Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes

Typ: Gesetzgebungsverfahren , Datum: 09.08.2023

  • Gesetz

Bundesdatenschutzgesetz wird im Ergebnis der Evaluierung und in Umsetzung des Koalitionsvertrags angepasst

Der Gesetzentwurf zielt darauf ab, Vereinbarungen des Koalitionsvertrags aufzugreifen sowie Ergebnisse umzusetzen, die sich aus der Evaluierung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) ergeben haben.

Mit § 16a wird die Datenschutzkonferenz (DSK), wie im Koalitionsvertrag vereinbart, im BDSG institutionalisiert. Eine Regelung zur rechtlichen Verbindlichkeit von Be-schlüssen der DSK wird nicht getroffen, da damit wegen des Verbots der Mischverwaltung verfassungsrechtliche Grenzen berührt würden.

Neben § 16a dienen §§ 18, 40a und § 27 Absatz 5 der im Koalitionsvertrag vorgesehenen "besseren Durchsetzung und Kohärenz des Datenschutzes". § 40a und § 27 Absatz 5 bieten Unternehmen sowie Einrichtungen, die Daten zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder für statistische Zwecke verarbeiten, die Möglichkeit, statt mehrerer Aufsichtsbehörden nur eine Aufsichtsbehörde als Ansprechpartner für ihr Datenverarbeitungsvorhaben zu erhalten. Damit kann Rechtsunsicherheit beim Auftreten unterschiedlicher Rechtsauffassungen der für ein länderübergreifendes Vorhaben zuständigen Aufsichtsbehörden entgegengewirkt werden. In § 18 wird klargestellt, dass sowohl im Zusammenarbeits- als auch im Kohärenzverfahren nach Kapitel VII. der Verordnung (EU) 2016/679 eine frühzeitige innerstaatliche Abstimmung zu erfolgen hat.

Der Gesetzentwurf enthält zudem für den 1. und 2. Teil des BDSG Regelungen, mit denen dem Änderungsbedarf Rechnung getragen wird, der sich aus der Evaluierung ergeben hat.

Der Entwurf ist in der Bundesregierung noch nicht abschließend abgestimmt

Die Verbändebeteiligung wurde eingeleitet und ist abgeschlossen.  

Dokumentation

Referentenentwurf

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