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EU-Kommission stärkt nationale Gleichstellungsstellen

Die Europäische Kommission will mehr Unabhängigkeit, Ressourcen und Befugnisse für nationale Gleichstellungsstellen und hat dazu zwei Vorschläge angenommen. Auch die Anerkennung von Elternschaft soll innerhalb der EU leichter werden. Die Kommission hat dazu einen Vorschlag für eine Verordnung vorgelegt.

Stärkung von Gleichstellungsstellen

Gleichstellungsstellen sind von zentraler Bedeutung, wenn es darum geht, Diskriminierungsopfern zu helfen und sicherzustellen, dass die EU-Antidiskriminierungsvorschriften vor Ort umgesetzt werden. Helena Dalli, Kommissarin für Gleichheitspolitik, wies darauf hin, dass in einer Union der Gleichheit, die Stärkung der Gleichstellungsstellen für die Verhütung und Abschaffung von Diskriminierung von zentraler Bedeutung ist. „Unsere Vorschläge werden dafür sorgen, dass die Gleichstellungsstellen unabhängig werden, die erforderlichen Ressourcen erhalten und als Kompetenzzentren in Gleichstellungsfragen fungieren.“

Die bestehenden EU-Vorschriften über Gleichstellungsstellen lassen den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Struktur und Arbeitsweise dieser Stellen großen Ermessensspielraum. Aus diesem Grund gibt es insbesondere hinsichtlich Befugnissen, Unabhängigkeit, Ressourcen, Zugänglichkeit und Wirksamkeit der Gleichstellungsstellen erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten. Die Kommission schlägt daher eine Reihe verbindlicher Vorschriften zur Stärkung der Rolle und Unabhängigkeit der Gleichstellungsstellen vor:

  • Erweiterte Kompetenzen: Mit den Vorschlägen wird die Zuständigkeit der Gleichstellungsstellen auf zwei bestehende Richtlinien ausgeweitet: die Richtlinie zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf und die Richtlinie zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit.
  • Unabhängigkeit: Künftig soll rechtsverbindlich sichergestellt werden, dass Gleichstellungsstellen frei von äußeren Einflüssen sind, insbesondere was ihre rechtliche Struktur, ihre Rechenschaftspflicht, ihren Haushalt, ihre Personalausstattung und ihre Verwaltung betrifft.
  • Ausreichende Ressourcen: Die Mitgliedstaaten müssen die Gleichstellungsstellen künftig mit den personellen, technischen und finanziellen Ressourcen ausstatten, die sie benötigen, um alle ihre Aufgaben wirksam erfüllen zu können.
  • Zugang für alle Diskriminiserungsopfer: Alle Diskriminiserungsopfer, auch Menschen mit Behinderungen, sollen gleichberechtigten und kostenlosen Zugang zu den Dienstleistungen der Gleichstellungsstellen erhalten. Ferner ist vorgesehen, dass Gleichstellungsstellen Beschwerdeführer über eine vorläufige Bewertung ihres jeweiligen Falls unterrichten müssen.
  • Konsultation im Zuge der Rechtsetzung und Politikgestaltung: Öffentliche Einrichtungen sollen verpflichtet werden, Gleichstellungsstellen rechtzeitig zu konsultieren und ihre Empfehlungen zu Diskriminierungs- und Gleichbehandlungsfragen zu berücksichtigen. Darüber hinaus sollen Gleichstellungsstellen mit anderen einschlägigen Interessenträgern zusammenarbeiten, um Wissen weiterzugeben und Synergien zu schaffen.
  • Erweiterte Befugnisse in Diskriminierungsfällen: Gleichstellungsstellen können künftig Diskriminierungsfälle untersuchen, Stellungnahmen abgeben oder verbindliche Entscheidungen erlassen (je nach Wahl des jeweiligen Mitgliedstaats) und bei Diskriminierungsverfahren vor Gericht tätig werden. Gleichstellungsstellen können den Parteien eines Beschwerdeverfahrens auch einen alternativen Streitbeilegungsmechanismus wie ein Schlichtungs- oder Mediationsverfahren vorschlagen.
  • Sensibilisierung: Die Mitgliedstaaten und Gleichstellungsstellen werden ihre Anstrengungen zur Verhütung von Diskriminierung und zur Förderung der Gleichstellung verstärken.
  • Austausch von Fachwissen: Gleichstellungsstellen werden regelmäßig Berichte über den Stand der Gleichbehandlung und Diskriminierung erstellen und Empfehlungen abgeben können.

Anerkennung der Elternschaft zwischen den Mitgliedstaaten

Im Mittelpunkt des Vorschlag für eine Verordnung zur Harmonisierung des internationalen Privatrechts zur Elternschaft auf EU-Ebene stehen das Wohl und die Rechte von Kindern. Einer der wichtigsten Aspekte des Vorschlags besteht darin, dass die in einem EU-Mitgliedstaat begründete Elternschaft ohne spezielles Verfahren in allen anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden sollte.

Věra Jourová, Vizepräsidentin für Werte und Transparenz sagte: „Es ist undenkbar, dass ein Elternteil in einem Mitgliedstaat in einem anderen Mitgliedstaat nicht als Elternteil anerkannt wird. Dies gefährdet einige Kinder, da sie keinen garantierten Zugang zu ihren Rechten wie Erbrecht, Unterhalt oder Entscheidungen über Schule und Ausbildung hätten. Unser Vorschlag enthält klare Regeln für die Anerkennung der Elternschaft, sodass eine Familie, die von einem Mitgliedstaat in einen anderen umzieht, eine Familie bleibt. Und damit verringern wir auch die Kosten und die Zeit, die für Gerichtsverfahren aufgewendet werden.“

Die Rechte der Kinder schützen

Derzeit haben die Mitgliedstaaten unterschiedliche nationale Rechtsvorschriften über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht und die Anerkennung im Bereich der Elternschaft, was für Familien, die sich in einer grenzüberschreitenden Situation befinden, rechtliche Hürden mit sich bringt. Familien müssen manchmal Verwaltungs- oder sogar Gerichtsverfahren einleiten, um die Elternschaft anerkennen zu lassen, aber diese sind kostspielig, zeitaufwendig und können zu ungewissen Ergebnissen führen. Der Vorschlag zielt daher darauf ab, die Grundrechte von Kindern zu schützen, Rechtssicherheit für die Familien zu schaffen und die Prozesskosten und Belastungen für die Familien und die Verwaltungs- und Justizsysteme der Mitgliedstaaten zu verringern.

Wichtigste Elemente des Vorschlags:

  • Bestimmung des Gerichtsstands: In dem Vorschlag werden die Gerichte der Mitgliedstaaten festgelegt, die für Fragen im Zusammenhang mit der Elternschaft zuständig sind, um das Wohl des Kindes zu gewährleisten.
  • Bestimmung des anwendbaren Rechts: Grundsätzlich sollte das auf die Begründung der Elternschaft anzuwendende Recht das Recht des Staates sein, in dem die entbindende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Führt diese Regel zur Begründung der Elternschaft in Bezug auf nur einen Elternteil, so gewährleisten alternative Optionen, dass die Elternschaft für beide Elternteile begründet werden kann.
  • Vorschriften für die Anerkennung der Elternschaft: Der Vorschlag sieht die Anerkennung von Gerichtsentscheidungen und öffentlichen Urkunden vor, mit denen die Elternschaft begründet oder nachgewiesen wird. In der Regel sollte die in einem Mitgliedstaat begründete Elternschaft ohne besonderes Verfahren in allen anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden.
  • Einführung eines europäischen Elternschaftszertifikats: Kinder (oder ihre gesetzlichen Vertreter) können dieses in dem Mitgliedstaat beantragen, in dem die Elternschaft begründet wurde, und es eventuell nutzen, um die Elternschaft in allen anderen Mitgliedstaaten nachzuweisen. Die Kommission schlägt ein harmonisiertes Muster vor, das für die gesamte EU gilt. Die Verwendung des Zertifikats wäre für Familien fakultativ, jedoch hätten sie das Recht es zu beantragen. Das Zertifikat müsste dann überall in der EU anerkannt werden.

Der Vorschlag wird andere EU-Vorschriften des internationalen Privatrechts, z. B. in Bezug auf Erbsachen, ergänzen. Er harmonisiert nicht das materielle Familienrecht; dieses fällt weiterhin in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.

Nächste Schritte

Der Vorschlag der Kommission muss vom Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig angenommen werden. Fünf Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung wird die Kommission die Anwendung der Verordnung durch die Mitgliedstaaten bewerten und gegebenenfalls Änderungen vorschlagen.

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