Die
BRD-Juristen, angefangen von den menschen- und völkerrechtlich illegalen
Bundesverfassungsrichtern, Staatsrechtlern, Juraprofessoren und sonstigen
Juristen ignorieren planmäßig alle Vorträge zum juristischen Chaos im
Zusammengang mit der fehlenden Legitimation des Besatzungskonstrukts BRD. Sie
wollen damit die ungesetzliche Beanspruchung von Deutschen mit der
Reichsstaatsangehörigkeit durch BRD-Organe noch solange als möglich absichern,
um das deutsche Volk wirtschaftlich und existenziell möglichst vollständig zu
verderben. Rechtsstaatliche Grundsätze sind dabei längst aufgegeben und
abgeschafft. Usurpatoren in BRD-Ämtern als Privatpersonen bereichern sich ungehemmt,
erhöhen ständig die Kosten der Lebenshaltung für jeden Einzelnen, verschleudern
Hoheitsrechte, Reichsgebiete und Volksvermögen. Unter Berufung auf die
Menschenrechte, Charta der UN, die Allgemeinen Menschenrechtserklärungen der
UN, die Europäische Menschenrechtskonvention, das Besatzungsrecht und selbst
das – scheinbar und dem Volk vorgegaukelt geltende Grundgesetz – wird zum
absoluten Widerstand gegen die BRD-Willkür aufgerufen und die Schaffung eines
deutschen Rechtsstaates gefordert, in dem die öffentlich bestellten und
juristischen Hochverräter in der BRD selbst nach dem Grundgesetz endlich vor
Gericht gestellt werden.
Übrigens:
Man bedenke, dass es in der BRD keine unabhängigen, gesetzlichen Richter und
Staatsanwälte gibt – und eine rechtsstaatskonforme richterliche Kontrolle damit
einem 6er im BRD-Justizlotto gleichkommt!
Postfach 1220, D – 38 670
Clausthal-Zellerfeld
Dr.-Ing., Dipl.-Wirtsch.-Ing. Jürgen-Michael
Wenzel
Vorbemerkung:
Der
Autor hat lange mit sich gerungen, der unermesslichen Flut der Bücher zum
moralischen und wirtschaftlichen Niedergang der Bundesrepublik Deutschland, zur
Justizwillkür und der allgemeinen Systemkritik wie zum Beispiel von der des
Staatsrechtlers VON ARNIM 1) ein weiteres Werk hinzuzufügen. Schließlich ist
die Öffentliche Kriminalität und Rechtsbeugung ein immer nur kurzzeitig
ausrottbarer Bestandteil der Menschheitsgeschichte gewesen. Und LINDLAU 2) hat
treffend nachgewiesen, dass eine Mafia nur mittels öffentlich bestallter
Hintermänner und Politiker existieren kann. Betrachtet man jedoch den Zeitraum
der Jahre von 1989 bis 2004 nach dem Anschluss der mitteldeutschen Länder an
die Bundesrepublik Deutschland, die Auseinandersetzungen um die Einführung des
EURO und das gesamte Trauerspiel von der Verantwortungslosigkeit scheinbar
demokratisch gewählter Repräsentanten des Deutschen Volkes bezüglich des
fehlenden Willens zur Verfolgung von Ämterkorruption, Geldwäsche in den eigenen
Reihen und zur Verhinderung der Beschneidung freiheitlicher Rechte, so ist nun
der Zeitpunkt zum Handeln gekommen.
Die
vorgegaukelte Fiktion einer sicheren und verlässlichen rechtsstaatlichen
Überwachung der deutschen Bundes- und Landesregierungen und ihrer verdeckten
Handlanger bei missbräuchlicher Anwendung von Recht und Ordnung muss durch
zahlreiche gegenteilige Belege in das Reich GRIMM`scher Märchen verwiesen
werden.
Die
Gesetzgebung eines Lausch- und Schnüffelsystems in der BRD, die alle bisher
bekannte obrigkeitsstaatliche Willkür aufgrund des Einsatzes der derzeitigen
und zukünftigen Technik in der Elektronik weit übertrifft, stellt insbesondere
Sparer, Selbständige, Existenzgründer und Unternehmer vor Überlegungen, ob eine
wirtschaftliche Tätigkeit mit der Schaffung von Arbeitsplätzen in Deutschland
überhaupt noch eine wählbare Alternative sein kann. Der Autor wird ausführlich
aufzeigen, dass jeder, welcher es sich leisten kann, diese Frage mit Nein
beantworten müsste, wenn er sich über das bestehende deutsche Gesamtsystem zur
Enteignung von jeglichem Besitz, z.B. von Grundstücken, und Rechten, z.B.
erworbenen Rentenansprüchen, völlig im Klaren ist. Der Besuch der
Mittelmeerküsten bestätigt eine solche Entscheidung für Zweifelnde leicht durch
schon hunderttausende geflohene ehemalige deutsche Leistungsträger! Ersetzt
wurden und werden diese durch weitgehend sprachunkundige ausländische
Zuwanderer, welche ihre grundgesetzlich verbrieften Rechte kaum kennen noch
einfordern können. Die Kombination der entzogenen Bürgerrechte ist es, die
jeglichen weiteren Leistungswillen ausbremsen wird. Eine kleine Liste:
HARTZ
IV-Hausbesuche, Verwanzung, Lauschangriff, Grenzenloses Lauschen,
Elektronischer Staubsauger, Wirtschaftsspionage durch "Partner" in EU
und NATO, Schleierfahndung, Rasterfahndung, Zusammenfassung von Geheimdiensten
und Polizei in gemeinsamen Büros, Telekommunikations-Überwachungsverordnung,
Abschaffung des Bankengeheimnisses, Zentrale deutsche Kontendatei, Präventive
Vermögensbeschlagnahmung, Steuernummer auf jedem Kostenbeleg und jeder
Quittung, Geldwäschegesetz, Fußfessel, Hundechip = Herrchenidentifikation, Patientenchipkarte,
Biometrische Merkmale auf Ausweisen, "Fälschungssichere" KFZ -
Kennzeichen, Sozial - Datenverbund, Ortung des Handys, Satellitenortung,
Gen-Analysen-Missbrauch, Straßenmaut, Videoüberwachung des Straßenverkehrs,
Bundeswehreinsatz im Innern, EDV-lesbare Patientenkarte, EU-Haftbefehl etc.!
Zu
diesen die Wirtschaft unmittelbar tangierenden Begriffen müssen zahlreiche
Gesetze und Vorschriften berücksichtigt werden, welche schwersten
wirtschaftlichen Schaden angerichtet haben oder anrichten werden. Finanzgesetze
wie zum Beispiel die neuesten Vorschriften bei der Umsatzsteuer und der
Betriebsführung mittels elektronischer Datenverarbeitung geben den
BRD-Schnüfflern schon das Eindringen in Unternehmensrechner frei. Private und
Unternehmens-Fire-Walls werden so umgangen und Auslandspionen geöffnet!
Die
angebliche Kontrolle durch unabhängige, gesetzliche Richter gibt es in der BRD
nicht.
Die
Bundesrepublik Deutschland ist kein Rechtsstaat. Sie ist nichts
anderes als eine Juristen- und Parteiendiktatur und wird geführt von juristisch
gebildeten "Verfassungs"hochverrätern nach dem angeblich geltenden
Grundgesetz im Staatsstreich von oben. Die politisch nach Parteienproporz
bestimmten Richter des BVerfG selbst haben die Rechtssicherheit abgeschafft.
Zahlreiche
Gerichtsentscheidungen und StA-Bescheide sind mittlerweile nackte Diktate ohne
unabhängige gesetzliche Richter, rechtliches Gehör und faire Verfahren durch
unbekannte Personen ohne Verhandlung. Dabei wird in großem Umfang der
Anwaltszwang und mit so genannten ärztlichen Gutachtern die
Zwangspsychiatrisierung eingesetzt, um Rechtsuchenden die eigene
Postulationsfähigkeit und ihre bürgerlichen Rechte insgesamt zu
verwehren.
Mit der
dem Volk entrissenen und diktatorisch missbrauchten Gewalt verbünden sich
BRD-Legislative, BRD-Judikative und BRD-Exekutive unter ständig erweiteter
Abschaffung der Gewaltentrennung nach dem Grundsatzprinzip einer Demokratie zu
einer kollusiven, nach juristischem Standesrecht verschworenen Gemeinschaft
gegen Nichtjuristen, welche die Freiheits- und Menschenrechte vieler Deutscher
sukzessive einschränkt oder ganz beseitigt.
Die
umfassende Verweigerung des gesetzlichen Richters, des rechtlichen Gehörs und
des fairen Verfahrens sind dabei die einschneidenden Voraussetzungen, jedermann
in Deutschland nach Belieben und Auswahl durch richterliche Rechtsbeuger um Hab
und Gut, Rechte, psychische und physische Integrität und letztlich um die
persönlichen Freiheiten zu betrügen.
Begleitet
werden diese Machenschaften durch das Beitreiben von bewusst hoch festgesetzten
Gerichtsgebühren, durch überhöhte öffentliche Gebühren- und Abgabenforderungen,
welche korrupte Politiker zur eigenen und zur Sanierung öffentlicher Haushalte
nach bewusster Vernichtung von Vermögen des deutschen Volkes wieder beischaffen
wollen, und Verfolgung zahlloser Bürger mit rechtsstaatlich unbegründbaren
Zwangsvollstreckungen, eidesstattlichen Versicherungen, Strafverfolgungen und
schlussendlich Haft oder Zwangspsychiatrisierung.
Diesem
durch und durch abartigem Gebaren in der BRD den dort Lebenden gegenüber fehlt
bei genauer Betrachtung allerdings jegliche Rechtsgrundlage sowohl nach dem
angeblich geltenden Grundgesetz als auch nach EU-Recht und Völkerrecht. Die
folgende Ausarbeitung kann und sollte daher bei jeder Beanspruchung eines
Einzelnen durch BRD-Organe in der vorgegebenen Form als Begründung zu
Widersprüchen bei Bescheiden von Behörden und Gerichtsverfahren jeglicher
Art vorgelegt werden, weil diese eine juristisch insgesamt kaum widerlegbare Zusammenfassung
zum rechtsstaatswidrigen Auftreten von BRD-Organen gegenüber Deutschen enthält.
Es besteht nach dem internationalen Völkerrecht, den Menschenrechtskonventionen
der UNO und der EU sowie selbst nach dem angeblich noch geltenden Grundgesetz der
BRD und seiner verdrehten Rechtsauslegung der Anspruch auf eine gerichtlich
nachvollziehbare und rechtsstaatskonforme Klärung unter Aussetzung jeglicher
Vollstreckung bis zum rechtskräftigen Entscheid nach völkerrechtlichen
Grundprinzipien.
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1) VON
ARNIM, HANS HERBERT: Der Staat als Beute - Wie Politiker in eigener Sache
Gesetze machen, Droemersche Verlagsanstalt TH. Knaur Nachf., München, 1993
2)
LINDLAU, DAGOBERT: Der Mob - Recherche zum organisierten Verbrechen, Deutscher
Taschenbuch Verlag GmbH & Co. KG, München , 1. Auflage Oktober 1989
zur
Anlage bezüglich Beschwerden, Einsprüchen und Widersprüchen an BRD-Organe
Punkt
02: Beschlagnahme des Deutschen Reiches mit Fortbestand
Punkt
03: Militärregierung (SHAEF-Gesetze) und Siegerjustiz
Punkt
08: Oktroyiertes Grundgesetz ist Besatzungsrecht und keine Verfassung
Punkt
11: Mitgliedschaft der BRD in der UNO in Feindschaft zum Deutschen Reich
Punkt
17: GG Art. 23 wird mit Wirkung zum 18.07.1990 aufgehoben
Punkt
25: BRD verwendet illegal Reichswappen und –Gesetze zur Irreführung
Punkt
30: Die Verweigerung der Rechtsstaatlichkeit verstößt gegen UN-Recht
Punkt
34: Die Erzwingung des deutschen Rechtsstaates ist Pflicht jedes Deutschen
Punkt
37: Verfassungsinitiativen als Ausweg nach GG Art. 146, bzw. Völkerrecht
Punkt
01: Die Kapitulation des Deutschen Reiches
Deutsches
Reich ist eine amtliche Bezeichnung des deutschen Staates ab 1871 bis …? Nach
allgemeinen Erklärungen in den meisten Geschichtsbüchern und Enzyklopädien
bestand das Deutsche Reich bis 1945.
Das
Deutsche Reich war zu Beginn eine Monarchie unter Kaiser Wilhelm I. im Jahre
1871 gegründet, mit einer Verfassung aus dem gleichen Jahr.
Es
bestand aus 22 monarchistischen Staaten und drei Stadtstaaten, sowie dem
Reichsland Elsass-Lothringen und hatte eine Gebietsgröße von 540 777 qkm mit 60
Millionen Einwohnern (Stand 1905).
Am 11.
August 1919 wurde aus der Monarchie Deutsches Reich eine Republik, die Weimarer
Republik und natürlich wurde die Verfassung entsprechend ihrer Zeit der
veränderten Staatsform angepasst.
Allerdings
umfasste das Deutsche Reich in der Staatsform ,,Republik“ nunmehr nur noch ein
Staatsgebiet von 468 718 qkm und hatte 1925 etwa 62 Millionen Einwohner
(Quelle: Encarta Enzyklopädie).
.
Warum
war das Staatsgebiet kleiner geworden?
a)
Der I. Weltkrieg 1914 — 1918
Als
Folge des Krieges erfolgte durch den Friedensvertrag von Versailles im Jahre
1919/20 zwischen dem Deutschen Reich und den Siegermächten u. a. die erzwungene
Vereinbarung, dass Elsass-Lothringen zunächst als Pfand für den Erhalt des
Friedens besetzt bleibt. Ein Teil östlich Preußens — Oberschlesien - musste an
Polen abgetreten werden. Den Deutschen dort stellte man anheim, entweder Polen
zu werden oder ins Deutsche Reich überzusiedeln.
Dieser
Teil der Vereinbarung und auch weitere Teile dieses Friedensvertrages
verstießen eindeutig gegen viele Bestimmungen der Haager Landkriegsordnung von
1907( HLKO), die o. g. Ausführung besonders gg. die Artikel 46 und 55 der HLKO.
Zwar lassen diese Bestimmungen eine Besatzung eines Gebietes zu, aber nicht
deren Annexion (gewaltsame Einverleibung von Gebieten). Die Besatzer haben
Verwalterpflichten und nach Befriedung Rückgabepflichten. Wann, ist nicht
geregelt (Quelle. Haager Landkriegsordnung.de — das deutsche Reich trat 1910
der HLKO bei).
Dies
erklärt nunmehr, warum das Deutsche Reich ab 1914 und mit Ausrufung der
Weimarer Republik 1919 ein kleineres Staatsgebiet hatte.
Gelesen
werden muss in diesem Zusammenhang der Versailler Friedensvertrag. Das kann die
Augen darüber öffnen, warum es dann 1933 zu dem kam, was sich keiner mehr
wünschen kann. Man sollte sich gedanklich in die Menschen dieser Zeit versetzen
oder ggfls. mit Betroffenen oder deren Nachkommen darüber sprechen, die von den
Auswirkungen dieses erpressten und inhaltlich rechtswidrigen Friedensvertrages
in den folgenden Jahren betroffen waren.
(Quelle: documentArchiv. de... Hinweis: Der
Friedensvertrag von Versailles umfasst sehr viele Seiten und Anlagen zu
einzelnen Punkten des Vertrages, es ist eine Kostenabwägung, sich dieses sehr
wichtige Dokument der Zeitgeschichte evtl. als Buch zu besorgen oder
auszudrucken)
b) Der
II. Weltkrieg 1939 - 1945
Das
deutsche Volk musste nun mit dem Ergebnis des Friedensvertrages von Versailles
aus dem Jahr 1919/20 leben. Es nahm die Herausforderung an, konnte aber die
völlig überzogenen und ungerechten Forderungen aus diesem Vertrag einfach nicht
erfüllen. Die Menschen damals wussten über ihre Situation sehr wohl gut
Bescheid und sie konnten erkennen, was da mit ihnen durch diesen
Friedensvertrag gemacht worden war.
Es war
daher für einen Adolf Hitler nicht unmöglich, die Führung dieses Volkes im Wege
des Staatsstreiches von oben durch Druck auf die Abgeordneten zu übernehmen.
So
entstand 1933 mit der Machtergreifung Hitlers wieder eine neue Staatsform,
diesmal eine Diktatur auf der Grundlage der Weimarer Verfassung. Die gewählten
Abgeordneten des Reichstages im Deutschen Reich willigten in der Folge durchaus
verfassungskonform dem Ermächtigungsgesetz vom 24.03.1933 zu, das wesentliche
Teile der Verfassung außer Kraft setzte, aber eben nicht die ganze Verfassung.
Es
erfolgten sodann unzählige Gesetze, Verordnungen und Hitler-Erlasse, deren
schlimme Auswirkungen allen bekannt sind. Hitler hatte freie Bahn. Den durch
den Versailler Vertrag geknebelten Deutschen war es daher auch nicht schwer zu
vermitteln, dass sie sich gegen das Diktat der Siegermächte des I. Weltkrieges
widersetzen mussten und sei es durch einen Krieg.
Hitler
nannte seine Regierungszeit das 3. Reich. Warum? Man erinnert sich: (1871
Gründung des 1. Deutschen Reiches als Monarchie, 1919 Gründung des 2. Deutschen
Reiches als Weimarer Republik, 1933 Gründung des folgenden Deutschen Reiches
als Diktatur, daher das 3. Reich).
c)
Das Ende des II. Weltkrieges
Am
12.09.1944 wurde, anlässlich des 1. Londoner Abkommens, die Aufteilung
Deutschlands in Besatzungszonen beschlossen. Zugleich anerkannten die Staaten
Groß - Britannien und die UdSSR (unter der damaligen Führung von Churchill und
Stalin), dass die USA den militärischen Oberbefehl über die alliierten Truppen
hatten und die USA Hauptsiegermacht des II. Weltkrieges ist.
Zugleich
mussten alle Vertragsunterzeichner die bereits am 13.02.1944 von General Dwight
D. Eisenhauer schriftlich fixierten und bereits erlassenen SHAEF (Supreme
Headquarters AIIied Expeditionary Forces) Gesetze anerkennen.
Am 08.
Mai 1945 unterzeichnete das Oberkommando der Deutschen Wehrmacht, vertreten
durch die Herren von Friedeburg, Keitel und Stumpf die Kapitulationsurkunde.
Das war
eine Kapitulation der Heeresführung nach Art. 35 der Haager Landkriegsordnung.
Deshalb stand in der Urkunde auch unter Ziffer 4:
"Die
Kapitulation stellt keine Präjudiz (Vorentscheidung) für an ihrer Stelle
tretende allgemeine Kapitulationsbestimmungen dar, die durch die Vereinten
Nationen oder in deren Namen festgesetzt werden und Deutschland und die
Deutsche Wehrmacht als Ganzes betreffen werden.“
"Vor
50 Jahren kapitulierte die deutsche Wehrmacht – Reichsregierung arbeitete noch
bis Ende Mai 1945"
Überschrift
aus Braunschweiger Zeitung vom 08. Mai 1995, Seite 4
"Der
Wehrmacht blieb nur noch die Kapitulation. Sie war ein militärischer Akt, der
die Existenz der deutschen Armee beendete. Politisch-faktisch existierte das
Deutsche Reich noch zwei Wochen fort."
Braunschweiger
Zeitung vom 08. Mai 1995, Seite 5
"Diese
Reichsregierung, die letzte des Deutschen Reiches, wurde, ebenso wie DÖNITZ, am
23. Mai 1945 von den Alliierten abgesetzt. Die Alliierten übernahmen nun
gemeinsam die Verwaltung des besiegten und besetzten Deutschlands."
Braunschweiger
Zeitung, a. a. O.
"Für
20 Tage war Flensburg-Mürwik Sitz der Reichsregierung: Erst am 23. Mai wurde
Hitler-Nachfolger Großadmiral Karl DÖNITZ ... mit seinem Kabinett in der
Marineschule von einer englischen Einheit gefangen genommen, ... "
Bildunterschrift
aus Braunschweiger Zeitung vom 08. Mai 1995, Seite 5:
Zusammenfassung:
Der
deutsche Generaloberst Alfred JODL, Chef des Wehrmachtsführungsstabes,
unterschrieb am 07. Mai 1945 im nordfranzösischen Reims die Gesamtkapitulation
der Wehrmacht. Am 08. und 09. Mai 1945 wurden in drei verschiedenen
Kapitulationsurkunden für die jeweiligen Teilstreitkräfte Heer, Luftwaffe und
Marine die Kapitulationserklärungen wiederholt. Die Teilkapitulationen traten
sofort in Kraft, also zu verschiedenen Zeitpunkten. Die Deutsche Reichsregierung
selbst hat bis zu ihrer Verhaftung nicht kapituliert, konnte sich allerdings
ihrer Verhaftung mangels Wehrfähigkeit nicht entziehen.
Punkt
02: Beschlagnahme des Deutschen Reiches mit Fortbestand
In der
Zusatzerklärung der Alliierten vom 05. Juni 1945 zur Kapitulation steht u. a.:
"…
Die Übernahme zu den vorstehenden genannten Zwecken der besagten
Regierungsgewalt und Befugnisse bewirkt nicht die Annektierung Deutschlands."
und als
Anweisung an die deutschen Truppen
Artikel
2, Absatz d)
"Gemäß
den von den Alliierten Vertretern zu erteilenden Anweisungen räumen die
genannten Streitkräfte sämtliche außerhalb der deutschen Grenzen (nach dem
Stand vom 31. Dezember 1937) liegenden Gebiete."
Nach
wie vor planten die Alliierten, den Staat „Deutsches Reich“ zu einem von ihnen
zu bestimmenden Datum zurückzugeben.
Auf der
Drei-Mächte-Konferenz zu Berlin (fälschlich "Potsdamer Abkommen"
genannt) am 02.08.1945 fassten die Alliierten den Entschluss, den Staat
"Deutsches Reich" nach einer Besatzungszeit und nach der Schließung
eines Friedensvertrages zu einem von den Alliierten zu bestimmenden Datum als
souveränen Staat in den Grenzen vom 31.12.1937 wiederherzustellen (s. SHAEF –
Gesetz Nr. 52, Artikel VII Nr. 9, Abschnitt e.). Daran hat sich bis heute
nichts geändert.
Artikel
VII 9. (e) lautet:
"Deutschland"
bedeutet das Gebiet des Deutschen Reiches, wie es am 31. Dezember 1937
bestanden hat.
Das
heißt also, das Deutsche Reich war weiterhin vorhanden, hatte nur aufgrund des
Krieges keine handlungsfähige Regierung mehr und konnte deshalb mit den
Siegermächten keinen Friedensvertrag schließen.
Die
Bevölkerung und das Heer des Deutschen Reiches hatte den Anweisungen der
Alliierten zu folgen, die im Übrigen verpflichtet waren nach Art. 43 der HLKO,
neben der Herstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, sich nach
Möglichkeit auch nach den Gesetzen des Deutschen Reiches - soweit möglich - und
im besonderen der Haager Landkriegsordnung zu verhalten.
Haager
Landkriegsordnung Artikel 43 lautet:
Nachdem
die gesetzmäßige Gewalt tatsächlich in die Hände des Besetzenden übergegangen
ist, hat dieser alle von ihm abhängenden Vorkehrungen zu treffen, um nach
Möglichkeit die öffentliche Ordnung und das öffentliche Leben
wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten, und zwar, soweit kein zwingendes
Hindernis besteht, unter Beachtung der Landesgesetze.
In NJW
1973 Heft 35, Entscheidungen - Bundesverfassungsgericht, S. 1540, heißt es in
Spalte 1 und 2:
"Das
GG (Grundgesetz) - nicht nur eine These der Völkerrechtslehre und die
Staatsrechtslehre! - geht davon aus, dass das Deutsche Reich den Zusammenbruch
1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch Ausübung fremder
Staatsgewalt in Deutschland durch die alliierten Okkupationsmächte noch später
untergegangen ist; das ergibt sich aus der Präambel, aus Art. 16, Art. 23, Art.
116 und Art. 146 GG. "
"Das
Deutsche Reich existiert fort (BVerfGE 2, 266 [277] = NJW 53, 1057; BVerfGE 3,
288 [319 f.] = NJW 54, 465; BVerfGE 5, 85 [126] = NJW 56, 1393; BVerfGE 6, 309
[336, 363] = NJW 57, 705), besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings
als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter
Organe selbst nicht handlungsfähig."
"Mit
der Errichtung der BRD wurde nicht ein neuer westdeutscher Staat gegründet,
sondern ein Teil Deutschlands neu organisiert."
Klaus
Stern (Deutsches Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. V, München 2000,
S. 1108) bemerkt dazu:
„Die
Fortbestandslehre erwies sich in ihrer scheinbaren Irrealität allein als real.
Sie fand 1990 ihre kraftvolle Bestätigung. Sie bedeutet in ihrer Quintessenz:
Obwohl Deutschland von den Alliierten zur Gänze besetzt war, bestand es als
Gesamtstaat fort und ist in seiner Rechtssubjektivität identisch mit dem 1871
gegründeten Deutschen Reich, mag es auch seither mehrere Verfassungen erlebt
haben und in seinem Gebietsstand verändert worden sein.“
Allgemein
spricht gegen den Untergang des Deutschen Reiches auch das folgende:
1. Es
gibt kein festes Datum, ab dem das Deutsche Reich untergegangen wäre. Daher
besteht das Deutsche Reich bis auf den heutigen Tag fort. Nach Art. 25 des
Grundgesetzes geht das Völkerrecht dem deutschen Recht im Range vor, weshalb
alles, was dagegen verstößt, in Deutschland rechtswidrig ist. Das ergibt sich
völkerrechtlich aus dem im Völkerrecht für den Krieg allein geltenden Gesetz
des Internationalen Kriegsrechts, der sog. Haager Landkriegsordnung (HLKO) vom
18. 10. 1907. Sie gilt noch heute für jede Besatzungsmacht in jedem fremden
Land, das infolge eines Krieges besetzt wurde (Art. 22 a.a.O.). Mithin ist
davon auszugehen, dass das Deutsche Reich und auch Preußen noch vollständig
weiterbestehen und nicht etwa gar völkerrechtlich zulässig von den
Okkupationsmächten Polen, Russland (Nord-Ostpreußen), Litauen (Memelkreise)
annektiert worden sind.
2. Nach
allgemeinem Völkerrecht könnte das Deutsche Reich und auch Preußen am
08.05.1945 erloschen sein, sofern eine sog. debellatio vorliegen würde. Das ist
nach allgemeinem Völkerrecht dann der Fall, wenn eine politische Macht durch
eine andere militärische Macht den Staat „Deutsches Reich" und auch
„Preußen" vollkommen besiegt hätte. Das aber war nicht der Fall, wie sich
völkerrechtlich eindeutig aus der „Erklärung in Anbetracht der Niederlage
Deutschlands und der Übernahme der obersten Gewalt des Staates durch die
Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien, der Vereinigten
Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (UdSSR)
und die Provisorische Regierung der Französischen Republik” vom 05.06.1945
(sog. Berliner Erklärung) ergibt.
Dort
erklärten die Sieger das Fortbestehen Deutschlands in den Grenzen vom
31.12.1937. Daher betrachten sie Deutschland als politische Einheit in diesem
Rahmen und wollten so über Deutschland verhandeln. Das bedeutet, dass
debellatio Deutschlands nicht vorliegt und dass schon aus diesem Rechtsrahmen
und Rechtsgrund das Deutsche Reich und Preußen staats- und völkerrechtlich in
vollem Umfang fortbestehen.
3.
Diese Rechtsgrundlage wurde vom deutschen Staatsrecht bestätigt, indem das
Bundesverfassungsgericht am 31.07.1973 nach deutschem Verfassungsrecht
festlegte, dass das Deutsche Reich fortbesteht und dass das bis auf den
heutigen Tag so bleibt, da diese Entscheidung bis heute nicht aufgehoben wurde.
Sie wurde sogar noch durch eine neue Entscheidung dieses Gerichtes von 1975,
die zu den Ostverträgen erging, bestätigt, welche ebenfalls bis heute
fortbesteht. Die Bundesrepublik Deutschland ist daher nach dem allgemeinen
Öffentlichen Recht, also nach dem Völkerrecht und dem deutschen Staatsrecht
nicht identisch mit dem Deutschen Reich, das als solches bis heute fortbesteht.
Es
besteht weder Gebietsidentität noch ist völkerrechtlich eine
besatzungsrechtlich verfügte Staatsbürgeridentität jemals ohne Volkszustimmung
möglich.
Die
Bundesrepublik Deutschland ist daher auch nicht etwa der Rechtsnachfolger des
Deutschen Reiches, das ja als solches staats- und völkerrechtlich
weiterbesteht.
Es wird
international auch nicht etwa durch die Bundesrepublik Deutschland vertreten,
da dafür kein entsprechendes Mandat besteht. Eine den beiden Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichtes entgegenstehende Entscheidung hat es bis heute noch
nicht gegeben. Es wird von Seiten der BRD-Regierung immer behauptet, dass die
BRD identisch mit dem Deutschen Reich sei.
Dies
ist nicht richtig: Es kann nicht ein Staat mit einem anderen völkerrechtlich
fortbestehenden Staat identisch sein.
Auch
das Staatsvolk kann das nicht, da die BRD kein eigenes Staatsvolk hat. Daher
gibt es auch kein eigenes Gesetz, aus dem hervorginge, dass Deutsche
“Bundesbürger der BRD” seien.
Punkt
03: Militärregierung (SHAEF-Gesetze) und Siegerjustiz
Das
Besatzungsrecht steht als selbständige Rechtsordnung über und neben dem
deutschen Recht. Es wendet sich einerseits an die der Besatzung Unterworfenen,
also an die deutschen Behörden und zum Teil auch unmittelbar an die einzelnen
deutschen Bürger. Es umgrenzt andererseits, allerdings vielfach in sehr
verschwimmenden Umrissen und unvollständig, die Rechte und Pflichten der
Besatzungsbehörden.
aus:
VON SCHMOLLER/MAIER/TOBLER, Handbuch des Besatzungsrechts, JBC MOHR (Paul
SIEBECK) Tübingen 1951, Vorwort
So
unterliegen seit der Kapitulation alle Deutschen der Anweisung und
Gerichtsbarkeit des SHAEF- Gesetzgebers.
Diese
SHAEF - Gesetzgebung ist seit Juli 1945 Rechtsgrundlage für die US - Armee in
Europa.
Artikel
IV der SHAEF - Proklamation Nr. 1
Bei
dieser Vertragsunterzeichnung wurde das Deutsche Reich als Ganzes von den USA
als Hauptsiegermacht beschlagnahmt! Die Beschlagnahme trat am 09.05.1945 in
Kraft.
Beweis: SHAEF - Gesetz Nr. 52, Artikel 1, § 1, und das
Hoheitszeichen
SHAEF-Gesetzgebung , s. online-Enzyklopädie Ryan
Durch
Rechtswirksamwerdung der SHAEF-Gesetze mit der Kapitulationserklärung der
Deutschen Wehrmacht am 08.05.1945 in Berlin-Karlshorst gelten diese Gesetze in
Gesamt-Deutschland in den Grenzen vom 31.12.1937 (siehe auch Artikel 116 Abs.1
Grundgesetz)
Anfang
Juli 1945 ziehen sich die Westalliierten (gemäß des völkerrechtlichen Vertrages
- 1. Londoner Abkommen ) auf die dortigen vereinbarten Besatzungsgrenzen
zurück; d. h. es wurden die bereits von den Amerikanern besetzten Gebiete
Thüringen, Teile von Sachsen, sowie die Gebiete von Sachsen - Anhalt bis weit
nach Dessau und Stendal hinein, sowie die von den Briten besetzten Gebiete bis
Wismar und östlich von Schwerin usw. hinein, geräumt.
Beweis: Militärkarten der Siegermächte
Dafür
ziehen die Westalliierten am 11.06.1945 in Groß - Berlin ein.
Dieses
war und ist ein extrem wichtiger und bedeutender Schritt der Westalliierten, da
normalerweise diejenige Macht Hauptsiegermacht innerhalb einer Allianz ist,
welche die Hauptstadt des feindlichen Reiches erobert hat.
Die
Eroberung von Berlin fand durch die 1. Belowrussische Armee der UdSSR statt,
jedoch hatte die UdSSR unter Stalin bereits vorher das 1. Londoner Abkommen am
12.09.1944 unterzeichnet und so die USA als Hauptsiegermacht des II. Weltkriegs
bereits anerkannt.
In der
Folge hieß es dann ja auch: Amerikanischer, britischer, französischer und
russischer Sektor von Groß-Berlin; jedoch Sowjetische Besatzungszone (SBZ) für
Mitteldeutschland.
Am
23.05.1945 wurde die Regierung des III. Reiches unter Großadmiral von DÖNITZ
durch die britischen Besatzungstruppen auf Anordnung der USA verhaftet mit zwei
Ausnahmen:
1. der Reichsminister für Verkehrswesen Herr
Dr. Ing. Julius DORPMÜLLER
2. der Reichsminister für Post - und Fernmeldewesen
Herr Dr. Wilhelm OHNESORGE, beide hatten nämlich ihren Beamteneid nach zu
Zeiten der Weimarer Republik auf die Weimarer Verfassung und nicht wie die anderen
auf den "Führer" geschworen.
Beweis:
SEB - Sendung über die Hakeburg in Kleinmachnow im Sep. 2002
Das so
genannte Potsdamer Abkommen vom 02.08.1945 heißt eigentlich "Mitteilung
über die Drei Mächte Konferenz von Berlin" und betrifft im wesentlichen
interne Angelegenheiten sowie Verständigung über das weitere Prozedere der
Hauptsiegermächte USA, UdSSR, Groß-Britannien, Frankreich und China auf der
Außenministerkonferenz zu London.
Beweis: Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland
Ergänzungsblatt Nr. 1 und
Verwaltungsbefehl zur Verwaltung Deutschlands
Im
Verordnungsblatt der Stadt Berlin 1. Jahrgang, Nr. 1 vom 10.07.1945 wird
festgelegt, dass im wesentlichen die Gesetzgebung, welche bis Januar 1933 galt,
gemäß SHAEF - Gesetz Nr. 1 Artikel 1, Abs. 1, ab dem 08.05.1945 wieder in Kraft
gesetzt wird.
Die
Richtlinien der Alliierten sind für das deutsche Volk Gesetz. Danach sind alle
von der nationalsozialistischen Regierung erlassenen Gesetze, soweit sie
rassefeindlichen Charakter tragen und der nationalsozialistischen
Weltanschauung entspringen, aufgehoben. Es gilt also im wesentlichen die
Gesetzgebung bis Januar 1933.
Auf
Anordnung der USA als Hauptsiegermacht des II. Weltkriegs werden beschlagnahmt:
1. die Deutsche Reichsbahn (DR),
2. die deutschen Reichsautobahnen,
3. die deutschen Fernverkehrsstraßen,
4. die deutschen Wasserstraßen, die Leuna - Werke und
5. die Volkswagen - Werke als Sondervermögen des
Deutschen Reiches zusätzlich
Noch
vor der Einführung des Grundgesetzes, wurde auf Anordnung der USA die Bank
Deutscher (Reichs-) Länder gegründet. Hier wurde bestimmt, dass Zahlungsmittel
in Deutschland – ohne zeitliche Beschränkung und damit nach amerikanischer
Rechtsauslegung für zunächst 60 Jahre - die DM oder der US - Dollar sein soll.
Beweis : Gesetzblatt Nr. 67 der Militärregierung -
Deutschland,
Amerikanisches Kontrollrecht vom 20.06.1948 und Gesetz Nr.
53
( Neufassung ) der Militärregierung - Deutschland,
Amerikanisches Kontrollrecht vom 19.09.1949 (also nach
lnkraftsetzung des GG).
Im
Februar 1945 beschlossen Stalin, Churchill und Roosevelt im Livadia Palast auf
der Krim die Aufteilung Deutschlands in drei westliche Besatzungszonen
zugunsten der Westmächte - USA, England, und Frankreich, sowie eine
östliche Besatzungszone diesseits der Elbe zugunsten Sowjetrusslands (UdSSR) -
(vergl. JP Jalta Papers, 04. - 11. 02. 1945).
In der
Mitteilung über die Dreimächtekonferenz von Berlin vom 17. Juli 1945 kamen der
Präsident Harry S. TRUMAN, der Diktator J. W. STALIN und der Premierminister
von Großbritannien Winston S. CHURCHILL unter Punkt VII Kriegsverbrecher
überein, Einigung über die Methoden des Verfahrens gegen alle Kriegsverbrecher
zu erzielen – allerdings nur für die Besiegten!
In der
Folge beschlossen die Westmächte ein eindeutig völkerrechtswidriges
Verfahrensstatut (s. Londoner Statut 08. 08. 1945) welches sie
Internationales-Militär-Tribunal, das sogenannte IMT, nannten.
Dieses
nach stalinistisch-bolschewistischen Vorbildern installierte „Gericht“, war mit
Anklägern und Richtern der vier Hauptkriegssiegermächte besetzt, war also
keinesfalls international - und mithin als befangen anzusehen. Es hat
inzwischen in der Geschichtsschreibung den Ruf einer Siegerjustiz
erlangt, denn es vertrat und begünstigte eindeutig jene Siegermächte, die wegen
ihrer vor aller Welt offenkundigen, eigenen Kriegsverbrechen ebenfalls auf die
Anklagebank gehört hätten (siehe auch Rudolf Augstein in DER
SPIEGEL, am 07. Jan. 1985).
Im
Westen steigerten die Luftflotten Englands und der Vereinigten Staaten in einem
schwer verständlichen Angriffsrausch ihre Angriffe auf deutsche Städte zu einer
Untergangsorgie – obwohl der Krieg schon längst entschieden und die
Kapitulation nur eine Frage der Zeit war. Dresden, die vielleicht nördlichste
Stadt nördlich der Alpen, wurde im Februar 1945 ausgelöscht. Zehntausende oder
mehr, darunter viele Flüchtlinge, fanden in dem flammenden Inferno den Tod.
Noch im März ereilte es Würzburg, die Stadt der Kirchen und Lazarette. Von
Potsdam bis Weimar, von Köln bis Braunschweig wurden die historisch und
künstlerisch bedeutendsten deutschen Städte dem Erdboden gleichgemacht.
Aus:
Braunschweiger Zeitung vom 08. Mai 1995, Seite 4
Die
Aussiedlung, Enteignung und Ermordung von Millionen Deutschen aus den von der
Roten Armee mit Unterstützung von USA und Großbritannien eroberten deutschen
Ostgebieten, Ostpreußen, Hinterpommern, Schlesien, dem Warthegau, sowie dem
Sudetenland wurde bereits während des Krieges verabredet und nach Plan
durchgeführt. Es sind dabei ca. 3 Millionen Deutsche im Widerspruch zu den
angeblich für alle Menschen geltenden Menschen- und Völkerrechte getötet oder
ermordet worden. Auch diese Kriegsverbrechen, bzw. Kriegsfolgeverbrechen wurden
niemals gesühnt, weil die Welt damals und bis heute von einer typischen,
US-amerikanischen Siegerjustiz vergewaltigt wird.
Den
Deutschen wurde von den Besatzungsmächten und deren deutschen Kollaborateuren
in der Form einer organisierten Modalität einer Fremdherrschaft aber
jahrzehntelang bis 1990 vorgegaukelt, die deutschen Ostgebiete des Deutschen
Reiches ostwärts von Oder und Neiße stünden nur vorübergehend unter fremder,
sprich polnischer oder sowjetischer Verwaltung.
Auch
die Ereignisse in den Kriegsgefangenenlagern für deutsche Kriegsgefangene auf
den Rheinwiesen harren noch auf eine wissenschaftlich unabhängige Aufklärung
und Anklage.
Punkt
04: Besatzungsvorbehalt
Im
Besatzungsstatut zur Abstimmung der Befugnisse und Verantwortlichkeiten
zwischen der zukünftigen Deutschen Regierung und der Alliierten Kontrollbehörde
vom 10. April 1949 heißt es in Absatz 5:
Jede
Änderung des Grundgesetzes bedarf vor ihrem Inkrafttreten der ausdrücklichen
Genehmigung der Besatzungsbehörden. Länderverfassungen, Änderungen dieser
Verfassungen, alle sonstige Gesetzgebung und alle Abkommen zwischen dem Bund
und ausländischen Regierungen treten 21 Tage nach ihrem amtlichen Eingang bei
den Besatzungsbehörden in Kraft, es sei denn, dass diese sie vorher vorläufig
oder endgültig ablehnen.
Im
Begleitschreiben der Außenminister zum Besatzungsstatut vom 10. April 1949
heißt es:
"Mit
der Errichtung der Deutschen Bundesrepublik werden die alliierten
Militärregierungen als solche aufhören zu bestehen, und die Aufgaben der
alliierten Behörden werden in der Weise aufgeteilt werden, das die Aufgaben von
einem Hohen Kommissar und die militärischen Aufgaben von einem Oberbefehlshaber
wahrgenommen werden. Die drei Hohen Kommissare werden zusammen eine Alliierte
Hohe Kommission bilden, …"
Der
Besatzungsvorbehalt ist also erkennbar die Grundlage dafür, dass auch das durch
die westalliierten Besatzungsmächte geschaffene Besatzungskonstrukt bis zum
17.7.1990 niemals allein und ausschließlich über irgend eine wesentliche
deutsche Angelegenheit zur Entscheidung berechtigt waren.
Andererseits
ergibt sich aus diesem Besatzungsvorbehalt, dass die Bundesrepublik Deutschland
als organisierte Modalität einer Fremdherrschaft rechtskraftfähige nationale
und internationale Verträge abschließen konnte, soweit sie nicht grundsätzlich
dem internationalen Völkerrecht durch die heimlich längst vorgesehene
Ausschaltung des Deutschen Reiches widersprachen.
Der
Besatzungsvorbehalt bedurfte zur Ausübung der breiten Kollaboration von
Deutschen, die das Deutsche Volk möglichst über dessen Konsequenzen im Unklaren
lassen mussten. Die Nachkriegsentwicklung ist also maßgeblich dadurch bestimmt
worden, dass sich die Kollaborateure gemeinsam mit den Besatzungsmächten immer
dann gegen deutsche Interessen und insbesondere die Interessen des Deutschen
Reiches wendeten, wenn es im Sinne des sich entwickelnden Kalten Krieges für
die Westalliierten kommod erschien.
Insbesondere
die Entartung der Gesetzgebung zur Verhinderung der Durchsetzung der Menschen-
und Völkerrechte in der BRD bis 1990 wurde durch den Besatzungsvorbehalt
abgesichert, welcher verhinderte, dass Deutsche überhaupt ihre internationalen
Rechte wirkungsvoll reklamieren konnten. Deutsche sind daher bis heute Parias
der Weltgemeinschaft auch dann, wenn man ihnen anderes suggerierte.
Anders
als die Politiker und Parteien des Deutschen Reiches von 1918 bis 1933, die der
Kriegsschuld-Lüge von 1919 vehement widersprachen und sich schützend vor das
deutsche Volk stellten, folgten seither a l l e Bundesregierungen,
Politiker und Parteien gehorsam der offenkundig tatsachenwidrigen
Alleinkriegsschuld-Zuweisung der Hauptkriegssiegermächte gegen das deutsche
Volk, obwohl ihnen die tatsächliche Mitschuld derjenigen Siegermächte, die ebenfalls
den Zweiten Weltkrieg planten, es auch offen zugaben, nur zu gut bekannt sind
und darüber dokumenten- und quellenbelegende Bücher kompetenter
pflichtbewusster deutscher - und mehr noch internationaler - Historiker,
Geschichts- und Militärwissenschaftler zahlreich zur Verfügung stehen.
Punkt
05: Schaffung eines Besatzungskonstrukts BRD
Am
01.09.1948 trat in Bonn dann der Parlamentarische Rat mit seinen 65 Mitgliedern
zusammen und beriet einen Grundgesetzentwurf. Präsident des Parlamentarischen
Rates war Konrad Adenauer, Vizepräsident Carlo Schmidt.
Nach
den Beratungen wurde das Grundgesetz am 08. Mai 1949 mit 53 gegen 12 Stimmen
angenommen.
Mit
Schreiben vom 12.05.1949 an Konrad Adenauer haben die 3 Militärgouverneure
Lucius Clay, B.H. Robertson und Pierre Koenig Änderungen angefordert und
durchgesetzt:
Indem
wir dazu zustimmen, dass diese Verfassung dem Deutschen Volk zur Ratifizierung
gemäß den Bestimmungen des Artikels 144 (1) unterbreitet wird, sind wir
überzeugt, dass Sie verstehen werden, dass wir verschiedene Vorbehalte haben.
In der
Woche zwischen dem 16.05. bis 22.05.1949 wurde diese von den Landtagen, welche
nicht vom deutschen Volke gewählt, sondern zu diesem Zeitpunkt von den
alliierten Militärbehörden eingesetzt worden waren, mit 2/3 der beteiligten
deutschen Länder angenommen, z.B. hat Bayern mit "Nein“ gestimmt und die
mittel - und ostdeutschen Ländervertretungen, so es welche gab, durften nicht
an dieser Abstimmung teilnehmen.
Beweis
: Bundesgesetzblatt ( 13G8 ) Nr.: 1 von 1949
Das
Grundgesetz wurde am 23.05.1949 verkündet und trat am 24.05.1949 in Kraft. Es
unterlag von Anfang an dem alliierten Vorbehalt der Westmächte durch ein
übergeordnetes Besatzungsstatut.
Der
Artikel 23 des GG, dieser bestimmt den Geltungsbereich dieses Gesetzes, lautete
1949 wörtlich:
Dieses
Gesetz gilt zunächst im Gebiete der Länder Baden, Bayern, Bremen, Groß -
Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein - Westfalen, Rheinland -
Pfalz, Schleswig - Holstein, Württemberg - Baden und Württemberg -
Hohenzollern. In anderen Teilen Deutschlands ist es nach deren Beitritt in
Kraft zu setzen.
Seit
dem 01.07.1957 gilt der Geltungsbereich auch im Saarland.
Beweis:
BGS Nr. 1,1949
Allerdings
musste das GG von den Militärgouverneuren genehmigt werden, und so heißt es
unter Nr. 4 dieses Genehmigungsschreibens wörtlich:
4.) Ein dritter Vorbehalt betrifft die Beteiligung
Groß-Berlins am Bund. Wir interpretieren den Inhalt der Artikel 23 und 144,2
des GG dahin, dass er die Annahme unseres früheren Ersuchens darstellt,
demzufolge Berlin keine stimmberechtigte Vertretung im Bundestag oder Bundesrat
erhalten hat und auch nicht durch den Bund regiert werden wird.
Beweis: Genehmigungsschreiben der Militärgouverneure
zum GG, Frankfurt, den 12.05.1949
Die
völkerrechtliche Grundlage für das GG der BRD ist somit die Haager
Landkriegsordnung, in welcher der Artikel 43 ( Wiederherstellung der
öffentlichen Ordnung ) folgendes aussagt:
Nachdem
die gesetzmäßige Gewalt tatsächlich in die Hände des Besetzenden übergegangen
ist, hat dieser alle von ihm abhängenden Vorkehrungen zu treffen, um nach
Möglichkeit die öffentliche Ordnung und das öffentliche Leben
wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten, und zwar, soweit kein zwingendes
Hindernis besteht, unter Beachtung der Landesgesetze.
Beweis: Haager Landkriegsordnung vom 07.10.1907,
veröffentlicht im Reichsgesetzblatt (RGBl) 1910
Die
Bundesrepublik Deutschland war also seit ihrer Gründung niemals ein souveräner
Staat, sie wurde z.B. von Carlo SCHMID, einem der Gründerväter des
Grundgesetzes, in einer Erklärung zur Aufgabe der Bearbeitung eines
Grundgesetzes als Organisationsform einer Modalität der Fremdherrschaft,
bezeichnet. Dieses Grundgesetz wurde nicht als Verfassung entworfen und kann
auch aus völkerrechtlichen Erwägungen, die im folgenden durch Prof. Dr. Carlo
SCHMID erläutert werden, keine sein.
Da
dieser für die Beurteilung der Lage in Deutschland unendlich wichtige Redetext
nur schwer zugänglich ist (aufgezeichnet in „Der Parlamentarische Rat
1948-1949, Akten und Protokolle“, Band 9, herausgegeben vom Deutschen Bundestag
und vom Bundesarchiv, Harald Boldt Verlag im R. Oldenbourg Verlag, München
1996, Seite 20 ff. im Archiv des Bundestages stehen die Protokolle
gebunden im Büro von Günther J. Weller), werden daraus die wesentlichen
Passagen nachfolgend wiedergegeben, Zitat Anfang:
Prof.
Dr. Carlo SCHMID: Man muss wissen, was man will, wenn man von Staat spricht,
ob den bloßen Herrschaftsapparat, der auch einem fremden Gebieter zur
Verfügung stehen kann, oder eine lebendige Volkswirklichkeit, eine aus
eigenem Willen in sich selber gefügte Demokratie. Ich glaube, dass man in einem
demokratischen Zeitalter von einem Staat im legitimen Sinne des Wortes nur
sprechen sollte, wo es sich um das Produkt eines frei erfolgten konstitutiven
Gesamtaktes eines souveränen Volkes handelt. Wo das nicht der Fall ist, wo
ein Volk sich unter Fremdherrschaft und unter deren Anerkennung zu organisieren
hat, konstituiert es sich nicht - es sei denn gegen die Fremdherrschaft selbst
-, sondern es organisiert sich lediglich, vielleicht sehr staatsähnlich, aber
nicht als Staat im demokratischen Sinn. ...
Diese
Organisation als staatsähnliches Wesen kann freilich
sehr weit gehen. Was aber das Gebilde von echter demokratisch legitimierter
Staatlichkeit unterscheidet, ist, dass es im Grunde nichts anderes ist als
die Organisationsform einer Modalität der Fremdherrschaft; denn die trotz
mangelnder voller Freiheit erfolgende Selbstorganisation setzt die Anerkennung
der fremden Gewalt als übergeordneter und legitimierter Gewalt voraus. Nur
wo der Wille des Volkes aus sich selber fließt, nur wo dieser Wille nicht durch
Auflagen eingeengt ist durch einen fremden Willen, der Gehorsam fordert und dem
Gehorsam geleistet wird, wird Staat im echten demokratischen Sinne des Wortes
geboren. Wo das nicht der Fall ist, wo das Volk sich lediglich in Funktion
des Willens einer fremden übergeordneten Gewalt organisiert, sogar unter dem
Zwang, gewisse Direktiven dabei befolgen zu müssen, und mit der Auflage, sich
sein Werk genehmigen zu lassen, entsteht lediglich ein Organismus mehr oder
weniger administrativen Gepräges.
Dieser
Organismus mag alle normalen, ich möchte sagen, "inneren"
Staatsfunktionen haben; wenn ihm die Möglichkeit genommen ist, sich die Formen
seiner Wirksamkeit und die Grenzen seiner Entscheidungsgewalt selber
zu bestimmen, fehlt ihm, was den Staat ausmacht, nämlich die Kompetenz der
Kompetenzen im tieferen Sinne des Wortes, das heißt die letzte Hoheit über sich
selbst und damit die Möglichkeit zu letzter Verantwortung. Das alles hindert
nicht, dass dieser Organismus nach innen in höchst wirksamer Weise
obrigkeitliche Gewalt auszuüben vermag.
Was
ist nun die Lage Deutschlands heute? Am 8. Mai 1945 hat die Deutsche Wehrmacht
bedingungslos kapituliert. .... Die bedingungslose
Kapitulation hatte Rechtswirkungen ausschließlich auf militärischem Gebiet. Die
Kapitulationsurkunde, die damals unterzeichnet wurde, hat nicht etwa bedeutet,
dass damit das Deutsche Volk durch legitimierte Vertreter zum Ausdruck bringen
wollte, dass es als Staat nicht mehr existiert, sondern hatte lediglich die
Bedeutung, dass den Alliierten das Recht nicht bestritten werden sollte, mit
der Deutschen Wehrmacht nach Gutdünken zu verfahren. Das ist der Sinn der
bedingungslosen Kapitulation und kein anderer.
.....
Nach Völkerrecht wird ein Staat nicht vernichtet, wenn seine
Streitkräfte und er selbst militärisch niedergeworfen sind. Die debellatio
vernichtet für sich allein die Staatlichkeit nicht, sie gibt lediglich dem
Sieger einen Rechtstitel auf Vernichtung der Staatlichkeit des Niedergeworfenen
durch nachträgliche Akte. Der Sieger muss also von dem Zustand der debellatio Gebrauch
machen, wenn die Staatlichkeit des Besiegten vernichtet werden soll. Hier gibt
es nach Völkerrecht nur zwei praktische Möglichkeiten. Die eine ist die
Annexion. Der Sieger muß das Gebiet des Besiegten annektieren, seinem Gebiet
einstücken. Geschieht dies, dann allerdings ist die Staatlichkeit vernichtet.
Oder er muss zur sogenannten Subjugation schreiten, der Verknechtung des
besiegten Volkes. Aber die Sieger haben nichts von dem getan. Sie haben in
Potsdam ausdrücklich erklärt, erstens, dass kein Deutsches Gebiet im Wege der
Annexion weggenommen werden soll, und zweitens, dass das Deutsche Volk nicht
versklavt werden soll. Daraus ergibt sich, dass zum mindesten aus den
Ereignissen von 1945 nicht der Schluss gezogen werden kann, dass Deutschland
als staatliches Gebilde zu existieren aufgehört hat.
....
Desorganisation des Staatsapparats ist ... nicht die Vernichtung des Staates
der Substanz nach. ....
.....
Diese
Auffassung, dass die Existenz Deutschlands als Staat nicht vernichtet
und dass es als Rechtssubjekt erhalten worden ist, ist heute weitgehend
Gemeingut der Rechtswissenschaft, auch im Ausland. Deutschland existiert als
staatliches Gebilde weiter. Es ist rechtsfähig, es ist aber nicht mehr
geschäftsfähig, noch nicht geschäftsfähig. Die Gesamtstaatsgewalt wird zum
mindesten auf bestimmten Sachgebieten durch die Besatzungsmächte, durch den
Kontrollrat im ganzen und durch die Militärbefehlshaber in den einzelnen Zonen
ausgeübt. Durch diese Treuhänderschaft von oben wird der Zusammenhang aufrechterhalten.
Die Hoheitsgewalt in Deutschland ist also nicht untergegangen; sie hat
lediglich den Träger gewechselt, indem sie in Treuhänderschaft übergegangen
ist. Das Gebiet Deutschlands ist zwar weitgehend versehrt, aber der Substanz
nach ist es erhalten geblieben, und auch das Deutsche Volk ist - und zwar als
Staatsvolk - erhalten geblieben.
Gestatten
Sie mir hier ein Wort zum "Staatsvolk". Es hat sich in dieser
Hälfte Deutschlands ungemein vermehrt durch die Flüchtlinge, durch
Millionen Menschen, die ausgetrieben wurden aus Heimaten, in denen ihre
Vorfahren schon seit Jahrhunderten ansässig gewesen sind. Man sollte in der
Welt nicht so rasch vergessen, was damit geschehen ist!
Denn
wenn wir hier es zu schnell vergessen sollten, wenn wir dieses Wissen aus
unserem Bewusstsein verdrängen sollten, könnte es geschehen, dass einige
Generationen später das Verdrängte in böser Gestalt wieder aus dem Dunkel
des Vergessens emporsteigen könnte!
Man
sollte gerade im Zeitalter der Nürnberger Prozesse von diesen Dingen sprechen!
Freilich
wissen wir genau, dass die Austreibung von Bevölkerungen nicht von den Siegern
dieses Krieges, sondern von den Nationalsozialisten erfunden worden
ist und das, was bei uns geschah, lediglich das Zurückkommen des Bumerangs ist,
der einst von hier ausgeworfen wurde. Trotzdem aber bleibt bestehen, dass,
was nach dem Kriege geschehen ist, auch Unrecht ist!
Es
gibt ein französisches Sprichwort. "On n'excuse pas le mal
par le pire" "Man rechtfertigt das Böse nicht durch den Hinweis auf
ein noch Böseres."
Damit,
dass die drei Staatselemente erhalten geblieben sind, ist Deutschland als
staatliche Wirklichkeit erhalten geblieben. Deutschland braucht nicht
neu geschaffen zu werden. Es muss aber neu o r g a n i s i e r t werden. Diese
Feststellung ist von einer rechtlichen Betrachtung aus unausweichlich ....
....
Der
Rechtszustand, in dem Deutschland sich befindet, wird aber noch
durch folgendes charakterisiert: Die Alliierten halten Deutschland nicht nur
auf Grund der Haager Landkriegsordnung besetzt. Darüber hinaus trägt die
Besetzung Deutschlands interventionistischen Charakter. Was heißt denn
Intervention? Es bedeutet, daß fremde Mächte inner Deutsche Verhältnisse, um
die sich zu kümmern ihnen das Völkerrecht eigentlich verwehrt, auf Deutschem
Boden nach ihrem Willen gestalten wollen. .....
.......
Aber
Intervention vermag lediglich Tatsächlichkeiten zu schaffen; sie vermag nicht,
Rechtswirkungen herbeizuführen. .... Die Haager Landkriegsordnung
verbietet ja geradezu interventionistische Maßnahmen als Dauererscheinungen. So
wird man für die Frage, ab interventionistische Maßnahmen von uns als
"Recht" anerkannt werden müssen, spätere Vereinbarungen abzuwarten
haben.
Aber
kein Zweifel kann darüber bestehen, dass diese interventionistischen Maßnahmen
der Besatzungsmächte vorläufig legal sind aus dem einen
Grunde, dass das Deutsche Volk diesen Maßnahmen allgemein Gehorsam leistet. Es
liegt hier ein Akt der Unterwerfung vor - drücken wir es doch aus, wie es
ist -, eine Art von negativem Plebiszit, durch dass das Deutsche Volk zum
Ausdruck bringt, dass es für Zeit auf die Geltendmachung seiner
Volkssouveränität zu verzichten bereit ist. Man sollte sich doch darüber klar
sein, was Volkssouveränität heißt: nicht jede Möglichkeit, sich nach seinem
Willen in mehr oder weniger Beschränkung einzurichten, sondern zur
Volkssouveränität gehört, wenn das Wort einen Sinn haben soll, auch die
Entschlossenheit, sie zu verteidigen und sich zu widersetzen, wenn sie
angegriffen wird!
......
Zu
den interventionistischen Maßnahmen, die die Besatzungsmächte in Deutschland
vorgenommen haben, gehört unter anderem, dass sie die Ausübung der Deutschen
Volkssouveränität blockiert haben. An und für sich ist die
Volkssouveränität, in einem demokratischen Zeitalter zum mindesten, der
Substanz nach unvermeidbar und unverzichtbar. Ich glaube, sagen zu können, dass
dies auch heute der Standpunkt der offiziellen amerikanischen Stellen ist. Aber
man kann die Ausübung der Volkssouveränität ganz oder teilweise sperren. Das ist
bei uns 1945 geschehen. .....
.......
Es
gibt kein westdeutsches Staatsvolk und wird keines geben!
Das
französische Verfassungswort: La Nation une et indivisible: die eine und
unteilbare Nation bedeutet nichts anderes, als daß die Volkssouveränität auch
räumlich nicht teilbar ist. Nur das gesamte Deutsche Volk kann
"volkssouverän" handeln, und nicht eine Partikel davon. .....
........
Eine
gesamtdeutsche konstitutionelle Lösung wird erst
möglich sein, wenn eines Tages eine Deutsche Nationalversammlung in
voller Freiheit wird gewählt werden können. .....
......
....Wenn
man die Dokumente Nr. I und III liest, die die Militärbefehlshaber den
Ministerpräsidenten übergeben haben, dann erkennt man, dass die
Besatzungsmächte sich eine ganze Reihe von Sachgebieten und Befugnissen in
eigener oder in konkurrierender Zuständigkeit vorbehalten haben. Es gibt
fast mehr Einschränkungen der Deutschen Befugnisse in diesem Dokument Nr. I als
Freigaben Deutscher Befugnisse!
Die
erste Einschränkung ist, dass uns für das Grundgesetz bestimmte Inhalte
auferlegt worden sind; weiter, dass wir das Grundgesetz, nachdem
wir es hier beraten und beschlossen haben, den Besatzungsmächten zur
Genehmigung werden vorlegen müssen. Dazu möchte ich sagen: Eine Verfassung, die
ein anderer zu genehmigen hat, ist ein Stück Politik des
Genehmigungsberechtigten, aber kein reiner Ausfluss der Volksouveränität des
Genehmigungspflichtigen!
Die
zweite Einschränkung ist, dass uns entscheidende Staatsfunktionen versagt sind:
Auswärtige Beziehungen, freie Ausübung der Wirtschaftspolitik; eine Reihe
anderer Sachgebiete sind vorbehalten. Legislative, Exekutive und sogar
die Gerichtsbarkeit sind gewissen Einschränkungen unterworfen.
Die
dritte Einschränkung: Die Besatzungsmächte haben sich das Recht vorbehalten, im
Falle von Notständen die Fülle der Gewalt wieder an sich zu nehmen. Die
Autonomie, die uns gewährt ist, soll also eine Autonomie auf Widerruf sein,
wobei nach den bisherigen Texten die Besatzungsmächte es sind, die zu bestimmen
haben, ob der Notstand eingetreten ist oder nicht.
Vierte
Einschränkung: Verfassungsänderungen müssen genehmigt werden.
Also:
Auch die jetzt freigegebene Schicht der ursprünglich voll gesperrten Deutschen
Volkssouveränität ist nicht das Ganze, sondern nur ein Fragment. Daraus ergibt
sich folgende praktische Konsequenz: Um einen Staat im Vollsinne zu
organisieren, muss die Volkssouveränität sich in ihrer ganzen Fülle auswirken
können. Wo nur eine fragmentarische Ausübung möglich ist, kann auch nur ein
Staatsfragment organisiert werden. Mehr können wir nicht zuwege bringen, es sei denn,
dass wir den Besatzungsmächten gegenüber - was aber eine ernste politische
Entscheidung voraussetzen würde - Rechte geltend machen, die sie uns heute noch
nicht einräumen wollen.
Das
müsste dann ihnen gegenüber eben durchgekämpft werden. Solange das
nicht geschehen ist, können wir, wenn Worte überhaupt einen Sinn haben sollen,
keine Verfassung machen, auch keine vorläufige Verfassung, wenn
"vorläufig" lediglich eine zeitliche Bestimmung sein soll. Sondern
was wir machen können, ist ausschließlich das Grundgesetz für ein
Staatsfragment. Die eigentliche Verfassung, die wir haben, ist auch heute noch
das geschriebene oder ungeschriebene Besatzungsstatut.
Die
Art und Weise, wie die Besatzungsmächte die Besatzungshoheit ausüben, bestimmt
darüber, wie die Hoheitsbefugnisse auf Deutschem Boden verteilt sein sollen.
Sie bestimmt auch darüber, was an den Grundrechten unserer Länderverfassungen
effektiv und was nur Literatur ist. Diesem Besatzungsstatut gegenüber
ist alles andere sekundär, solange man in Anerkennung seiner Wirklichkeit
handelt. Nichts ist für diesen Zustand kennzeichnender als der Schluss-Satz in
Dokument Nr. III, worin ausdrücklich gesagt ist, dass nach dem Beschluss des
Parlamentarischen Rates und vor der Ratifikation dieses Beschlusses in den
Ländern die Besatzungsmächte das Besatzungsstatut verkünden werden, damit das
Deutsche Volk weiß, in welchem Rahmen seine "Verfassung" gilt. Wenn
man einen solchen Zustand nicht will, dann muss man dagegen handeln wollen.
Aber
das wäre dann Sache des Deutschen Volkes selbst und nicht Sache staatlicher
Organe, die ihre Akte jeweils vorher genehmigen lassen müssen.
Damit
glaube ich die Frage beantwortet zu haben, worum es sich bei unserem Tun
denn eigentlich handelt. Wir haben unter Bestätigung der alliierten Vorbehalte
das Grundgesetz zur Organisation der heute freigegebenen Hoheitsbefugnisse des
Deutschen Volkes in einem Teile Deutschlands zu beraten und zu beschließen.
Wir
haben nicht die Verfassung Deutschlands oder Westdeutschlands zu
machen.
Wir
haben keinen Staat zu errichten.
.....
Wenn
man nun fragt, wo dann die Grenze gegenüber dem Voll-Staat, gegenüber der
Vollverfassung liege: Nun, das ist eine Frage der praktischen Beurteilung im
Einzelfall. Über folgende Gesichtspunkte aber sollte Einigkeit erzielt werden
können:
Erstens:
Das Grundgesetz für das Staatsfragment muss gerade aus diesem seinen inneren
Wesen heraus seine zeitliche Begrenzung in sich tragen. Die künftige Vollverfassung
Deutschlands darf nicht durch Abänderung des Grundgesetzes dieses
Staatsfragments entstehen müssen, sondern muss originär entstehen können. Aber
das setzt voraus, dass das Grundgesetz eine Bestimmung enthält, wonach es
automatisch außer Kraft tritt, wenn ein bestimmtes Ereignis eintreten wird.
Nun, ich glaube, über diesen Zeitpunkt kann kein Zweifel bestehen: "an dem
Tage, an dem eine vom Deutschen Volke in freier Selbstbestimmung beschlossene
Verfassung in Kraft tritt." (Sehr richtig!)
Zweitens:
Für das Gebiet eines echten, vollen Staates ist charakteristisch, dass es
geschlossen ist, dass also nichts hineinragen und nichts über seine Grenzen
hinausragen kann. Bei einem Staatsfragment kann dies anders sein. Hier ist
räumliches Offensein möglich. Das wird sich in unserer
Arbeit in einem doppelten Sinne niederschlagen können und, wie ich glaube, auch
müssen.
Dieses
Grundgesetz muss eine Bestimmung enthalten, auf Grund derer jeder Teil
Deutschen Staatsgebietes, der die Aufnahme wünscht, auch aufgenommen
werden muss; wobei die Frage noch zu klären sein wird, wie dies geschehen soll
und ob Bedingungen aufgestellt werden sollen. Ich glaube, man sollte die
Aufnahme so wenig als möglich erschweren.
.....
Punkt
06: Berlin ist kein BRD-Bundesland
Der
besondere Status von Groß - Berlin setzt sich aus folgenden rechtlichen
Gegebenheiten zusammen:
1. Reichsverfassung und Reichsgesetzgebung
2. Verfassung und Gesetzgebung des Freistaates Preußen
3. Verfassung und Gesetzgebung der Preußischen
Provinz, Stadtgemeinde Berlin
4. Preußischer Kommunalverband Gebietskörperschaft
Groß - Berlin
Beweis: 1. Londoner Protokoll vom 12.09.1944
Da die
UdSSR für ihr Besatzungsgebiet die Einführung einer neuen Währung ablehnte, gab
es Streit unter den Alliierten und so begann die Berlin-Blockade. Erst nach
Beendigung der Berlin-Blockade wurde auch in Groß-Berlin die DM (zunächst mit
dem Stempelaufdruck B) eingeführt.
Beweis : Gesetz Nr. 67 der Militärregierung -
Deutschland, Amerikanisches Kontrollrecht, Ausstattung der Gebietskörperschaft
Groß - Berlin mit Geld, vom 20.03.1949
Berlin
hat seit Ende des Krieges einen besatzungs- und verfassungs-rechtlich
„besonderen Status“ und war nie Teil der BRD.
Berlin
war niemals und ist bis heute kein Land der „Bundesrepublik Deutschland“. Dies
haben die Alliierten im Genehmigungsschreiben der Militärgouverneure zum
Grundgesetz vom 12.05.1945 (Abs. 4) festgeschrieben.
Dieser
Tatsache trägt auch das Bestätigungsschreiben der Alliierten Kommandatura zur
Verfassung von Berlin (BKO (50) 75 vom 29.08.1950 (VOBl. I S. 440) in
Verbindung mit BKO (51) 56, Abs. 2 vom 08.10.1951) Rechnung, in dem die
Alliierten zwei Absätze der Verfassung von Berlin außer Kraft setzten:
-
Absatz 2, in dem festgestellt wird, dass Berlin ein Land der
Bundesrepublik Deutschland sei
und
-
Absatz 3, in dem erklärt wird, dass Grundgesetz und Gesetze der
Bundesrepublik Deutschland für Berlin bindend seien.
Im
„Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin“ vom
25.09.1990 (BGBl. 1990, Teil II, S. 1274) wurden diese Tatsachen nochmals
bestätigt.
Damit
waren und sind Bürger von Berlin (in Ost und West) keine Bürger der
"Bundesrepublik Deutschland"
Sichtbare
Zeichen der Exterritorialität von Berlin gegenüber der Bundesrepublik
Deutschland ist die beiderseitige Nichtzuständigkeit Berliner und
bundesdeutscher Behörden, die Neutralität der Berliner Abgeordneten im
Bundestag und die Freiheit der Berliner Bürger vom Wehr- bzw. Ersatzdienst.
Punkt
07: Schaffung eines Besatzungskonstrukts DDR
Die
Volkskammer entstand 1949 aus der Bewegung der Deutschen Volkskongresse, dessen
3. Kongress im Mai 1949 den Deutschen Volksrat wählte. Dieser konstituierte
sich am 07.10.1949, dem Tag der Gründung der DDR als "Provisorische
Volkskammer" der DDR. Mit der Wahl zur ersten Volkskammer 1950 entfiel das
"Provisorische", danach erfolgten alle 4 Jahre bis 1971 die Wahlen
zur Volkskammer; ab diesem Zeitpunkt wurde diese jeweils für 5 Jahre gewählt.
Die
erste Verfassung wurde mit der Konstituierung der DDR am 07.10.1949 unter
notwendiger Zustimmung der UdSSR in Kraft gesetzt. Es handelte sich erkennbar
um einen Revancheakt zur Provokation der Gründung des Besatzungskonstrukt BRD
durch die westlichen Alliierten am 23.05.1949.
Auch
für die Bildung eines von den Siegermächten ebenfalls bevormundeten
Besatzungskonstrukts DDR gelten die gleichen völkerrechtlichen Mängel wie für
die BRD. Die sogenannte DDR-Verfassung beanspruchte nun ebenfalls
völkerrechtswidrig einen Teil der Staatsangehörigen des Deutschen Reiches als
eigenes Staatsvolk und okkupierte Reichsteilgebiete und Reichsteilvermögen.
Die
DDR-Verfassung bekannte sich zur Gewaltenkonzentration in der Volkskammer,
wodurch diese einer demokratischen Grundordnung von vorne herein widersprach.
Die DDR
stand ebenfalls wie die BRD dem Deutschen Reich als total abhängiges und bevormundetes
Besatzungskonstrukt natürlich feindselig gegenüber, was sie durch ihren
Beitritt zur UN als nur scheinbarer Staat auch ohne eigenes Staatsvolk
bekräftigte.
Die mit
den Volksaufständen 1989 in der DDR aufflammenden Forderungen nach Freiheit,
Gleichheit vor dem Gesetz und Chancengleichheit für alle Deutschen mit der
Unterstellung unter eine Deutsche Verfassung wurden durch die maßgeblich
Handelnden in den BRD-Organen – an der Spitze W. SCHÄUBLE - planmäßig und
absichtlich zunichte gemacht. Diesen war bekannt, welche völkerrechtlichen
Konsequenzen für sie damit verbunden gewesen wären und wollten ihre
persönlichen Pfründe absichern.
Zahlreiche
Bürgerrechtler zogen sich daher 1990 und 1991 enttäuscht aus der Politik in der
BRD zurück, weil sie das gesamte kollusive System der Unterdrückung von
Menschen in der BRD vorzugsweise durch Entzug der Arbeitsmöglichkeiten und der
wirtschaftlichen Grundlagen mit Hilfe einer verbrecherischen Justiz nicht
durchschauen konnten.
Das
durch BRD-Juristen gesteuerte und angerichtete juristische und völkerrechtliche
Chaos bei der Auflösung der DDR und der Überführung von Staatsangehörigen des
Deutschen Reiches und der Teilreichsgebiete in die BRD ist eine der
wesentlichen Grundlagen für das menschenrechtliche und völkerrechtliche Legitimationsdebakel der BRD, wie im
folgenden ausführlicher dargelegt wird.
Punkt
08: Oktroyiertes Grundgesetz ist Besatzungsrecht
Nach
geltendem Völkerrecht („Haager Landkriegsordnung“ von 1907, Art. 43, [RGBl.
1910]) ist ein „Grundgesetz“ ein „Provisorium zur Aufrechterhaltung von Ruhe
und Ordnung in einem militärisch besetzten Gebiet für eine bestimmte Zeit“.
Ausgehend
von der Rede von Prof. Dr. Carlo SCHMID, auszugsweise wiedergegeben unter Punkt
05, ist ein für allemal klargestellt, dass dieses Faktum ist.
Somit
ist das GG völkerrechtlich, dem Grunde nach ein Gesetz zur Aufrechterhaltung
von Ruhe und Ordnung in einem militärisch besetzten Gebiet für eine bestimmte
Zeit und keine vom Volk gewählte Verfassung.
Also
war das GG keine in freier Selbstbestimmung gewählte Verfassung und in Berlin,
wie auch in Groß-Berlin und in Bayern wegen Verweigerung der Annahme sowieso
ohne jede Gültigkeit.
Beweis: Punkt 6 der Präambel zum Übereinkommen zur
Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin vom 25.09.1990 (BGBl 1990, Teil
II, S. 1274 ff.)
Bis zum
22.05.1949 galt somit in Gesamt - Deutschland nur die Weimarer Verfassung.
Die
Tatsache, dass die drei Alliierten für die Westsektoren für eine Übergangszeit,
nämlich vom 23.05.1949 bis 17.07.1990, durch Schaffung bzw. Abschaffung des GG
mit ihrem Besatzungsvorbehalt die Weimarer Verfassung ausgesetzt haben, wird
dokumentiert durch die weiterhin vorhandene Gültigkeit der Weimarer Verfassung
in Groß-Berlin, durch die für Berliner geltenden behelfsmäßigen
Personalausweise, sowie das Genehmigungsschreiben zum GG, wie auch durch das
Pariser Protokoll bzw. das Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in
Bezug auf Berlin.
Das
Grundgesetz war also und ist weiterhin ein Provisorium, wie u. a. Art. 146 GG
erkennen lässt.
Punkt
09: Besatzungskonstrukt BRD eignet sich völkerrechtswidrig Staatsvolk an
Die
BRD besitzt kein eigenes Staatsvolk, sie verwaltet lediglich einen Teil des
Staatsvolkes des Deutschen Reiches.
Sie hat
kein eigenes Staatsangehörigkeitsgesetz geschaffen, nach wie vor gilt das
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz aus dem Jahre 1913.
So muss
z.B. jeder, der in Hannover Schöffe werden will eine Erklärung unterschreiben,
in der es gleich unter Punkt 1 heißt:
"Ich
bin Deutscher im Sinne des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes."
GG
Artikel 116 [Staatsangehörigkeit] lautet unter Bezug auf die Deutschen
Reichsgrenzen folgerichtig ohne eine zunächst westdeutsche oder
BRD-Staatsangehörigkeit zu definieren:
(1)
Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger
gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling
oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder
Abkömmling in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember
1937 Aufnahme gefunden hat.
(2)
Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar
1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen
oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf
Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach
dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen
entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.
Das
Grundgesetz stützt sich auch in zahlreichen Aspekten auf die Fortgeltung von
Reichsgesetzen vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes. Besonders makaber ist
dabei folgendes, s. DER SPIEGEL, 41/2003, S. 44 und 45:
"Denn
in seiner allerersten Verordnung hatte der Alliierte Kontrollrat im September
1945 zwar neben 24 anderen Bestimmungen auch jenes Gesetz aufgehoben, dass
Hitlers Machtfülle erst garantiert hatte - das so genannte Ermächtigungsgesetz
vom 24. März 1933, das eigentlich "Gesetz zur Behebung der Not von Volk
und Reich" hieß.
Mit
dem Ermächtigungsgesetz im Rücken konnte Hitler schalten und walten, wie er
wollte - und als Gesetzgeber und oberster Inhaber der vollziehenden Gewalt nach
Gutdünken Erlasse herausgeben. Beispielsweise den Führererlass über die
Staatsangehörigkeit.
Offenbar
aber formulierten die Alliierten nicht präzise genug, um auch die auf dem
Ermächtigungsgesetz fußenden Sonderverordnungen wie Hitlers Erlass zu
kassieren.
Der
Bundesgerichtshof sinnierte 1953 wohlwollend über den Tyrannen als Gesetzgeber:
Nach einem staatsrechtlichen Grundsatz ist die Gültigkeit von Gesetzen nach
dem zum Zeitpunkt ihrer Verkündung geltendem Verfassungsrecht zu beurteilen.
Bedeutungslos ist, ob die Staatsgewalt, auf der es beruht, rechtlich gewaltsam
durch Umsturz begründet wurde. Entscheidend ist nur, ob es sich durchgesetzt
hat. Daran kann für die Diktatur Hitlers nicht gezweifelt werden."
Nach
diesen Ausführungen und dem höchstrichterlichen Entscheid des BGH wären
zunächst alle Sonderverordnungen Adolf Hitlers weiterhin Bestandteil der
Rechtsordnung der so genannten Bundesrepublik Deutschland nach dem Grundgesetz,
auch wenn sie als diktatorische Verordnungen prinzipiell im Widerspruch zu
einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung nach dem Völkerrecht stehen.
Das darf so zwar keinen Bestand haben ist aber in der OMF-BRD nicht mehr zu
beseitigen.
In NJW
1973 Heft 35, Entscheidungen - Bundesverfassungsgericht, S. 1540, heißt es in
Spalte 1 und 2:
"Die
BRD ist also nicht "Rechtsnachfolger" des Deutschen Reiches, sondern
als Staat identisch mit dem Staat "Deutsches Reich" (!?), - in Bezug
auf seine räumliche Identität allerdings "teilidentisch", so dass
insoweit die Identität keine Ausschließlichkeit beansprucht. Die BRD umfasst
also, was ihr Staatsvolk und ihr Staatsgebiet anlangt, nicht das gesamte
Deutschland, unbeschadet dessen, dass sie ein einheitliches Staatsvolk des
Völkerrechtssubjektes "Deutschland" (Deutsches Reich), zu dem die
eigene Bevölkerung als untrennbarer Teil gehört, und ein einheitliches
Staatsgebiet "Deutschland" (Deutsches Reich), zu dem ihr eigenes
Staatsgebiet als ebenfalls nicht abtrennbarer Teil gehört, anerkennt."
Die
Haager Landkriegsordnung ist Teil des internationalen Völkerrechts und geht dem
Grundgesetz nach Art. 25 als höherrangig voraus.
Die allgemeinen
Regeln des Völkerrechts sind Bestandteil des Bundesrechts. Sie gehen den
Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des
Bundesgebietes.
Nach
der Haager Landkriegsordnung gilt aber ein Verbot zur Unterwerfung unter
einen Treueid für eine feindliche Macht.
Art.
45 (Verbot des Zwanges zum Treueid)
Es ist untersagt, die Bevölkerung eines besetzten Gebiets zu
zwingen, der feindlichen Macht den Treueid zu leisten.
Die
Bundesrepublik Deutschland konnte und kann niemals als organisierte Modalität
der Fremdherrschaft Reichsbürger zu einem eigenen Staatsvolk erklären.
Selbst der Besatzungsvorbehalt schafft hierfür erkennbar keinerlei
völkerrechtliche Legitimation!
In
diesem Rahmen besteht auch die deutsche Reichsangehörigkeit fort, die rein
staatsrechtlich nicht die der Bundesrepublik Deutschland ist, für die es kein
eigenes Gesetz gibt. Wohl aber gibt es die Staatsangehörigkeit des Deutschen
Reiches nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) von 1913:
Jeder Deutsche ist also nach dem öffentlichen Recht im Staats- und Völkerrecht
Reichsdeutscher und nicht etwa Bundesdeutscher. Selbst im Bundesgesetzblatt von
1997 findet sich das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG). Hier ist
unter §1: Begriffsbestimmung Deutscher zu lesen:
Deutscher
ist, wer die unmittelbare Reichsangehörigkeit besitzt.
Punkt
10: Besatzungskonstrukt annektiert Reichsteilgebiete und –vermögen
In
NJW 1973 Heft 35, Entscheidungen - Bundesverfassungsgericht, S. 1540, heißt es
in Spalte 1 und 2:
Die
BRD ist also nicht "Rechtsnachfolger" des Deutschen Reiches, sondern
als Staat identisch mit dem Staat "Deutsches Reich" (!?), - in Bezug
auf seine räumliche Identität allerdings "teilidentisch", so dass
insoweit die Identität keine Ausschließlichkeit beansprucht. Die BRD umfasst
also, was ihr Staatsvolk und ihr Staatsgebiet anlangt, nicht das gesamte
Deutschland, unbeschadet dessen, dass sie ein einheitliches Staatsvolk des
Völkerrechtssubjektes "Deutschland" (Deutsches Reich), zu dem die
eigene Bevölkerung als untrennbarer Teil gehört, und ein einheitliches
Staatsgebiet "Deutschland" (Deutsches Reich), zu dem ihr eigenes
Staatsgebiet als ebenfalls nicht abtrennbarer Teil gehört, anerkennt.
Die
OMF-BRD wurde und wird lediglich von den Siegermächten dazu benutzt, mit deren
Besatzungsvorbehalt einen Teil des besetzten Kernlandes des Deutschen Reiches
zu verwalten. Sie besitzt im völkerrechtlichen Sinne kein eigenes Staatsgebiet,
da ja das Deutsche Reich als Völkerrechtssubjekt fortbesteht.
Diese
Siegermächte annektierten völkerrechtswidrig gleichzeitig weitere Reichsgebiete
oder gliederten sie in andere, fremde staatliche Verwaltungssysteme ein.
Im Gegensatz
zu allen offenen Bekundungen auf Rückgabe des beschlagnahmten deutschen Reiches
nach einem Friedensvertrag wurden ohne jegliche, vernünftige Gegenwehr durch
deutsche Kollaborateure und somit Hochverräter am Deutschen Volk erkennbar
planmäßig die Vorhaben zur entgültigen, aber dennoch völkerrechtswidrigen
Annektion von deutschen Reichsgebieten in den Grenzen vom 31.12.1937 betrieben.
Die mit
Besatzungsvorbehalt gesteuerte Bundesrepublik Deutschland sowie die gleichfalls
durch Fremdbestimmung vergewaltigte DDR ließen sich damit nicht nur in Stellung
gegen das Deutsche Reich bringen, sondern bemächtigten sich auch
völkerrechtswidrig des übrigen Reichsvermögens, das nach der Beschlagnahmung
einfach an das Besatzungskonstrukt ausgehändigt wurde.
Im Grundgesetz
findet man dazu diese Aneignungen absichernde Artikel, welche
selbstverständlich durch den Besatzungsvorbehalt genehmigt wurden, um das
Deutsche Reich völkerrechtswidrig heimlich nach dem Krieg auszuhöhlen und zu
eliminieren.
Unbestritten
ist, dass die deutschen Kollaborateure bis zum 17.07.1990 zwar freiwillig an
der Aushöhlung des Deutschen Reiches durch Vermögensaneignung und –aufgabe zum
Nachteil Deutscher Reichsbürger beteiligt waren und damit Hochverrat am
Deutschen Volk begingen, aber ihre Handlungen von den Besatzungsmächten
wohlwollend begleitet wurden.
Ab dem
18.07.1990 allerdings handelten und handeln die Personen in den BRD-Organen nur
noch aus einer privaten, parteilich organisierten Struktur von Juristen und
Politikern heraus, die dem Deutschen Volk nicht nur jegliche gesicherte
Rechtsstaatlichkeit vorenthält, sondern das Volksvermögen an das Ausland
verschleudert und zahlreiche Hoheitsrechte aufgibt, für die sie allerdings
keinerlei menschen- oder völkerrechtliche Legitimation nachweisen können.
Punkt
11: Mitgliedschaft der BRD in der UNO in Feindschaft zum Deutschen Reich
Der
Besatzungsvorbehalt diente nicht nur als Grundlage der absoluten Kontrolle der
Siegermächte gegenüber den besiegten Deutschen, sondern auch als
Rechtfertigungsgrundlage für deutsche Hochverräter am Deutschen Volk, die sich
vollständig der Aushöhlung des Deutschen Reiches verschrieben und gleichzeitig
dessen Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit mit allen Mitteln
hintertrieben.
Um nun
Geschichtslügen und Geschichtsfälschungen in das deutsche Bildungssystem, in
Schulen, Gymnasien, und Universitäten einschleusen zu können, scheinheilig
„Reeducation“ – „Umerziehung“ genannt (siehe auch, „ What to do with
Germany! 1945. Distributed by Spezial
Service Division, Army Service Forces, US-Army. Not für Sale!“), wurde schon in
Jalta eine 50jährige Besetzung des deutschen Reichsgebietes beschlossen.
Zehntausende deutscher Lehrkräfte und Professoren wurden aus dem Amt gejagt, an
deren Stelle dann willige Kollaborateure gesetzt wurden. Lizenzen für Zeitungen
und Zeitschriften wurden nur an den Besatzungsmächten gehorsame Kollaborateure
erteilt, um die Siegersicht von der Alleinkriegsschuld des Deutschen Reiches
auch wirklich durchsetzen zu können.
Um der
deutschen Jugend und den nachwachsenden Generationen viele Informationsquellen
abzuschneiden, erließen alle vier Besatzungsmächte – naturgemäß die
sowjetbolschewistische eingeschlossen – einen "Nero-Befehl" zur
Verbrennung von Forschungsunterlagen und Büchern zur Weltgeschichte unter dem
Befehlstitel: LISTE DER AUSZUSONDERNDEN LITERATUR.
Dieser
Vernichtungsaktion fielen Millionen Bücher, etwa 36.000 Titel, Broschüren,
Zeitungen und Zeitschriften zum Opfer, auch wenn sie inhaltlich nicht direkt
NS-Gedankengut und Lehrstoff beinhalteten (siehe Kontrollratsbefehl Nr.4, vom
13.05.1946)
Mit
diesem, entgegen dem allgemeingültigen Völkerrecht, bzw. der Haager
Landkriegsordnung stehenden Vorgehen wurde in zahlreichen Willkürakten in viele
der bestehenden staatsrechtlichen deutschen Innenverhältnisse eingegriffen, so
zum Beispiel mit der angeblichen Auflösung der Kernprovinz des Deutschen
Reiches, PREUßEN - (vergl. Kontrollratsgesetz Nr.46 vom 25.02.1947)
Die
Siegermächte erlaubten daher den willfährigen Erfüllungsgehilfen ihrer
Vernichtungsstrategie gegen das Deutsche Reich ihren eigenen fremdbeherrschten
Besatzungskonstrukten BRD und DDR die Aufnahme in die UNO.
Zur 28.
UN-Vollversammlung am 18.09.1973 trat also das Besatzerkonstrukt BRD der
Weltloge UNO und damit den bestehenden UN-Feindstaatenklauseln gegen das
Deutsche Reich (Artikel 53 und Artikel 107 der UN-Charta) bei.
Der
amerikanische Präsident Franklin D. Roosevelt und der englische Präsident
Winston Churchill bereits am 14.8.1941 eine sogenannte Atlantikcharta auf einem
Kreuzer vor Neufundland unterzeichnet, die die Grundlage der Vereinten Nationen
bildete. Die von den Grossen Drei (Roosevelt, Churchill, Stalin) auf der Jalta-Konferenz
abgegebene Erklärung über das befreite Europa (11.2.1945) nahm direkt Bezug auf
die Atlantikcharta; ihre Prinzipien gingen in den Katalog der Ziele und
Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen (26.6.1945) ein.
"Die
Atlantikcharta war ein Programm, das in wesentlichen Aspekten von Vorstellungen
der USA über eine zukünftige Friedensordnung in der Welt ausging."
(Brockhaus Enzyklopädie, 19. Auflage, Band 2, S. 258).
Die
Atlantikcharta war also ein Versuch der USA, die Welt besser kontrollieren zu
können. Unter anderem wurde gefordert, ein sogenanntes kollektives
Sicherheitssystems aufzubauen, mit dem alle Staaten entwaffnet werden könnten,
die sich nach Ansicht der Mächtigen einer Aggression schuldig gemacht haben.
Das Selbstbestimmungsrecht der Völker, vor allem bei der Wahl ihrer
Herrschaftsformen wurde gefordert und ein Verzicht auf Annexionen ohne die
Zustimmung des kollektiven Sicherheitssystems. Wichtig für die
Wirtschaftsinteressen der Großmächte USA und England war die Forderung nach einem
freien und gleichberechtigten Zugang zu den Rohstoffen der Erde.
Das
hieß nichts anderes, als dass die Völker bei den Bodenschätzen nicht mehr über
sich selbst bestimmen können sollten, was vor allem ein Vorteil für die starken
Mächte gewesen wäre.
Mit der
Uno wurde trotzdem eine Möglichkeit geschaffen, verschiedene wichtige Probleme
in der Welt gemeinsam zu diskutieren und Lösungen zu suchen.
Der Sicherheitsrat
ist in der Realität das höchste Organ der Uno. Er trifft sich fast täglich. Er
initiiert und führt Maßnahmen durch, mit denen internationale Streitigkeiten
friedlich beigelegt werden sollen. Alle Uno- Mitglieder sind den Entscheidungen
des Sicherheitsrates unterworfen. Dieser besteht ständig aus den nicht vom Volk
gewählten Vertretern der 5 Großmächte USA, Russland, England, Frankreich,
Volksrepublik China.
Diese
Großmächte haben ein Veto-Recht, werden also nie für die Verletzung des
Weltfriedens verurteilt werden können.
Der
Sicherheitsrat besteht zudem aus Vertretern von 10 weiteren Staaten, die für 2
Jahre von der Generalversammlung gewählt werden. Sobald der Friede durch
mindestens einen der 187 schwächeren Staaten gefährdet wird und die Grossmächte
ein gemeinsames Interesse daran haben, dagegen einzuschreiten, dann kann der
Sicherheitsrat Massnahmen zwingend anordnen (z.B. Verhängung wirtschaftlicher
Zwangsmassnahmen). Ansonsten gibt er auch nur Empfehlungen ab.
Die Generalversammlung
trifft sich ein Mal pro Jahr für ein paar Wochen. Jedes Land hat eine Stimme.
Sie berät unter anderem über Fragen der Wirtschaft, des Sozialwesens, der
Kultur, der Erziehung, der Gesundheit, der Menschenrechte und des Völkerrechts.
In wichtigen Fragen bedarf es einer 2/3 Mehrheit, in anderen Fragen eine
einfache Mehrheit. Beschlüsse, die nach außen gerichtet sind, sind
Empfehlungen. Sie können den Empfänger nicht binden. Bindend ist die
Entwicklung des Völkerrechts oder Entscheidungen über eine internationale
Zusammenarbeit. Sie steht unter dem Sicherheitsrat, weil sie prinzipiell keine
Empfehlungen abgeben kann, sobald der Sicherheitsrat sich mit einer Sache
befasst und nicht ausdrücklich der Generalversammlung erlaubt, sich zu äußern.
Das Sekretariat
ist das Verwaltungsorgan der UN. Es steht unter der Leitung des
Generalsekretärs, der für 5 Jahre gewählt wird. Der derzeitige Generalsekretär
Kofi Annan wurde von den USA gegen seinen Vorgänger Boutros Ghali durchgesetzt,
der die Anordnungen der USA zu wenig befolgte.
Der Wirtschafts-
und Sozialrat (ECOSOC) soll den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt
sowie die umfassende friedliche Zusammenarbeit der Staaten auf allen Gebieten
fördern. Der ECOSOC ist verantwortlich gegenüber der Generalversammlung. Jedes
Jahr werden 18 der 54 Mitglieder gewählt. Der Rat kann internationale Abkommen
entwerfen, Studien anfertigen lassen, Empfehlungen geben sowie internationale
Staatenkonferenzen einberufen.
Der Internationaler
Gerichtshof wurde 1946 in Den Haag eingerichtet. Er besteht aus 15 von der
Generalversammlung und vom Sicherheitsrat gewählten Richtern (für 9 Jahre), was
beinhaltet, dass jeder den Großmächten passen muss. Das Gericht entscheidet in
durch Klage anhängig gemachten Streitverfahren zwischen souveränen Staaten und
in Gutachterverfahren auf Antrag der Organe der Uno oder ihrer Sonderorganisationen.
Eine Unterwerfung unter dessen Gerichtsbarkeit setzt besondere Vereinbarung
oder einseitige Unterwerfungserklärung voraus, die allgemein oder in einzelnen
Streitsachen erfolgen und durch Vorbehalt eingeschränkt werden kann. Die USA
verweigert eine Unterwerfung für US-Bürger.
Spezialorgane
sind Unterorganisationen der Uno wie das Weltkinderhilfswerk (UNICEF), die
Welthandelskonferenz (UNCTAD), das Entwicklungsprogramm der Uno (UNDP); das
Umweltprogramm (UNEP), der Hohe Flüchtlingskommissar der Uno (UNHCR).
Daneben
gibt es Sonderorganisationen. Das sind eigenständige internationale Organe. Sie
sind mit den Organen der Uno durch Abkommen und Koordinierungsorgane verbunden.
Zum Beispiel die Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO),
die Internationale Arbeitsorganisation (ILO), die Landwirtschafts- und
Ernährungsorganisation (FAO), die Weltgesundheitsorganisation WHO, der
Internationale Währungsfonds (IWF), die Weltbank, die Welthandelsorganisation
(WTO).
Einer
der bedeutendsten Geostrategen der USA, Zbigniew BRZEZINSKI, erklärte in seinem
Buch "Die einzige Weltmacht. Amerikas Strategie der Vorherrschaft"
aus dem Jahr 1999, dass die Sonderorganisationen inzwischen Teil dieser
Vorherrschaft seien: Als Teil dieses amerikanischen Systems muss außerdem das
weltweite Netz der Sonderorganisationen, allen voran die internationalen
Finanzinstitutionen, betrachtet werden.
Offiziell
vertreten der Internationale Währungsfonds (IWF) und die Weltbank globale
Interessen und tragen weltweit Verantwortung. In Wirklichkeit werden sie jedoch
von den USA dominiert, die sie mit der Konferenz von Bretton Woods im Jahre
1944 aus der Taufe gehoben haben.
Der IWF
soll offiziell die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Währungspolitik
fördern, ein ausgewogenes Wirtschaftswachstums und einen hohen
Beschäftigungsgrad, die Stabilität der Währungen durch geordnete
Währungsbeziehungen und durch die Errichtung eines kreditmutilateralen
Zahlungssystems. Jedes Mitglied schickt einen Gouverneur in den Gouverneursrat
(Board of Governors). Die wichtigsten Entscheidungen werden im
Interimsausschuss getroffen. Dieser besteht aus 22 Mitglieder, 11 aus
Industrieländern, 11 aus Entwicklungsländern. Die laufenden Geschäfte führt ein
Exekutivdirektorium aus 22 Mitgliedern: 6 davon werden von den 5 größten
Fondsbeteiligten gestellt (USA, GB, F, D, J) und 2 durch die Hauptgeberländer
(USA, Saudi Arabien), 16 durch andere. Das Stimmrecht der Mitglieder richtet
sich nach ihrem Anteil am Fonds. Wichtige Beschlüsse brauchen 85% der Stimmen;
die USA besitzen als einziges Land mit 20,1% der Stimmen ein Vetorecht.
Ziele
der Weltbank sind die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der
Mitgliedsländer und des Lebensstandards der Bevölkerung durch Erleichterung der
Kapitalanlage für produktive Zwecke, durch Förderung privater
Direktinvestitionen und des Außenhandels sowie durch Förderung von Maßnahmen
zur Bekämpfung von Armut durch Darlehen, Gewährung technischer Hilfen bei
Entwicklungsprojekten, Koordinierung von Entwicklungshilfe und Zusammenarbeit.
Jedes Land entsendet einen Gouverneur. Die Weltbank wird durch 22 Direktoren
geführt. 5 davon werden von den Ländern mit der höchsten Kapitalbeteiligung
ernannt, 17 werden von den übrigen gewählt. Der Präsident der Weltbank muss
US-Bürger sein.
Die UNO
ist also entsprechend ihrer Charta ein Völkerbund, der sich gegen das Deutsche
Reich und die mit ihm verbündeten Staaten im zweiten Weltkrieg richtete und
weiterhin richtet.
Die
Vereinten Nationen setzen sich folgende Ziele:
1.
den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren und zu diesem Zweck
wirksame
Kollektivmaßnahmen
zu treffen, um Bedrohungen des Friedens zu verhüten und zu beseitigen,
Angriffshandlungen
und andere Friedensbrüche zu unterdrücken und internationale Streitigkeiten
oder Situationen, die zu einem Friedensbruch führen könnten, durch friedliche
Mittel nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit und des Völkerrechts zu
bereinigen oder beizulegen;
2.
freundschaftliche, auf der Achtung vor dem Grundsatz der Gleichberechtigung und
Selbstbestimmung der Völker beruhende Beziehungen zwischen den Nationen zu
entwickeln und andere geeignete Maßnahmen zur Festigung des Weltfriedens zu
treffen;
3.
eine internationale Zusammenarbeit herbeizuführen, um internationale Probleme
wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und humanitärer Art zu lösen und die
Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied
der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu fördern und zu
festigen;
4.
ein Mittelpunkt zu sein, in dem die Bemühungen der Nationen zur Verwirklichung
dieser gemeinsamen Ziele aufeinander abgestimmt werden.
Artikel
53
(1)
Der Sicherheitsrat nimmt gegebenenfalls diese regionalen Abmachungen oder Einrichtungen
zur Durchführung von Zwangsmaßnahmen unter seiner Autorität in Anspruch. Ohne
Ermächtigung des Sicherheitsrats dürfen Zwangsmaßnahmen auf Grund regionaler
Abmachungen oder seitens regionaler Einrichtungen nicht ergriffen werden;
ausgenommen sind Maßnahmen gegen einen Feindstaat im Sinne des Absatzes 2,
soweit sie in Artikel 107 oder in regionalen, gegen die Wiederaufnahme der
Angriffspolitik eines solchen Staates gerichteten Abmachungen vorgesehen sind;
die Ausnahme gilt, bis der Organisation auf Ersuchen der beteiligten
Regierungen die Aufgabe zugewiesen wird, neue Angriffe eines solchen Staates zu
verhüten.
(2)
Der Ausdruck "Feindstaat" in Absatz 1 bezeichnet jeden Staat, der
während des Zweiten Weltkriegs Feind eines Unterzeichners dieser Charta war.
Artikel
107
Maßnahmen,
welche die hierfür verantwortlichen Regierungen als Folge des Zweiten
Weltkriegs in bezug auf einen Staat ergreifen oder genehmigen, der während
dieses Krieges Feind eines Unterzeichnerstaats dieser Charta war, werden durch
diese Charta weder außer Kraft gesetzt noch untersagt.
Das
Besatzungskonstrukt BRD ist als organisierte Modalität einer Fremdherrschaft
zunächst kein Feind eines Unterzeichnerstaates der UNO-Charta gewesen, weil es
während des Krieges noch nicht existierte.
Die BRD
ist auch nicht das Deutsche Reich, wie schon vielfach nachgewiesen wurde.
Mit dem
Beitritt zur UNO hat die Bundesrepublik Deutschland de facto dem Deutschen Volk
und Deutschen Reich den Krieg erklärt, weil es offen auf die Seite der Kriegsgegner
getreten ist. Dieser Beitritt konnte bekanntlich nur mit dem
Besatzungsvorbehalt erfolgen, so dass die Besatzungsmächte in eigener Sache ihr
Konstrukt als vermeintlichen Staat in die UNO bugsiert haben.
Mitglied
in der UNO können nach Artikel 3 und 4 der Charta der UNO allerdings nur
Staaten sein, was die BRD jedenfalls zum Beitritt am 18.09.1973 niemals
beanspruchen konnte.
Zur
Aushöhlung des Deutschen Reiches wurden mit der Hilfe aller maßgeblichen und
öffentlich bestallten Staatsrechtler und Juristen die gesamte
Völkergemeinschaft getäuscht und irregeführt. Nicht einmal das Stimmverhalten
der BRD in der UNO konnte nach dem Beitritt ohne Besatzungsgenehmigung
funktionieren. Dafür wurde die BRD sofort als drittgrößter Beitragzahler der
UNO beansprucht.
Die von
den Kriegsgegnern des Deutschen Reiches errichtete BRD führte also insbesondere
seit dieser Zeit den Krieg gegen das deutsche Volk und dessen
handlungsunfähigen Staat mit anderen Mitteln als Bomben, Panzern und Flugzeugen
fort.
Als Beispiel
hierfür kann z.B. die gezielte Überfremdung, die Abtreibung ungeborener Kinder,
die moralische und kulturelle Zersetzung, die maßlose Verschwendung
öffentlicher Gelder, die Ausplünderung des Volkes durch Zahlungen an
Fremdstaaten und organisierte Forderungsstrukturen, die Aufgabe unverzichtbarer
Hoheitsrechte und Infrastrukturen usw. angeführt werden.
Punkt
12: Irreführung der 2plus4-Verhandlungspartner durch BRD-Organe
Es war
der natürliche Wille des Deutschen Volkes im Gebiet der BRD und der aufgelösten
DDR zu einer Einheit zusammen zu kommen. Es war bewusstes politisches Kalkül
der Besatzungsmächte und ihrer total abhängigen Konstrukte, auch 1990 die
Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches freiwillig nicht wieder herzustellen.
Damit wäre das gesamte völkerrechtswidrige Verhalten der Besatzungsmächte und
ihrer Besatzerkonstrukte DDR und BRD seit der Kapitulation zur Diskussion
gelangt.
Am
17.07.1990 kam es also unter geheimgehaltenen Vorbehalten zur Vorbereitung des
Einigungsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen
Demokratischen Republik vom 31.08.1990 und dem Vertrag über die abschließende
Regelung in Bezug auf Deutschland (Zwei-Plus-Vier-Vertrag!) vom 12.09.1990 zu
einer letzten entscheidenden Unterredung der Alliierten in Paris, nach einigen
anderen vorangegangenen Treffen in Ottawa, Helsinki usw.!
Das
Archiv der Gegenwart, 60. Jahrgang 1990, Siedler & Co. Verlag für
Zeitarchive GmbH, Sankt Augustin, S. 34719 f., gibt erkennbar wieder, wie die
Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Abschaffung des
Grundgesetzartikels 23 bereits am 17.07.1990 verbindlich im Wege des
Staatsstreiches von oben zusagte.
Anwesend
am 17.07.1990 in Paris waren Eduard Schewardnadse (Außenminister der UdSSR),
James Baker (Außenminister der USA), Roland Dumas (Außenminister von
Frankreich), Douglas Hurd (Außenminister des Vereinigten Königsreiches
Großbritannien und Nordirland), Dietrich Genscher (Außenminister der
Bundesrepublik Deutschland) und Markus Meckel (Außenminister der Deutschen
Demokratischen Republik).
Es wird
aus dem Pariser Text zu den Grenzfragen vom 17.07.1990 zum Dritten Treffen der
Außenminister der Zwei-Plus-Vier unter zeitweiliger Beteiligung Polens zitiert
- BK, 214-33000 De 39 NA 4 Bd. 4. (Vorlage des MDg. Hartmann über Chef
Bundeskanzleramt an den Bundeskanzler zur Unterrichtung, hs. ergänzt: "je
gesondert", 18.07.1990. Abgezeichnet: "Seiters"!
Nr.
354A
Anlage
1: Pariser Text zu den Grenzfragen:
1. Das
vereinte Deutschland wird die Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, der
Deutschen Demokratischen Republik und ganz Berlins umfassen. Seine Außengrenzen
werden definitiv die Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik
Deutschland am Tage des Inkrafttretens der endgültigen Regelung sein. Die
Bestätigung des endgültigen Charakters der Grenzen Deutschlands ist ein
wesentlicher Beitrag zur Friedensordnung in Europa.
2. Das
vereinte Deutschland und die Republik Polen bestätigen die zwischen ihnen
bestehende Grenze in einem völkerrechtlich verbindlichen Vertrag.
3. Das
vereinte Deutschland hat keinerlei Gebietsansprüche gegen andere Staaten und
wird solche auch nicht in Zukunft erheben.
4. Die
Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen
Republik werden sicherstellen, dass die Verfassung des vereinten Deutschland
keinerlei Bestimmungen enthalten wird, die mit diesen Prinzipien unvereinbar
sind. Dies gilt dementsprechend für die Bestimmungen, die in der Präambel und
in den Artikeln 23 Satz 2 und 146 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik
Deutschland niedergelegt sind.
5. Die
Regierungen der UdSSR, der USA, des Vereinigten Königreiches und Frankreichs
nehmen die entsprechenden Verpflichtungen und Erklärungen der Regierungen der
Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik förmlich
entgegen und stellen fest, dass mit deren Verwirklichung der definitive
Charakter der Grenzen Deutschlands bestätigt wird.
Nr.
354B
Anlage
2: Protokoll des französischen Vorsitzenden
Zusammenkunft
der Außenminister Frankreichs, Polens, Der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken, Der Vereinigten Staaten von Amerika, Großbritanniens, Der
Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik in Paris
am 17. Juli 1990
Protokoll
10 [10 Hs. ergänzt: "(d. franz. Vorsitzenden)“.]
1. Das
Prinzip Nr. 1 hinsichtlich der Frage der deutschen Grenzen, auf das sich die
sechs Mitgliedstaaten der in Ottawa eingesetzten Gruppe geeinigt haben, wird
durch folgenden Satz ergänzt: ,,Die Bestätigung des endgültigen Charakters der
Grenzen wird einen wesentlichen Bestandteil der Friedensordnung in Europa
darstellen.‘‘
2. Der
Wortlaut des 2. Prinzips hinsichtlich der Frage der deutschen Grenzen wird wie
folgt geändert: Die Worte ,,die bestehende Westgrenze Polens“ werden durch die
Worte ,,die zwischen ihnen bestehende Grenze“ ersetzt.
3. Der
Außenminister der Bundesrepublik Deutschland, Hans-Dietrich Genscher, erklärt,
dass der Vertrag über die deutsch-polnische Grenze innerhalb der
kürzestmöglichen Frist nach der Vereinigung und der Wiederherstellung der
Souveränität Deutschlands unterzeichnet und dem gesamtdeutschen Parlament
zwecks Ratifizierung unterbreitet werden wird. 11 [11 Abführungszeichen in der
Textvorlage nicht vorhanden.] Der Außenminister der Deutschen Demokratischen
Republik, Markus Meckel, hat darauf hingewiesen, dass sein Land dieser
Erklärung zustimmt.
4. Die
vier Siegermächte erklären, dass die Grenzen des vereinigten Deutschland einen
endgültigen Charakter haben, der weder durch ein äußeres Ereignis noch durch
äußere Umstände in Frage gestellt werden kann. Der Außenminister Polens,
Krzysztof Skubiszewski, weist darauf hin, dass nach Ansicht der polnischen
Regierung diese Erklärung keine Grenzgarantie durch die vier Mächte darstellt.
Der
Außenminister der Bundesrepublik Deutschland, Hans-Dietrich Genscher, weist
daraufhin, dass er zur Kenntnis genommen hat, dass diese Erklärung für die
polnische Regierung keine Grenzgarantie darstellt. Die BRD stimmt der Erklärung
der vier Mächte zu und unterstreicht, dass die in dieser Erklärung erwähnten
Ereignisse oder Umstände nicht eintreten werden, d.h., dass ein Friedensvertrag
oder eine Friedensregelung nicht beabsichtigt sind. Die DDR stimmt der von der
BRD abgegebenen Erklärung zu.
Erklärungen
zu Protokoll :
BM zu
deutsch-polnischem Grenzvertrag:
- "Der deutsch-polnische Grenzvertrag wird
innerhalb kürzestmöglicher Zeit nach der Vereinigung und der Herstellung der
Souveränität des vereinten Deutschland unterzeichnet und dem gesamtdeutschen
Parlament zugeleitet.“
- "Innerhalb kürzester Zeit bezieht sich sowohl
auf die Unterzeichnung als auch auf die Zuleitung zur Ratifikation.“
BM zu
Erklärung der Vier:
Die
Vier Mächte erklären, dass der endgültige Charakter der Grenzen Deutschlands
durch keine (äußeren)12[12 ( ) Hs. korrigiert aus: "auswärtigen".]
Umstände oder Ereignisse in Frage gestellt werden kann.“
BM:
- Die Bundesregierung nimmt zur Kenntnis, dass die
polnische Regierung in der Erklärung der Vier Mächte keine Grenzgarantie sieht.
- Die Bundesregierung schließt sich der Erklärung der
Vier Mächte an und stellt dazu fest, dass die in der Erklärung der Vier Mächte
erwähnten Ereignisse und Umstände nicht eintreten werden, nämlich dass ein
Friedensvertrag oder eine friedensvertragliche Regelung nicht beabsichtigt
sind.
Der
Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland vom 12.09.1990
legt mit Bezug auf die Treffen der Außenminister in Ottawa am 13.02.1990, in
Bonn am 05.05.1990, in Berlin am 22.06.1990, in Paris am 17.07.1990 und in
Moskau am 12.09.1990 in Art. 1 die Grenzen entsprechend der in Paris bereits
bestimmten Festsetzungen fest.
Das
bedeutet, dass die Regierung der Bundesrepublik Deutschland bereits zu diesem
Zeitpunkt von der Beseitigung des Art. 23 des Grundgesetzes ausgegangen ist und
ohne Bevollmächtigung auf weitere Gebiete des Deutschen Reiches in den Grenzen
vom 31.12.1937 verzichten wollte.
Aufgrund
des Vorbehaltungsrechtes der Siegermächte haben diese mit dem verbindlichen
Protokoll vom 17.07.1990 die Beseitigung des Art. 23 des Grundgesetzes und
weiteren Änderungen am Grundgesetz zugestimmt und diese Änderungen auch
verbindlich mit den obigen Erklärungen durchgesetzt.
Es
handelt sich um ein Diktat zur Änderung des Grundgesetzes, dem die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland, der Bundesrat und der Bundestag zur Irreführung
des Deutschen Volkes den Anschein gaben, dass die Aufhebung des Artikel 23 des
Grundgesetzes erst am 03.10.1990 nach dem Beitritt der neuen Bundesländer
aufgehoben wurde.
Richtig
ist, dass diese Aufhebung schon mit der Erklärung der Vier Mächte am 17.07.1990
aufgrund ihres Besatzungsvorbehaltes bewirkt war, da diese nicht von einem Inkrafttreten
am 03.10.1990 ausgingen.
Worin
lag aber die planmäßige Irreführung durch die BRD-Juristen wirklich?
Auch in
den 2plus4-Verträgen verhandelten die Siegermächte nur mit sich selbst, da die
Besatzerkonstrukte dem Besatzungsvorbehalt unterlagen und keinerlei
Gestaltungsfreiheit außerhalb ihrer Formulierungskünste aufwiesen. Und diese
bei deutschen Juristen ausgeprägte Fähigkeit zur Begehung jeglicher Verbrechen
als nach Recht und Gesetz erlaubt findet sich unter Punkt 4 der Information Nr.
354 A:
Die
Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen
Republik werden sicherstellen, dass die Verfassung des vereinten Deutschland
keinerlei Bestimmungen enthalten wird, die mit diesen Prinzipien unvereinbar
sind. Dies gilt dementsprechend für die Bestimmungen, die in der Präambel und
in den Artikeln 23 Satz 2 und 146 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik
Deutschland niedergelegt sind.
Es gab
nie die Absicht der BRD, eine Verfassung als Grundlage der
Teilwiedervereinigung zu schaffen.
Es gab
auch bei den Erfüllungsgehilfen der und Kollaborateuren mit den Besatzern keine
Absicht, die Gebiete des Deutschen Reiches für das Deutsche Volk insgesamt
einzufordern oder darüber Verhandlungen nach dem Völkerrecht zu führen, was sie
schon völlig ungeeignet für eine vermeintliche Treuhänderschaft für das
Deutsche Reich kennzeichnete.
Deshalb
wurde auch der Bezug auf das Grundgesetz im 2. Satz unter Punkt 4 notwendig,
zumal die Bevölkerung der DDR noch lange an das Versprechen glauben gemacht
werden musste, dass man innerhalb von 2 Jahren nach dem Anschluss an die BRD
eine Verfassung vorgelegt bekommen würde, in die auch die positiven
Entwicklungen in der DDR eingehen könnten.
Die
gesamte sogenannte (Teil)Wiedervereinigung entblößt sich als gigantischer
Betrug am Deutschen Volk und Deutschen Reich, die völkerrechtswidrig um ihre
Identität, Handlungsfreiheit und um große Teile des Reichsgebietes betrogen
werden sollten. Es kann vermutet werden, dass es neben der Aufgabe der DM auch noch
weitere geheime Absprachen gibt, die zur Zeit einer völkerrechtlichen
Legalisierung der Einigungsverträge und der Wiedervereinigung diametral
entgegenstehen.
Im
Ergebnis wurden aber mit diesen unseriösen, jedoch bei deutschen Juristen
typischen Gestaltungen von Verträgen gegenüber Gutgläubigen völlig
unverbindliche und niemals rechtskraftfähige Machwerke geschaffen, die den
Besatzungsmächten nun keinerlei legale Einflussmöglichkeit auf eine noch
anzunehmende Neue Deutsche Verfassung mehr gewähren und die Fragen zur
Grenzregelung nach dem Völkerrecht immer wieder aufleben lassen können.
Punkt
13: Einigungsvertrag zwischen DDR und BRD ist nichtig
a)
Aufhebung des Art. 23 des Grundgesetzes
Der
Einigungsvertrag zwischen der ,,Bundesrepublik Deutschland“ und der ",DDR“
vom 31.08.1990 hat in Art. 4, Ziff. 2 den Art, 23 des Grundgesetzes aufgehoben.
Daher gilt nach gegenwärtigem bundesdeutschen Staatsrecht nicht mehr: ,,Das Grundgesetz
ist nach dem Beitritt anderer Teile Deutschlands in diesen Teilen in Kraft zu
setzen.“. Diese Aufhebung war staatsrechtlich rechtswidrig, da nicht alle Teile
Deutschlands (z. B. Ostdeutschland jenseits von Oder und Neiße etwa) dem
Grundgesetz beigetreten sind.
Von der
Bundesregierung ist dafür als Begründung angegeben worden, dass die
Wiedervereinigung Deutschlands mit dem Beitritt der DDR zum Grundgesetz
vollzogen sei und daher kein weiteres Gebiet in Europa mehr der Bundesrepublik
beitreten könne. Damit hat die Bundesregierung freilich indirekt auf
Ostdeutschland jenseits von Oder und Neiße verzichtet (Das eigentliche
Ostdeutschland ist niemals Mitteldeutschland, wie dieses heute genannt wird).
Und das obwohl zu diesem Zeitpunkt noch keine anerkannte gesamtdeutsche
Regierung und auch kein anerkannter gesamtdeutscher Gesetzgeber bestand und
daher eine solche Abtretung staatsrechtlich irrelevant ist, zumal ja auch die
Bundesrepublik Deutschland nicht identisch mit dem Deutschen Reich war und ist,
das nach wie vor besteht. Zu einer völkerrechtlich gültigen Abtretung fehlt ihr
daher jede Rechtsgrundlage: Ich kann und darf nicht rechtsgültig das Grundstück
meines Nachbarn an Fremde abtreten. Das wäre rechtsunwirksam.
b)
Zwei-Plus-Vier-Vertrag
Noch deutlicher
als im Einigungsvertrag kommt diese gewollte Abtretung im "Vertrag über
die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland“, im sog.
Zwei-Plus-Vier-Vertrag, zum Ausdruck, der am 12.09.1990 von der Bundesrepublik
Deutschland, der DDR und den vier Hauptsiegermächten in Moskau abgeschlossen
wurde. In Art. 1 dieses Vertrages wird auf jeden künftigen
Gebietsanspruch Deutschlands anderen Mächten gegenüber verzichtet, ohne dass
dafür eine Rechtsgrundlage welcher Art auch immer für die Bundesrepublik Deutschland
vorhanden war. In diesem Artikel werden auch die deutschen Ostgebiete nicht
mehr als deutsches Staatsgebiet aufgeführt.
c)
Verstoß gegen Völkerrecht
Trotz
dieser entscheidend deutlichen Völkerrechtsgrundlage muss die Bundesrepublik
Deutschland aber in jedem Fall auch Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes
berücksichtigen. Zu diesem dort genannten Recht gehört auch das Völkerrecht
nach Art. 25 GG, das nach dieser Bestimmung sogar dem Bundesrecht im Rang
vorgeht. Nach diesem allgemeinen Völkerrecht ergibt sich aber eine andere
allgemeine Völkerrechtsgrundlage Gesamtdeutschlands. Sie gestaltet sich wie
folgt:
Die
Ostgebiete des Deutschen Reiches jenseits von Oder und Neiße sind zum größten
Teil von Polen, zu einem kleineren Teil in Nord-Ostpreußen von der Sowjetunion
1945 annektiert worden. Hierin ist der litauisch annektierte Teil
eingeschlossen. Die Annexion, die in ihrem Wesen immer eine Aggression ist,
wird jedoch größtenteils seit der sog. Simson-Doktrin von 1932 als
völkerrechtlich unzulässig angesehen. Nach dieser Doktrin soll ein gewaltsamer
Gebietserwerb auch nicht völkerrechtlich anerkannt werden. Andernfalls wäre der
Briand-Kellogg-Pakt von 1928, der den Angriffskrieg, wie jede Aggression,
ächtet, unwirksam geworden. Für die reine kriegsmäßige Besetzung, die als
solche nur in einem Krieg zulässig ist, gilt jedoch nach wie vor die Haager
Landkriegsordnung (HLKQ) von 1907 und für das Verhältnis der Besatzungsmacht
zum besetzten Feindstaat die Bestimmung des Art. 45 HLKO (Beachtung der
Landesgesetze), Art. 46 HLKO (Schutz des Privateigentums), Art. 47 HLKO (Verbot
der Plünderung), sowie Art. 53 HLKO (Beschlagnahme von Eigentum stets nur
während der Besetzung).
Diese
bereits bestehende spezielle Völkerrechtslage wird jetzt nochmals neu
formuliert durch die Resolution 242 (1967) des Sicherheitsrates der UNO
vom 22.11.1967. Danach darf fremdes Staatsgebiet immer nur vorübergehend, aber
nicht auf Dauer besetzt gehalten werden. Diese Besetzung ist daher auch niemals
ein anerkannter Völkerrechtsgrund für einen Gebietserwerb auf Dauer.
d)
Verstoß gegen Selbstbestimmungsrecht
Dazu
kommt auch noch, dass nach dem Grundsatz des Selbstbestimmungsrechtes der
Völker jedes Volk das Recht hat, auf einem angestammten Gebiet in äußerer und
innerer Freiheit zu leben. Soweit dieses Recht nicht gewährleistet worden sein
sollte, besteht ein entsprechend völkerrechtlich begründeter Anspruch gegen
jede behindernde fremde Macht. Das gilt natürlich auch für deutsche
Verhältnisse.
Diese
allgemeine völkerrechtliche Grundlage findet jetzt auch in einem grundlegenden
internationalen Vertrag Anwendung. So ist nach Art. 53 der Konvention über das
Recht der Verträge, die am 23.05.1969 in Wien unterzeichnet wurde und
deren Partei die Bundesrepublik Deutschland seit dem 20.08.1967 ist, ein
internationaler Vertrag nichtig, wenn er zur Zeit des Abschlusses mit einer
zwingenden Norm des Völkerrechts in Widerspruch steht. Dafür kommt in Betracht:
d1) Die Anerkennung einer Annexion als
"Rechtsgrund" für das ständige Inbesitznehmen fremden Staatsgebietes;
d2) Die Missachtung des Selbstbestimmungsrechtes der
Völker;
d3) Das Verbot, durch Krieg Gebiete auf Dauer zu
erwerben;
d4) Fehlende Verfügungsbefugnis und Bedürfnis des ein
Gebiet abtretenden Staates über dieses Gebiet.
Dazu
ist zu d1) und d2) festzustellen:
d1) Die deutschen Ostgebiete jenseits von Oder und
Neiße sind zweifellos annektiert worden. Eine solche Annexion soll durch den
Grenzanerkennungsvertrag mit Polen vom 14.11.1990 durch dessen folgende
Ratifikation abgeschlossen werden und "Recht“ begründen. Entsprechend
verpflichtet sich die Bundesrepublik Deutschland auch in Art. 2 des
deutschsowjetischen Vertrages über gute Nachbarschaft, Partnerschaft und
Zusammenarbeit vom 09.11.1990, künftig keine Gebietsansprüche mehr geltend
zu machen.
d2) Eine solche Annexion ist aber niemals ein
völkerrechtlicher Grund für einen dauerhaften Erwerb aller deutschen Ostgebiete
durch die polnische und sowjetische Annexion und Okkupation.
Jede
Vereinbarung, welche die von Polen und der Sowjetunion annektierten deutschen
Ostgebiete jenseits von Oder und Neiße betrifft, ist somit zunächst in diesen
beiden Punkten eine Verletzung von Art. 53 der Wiener Vertragsrechtskonvention.
Rechtsfolge könnte daher von jeder Bundesregierung, die der jetzigen folgt, den
Okkupationsmächten gegenüber geltend gemacht werden. Daher kann eine solche
Vereinbarung nicht dem Frieden in Europa auf Dauer dienen. Denn dieser
völkerrechtlich begründete Rechtsanspruch nach der UNO-Konvention vom
22.11.1967 ist unverjährbar und unverzichtbar nach Art. 8, Abs. 4 der
Genfer Konvention von 1949. Die Geltendmachung solcher Ansprüche gegen
Polen und Russland ist völkerrechtlich daher jederzeit zulässig.
e)
Verstoß gegen Völkerrecht wegen fehlender Verfügungsberechtigung
Darüber
hinaus ergibt sich ebenfalls aus dem allgemeinen Recht der internationalen
Verträge ein weiterer Rechtsgrund, dessen Nichtbeachtung gleichfalls zur
Nichtigkeit im Sinne von Art. 57 der Wiener Vertragskonvention von jeder
entsprechenden völkerrechtlichen Vereinbarung führt, mit der die Bundesrepublik
Deutschland die von Polen und der Sowjetunion annektierten Gebiete des
Deutschen Reiches jenseits von Oder und Neiße an die beiden Okkupationsmächte
abtreten wollte und würde. Wenn ein solcher Abtretungsvertrag
völkerrechtswirksam sein sollte, muss die Bundesrepublik Deutschland vorerst
einmal über die abzutretenden Gebiete auch völkerrechtlich überhaupt
abtretungs- und damit verfügungsberechtigt gewesen sein. Das war jedoch zu
keinem Zeitpunkt jemals der Fall, denn das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland erstreckte sich nie über Ostdeutschland jenseits von Oder und
Neiße.
Denn
unstreitig ist die Bundesrepublik Deutschland jedenfalls vor der Annexion der
deutschen Ostgebiete jenseits von Oder und Neiße über diese Gebiete schon
damals nicht völkerrechtlich befugt gewesen, weil sie zum Zeitpunkt der
Annexion gar nicht bestand. Sie ist aber auch nachträglich nicht
völkerrechtlich verfügungsberechtigt geworden. Nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes in dieser Sache über den
Fortbestand des Deutschen Reiches, das als solches allein völkerrechtlich
verfügungsberechtigt über seine Ostgebiete jenseits von Oder und Neiße ist, ist
es auch bis heute nicht untergegangen. Doch ist das Deutsche Reich als solches
auch heute anscheinend noch nicht einmal völkerrechtlich handlungsfähig.
Da das
Deutsche Reich nicht untergegangen ist, kann auch die Bundesrepublik
Deutschland nicht etwa der Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches sein. Im
Namen des Deutschen Reiches könnte sie allenfalls völkerrechtlich gültig tätig
werden, soweit sie mit diesem Reich zumindest teilidentisch ist, wenn sie
entsprechend bevollmächtig gewesen wäre:
e1) Das war sie nicht einmal hinsichtlich Westdeutschlands.
Sie konnte also in diesem Namen auch niemals etwa
kleine Gebietsteilchen an den westlichen Grenzen an Holland und Belgien
abtreten. Dafür hatte sie gar keine entsprechende Vollmacht.
e2) Sie hatte auch keine Vollmacht hinsichtlich des
Gebietes, das die frühere DDR als Mitteldeutschland seit dem 03.10.1990
innehatte. Die entsprechende Abtretungsvollmacht fehlt.
e3) Die hat sie bis heute aber nicht hinsichtlich der
deutschen Ostgebiete jenseits von Oder und Neiße. Die Wiedervereinigung hat
durch Einigungsvertrag nämlich ebenso wie durch den Zwei-Plus-Vier-Vertrag
ausdrücklich nur für Westdeutschland und Mitteldeutschland stattgefunden. Auch
der Untergang des Deutschen Reiches ist bisher noch durch kein Urteil des
Bundesverfassungsgerichtes bestätigt worden. Für seine Ostgebiete jenseits von
Oder und Neiße bleibt daher auch allein das Deutsche Reich
verfügungsberechtigt. Doch ist es völkerrechtlich nicht handlungsfähig und kann
daher schon aus diesem Rechtsgrund kein Gebiet völkerrechtlich zulässig abtreten.
Demzufolge
hat die Bundesrepublik Deutschland mit dem deutsch-polnischen
"Grenzanerkennungsvertrag“ vom 14.11.1990 deutsche Gebiete abgetreten, die
abzutreten sie weder staats- noch völkerrechtlich die Möglichkeit und daher
auch nicht die Befugnis hatte, da sie niemals die Territorialgewalt über diese
Ostgebiete ausübte. Die Wiener Vertragrechtskonvention kennt zwar keine
ausdrückliche Bestimmung, wonach ein Vertrag, der eine unmögliche Leistung zum
Gegenstand hat, nichtig ist. Doch gilt auch hier der alte Rechtssatz:
Impossibillum nulla est obligatio (Es gibt keine Verpflichtung zu etwas
Unmöglichem). Dieser allgemeine Rechtssatz ist sicherlich zwingende Norm des
Völkerrechts. Daher ist der Vertrag vom 14.11.1990, der Ostdeutschland an Polen
abtritt, nach Art. 53 der Wiener Vertragsrechtskonvention nichtig, weil er eine
Leistung verspricht, die keiner der Beteiligten erbringen kann.
e4) Die Bundesrepublik Deutschland nicht, weil sie
über dieses Gebiet völkerrechtlich nicht verfügungsberechtigt ist.
e5) Das Deutsche Reich nicht, weil es zwar die
Territorialhoheit über seine Ostgebiete hatte und daher insoweit
völkerrechtlich auch verfügungsberechtigt gewesen wäre, es aber zurzeit nicht
kann, weil es völkerrechtlich scheinbar weiterhin nicht handlungsfähig ist.
Außerdem
ist die Bundesrepublik Deutschland jedenfalls vor der Annexion der deutschen
Ostgebiete jenseits von Oder und Neiße über diese Gebiete schon damals nicht
völkerrechtlich befugt gewesen, weil sie zum Zeitpunkt der Annexion gar
nicht bestand. Sie ist aber auch nachträglich nicht völkerrechtlich
verfügungsberechtigt geworden. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichtes in dieser Sache über den Fortbestand des Deutschen
Reiches, das als solches allein völkerrechtlich verfügungsberechtigt über seine
Ostgebiete jenseits von Oder und Neiße ist, ist es auch bis heute nicht
untergegangen.
Und
schlussendlich wird überhaupt bestritten, dass ein OMF-BRD-Besatzungskonstrukt
überhaupt ein Staat ist. Das Konstrukt kann auch niemals treuhänderisch für das
Deutsche Reich tätig geworden sein oder tätig werden, da es im grundsätzlichen,
unüberbrückbaren Interessenkonflikt zu diesem steht.
Weil
die 2plus4-Verträge u. a. keine rechtskraftfähigen Reichsgebietsabtretungen
beinhalten, aber keine salvatorische Klausel für z. B. einen solchen Fall
enthalten, sind sie als minderwertige juristische Machwerke hochbezahlter
deutscher Hochverräter also einfach nichtig.
Punkt
14: Verträge zur Regelung bestimmter Fragen sind nichtig
Die
folgenden Verträge und Gesetze sind aufgrund des Besatzungsvorbehaltes der
Siegermächte nach Punkt 04 in Selbstkontrahierung der Besatzer mit sich selbst
und nicht durch den freien Willen der Deutschen entstanden. Sie dienten
lediglich dazu, die Deutschen weiterhin trotz der vorgegaukelten, ab dem
Zusammenführen der DDR und der BRD scheinbar gewährten Souveränität weiterhin
fest in die Steuerungs- und Lenkungssysteme völkerrechtswidriger und nach
Weltherrschaft strebender Fremdmächte einzubinden.
Für
diese Analyse sprechen schon die Textformulierungen, die keinerlei freie
Entscheidung der Deutschen in Volksbefragungen oder zu einer Verfassung
gewährten, obwohl sie grundsätzlich unveräußerliche Menschenrechte und
Völkerrechte für jedermann einfach aufgaben. Durch die gesetz- und
rechtswidrige Abtretung von für eine Nation lebensnotwendigen Hoheitsrechten
werden sie auch niemals rechtsstaatlich korrekt ausführbar sein.
Unter
anderen die folgenden Verträge tragen die Saat der notwendigen
Gegenvorstellungen vor internationalen Gremien in sich:
Vertrag
über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschaft- und Sozialunion zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik
Bonn,
vom 18. Mai 1990
Theodor
Waigel (BRD), Walter Romberg (DDR)
Bundesgesetzblatt,
Jahrgang 1990, Teil II
Nr. 20
– Tag der Ausgabe Bonn: den 29. Juni 1990, S. 537
Vertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen
Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands – Einigungsvertrag
vom 31.
August 1990
Schäuble
(BRD), Günther Krause (DDR)
Bundesgesetzblatt,
Jahrgang 1990, Teil II, S. 889
Nr. 35
– Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990
Vertrag
über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland
Zwei-plus-Vier-Vertrag
– Deutsche Fassung
Moskau,
vom 12. September 1990
Hans-Dietrich
Gentscher (BRD), Lothar de Maizière (DDR), Roland Dumas (Französische
Republik), E. Schewardnadse (Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken),
Douglas Hurd (Vereinigte Königsreich von Großbritannien und Nordirland), James
Baker (Vereinigte Staaten von Amerika)
Bundesgesetzblatt,
Jahrgang 1990, Teil II, S. 1318
Bonn,
vom 23. September 1990
Weizsäcker,
Dr. Helmut Kohl, Schäuble
Bundesgesetzblatt,
Jahrgang 1990, Teil II, S. 885
Nr. 35
– Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990
Bonn,
vom 25. September 1990
Lautenschlager
(BRD), Boidevaix (Französische Republik), Vernon A. Walters (Vereinigte Staaten
von Amerika), Christopher Mallaby (Vereinigtes Königreich von Großbritannien
und Nordirland)
Bundesgesetzblatt,
Jahrgang 1990, Teil II, S. 1274
Nr. 36
– Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober
Verordnung
zu den Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin vom 25.
September 1990
Bonn,
vom 28. September 1990
Der
Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl
Bundesgesetzblatt,
Jahrgang 1990, Teil II, S. 1273
Nr. 36
– Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober
Wenn
man allein die Reihenfolge der öffentlichen Bekanntmachungen der oben
aufgeführten Verträge anschaut, erkennt man ein rechtwidriges System
permanenter Irreführung der Deutschen. Wie kann zum Beispiel eine Verordnung
auf Seite 1273 des BGBl Nr. 36 etwas in Kraft setzen, was erst auf Seite 1274
des BGBl Nr. 36 durch Veröffentlichung existiert?
Die
größte Täuschung der Deutschen liegt aber in der Überschrift des Vertrages vom
25. September 1990: Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug
auf Berlin. Im Gesetzestext heißt es unter Artikel 2 genau:
Alle
Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische , gerichtliche oder
Verwaltungsmaßnahmen der alliierten Behörden in und in Bezug auf
Berlin oder aufgrund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt sind,
sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne
Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften
begründet oder festgestellt worden sind.
Entsprechendes
steht in Artikel 4:
Alle
Urteile und Entscheidungen, die von einem durch die alliierten Behörden oder
durch eine von derselben eingesetzten Gericht oder gerichtlichen Gremium vor
Unwirksamkeit der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in oder in
bezug auf Berlin erlassen worden sind, bleiben in jeder Hinsicht nach
deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam und werden von deutschen
Gerichten und Behörden wie Urteile und Entscheidungen deutscher Gerichte und
Behörden behandelt.
Durch
diese Formulierung handelt es sich eindeutig nicht um einen Vertrag
ausschließlich in bezug auf Berlin, sondern er erstreckt sich in seinen
völkerrechtswidrigen Bestandteilen, welche auch die gerichtliche Verfolgung von
Kriegsverbrechen der Alliierten offen halten müssten, auf das Teilreichsgebiet,
welches die DDR und die BRD und Berlin insgesamt umfasst.
Diese
Knebelung ist aber wiederum nur mit dem Besatzungsvorbehalt entstanden und
damit ebenso nichtig wie alle oben angeführten Verträge unter der vielfachen
juristischen Betrachtungsweise, die sich durch die gesamte vorliegende
Ausarbeitung zum Legitimationsdebakel
der BRD nach Menschenrechts- und Völkerrechtsbestimmungen zieht.
Und
abschließend ein letztes Beispiel:
Die
Ratifikation des Zwei-plus-Vier-Vertrages sollte nach Artikel 8 auf deutscher
Seite durch das vereinte Deutschland erfolgen und für das vereinte
Deutschland gelten. Dazu fehlen, wie vielfach nachgewiesen, aber bis heute
alle völkerrechtlich korrekten Voraussetzungen, unabhängig von der Nichtigkeit
durch Gebietsabtretungen, über die weder die BRD noch DDR noch sonst jemand
außer dem Deutschen Volk in Volksabstimmung entscheiden konnte.
Die
unter Punkt 12 zitierten Bundeskanzleramtsprotokolle zu den Verhandlungen in
Paris am 17.07.1990 beweisen in der Anlage 2: Protokoll des französischen
Vorsitzenden – mit den folgenden Formulierungen, dass die Frage einer
Friedensvertragsregelung mit dem Deutschen Reich planmäßig und irreführend,
aber völkerrechtswidrig umgangen werden sollte.
Das
beweist Punkt 1 der Anlage Nr. 354B:
1. Das
Prinzip Nr. 1 hinsichtlich der Frage der deutschen Grenzen, auf das sich die
sechs Mitgliedstaaten der in Ottawa eingesetzten Gruppe geeinigt haben, wird
durch folgenden Satz ergänzt: "Die Bestätigung des endgültigen Charakters
der Grenzen wird einen wesentlichen Bestandteil der Friedensordnung in Europa
darstellen."
Das
beweist Punkt 4 der Anlage Nr. 354B:
4. Die
vier Siegermächte erklären, dass die Grenzen des vereinigten Deutschland einen
endgültigen Charakter haben, der weder durch ein äußeres Ereignis noch durch
äußere Umstände in Frage gestellt werden kann. Der Außenminister Polens,
Krzysztof Skubiszewski, weist darauf hin, dass nach Ansicht der polnischen
Regierung diese Erklärung keine Grenzgarantie durch die vier Mächte darstellt.
Der
Außenminister der Bundesrepublik Deutschland, Hans-Dietrich Genscher, weist
daraufhin, dass er zur Kenntnis genommen hat, dass diese Erklärung für die
polnische Regierung keine Grenzgarantie darstellt. Die BRD stimmt der Erklärung
der vier Mächte zu und unterstreicht, dass die in dieser Erklärung erwähnten
Ereignisse oder Umstände nicht eintreten werden,
d.h.,
dass ein Friedensvertrag oder eine Friedensregelung nicht beabsichtigt sind.
Die DDR
stimmt der von der BRD abgegebenen Erklärung zu.
Unabhängig
davon, dass auch diese Bestimmungen in für den Zweck völkerrechtlich verbotener
Selbstkontrahierung der Besatzungsmächte entstanden ist, wird deutlich, dass
den deutschen Kollaborateuren des Besatzungskonstrukts die Unmöglichkeit einer
Friedensvertragsregelung durch die DDR und/oder BRD bewusst war.
Diese
beiden Besatzungskonstrukte sind weder Staaten im staatsrechtlichen Sinn noch
haben sie schon im Krieg existiert. Sie waren also auch nicht am Krieg
beteiligt, wodurch ein Friedensvertrag mit diesen juristisch unmöglich ist.
Das
Deutsche Reich hingegen wurde zur Vertretung seiner Belange absichtlich nicht
hinzugezogen, was ohne Zweifel über die direkte Befragung der Bürger des
Deutschen Reiches möglich gewesen wäre. Die Absicht, durch die Aufgabe von über
einem Drittel des Gebietes des Deutschen Reiches zur Schaffung vollendeter
Tatsachen bei den völkerrechtswidrigen Annexionen durch die Besatzer in
Selbstkontrahierung kann und wird die in Punkt 1. behauptete Herstellung einer
Friedensordnung niemals entgültig bewirken.
Dieses
gilt um so mehr, als die Bundesrepublik Deutschland nicht einmal ein
verlässlicher Rechtsstaat ist und in Folge dieser juristisch, abartigen
Machenschaften nunmehr auch die Menschenrechte insgesamt aushebeln muss und
ausgehebelt hat, um die entstehenden wissenschaftlichen Untersuchungen und
Diskussionen möglichst zu unterbinden.
Es
besteht bis heute also noch kein Friedensvertrag mit dem nicht untergegangenen
Deutschen Reich, da entgegen einer weit verbreiteten Meinung der sog.
Zwei-plus-Vier-Vertrag noch kein solcher Friedensvertrag ist: Er wurde nämlich
nicht von Deutschland, sondern nur von der Bundesrepublik Deutschland und der
Deutschen Demokratischen Republik unterschrieben. Das ist aber noch nicht
Deutschland, sondern nur ein Teil Deutschlands. Ein Teil kann aber nicht für
das ganze Deutschland unterschreiben, wenn er dazu gar keine ausdrückliche
Vollmacht hat. Diese Rechtsgrundlage kann wiederum jederzeit von aktueller
Bedeutung werden, wenn gerade persönliche Ansprüche gegen die Bundesregierung,
bzw. gegen die handelnden Kollaborateure persönlich in einem solchen Rahmen
geltend gemacht werden. Auch sind solche Ansprüche nicht etwa an irgendeine
Frist gebunden.
Die
hier geschilderte Völkerrechtslage Gesamtdeutschlands nach dem 03.10.1990 ist
trotz aller entsprechenden "völkerrechtlichen“ Verträge, die auf
Ostdeutschland jenseits Oder und Neiße verzichten wollen und sollen, daher
niemals eine Grundlage für einen dauerhaften Frieden in der Welt und in Europa:
a) Eine solche andere Entwicklung zeigt sich nämlich
jetzt gerade am Beispiel Kareliens: Finnland musste nach zwei verlorenen
Kriegen im Friedensvertrag von 1947 insgesamt 25.000 qkm in Karelien an die
Sowjetunion abtreten. Dennoch wurde im Januar 1991 im Reichstag in
Helsinki bereits unmissverständlich die finnische Regierung aufgefordert, die
möglichst umgehende Rückgabe dieser Gebiete von Russland zu fordern und auch
gleich praktisch einzuleiten. Zwar entgegnete die Regierung, es läge nicht in
unserem Interesse“, die Zugehörigkeit dieser Gebiete zu Russland in Frage zu
stellen. Doch kein Finne glaubt jetzt noch ernsthaft, dass schon das letzte
Wort Finnlands hierzu gesprochen sein sollte. Denn nach einer Umfrage sind
bereits 47% der Bevölkerung Finnlands der Meinung, dass solche
Gebietsverhandlungen nunmehr umgehend einsetzen sollten.
b) Gleiche Gebietsstreitigkeiten gibt es auch hinsichtlich
der japanischen Inselkette der Kurilen für die dortigen Inseln Habomei,
Kunashiri, Shikotan und Iturup. Japan denkt nicht daran, einer Abtretung dieser
nur kleinen Inseln, die die Sowjetunion 1945 annektierte, zuzustimmen.
c) "Friedensbedingungen anderer Art" hat
bisher nur die Bundesrepublik Deutschland angeboten, nämlich
entschädigungslosen Territorialverzicht von Gebieten, die über 700 Jahre rein
deutsch waren, bis ihre Bevölkerung von dort gewaltsam vertrieben wurde, was
nicht ohne unzählige Tötungen (Morde) abging.
Wie
hier dargestellt, ist es aber dennoch mehr als fraglich, ob ein solches
Anerbieten denn überhaupt einem solchen "dauerhaften Frieden“ dienen
könnte, der damit angestrebt werden soll. Würde es wirklich einem ,,Quosque
tandem?“ (Wie lange noch?) der Geschichte stand halten? Das jedoch könnte — wie
beide Beispiele aufzeigen — jederzeit geltend gemacht werden. Denn es spricht
auch alles dafür, dass das, was nicht gerecht geregelt war, nicht auf Dauer
bestehen kann.
Von der
hier geschilderten Rechtslage des allgemeinen öffentlichen Rechts, also des
Völkerrechts und des deutschen Staatsrechts, ist weiterhin zwingend auszugehen.
Einklagen
kann jeder Staat diese Rechtslage vor dem Internationalen Gerichtshof in Den
Haag, vor dem nur Staaten auftreten dürfen. Ein Staat, der gegen das Deutsche
Reich etwa Rechtsansprüche zu haben glaubt, die sich aus der Zeit des sog.
Zweiten Weltkrieges ergeben könnten, kann sich jederzeit deswegen an das
Deutsche Reich wenden, nicht aber an die Bundesrepublik Deutschland, die
niemals Kriege geführt hat und die auch nicht der gegenwärtige oder der
künftige Rechtsnachfolger des ja noch immer bestehenden Deutschen Reiches ist.
Fremde
Staaten können die gegenwärtige Völkerrechtslage von Gebieten wie das Sudetenland,
Danzig oder Memel vor dem Internationalen Gerichtshof in Den Haag einklagen, wo
sie Recht bekommen werden.
Es
bleibt noch heute die Sache eines fremden Staates, ob die gegenwärtigen Grenzen
Deutschlands die vom 31.12.1937 sein sollten, wie das die Alliierten in ihrer
Berliner Erklärung von 1945 behaupten oder ob sich das neue Deutschland in
seinen Grenzen vom 31.08.1939 erstreckt, in denen das Selbstbestimmungsrecht
des Deutschen Volkes immerhin berücksichtigt wurde. Nur die Berücksichtigung dieser
Völkerrechtslage allein könnte einen zukünftigen Frieden wirkungsvoll
stabilisieren, da auch der von Versailles 1919 nur die Grundlage für
einen neuen Weltkrieg geboren hatte. Warum sollte ein künftiger Friedensvertrag
wieder solche Folgen haben müssen?
"Nichts
ist geregelt, was nicht auch gerecht geregelt wurde." (Abraham Lincoln).
Punkt
16: Die vorgesehene Verfassung für Deutschland wird verhindert
Im
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen
Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands –
Einigungsvertrag - vom 31. August 1990 findet sich der Artikel 5 (Künftige
Verfassungsänderungen):
Die
Regierungen der beiden Vertragsparteien empfehlen den gesetzgebenden
Körperschaften des vereinten Deutschlands, sich innerhalb von zwei Jahren mit
den im Zusammenhang mit der deutschen Einigung aufgeworfenen Fragen zur
Änderung oder Ergänzung des Grundgesetzes zu befassen, insbesondere
- in bezug auf das Verhältnis zwischen Bund und
Ländern entsprechend dem Gemeinsamen Beschluss der Ministerpräsidenten vom 5.
Jui1990,
- in bezug auf die Möglichkeit einer Neugliederung für
den Raum Berlin/Brandenburg abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 des
Grundgesetzes durch Vereinbarung der beteiligten Länder,
- mit den Überlegungen zur Aufnahme von
Staatszielbestimmungen in das Grundgesetz sowie
- mit der Frage der Anwendung des Artikels 146 des
Grundgesetzes und in deren Rahmen einer Volksabstimmung.
Dieses
Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das
gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tag, an dem eine
Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung
beschlossen worden ist.
Das
Grundgesetz der so genannten Bundesrepublik Deutschland ist keine Verfassung!
Es ist einseitig und gewaltsam durchgesetztes Besatzungsrecht. Widersprüchliche
und uneinheitliche Vertragsgestaltungen zur so genannten deutschen Einheit
haben das juristische Chaos nur noch verstärkt. Die Vorlage einer Verfassung
wurde den Deutschen durch die Politik bis zum Zusammenschluss der DDR und der
BRD über 45 Jahre hinweg absichtlich verweigert. Natürlich wurde deshalb auch
die Verpflichtung aus dem Einigungsvertrag stillschweigend durch sämtliche
Bundesorgane bisher weitere 15 Jahre ignoriert, weil es das Ende ihrer
erkannten und hier bewiesenen Willkürherrschaft in Amtsanmaßung bedeutet hätte.
Das
Bundesverfassungsgericht mit seinen politisch bestimmten und abhängigen
Richtern verhindert auch in Kenntnis der völkerrechtlichen Problematik jegliche
Versuche zur Erzwingung einer Verfassungsabstimmung (BVerfG
Lexetius.com/2000/10/334, Beschluss vom 31. 3. 2000 - 2 BvR 209l/ 99)
In dem
Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn C., gegen das Unterlassen
der Bundesrepublik Deutschland, Vorbereitungen für den Beschluss einer
Verfassung durch das Volk zu treffen, hat die 4. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die
Richter Jentsch, Di Fabio gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBI I S. 1473) am 31. März 2000 einstimmig beschlossen:
Die
Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Der
Beschwerdeführer begehrt von der Bundesrepublik Deutschland gesetzgeberische
oder administrative Maßnahmen zur Verwirklichung des vermeintlich aus Art. 146
GG neuer Fassung folgenden Verfassungsauftrags, das deutsche Volk über eine
Verfassung beschließen zu lassen.
Seine
Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die
Annahmevoraussetzungen aus § 93a BVerfGG nicht gegeben sind.
Wie
das Bundesverfassungsgericht im Urteil des Zweiten Senats vom 12. Oktober 1993
entschieden hat, begründet Art. 146 GG kein verfassungsbeschwerdefähiges
Individualrecht (BVerfGE 89, 155 [180]). Der Beschwerdeführer könnte allenfalls
dann ein Grundrecht aus Art. 2 Abs. l in Verbindung mit Art. 20 Abs. l und 2,
Art. 146 GG auf Herbeiführung einer Volksabstimmung über die Verfassung haben,
wenn aus Art. 146 GG die Pflicht staatlicher Stellen zur Durchführung einer
Volksabstimmung folgte. Weder aus dem Wortlaut noch aus der
Entstehungsgeschichte dieses Grundgesetzartikels ergibt sich dafür ein
Anhaltspunkt.
Von
einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. l Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese
Entscheidung ist unanfechtbar.
Die
Position des Bundesverfassungsgerichtes wird völkerrechtlich richtig
eingeordnet, wenn man den folgenden Antrag an den Bundespräsidenten Prof. Dr.
Horst Köhler inhaltlich zur Kenntnis nimmt.
Sehr
geehrter Herr Bundespräsident !
Das
Bundesverfassungsgericht ist verfassungswidrig nahezu 100 Prozent mit
Parteimitgliedern besetzt, während wir in der Bevölkerung nur etwa drei Prozent
Parteimitglieder haben.
Dieser
Zustand entspricht den Verhältnissen im Nazi- und im Stasi-Staat.
Er
widerspricht dem unmittelbar geltenden Grundrecht des Grundgesetzes Art. 3,
Absatz 3, in dem ausdrücklich festgelegt ist: „Niemand darf wegen ... seiner
... politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.“
Dieser
Zustand widerspricht auch Art. 21 Absatz 1 des Grundgesetzes, in dem den Parteien
eine Mitwirkung bei der politischen Willensbildung aber nicht dessen alleinige
Gestaltung zusteht.
Gleichfalls
widerspricht dies auch Art. 20 Absatz 2 des Grundgesetzes, der die Wahl der
Richter durch das Volk vorschreibt : „ Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.
Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen .... ausgeübt.“
Gleichfalls
schreibt Art. 20 Absatz 2 des Grundgesetzes die Gewaltentrennung vor: „ Alle
Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird ... durch besondere Organe der
Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.“
Ich
fordere Sie auf, sämtliche „Richter“ des „Bundesverfassungsgerichts“ ohne
Verzug aus ihren angemaßten Ämtern zu entfernen und die verfassungsgemäße
Neubesetzung in die Wege zu leiten.
Hochachtungsvoll
gez.:
Ekkehardt Freiherr Schenck zu Schweinsberg
Kopie an:
Präsident des Bundesverfassungsgerichts mit der Aufforderung, dieses Schreiben
sämtlichen „Verfassungsrichtern“ zur Kenntnis zu bringen.
Prof.
Dr. Wolfgang Thierse als Bundestagspräsident und Vertreter des
Bundespräsidenten, insbesondere auch als namhaftes SPD-Mitglied.
Die
Vorsitzenden der vier Bundestagsfraktionen.
Es gibt
also auch kein Nichtwissen über diese rechtswidrigen Verhältnisse bei
BRD-Organen.
Damit
ist vom Bundesverfassungsgericht bewusst die Frage offen gelassen worden, wie
in der BRD eine Verfassung entstehen könnte. Aufgrund der Rede von Prof. Dr.
Carlo SCHMIDT gibt es aber eine einfache Antwort:
Die
Vorlage des Entwurfes einer Verfassung zur Abstimmung durch das Deutsche Volk
kann in der BRD durch jeden Einzelnen erfolgen, weil damit gleichzeitig auch
die Frage nach der Beanspruchung als Staatsangehöriger des ursprünglichen
Besatzungskonstrukts durch eine Unterwerfungserklärung für die Abstimmenden
geklärt werden könnte.
Es
braucht also keine Parteipolitiker, dem Standesrecht unterworfene Juristen und
hochgelobte, das Deutsche Volk ständig betrügende professorale
Staatsrechtler zur Erstellung, Vorlage und Annahme einer demokratischen
Verfassung.
Im weiteren
Vorgriff auf die noch angeführten Tatsachen, dass sich die BRD-Organe selbst
nach Belieben nicht an die Grundgesetze und daraus entwickelten, aber mit
diesen nur teilweise kompatiblen Gesetzen halten, wird hier insgesamt
festgestellt:
Sämtliche
Sicherungen eines demokratischen Rechtsstaates sind in der Bundesrepublik
Deutschland längst durchgebrannt.
Heute
liegen den Justiz-Opfer-Initiativen die Benachrichtigungen u. a. vom
Bundesgerichtshof und des Bundesverfassungsgerichtes vor, nach denen von ihnen
unbekannten Richtern in unbekannten Kammern und unbekannten Verfahren ohne
jegliches rechtliches Gehör rechtskräftige Entscheidungen gegen sie vorliegen
sollen. Gesetzlich vorgeschriebene Zustellungen haben sie nie erhalten.
Genau
das haben wir lange erwartet und in einer Verfassungsbeschwerde gegen das
Zustellungsreformgesetz zum 01.07.2002 vorsorglich angegriffen.
Und
auch das Bundesverfassungsgericht hat offensichtlich im Wege des verbotenen
Rechtsmissbrauch nach Grundgesetz Artikel 101, der ZPO und des Artikels 17 der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Fassung
des Protokolls Nr. 11 vom November 1998 den vorsorglich zum 01.07.2002 in die
ZPO eingeführten § 189 und des § 517, 2. Halbsatz, zur Heilung von Zustellungsmängeln
verwenden wollen, um die a. a. Ort in der ZPO gesetzlich vorgeschriebenen
förmlichen Zustellungen zwecks Berechnung von Fristsetzungen u. a. zum EUGH zu
unterlaufen. Die Beschwerde gegen das geradezu zum Missbrauch geschaffene
Zustellungsreformgesetz zum 01.07.2002 hat das Bundesverfassungsgericht durch
die Richter JAEGER, HÖMIG und BRYDE nicht angenommen und scheinbar abgestimmt
im eigenen Interesse nicht für grundgesetzwidrig erklärt. Und demnächst
werden vermutlich gerichtliche Entscheidungen dann überhaupt nicht mehr
verschickt, sondern es kommen gleich die Vollstreckungsbeamten.
Da in
der Bundesrepublik Deutschland nach dem Grundgesetz damit nachgewiesen wird,
dass niemand mehr vor "rechtskräftig abgeschlossenen" Verfahren
im Wege einer Geheimjustiz ohne Anhörung sicher ist - und uns das
Bundesverfassungsgericht auch als Volk nicht schützen wollte – muss es nun im
Wege der Abstimmung über eine Verfassung als unnütz und große Gefahr
abgeschafft werden!
Deshalb
wurde am 09.09.2003 eine Neue Deutsche Verfassung zur Erfüllung des GG
Artikel 146 durch einen dazu Berechtigten in das Internet zur Abstimmung
gestellt. Die Abstimmung dauert noch an, da die BRD-Organe diese in ihren gegen
das Deutsche Volk gerichteten Interessen nicht unterstützen.
Es
sollen nun Volksbefragungen, Volksabstimmungen und Volksbegehren zu allen uns
betreffenden wesentlichen demokratischen Grundfragen wie auch zur
Steuererhebung, Wehrpflicht, zum sozialen Jahr, zur Aufgabe von Hoheitsrechten,
zu den wichtigen Währungsangelegenheiten, Schuldenaufnahmen und vielem
mehr, s. Artikel 104 der vorgelegten Verfassung, per Volksannahme eingeführt
werden.
Es wird
endlich eine effektive Verfolgung von Verfassungshochverrätern in Politik und
Richterämtern auch noch für die Betroffenen nach dem Grundgesetz einschließlich
umfassender Wiedergutmachung durch eine Bundesrepublik Deutschland mit einer
vom Volk angenommenen Verfassung benötigt.
Mit der
Annahme der vorgelegten Verfassung wird die Pflicht begründet, den bisherigen Rechtsmissbrauch
in der so genannten Bundesrepublik Deutschland nach dem Grundgesetz
entsprechend der Verfahrensweisen nach der Abwicklung der so genannten DDR und
des 3. Reiches durch eine unparteiische, wirksame Justiz anzuklagen und
Rechenschaft zu fordern.
Mit
Beginn der Abstimmung wird hierzu die Verjährung unterbrochen, bis sich das
Volk hierzu in einer neuen Gesetzgebung von den Rechtsbrechern in öffentlichen
Stellen und Richterämtern befreien konnte.
Punkt
17: GG Art. 23 wird mit Wirkung zum 18.07.1990 aufgehoben
Der
Artikel 23 des Grundgesetzes ist mit großer Wahrscheinlichkeit aus
völkerrechtlicher Sicht bereits vor dem Beitritt am 17.07.1990 durch die Macht
des Besatzungsvorbehaltes durch die Siegermächte aufgehoben worden.
Nicht
das Deutsche Volk und auch nicht der Deutsche Bundestag, sondern die
Bundesregierung Deutschland hat im Auftrage und als Erfüllungsgehilfe der
Siegermächte nach dem Besatzungsvorbehalt dabei über das Grundgesetz verfügt –
und damit die Besatzungsmächte in Selbstkontrahierung!
Dieses
ist ein einmaliger Vorgang in der Geschichte einer nur fälschlich so
bezeichneten "Verfassung", die sich in den Gesetzbüchern zum
Grundgesetz wie folgt liest, Grundgesetz, Beck-Texte, 35. Auflage 1998:
Einigungsvertragsgesetz
in Verbindung mit Kapitel II Art. 4 Einigungsvertrag, Datum 23.9.1990/31.08.1990,
wobei Präambel, Art. 51, Abs. 2, Art. 146 geändert, Art. 143 eingefügt und Art.
23 aufgehoben wurde.
Und
zwar ohne Zustimmung des Volkes aufgrund durch Besatzungsvorbehalt gegebener
Regierungsbevollmächtigung.
Dieser
Ablauf hat ungeachtet anderer Formulierungen zum Inkrafttreten des
Einigungsvertrages vom 31.08.1990 nach der Zustimmung des Bundestages vom
23.09.1990 den Artikel 23 des Grundgesetzes schon beseitigt, weil damit
definitiv die Zustimmung der Siegermächte aufgrund ihres Vorbehaltsrechtes
benutzt wurde.
Wir
erinnern uns:
Im Art.
23 GG stand, für welches Gebiet das Grundgesetz — die Scheinverfassung und in
Wirklichkeit Besatzerrecht der Alliierten — galt und das waren nur die so
genannten westlichen Bundesländer. Alle Gesetze und Verordnungen der
Volkskammer und der Bundesregierung ab der Aufhebungserklärung vom 17.07.90
sind deshalb nach dem Völkerrecht anscheinend rechtsungültig, weil die
Rechtsvoraussetzungen fehlten.
Es gab
rechtlich gesehen die beiden künstlichen Verwaltungsgebiete BRD und DDR nach
dem 17.07.1990 nicht mehr. Die Besatzungsmächte haben dies klar beschlossen.
Einige
der vorbereiteten Einzelregelungen, wie zum Beispiel das
Ländereinführungsgesetz der Volkskammer der DDR, erlangten nach deren eigener
Festlegung erst nach dem Einigungsvertrag Wirkungskraft, also zu einem
Zeitpunkt, als es die DDR gar nicht mehr gab.
Es hat
mit großer Wahrscheinlichkeit de facto deshalb eine nach dem Völkerrecht
gesetzlich verbindliche "Wiedervereinigung“ noch nicht stattgefunden.
Auch
der Einigungsvertrag zwischen der „Bundesrepublik Deutschland" und der
„DDR" vom 31. August. 1990 hat in Art. 4, Ziff. 2 den Art. 23 des
Grundgesetzes aufgehoben. Daher gilt nach gegenwärtigem bundesdeutschen so
genannten Staatsrecht nicht mehr:
"Das
Grundgesetz ist nach dem Beitritt anderer Teile Deutschlands in diesen Teilen
in Kraft zu setzen.".
Diese
Aufhebung war staatsrechtlich rechtswidrig, da nicht alle Teile Deutschlands
(Ostdeutschland jenseits von Oder und Neiße etwa) dem Grundgesetz beitreten
konnten. Seit dem 18.07.1990 ist das Grundgesetz erloschen, spätestens jedoch
am 28.09.1990, als die Aufhebung des Art. 23 und der Präambel zum Grundgesetz
veröffentlicht wurden, so dass die erst für den 03.10.1990 vorgesehene
Angliederung der DDR zum Geltungsbereich des Grundgesetzes nicht stattfinden
konnte, da dieses bereits mindestens 5 Tage zuvor erloschen war. Mit der
Aufhebung des Art. 23 GG ist zudem auch das Ende der BRD gekommen, denn das
Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil von 1973 stellte fest:
Sie
(die BRD) beschränkt ihre staatsrechtliche Hoheit auf den Geltungsbereich des Grundgesetzes,
fühlt sich aber auch verantwortlich für das ganze Deutschland.
Diese
Rechtsansicht ist inzwischen durch mehrere gerichtliche Entscheidungen
akzeptiert, bzw. sogar bestätigt worden! Die juristische Rabulistik der
BRD-Juristen verstieg sich aber sofort in der Ansicht, dass die BRD prinzipiell
ohne den Grundgesetzartikel 23 Gebietserweiterungen auf friedlicher Basis
durchsetzten konnte.
Auch
das ist falsch!
Denn
nicht die BRD, bzw. deren Bewohner haben eine solche, friedliche Gebietserweiterung
bewirkt. Es waren die Siegermächte, die in einem feindlichen Akt in
Verhandlungen mit sich selbst durch die von ihnen geschaffenen
Besatzungskonstrukte BRD und DDR ein neues Besatzungskonstrukt mit dem alten
Namen BRD errichteten – und damit die Völkerrechte des nicht
untergegangenen Deutschen Reiches auf Unversehrtheit seines Reichsgebietes ein
weiteres Mal schwerwiegend verletzten.
Dabei
wurde übersehen, dass mit Wegfall des GG Art. 23 die Bundesrepublik Deutschland
nicht mehr existierte und alle darauf und danach basierenden Entwicklungen in
einer BRD jeglicher rechtlicher Legitimation entbehren müssen.
Die im
Einigungstrubel aufgrund der schwerstwiegenden juristischen Mängel
untergegangene BRD sollte auch nach dem Willen der Siegermächte niemals
souverän werden dürfen.
Hierzu
wurden mit Hilfe der deutschen Kollaborateure und Hochverräter gegenüber dem
Deutschen Reich besonders hinterhältige Vorkehrungen getroffen, von den man zu
Recht ausging, dass diese kaum durch Deutsche verstanden und durchschaut
werden, die sich als Nichtjuristen um ihren täglichen Lebensunterhalt bemühen
müssen, was ihnen zusätzlich zur Ablenkung durch eine sich überschlagende
Gesetzgebung und ständig steigende Steuerlasten erschwert wurde. Den Anreiz zu
dieser umfassenden Aufklärung lieferten die politischen, juristischen und
beamteten Verräter am Deutschen Volk allerdings dann selbst, weil sie eine
ständige, absolute Rechtsverweigerung gegen zahlreiche ausgewählte Justiz-Opfer
zwar zur Kenntnis nahmen, aber sich nicht um Abhilfe bemühten.
Im
Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland vom 12.09.1990
wurde in Artikel 7 (Aussetzung der Vier-Mächte-Rechte) in Satz 2 festgelegt:
"Das
vereinigte Deutschland hat dem gemäß volle Souveränität über seine inneren und
äußeren Angelegenheiten."
Der
Vertrag zum Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin
vom 25.09.1990 hat diese Souveränität in vollem Umfang des Besatzungsrechtes
wieder zurückgenommen und das Besatzungsrecht umfassend wieder hergestellt.
Und das
ging ganz einfach so:
Artikel
2:
"Alle
Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder
Verwaltungsmaßnahmen der alliierten Behörden in und in bezug
auf Berlin oder aufgrund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt sind,
sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht
darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder
festgestellt worden sind."
Was
unter alliierten Behörden zu verstehen ist, wird in Artikel 1 festgelegt. Es
sind praktisch alle Besatzungsmächte und deren handelnden Organe bis zur
letzten Putzfrau:
Artikel
1:
(1) Der Ausdruck ,,alliierte Behörden“, wie er in diesem
Übereinkommen verwendet wird, umfasst
a) den Kontrollrat, die Alliierte Hohe Kommission,
die Hohen Kommissare der drei Staaten, die Militärgouverneure der drei Staaten,
die Streitkräfte der drei Staaten in Deutschland sowie Organisationen und
Personen, die in deren Namen Befugnisse ausgeübt oder — im Fall internationaler
Organisationen und andere Staaten vertretender Organisationen (und der
Mitglieder solcher Organisationen) — mit deren Ermächtigung gehandelt haben,
sowie die Hilfsverbände anderer Staaten, die bei den Streitkräften der drei
Staaten gedient haben;
b) die Alliierte Kommandantur Berlin, die
Kommandanten des amerikanischen, britischen und französischen Sektors von
Berlin sowie Einrichtungen und Personen, die in deren Namen Befugnisse ausgeübt
haben.
(2) Der Ausdruck "alliierte Streitkräfte“, wie er in
diesem Übereinkommen verwendet wird, umfasst
a) die in Absatz 1 bezeichneten alliierten Behörden,
soweit sie in oder in bezug auf Berlin tätig waren;
b) Angehörige der amerikanischen, britischen und
französischen Streitkräfte in Berlin;
c) nicht-deutsche Staatsangehörige, die in
militärischer oder ziviler Eigenschaft bei den alliierten Behörden Dienst getan
haben;
d) Familienangehörige der unter den Buchstaben b und c
aufgeführten Personen und nicht-deutsche Staatsangehörige, die im Dienst dieser
Personen standen.
(3) Die amtlichen Texte der in diesem Übereinkommen
erwähnten Rechtsvorschriften sind diejenigen Texte, die zur Zeit des Erlasses
maßgebend waren.
(4) Soweit in diesem Übereinkommen auf das
Unwirksamwerden der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte Bezug
genommen wird, ist dies als Bezugnahme auf die Suspendierung der Rechte und
Verantwortlichkeiten der Vier Mächte oder, wenn keine Suspendierung erfolgt,
das Inkrafttreten des Vertrags über die abschließende Regelung in Bezug auf
Deutschland zu verstehen.
Nach
Artikel 4 dieses Vertrages sind auch alle Urteile und Entscheidungen von
alliierten Behörden in oder in bezug auf Berlin in jeder Hinsicht
nach deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam.
Wenn
man nun bedenkt, dass die Besatzungsmächte zentral aus Berlin die
Besatzungszonen und -gebiete kontrolliert haben - Kontrollrat - ist das kleine
Wörtchen "in und in bezug auf Berlin" die
Rückkehr zum umfassenden Besatzungsrecht am 25.09.1990 in der Bundesrepublik
Deutschland auf dem Schleichweg. Der Bundesregierung, den Landesregierungen und
den wenigen wirklich fähigen, fachlich qualifizierten Politikern in Deutschland
ist dieses auch bekannt.
Rechtsvorschriften
des Kontrollrates wurden im Amtsblatt des Kontrollrates in Deutschland bekannt
gegeben und vom alliierten Sekretariat in Berlin, Eißholzstraße 32, herausgegeben
(Schmöller/Maier/Tobler, Handbuch des Besatzungsrechtes, J.C.B. Mohr (Paul
Siebeck), Tübingen.
Im
Besatzungsstatut zur Abstimmung der Befugnisse und Verantwortlichkeiten
zwischen der zukünftigen Deutschen Regierung und der Alliierten Kontrollbehörde
vom 10. April 1949 heißt es in Absatz 5:
"Jede
Änderung des Grundgesetzes bedarf vor ihrem Inkrafttreten der ausdrücklichen
Genehmigung der Besatzungsbehörden. Länderverfassungen, Änderungen dieser
Verfassungen, alle sonstige Gesetzgebung und alle Abkommen zwischen dem Bund
und ausländischen Regierungen treten 21 Tage nach ihrem amtlichen Eingang bei
den Besatzungsbehörden in Kraft, es sei denn, dass diese sie vorher vorläufig
oder endgültig ablehnen."
Im
Begleitschreiben der Außenminister zum Besatzungsstatut vom 10. April 1949
heißt es:
"Mit
der Errichtung der Deutschen Bundesrepublik werden die alliierten
Militärregierungen als solche aufhören zu bestehen, und die Aufgaben der
alliierten Behörden werden in der Weise aufgeteilt werden, das die Aufgaben von
einem Hohen Kommissar und die militärischen Aufgaben von einem Oberbefehlshaber
wahrgenommen werden. Die drei Hohen Kommissare werden zusammen eine Alliierte
Hohe Kommission bilden, …"
Im
Hinblick auf die hier aufgezeigte, in großem Umfang völkerrechtswidrige
Vertraggestaltung zum angeblichen Beitritt der neuen Bundesländer zum
Grundgesetz wird erkennbar, dass die beteiligten Organe der Bundesrepublik
Deutschland nach dem Grundgesetz zu keinem Zeitpunkt souverän agiert haben und
lediglich Befehlsempfänger der Vier Mächte waren und ohne jeden Zweifel unter
Einbezug der Regelungen in und in bezug auf Berlin vom 25.09.1990
weiter sein werden.
Mit
Verordnung vom 28.09.1990 hat die Bundesregierung im Auftrag des
Besatzungsvorbehaltes das Abkommen vom 25.09.1990 vorläufig in Kraft gesetzt
und eigenmächtig über das Grundgesetz verfügt.
Im
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1990, Teil II, ist diese Verordnung auf Seite 1273
veröffentlicht, bevor überhaupt das Übereinkommen vom 25.09.1990 ab Seite 1274
publiziert wurde. Diese Reihenfolge ist nicht rechtsstaatskonform bewusst von
den BRD-Organen zur Täuschung gewählt worden.
Bundesregierung
und Besatzungsmächte haben mit Besatzungsrecht das Grundgesetz schon am
17.07.1990 ausgehebelt, verändert und den Artikel 23 beseitigt.
Auch
wenn man immer noch argumentieren will, dass das GG in Kraft ist und die BRD
fort besteht, so gäbe es dann weiterhin den Artikel 139 GG. Dort heißt es
wörtlich:
"Die
zur Befreiung des deutschen Volkes vom "Nationalsozialismus und
Militarismus“ erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen diese
Grundgesetzes nicht berührt."
Also
gelten alle Rechtsvorschriften und das Besatzungsrecht der Alliierten auch nach
dem Grundgesetz weiterhin fort!
Diese
Rechtsanschauung wird durch die höchsten BRD-Gerichte sogar unverhohlen in
Urteilen vertreten, was sich aus der Kollaboration mit den Siegermächten leicht
erklären lässt. Als Gegenleistung erhalten die dort tätigen höchsten
BRD-Richtern abnorm hohe staatliche Zahlungen und den gegenseitigen Schutz
selbst bei größtmöglicher Rechtsbeugung, wie z. B. zur Zeit im Internet
bezüglich des Bankensenats am BGH durch Anwälte (!) verbreitet wird.
Es ist
nunmehr gelungen, die ungeheuerliche Lüge bezüglich einer deutschen
Souveränität durch alle derzeitigen politischen Parteien in Deutschland
entgültig zu widerlegen, Zitat Anfang:
Mitteilung
der Pressestelle des BGH Nr. 31/1999:
Verhandlungstermin: 21. April 1999 -- 5 StR 97/99 und 5 StR 123/99
Wegen
Vergehen nach dem Militärregierungsgesetz Nr. 53 hatte das LG Berlin den
Angeklagten Dr. Alexander Schalck-Golodkowski, Leiter des Bereichs
"Kommerzielle Koordinierung" in der DDR, im Jahre 1996 zu einem Jahr
Freiheitsstrafe mit Bewährung verurteilt. Mit Urteil vom 9. Juli 1997 hatte der
Senat die Revision des Angeklagten verworfen (BGHSt 43, 129). Die hiergegen
gerichtete Verfassungsbeschwerde ist vom Bundesverfassungsgericht jüngst nicht
zur Entscheidung angenommen worden.
Wegen
weiterer Vergehen nach jenem Gesetz hat das LG Berlin Dr. Alexander
Schalck-Golodkowski unter Einbeziehung der genannten Strafe nunmehr zu einem
Jahr und vier Monaten Freiheitsstrafe mit Bewährung verurteilt. Im damaligen
Revisionsurteil hatte der 5. Strafsenat allerdings ausgeführt, ein früherer
DDR-Bürger dürfe wegen eines Vergehens nach dem Militärregierungsgesetz Nr. 53
nur bestraft werden, wenn sein Verhalten – weil er beispielsweise die Lieferung
militärisch verwendbarer Wirtschaftsgüter in die DDR veranlasst habe - auch
gegen das Außenwirtschaftsgesetz verstoßen habe. Mit Rücksicht hierauf hat das
Landgericht den Angeklagten von weiteren Anklagevorwürfen freigesprochen, die
Fälle des Devisentransfers in die DDR betrafen, welche nicht unter ein Verbot
nach dem Außenwirtschaftsgesetz fielen.
Gegen
diesen Teilfreispruch hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.
Sie
meint, er widerspreche einer Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des
Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 1996, wonach das Militärregierungsgesetz Nr.
53 uneingeschränkt fortgelte (BGHSt 42, 113).
Allein
über diese, den Teilfreispruch betreffende Revision der Staatsanwaltschaft wird
am 21. April 1999 vor dem Senat verhandelt.
Am
selben Tag um 9.00 Uhr findet eine weitere Revisionsverhandlung über eine
staatsanwaltliche Revision, das Militärregierungsgesetz Nr. 53 betreffend,
statt. Hier wendet sich die Staatsanwaltschaft dagegen, dass frühere
Mitangeklagte von Dr. Schalck-Golodkowski wegen entsprechender Vergehen
lediglich unter Vorbehalt von Geldstrafen verwarnt worden sind (5 StR 123/99).
Zitat
Ende!
Das ObBefh (SHAEF) – Gesetz Nr. 53 existierte ursprünglich für Berlin und in
Sonderübersichten getrennt für die US-Zone, Britische Zone und Französische
Zone. Es befasst sich u. a. mit der Devisenbewirtschaftung, Grenzkontrollen,
Siedlungsland und Bodenreform, Ein- und Ausfuhr und dem allgemeinen
Geschäftsverkehr in allen Facetten.
Die
Legaldefinition des Begriffes "Geschäfte" ist dazu in der DVO 4 z. G
52 vom 31.10.1950, Seite 663, zu finden.
Im
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen
Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands –
Einigungsvertrag - heißt es:
Artikel
1:
(1) Mit dem
Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zur
Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 23 des Grundgesetzes am 3. Oktober
1990 werden die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt und Thüringen Länder der Bundesrepublik Deutschland. Für die
Bildung und die Grenzen dieser Länder untereinander sind die Bestimmungen des
Verfassungsgesetzes zur Bildung von Ländern in der Deutschen Demokratischen
Republik vom 22. Juli 1990 - Ländereinführungsgesetz - (GBI. l Nr. 51 S. 955)
gemäß Anlage II maßgebend.
(2)
Die 23 Bezirke von Berlin bilden das Land Berlin.
Artikel
3:
Mit
dem Wirksamwerden des Beitritts tritt das Grundgesetz für die Bundesrepublik
Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.
Dezember 1983 (BGBI. l S. 1481), in den Ländern Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie in dem Teil
des Landes Berlin, in dem es bisher nicht galt, mit den sich aus Artikel 4
ergebenden Änderungen in Kraft, soweit in diesem Vertrag nichts anderes
bestimmt ist.
Artikel
4 (2):
Artikel
23 wird aufgehoben.
GG Art.
23 existierte aber nachgewiesener Maßen bereits nicht mehr, als der angebliche
Beitritt der Neuen Bundesländer am 03. Oktober 1990 wirksam erfolgt sein
sollte.
Er
konnte auch nicht juristisch irreführend für das Deutsche Volk erneut
aufgehoben werden, weil auch diese Aufhebung noch dem Besatzungsvorbehalt
unterlegen wesen wäre, der den GG Art. 23 jedoch schon vorher beseitigt hatte.
Der
deutsche Einigungsvertrag vom 31.08.1990 besagte, dass die neuen Länder auf dem
Gebiet der DDR am 03.10.1990 gem. Art. 23 GG der BRD beitreten würden.
Art. 23
GG war aber mit dem Besatzungsvorbehalt der Alliierten bereits zum 18.07.1990
aufgehoben worden.
Selbst
wenn man bei der Löschung des Art. 23 des Grundgesetzes erst auf die
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt abheben würde, welche ja letztlich
ebenfalls dem Besatzungsvorbehalt unterlagen, kommt man über die bis vor kurzem
veröffentlichte juristische Auslegung eines führenden Verlages für juristische
Fachliteratur nicht hinweg. Dort heißt es schlicht und einfach:
Grundgesetz,
Beck-Texte, 35. Auflage 1998, S. 11: 23.9./31.8.1990 GG Art. 23
aufgehoben
Ein
wirksamer Beitritt "neuer Bundesländer" war also auch danach am
03.10.1990 rechtlich nicht mehr möglich. Außerdem ist der Einigungsvertrag vom
31.08.1990 auch allein betrachtet nichtig.
In Art.
1 des Ländereinführungsgesetzes heißt es:
„Mit
Wirkung vom 14. Oktober 1990 werden in der DDR die Länder
Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
gebildet. ...“
Das
Ländereinführungsgesetz der DDR trat erst am 14.10.1990 in Kraft. Es gab also
diese Länder rechtskraftfähig zu keiner Zeit während der Einigungsverhandlungen
vor dem 03.10.1990.
Der
Einigungsvertrag sah jedoch den Beitritt dieser noch nicht gebildeten Länder
bereits am 03.10.1990 vor.
Nicht
nur GG Art. 23 existierte nicht mehr am 03.10.1990, sondern auch die neuen
Länder existierten noch nicht vor dem 14.10.1990.
Aus
diesem Grund ist der Einigungsvertrag von vornherein wegen der sogenannten
juristischen Klausel "der Unmöglichkeit" nichtig
Eine
weitere gravierende Folge dieser Tatsache ist, dass die von den neuen Ländern,
die am 03.10.1990 noch nicht existierten, entsandten Abgeordneten in den
Deutschen Bundestag dadurch ebenfalls nicht legitimiert waren. Ihre Beteiligung
an der Gesetzgebung ab dem 03.10.1990 widerspricht damit auch dem Grundgesetz,
wodurch die gesamte Gesetzgebung in der BRD ab diesem Zeitpunkt ebenfalls
illegal und nichtig war – wenn dann die BRD selbst nicht schon als aufgelöst zu
erkennen wäre.
Entsprechend
der Ausarbeitungen unter Punkt 09 gibt es keine Staatsangehörigkeit zur
Bundesrepublik Deutschland. Solche Vereinnahmungen für ein Besatzungskonstrukt
widersprachen grundsätzlich dem Völkerrecht und der Haager Landkriegsordnung.
Weder
die BRD noch die DDR konnten Reichsbürger für eine beabsichtigte
Staatengründung von deutschen Staaten aus Besatzerwillkür unterwerfen und
einvernehmen. Sowohl die DDR und die BRD waren nur organisierte Modalitäten
einer Fremdherrschaft und niemals Staaten, da es ihnen am eigenen Staatsvolk
und eigenem Staatsgebiet mangelte. Selbst eine angemaßte, treuhänderische
Verwaltung für das Deutsche Reich scheiterte rechtlich an der feindseligen
Stellung zu demselben, weil beide Besatzungskonstrukte die Wiederherstellung
der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches absichtlich und vorsätzlich
verhinderten. Und es ausraubten.
Alle
Personen, die im 1945 beschlagnahmten Gebiet von Deutschland geboren sind, sind
ausschließlich Staatsangehörige des Deutschen Reiches.
Deutschland
umfasst nach Völkerrecht nach wie vor das gesamte Gebiet des Deutschen Reichs
in den Reichsgrenzen vom 31.12.1937, wie sie im SHAEF-Gesetz Nr. 52 (Artikel
VII Nr. 9, Abschnitt e in Verbindung mit dem 1. Londoner Protokoll vom
12.9.1944) festgelegt wurden.
Alle
innerhalb dieser Grenzen geborenen Personen sind gemäß des Reichs– und
Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22.7.1913 – und sogar nach Artikel 116 des
„Grund-gesetztes für die Bundesrepublik Deutschland“ – Deutsche und
somit Bürger des Staates "Deutsches Reich".
Die
Berliner in Ost und West sind und waren durchgehend seit dem 11.08.1919 immer
Staatsangehörige des Staates Deutsches Reich, auch aufgrund des
Vier-Mächte-Sonderstatus der Reichs-Hauptstadt Berlin.
Da alle
in den Grenzen des Staates „Deutsches Reich“ im Gebietsstand vom
31.12.1937 geborenen Personen Staatsbürger des Staates Deutsches Reich sind,
sind sie somit auch berechtigt, Personalpapiere des Staates „Deutsches Reich“
ohne irgendwelche Schwierigkeiten, rechtliche Konsequenzen oder Repressalien
von Seiten der Behörden und Institutionen der nachweislich völkerrechtlich
erloschenen "Bundesrepublik Deutschland" befürchten zu müssen, zu
besitzen.
Ein
Staat besteht nur nach drei zu erfüllenden grundsätzlichen Bedingungen:
a) Es muss ein Staatsvolk geben;
b) Es muss ein diesem Staatsvolk nach
völkerrechtlichen Grundlagen zuzuordnendes
Staatsgebiet geben;
c) Es muss eine durch dieses Volk in freier
Selbstbestimmung angenommene Verfassung existieren, durch die Recht und Gesetz
zur Ausübung der Staatsgewalt gegenüber und mit dem Staatsvolk in den Grenzen
des Staatsgebietes festgesetzt werden.
Ob ein
Völkerrechtssubjekt als Monarchie, Demokratie oder Diktatur geführt wird, ist
in Bezug auf die Beurteilung unerheblich, ob ein völkisches Gebilde einen Staat
darstellt oder nicht (Quelle: jedes Buch oder Internseiten, die sich mit
nationalem bzw. internationalem Staatsrecht und Staatsaufbaurecht
beschäftigen).
Fehlt
also ein eigenes Staatsvolk, existiert kein Staat!
Fehlt
eine durch ein Staatsvolk in freier Selbstbestimmung angenommene Verfassung,
herrscht bei Vorhandensein einer Staatsgewalt eine legitimierte oder angemaßte
Gewaltherrschaft.
Die
Siegermächte übten in der DDR und der BRD eine legitimierte Gewaltherrschaft in
nichtstaatlichen Besatzungskonstrukten aus.
Seit dem
03.10.1990 üben nicht völkerrechtlich legitimierte Privatpersonen, insbesondere
Scheinrichter und Scheinbeamte in vorgetäuschten Bundesorganen in der nur
scheinbar intakten BRD eine heimliche Diktatur aus, weil die sog. BRD de jure
erloschen ist. Diese Privatpersonen vergewaltigen mit ihren widerrechtlichen
Beanspruchungen gesetzwidrig und völkerrechtswidrig Reichsdeutsche ohne
Unterwerfungserklärungen.
Laut
§ 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22.Juli 1913 ( RGBl. S 583) in der
im BGBl. III. Gliederungsnummer 102-1 veröffentlichten, bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch das Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom
15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618) gilt:
Deutscher
ist, wer die unmittelbare Reichsangehörigkeit besitzt !
Von der
Bundesregierung ist dafür als Begründung angegeben worden, dass die 1990
vollzogene sogenannte "Wiedervereinigung" Deutschlands mit dem
Beitritt der DDR zum Grundgesetz vollzogen sei und daher kein weiteres Gebiet
in Europa mehr der Bundesrepublik beitreten könne. Damit hat die
Bundesregierung freilich direkt auf Ostdeutschland jenseits von Oder und Neiße
verzichtet (Das eigentliche Ostdeutschland ist niemals Mitteldeutschland, wie
dieses heute Ostdeutschland genannt wird.). Und das, obwohl zu diesem Zeitpunkt
noch keine gesamtdeutsche Regierung und auch kein gesamtdeutscher Gesetzgeber
bestand und daher eine solche Abtretung staatsrechtlich irrelevant ist, zumal
ja auch die Bundesrepublik Deutschland nicht identisch mit dem Deutschen Reich
war und ist, das nach wie vor besteht. Zu einer völkerrechtlich gültigen
Abtretung fehlt ihr daher jede Rechtsgrundlage: Ich kann und darf nicht
rechtsgültig das Grundstück meines Nachbarn an Fremde abtreten. Das wäre
rechtsunwirksam.
Noch
deutlicher als im Einigungsvertrag kommt diese gewollte Abtretung im
"Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland",
im sog. Zwei-Plus-Vier-Vertrag, zum Ausdruck, der am 12.09.1990 von der
Bundesrepublik Deutschland, der DDR und den vier Hauptsiegermächten in Moskau
abgeschlossen wurde. In Art. 1 dieses Vertrages wird auf jeden künftigen
Gebietsanspruch Deutschlands anderen Mächten gegenüber verzichtet, ohne dass
dafür eine Rechtsgrundlage welcher Art auch immer für die Bundesrepublik
Deutschland vorhanden war. In diesem Artikel werden auch die deutschen
Ostgebiete nicht mehr als deutsches Staatsgebiet aufgeführt.
Trotz
dieser entscheidend deutlichen Völkerrechtsgrundlage muss die Bundesrepublik
Deutschland aber in jedem Fall Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes
berücksichtigen. Zu diesem dort genannten Recht gehört auch das Völkerrecht
nach Art. 25 GG, das nach dieser Bestimmung sogar dem Bundesrecht im Rang
vorgeht. Nach diesem allgemeinen Völkerrecht ergibt sich aber eine andere
allgemeine Völkerrechtsgrundlage Gesamtdeutschlands. Sie gestaltet sich wie
folgt: Die Ostgebiete des Deutschen Reiches jenseits von Oder und Neiße sind
zum größten Teil von Polen, zu einem kleineren Teil in Nord-Ostpreußen von der
Sowjetunion 1945 annektiert worden. Hierin ist der litauisch annektierte Teil
eingeschlossen. Die Annexion, die in ihrem Wesen immer eine Aggression ist, wird
jedoch größtenteils seit der sog. Simson-Doktrin von 1932 als völkerrechtlich
unzulässig angesehen. Nach dieser Doktrin soll ein gewaltsamer Gebietserwerb
auch nicht völkerrechtlich anerkannt werden. Andernfalls wäre der
Briand-Kellogg-Pakt von 1928, der den Angriffskrieg - wie jede Aggression -
ächtet, unwirksam geworden. Für die reine kriegsmäßige Besetzung, die als
solche nur in einem Krieg zulässig ist, gilt jedoch nach wie vor die Haager
Landkriegsordnung (HLKO) von 1907 und für das Verhältnis der Besatzungsmacht
zum besetzten Feindstaat die Bestimmung des Art. 45 HLKO (Beachtung der
Landesgesetze), Art. 46 HLKO (Schutz des Privateigentums), Art. 47 HLKO (Verbot
der Plünderung), sowie Art. 53 HLKO (Beschlagnahme von Eigentum stets nur
während der Besetzung).
Diese
bereits bestehende spezielle Völkerrechtslage wird jetzt nochmals neu
formuliert durch die Resolution 242 (1967) des Sicherheitsrates der UNO vom
22.11.1967. Danach darf fremdes Staatsgebiet immer nur vorübergehend, aber
nicht auf Dauer besetzt gehalten werden. Diese Besetzung ist daher auch niemals
ein anerkannter Völkerrechtsgrund für einen Gebietserwerb auf Dauer. Eine nicht
nur vorgetäuschte Aufhebung des Besatzungsstatus bewirkt automatisch eine
Rückgabe von Gesamtdeutschland (Deutschland als Ganzes).
Zur
Durchsetzung der völkerrechtswidrigen Vorhaben der Siegermächte und ihrer
deutschen Kollaborateure und Hochverräter am Deutschen Volk versuchen diese
Kräfte unter ständiger Täuschung und Irreführung auch die normative Kraft des
Faktischen zu bemühen, um planmäßig und vorsätzlich vollendete Tatsachen zu
schaffen.
Die
Übertragung der territorialen Souveränität über die deutschen Ostgebiete
jenseits von Oder und Neiße von Seiten des Deutschen Reiches als dem einzigen
Inhaber der Souveränität auf Polen, die Sowjetunion und Litauen ist aber
schließlich auch nicht etwa aus dem Gesichtspunkt einer ,,normativen Kraft des
Faktischen“ denkbar, zulässig oder völkerrechtlich gültig.
Tatsachen
allein können nämlich niemals Recht schaffen.
Die
,,normative Kraft des Faktischen“ wird vielmehr nach allgemeinen Recht erst
dann zu wirksamen Recht, wenn sich diese Tatsachen auch dem entsprechenden
Rechtstitel anschließen. Dieses wiederum ergibt sich aus der allgemeinen
Tendenz des Menschen, Gegebenes und Geübtes zur Norm, zum ,,Normalen“ zu
erheben. Nur wenn bereits bestehende Tatsachen also durch diese menschliche
Grundtendenz als Rechtsüberzeugung oder Rechtsbewusstsein ,,gerechtfertigt“
werden, können solche Tatsachen auch als autoritäres Gebot des Gemeinwesens,
also als ,,Rechtsnorm“ anerkannt werden.
Denn
nach Gustav Radbruch (Rechtsphilosophie, 1956) ist die ,,Normativität der
Tatsachen“ ein Paradoxon: Aus einem Sein allein kann nie ein Sollen
entspringen. Ein Faktum wie die Anschauung einer bestimmten Zeitepoche kann nur
normativ werden, wenn eine Norm ihm diese Normativität beigelegt hat. Eine
solche Norm ihrerseits kann aber wieder nur durch Anerkennung als Rechtsnorm
entstehen. Nichts anderes besagt auch die von Georg Jellinek (Allgemeine Staatsrechtslehre,
1900) erstmals entwickelte Lehre von der ,,normativen Kraft des Faktischen“.
Solange
die hier geschilderte Völkerrechtslage nicht völkerrechtsgemäß staats- und
verfassungsrechtlich geklärt ist, verbleibt es im übrigen auch noch beim Fortbestand
des Deutschen Reiches, und zwar auf der Rechtsgrundlage der entsprechenden
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes. So ist in der Folge etwa Art. 1
des ,,Zwei-Plus-Vier-Vertrages“ vom 29.09.1990 schon insoweit
völkerrechtswidrig und damit nichtig nach Art. 53 der Wiener
Vertragsrechtskonvention, als er für Gesamtdeutschland auf jeden künftigen
Gebietsanspruch verzichtet: Solange das Deutsche Reich noch besteht, kann die
Bundesrepublik Deutschland nicht auf Ansprüche verzichten, Gebiete von den
Okkupationsmächten zurückzubekommen, über die jedenfalls die Bundesrepublik
Deutschland niemals verfügungsberechtigt war, da sie darüber niemals irgendeine
Territorialgewalt hatte. Und die dazu noch völkerrechtwidrig erlangt wurden.
Auch eine solche Nichtigkeit kann daher jede zukünftige Bundesregierung zu
jeder Zeit gegen eine polnische und russische (und litauische) Okkupationsmacht
geltend machen.
Gleichwohl
verfolgen die Privatpersonen aus den BRD-Scheinorganen jeden Versuch
gesetzestreuer Reichsangehöriger zur Errichtung der Handlungsfähigkeit des
Deutschen Reiches mit eigens dafür geschaffenen BRD-Scheingesetzen. Sie drängen
jegliche diesbezügliche Bemühungen in die politisch rechte Ecke und wenden die
scheinbar geltenden BRD-Gesetze auf solche Personen an, obwohl sie gegenüber
sich selbst diese nicht mehr beachten wollen.
Die
Juristen und Richter der Bundesrepublik Deutschland sind durch ihre
menschenverachtende Arroganz hinlänglich im In- und Ausland bekannt. Insbesondere
zur Begründung des grundgesetzwidrigen Anwaltszwanges wird von ihnen angeführt,
dass sich der Nichtjurist nicht verständlich und eindeutig in der juristischen
Fachsprache ausdrücken kann. Bekanntlich lieben es diese juristischen
Standesgenossen, Nichtjuristen sofort bei Gesprächen korrigierend in das Wort
zu fallen, wenn Fachbegriffe wie z. B. Beschwerden, Einsprüche und Widersprüche
nicht auseinander gehalten werden.
Und
deshalb ist es auch besonders erstaunlich, dass diese sich selbst so erhaben, hoch
und schlau Dünkenden nicht zu einer Unterscheidung zwischen Grundgesetz und
Verfassung gelangen wollen.
In der
BRD wird in allen juristischen Fachbüchern, Auslegungen und gerichtlichen
Entscheidungen peinlichst vermieden, den hier eindeutig vorgestellten Unterschied
zwischen Besatzungsrecht und freier Willensbildung eines Volkes zu erkennen.
Diese
Irreführung findet schon im Grundgesetz statt, das von einer verfassungsgemäßen
Ordnung und Verfassungsorganen spricht.
Bis zum
03.10.1990 war das deshalb egal, weil schlicht und einfach Besatzungsrecht
galt. Nachdem die deutschen Kollaborateure mit der Besatzungsmacht aber den Besatzungsvorbehalt
abgestreift glaubten, mussten sie die ursprüngliche Absicht zur Abstimmung über eine
Verfassung nach GG Art. 146 mit einer weiteren Täuschung des Deutschen Volkes
scheinbar unnötig machen. Sie versuchen deshalb nunmehr massiv durchzusetzen,
dass das Grundgesetz eine Verfassung sei. Hierfür benutzen die Juristen und
Politiker, in den höchsten Positionen oft in einer Person vereint, auch ihre
durch Ämterkorruption in die Richterämter gehievten Kumpane.
Und so
konnte man schon 1998 im Vorwort von Frau Prof. Dr. Jutta LIMBACH lesen,
BECK-Texte im dtv, 35 Auflage 1998, S. VII, 1. Abs.:
Am 1.
September 1948, also vor 50 Jahren, versammelten sich in Bonn im Museum König
die Mitglieder des Parlamentarischen Rates, um eine demokratische Verfassung zu
erarbeiten. In rund neun Monaten entwarfen sie ein Grundgesetz, das als eine
Übergangsverfassung das staatliche Leben in den drei westlichen
Besatzungszonen vorläufig ordnen sollte. Wider Erwarten war dieser Verfassung,
die sich im Ost-West-Konflikt als die überlegene erwiesen hat, Dauer
beschieden. Sie überdauerte das Ende der deutschen Teilung und wurde
schließlich zur gesamtdeutschen Verfassung. Auch diejenigen, die die
wiedergewonnene Einheit Deutschlands gern zum Anlass für einen gemeinsamen Verfassungsdiskurs
genommen hätten, teilen den Stolz auf das Grundgesetz.
Wer die
Rede von Prof. Dr. Carlo SCHMID und die tatsächlichen Umstände um die
Verweigerung eines verlässlichen Deutschen Rechtsstaates seit der
Beschlagnahmung des Deutschen Reiches kennt, wendet sich angewidert von der
durchgängigen Strategie der deutschen Juristen ab, sich die Nichtjuristen auf
dem Teilgebiet des ehemaligen Deutschen Reiches gewaltsam durch Betrug zu
unterwerfen.
Punkt
25: BRD verwendet illegal Reichswappen und -Gesetze zur Irreführung
Zur
planmäßigen Täuschung der BRD-Organe in der Absicht, das Deutsche Reich auf
immer handlungsunfähig zu belassen und in das Vergessen zu bringen, gehört auch
die Verwendung von Reichsinsignien, Amtsbezeichnungen und Reichsgesetze.
Der
Präsident des Bundesverwaltungsamt in Köln betreibt dazu mit seinen
Erfüllungsgehilfen im vollen Wissen um die Illegalität seines Handeln durch
zahlreiche schon vorgelegte Einsprüche dennoch weitere
Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen angeblicher Verwendung des Bundeswappen, das
die BRD vom Deutschen Reich geklaut hat. Aufgrund seines Angriffs am 28.01.2005
gegen die Erfassungsstelle für Regierungskriminalität, Justizverbrechen und
Amtmissbrauch in der BRD auf der Internetseite www.teredo.de wurde er auf folgendes
hingewiesen:
Bekanntmachung,
betreffend das Reichswappen und den Reichsadler.
Vom 11.
November 1919.
Auf
Grund eines Beschlusses der Reichsregierung gebe ich hiermit bekannt, daß das
Reichswappen auf goldgelben Grunde den einköpfigen schwarzen Adler zeigt, den
Kopf nach rechts gewendet, die Flügel offen, aber mit geschlossenem Gefieder,
Schnabel, Zunge und Fänge von roter Farbe.
Wird der Reichsadler ohne Umrahmung dargestellt, so sind das gleiche Bild und
die gleichen Farben, wie beim Adler im Reichswappen, zu verwenden, doch sind
die Spitzen des Gefieders nach außen gerichtet.
Die im Reichsministerium des Innern verwahrten Muster sind für die heraldische
Gestaltung des Reichswappens maßgebend. Die künstlerische Ausgestaltung bleibt
für jeden besonderen Zweck vorbehalten.
Berlin, den 11. November 1919
Der
Reichspräsident
Ebert
Der Reichsminister des Innern
Koch
Und das
hat das Besatzungskonstrukt BRD trotz weiterhin bestehendem Deutschen Reich
versucht:
Bekanntmachung
betreffend das Bundeswappen und den Bundesadler
Vom 20.
Januar 1950
Auf
Grund eines Beschlusses der Bundesregierung gebe ich hiermit bekannt, daß das
Bundeswappen auf goldgelbem Grund den einköpfigen schwarzen
Adler zeigt, den Kopf nach rechts gewendet, die Flügel offen, aber mit
geschlossenem Gefieder, Schnabel, Zunge und Fänge von roter Farbe.
Wird der Bundesadler ohne Umrahmung dargestellt, so sind das gleiche Bild und
die gleichen Farben wie beim Adler im Bundeswappen zu verwenden, doch
sind die Spitzen des Gefieders nach außen gerichtet.
Die im Bundesministerium des Innern verwahrten Muster sind für die
heraldische Gestaltung des Bundeswappens maßgebend. Die künstlerische
Ausgestaltung bleibt für jeden besonderen Zweck vorbehalten.
Bonn den 20. Januar 1950.
Der
Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister des Innern
Heinemann
Schon
durch die bereits im Jahre 1950 wortgleiche Übernahme der Beschreibung des
Reichswappen ist die hinterlistige Absicht der BRD und ihrer Organe gemeinsam
mit den Westmächten offen gelegt, dem Deutschen Reich während dessen
vorübergehender Handlungsunfähigkeit die Hoheitszeichen zu entwenden. Das ist
mit Hochverrat gegenüber dem Deutschen Reich bzw. den Reichsstaatsangehörigen
gleich zu setzen - und widerspricht auch der Gesetzesauslegung nach dem
Grundgesetz. Etwaige Markenanmeldungen der BRD wären gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG
danach auch bösgläubig erworben und sind nichtig!
Im
Internet sind die beschriebenen Sachverhalte ebenfalls ausführlich beschrieben.
So kann man unter einer Website von Peter Endebrooks Spielkartenstempel aus
Deutschlands Geschichte finden. Danach wurde z. B. die folgenden Steuer-Stempel
in Deutschland von 1929 bis 1931 sowie von 1931 bis 1936 benutzt:
Urkundsbeweis:
www.unics.uni-hannover.de/rrzn/endebrock/pers-home-de.html
Der
Erlass über die Dienstsiegel ( Anlage 1: Reichsgesetzblatt 1922, I S. 329,
herausgegeben vom Reichsverlagsamt im Jahre 1930 ) legt fest wer die
"Dienstsiegel und Verwendung des Reichsadlers auf amtlichen Schildern und
Drucksachen" verwenden darf.
Somit
steht einwandfrei fest, dass die BRD – Organe einschließlich Bundesverwaltungsamt
den Reichsadler unbefugt beanspruchen und benutzen, da ihre Bevollmächtigung
durch den Besatzungsvorbehalt entfallen ist und vorerst mindestens ihre
völkerrechtliche Legitimation insgesamt bestritten wird.
Die
Irreführung führt z. B. dazu, dass auf dem so genannten Bundespersonalausweis
der so genannte Bundesadler und das Reichsadler-Wappen neuerdings gleichzeitig
benutzt werden, um die Beanspruchung einer Vertretungsvollmacht für das
Deutsche Reich durch Gewöhnung zu bewirken. Das treuwidrige Verhalten
aller BRD-Organe gegen das Deutsche Reich erlaubt diese Wirkung niemals.
Im
folgenden wird die BRD-Gewaltausübung zusätzlich auch als illegal nach dem
Grundgesetz und der derzeitigen menschenrechtsfeindlichen Rechtsausübung
festgestellt werden.
Unter www.rechtliches.de
hat Mark
Obrembalski den vollen Wortlaut des Rechtsberatungsgesetz (RBerG)
vom 13.12.1935, RGBL I S. 1478, zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des
Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember
1998 (BGBl. I S. 3836), in das Internet gestellt.
Wegen
der erheblichen Impertinenz von BRD-Organen in Amtsanmaßung ohne rechtliche
Grundlage bei der Verfolgung von deutschen Reichsstaatsangehörigen, die sich
aus deren Gewaltherrschaft endlich befreien wollen, wird nunmehr nachgewiesen,
dass sich sogar BRD-Scheinminister nicht entblöden, sich selbst als
Reichsminister zu bezeichnen, s. Artikel 5 des Rechtsberatungsgesetzes:
"(1)
Die Ausführungsvorschriften werden im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern
zu Artikel 1 dieses Gesetzes von dem Reichsminister der Justiz ...
erlassen. Hierbei können ergänzende Bestimmungen getroffen, insbesondere
Einschränkungen oder Erweiterungen der Erlaubnispflicht bestimmt werden.
(2) (außer
Kraft)"
Die
Täuschung der Bürger hat in der BRD schlicht und einfach einfach System!
Punkt
26: Das Wahlrecht zum Bundestag und die Gesetzgebung sind illegal
Die
politischen Repräsentanten der BRD werden nicht müde, immer wieder darauf
hinzuweisen, dass die Bundesrepublik Deutschland der freieste Staat deutscher
Geschichte ist, und auch darauf, dass er ein Rechtsstaat sei. Das stimmt schon
aus den bisher beschriebenen Sachverhalten nicht.
Das
Grundgesetz macht über die Grundlagen eines Rechtsstaates klare,
unmissverständliche Aussagen. Es möge hiermit dargelegt werden, dass ein
weiteres Kernstück eines vorgegaukelten rechtsstaatlichen BRD -
Staatswesens, das Parlament, seit Jahrzehnten unrechtmäßig zustande kommt, und
es ein Betrug am irregeführten Wähler ist, zu behaupten, die Abgeordneten seien
vom Volk gewählt, obwohl es nach den gesetzwidrigen Wahlgesetzen
rechtswidrig zusammengesetzt ist. Die Folgerungen, die sich daraus ergeben,
sind kaum absehbar.
Denn
die Bundesrepublik Deutschland ist auch aus diesem Grund gesetzlos und lebt im
Zustand totaler Anarchie.
Der
bekannte Staatsrechtler Hans Herbert von Arnim beschreibt in seinem Buch
"Staat ohne Diener" in Kapitel IV: "Die Wahlen sind
unmittelbar der wissenschaftliche und historische Hintergrund dieses Skandals
der Skandale"
Nach
Artikel 38 des Grundgesetzes gilt; "Die Abgeordneten des deutschen
Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer
Wahl gewählt."
In
Wirklichkeit werden die Abgeordneten in zwei verschiedenen, also nicht gleichen
Wahlverfahren gewählt. Unter Missachtung des Gebotes des Artikels 38 des GG hat
der Bundestag am 7, Mai 1956 das Bundeswahlgesetz beschlossen und ihm am 1.
September 1975 seine heutige Fassung gegeben.
Das eine der darin
bestimmten Wahlverfahren (Bundeswahlgesetz) sieht in der Tat unmittelbare Wahl
eines Abgeordneten in jedem Wahlkreis vor.
In
einem zweiten, also
eben nicht gleichen, anderen Wahlverfahren
des Bundeswahlgesetzes wählt der Wähler überhaupt keine Abgeordneten,
sondern eine Partei, indem er seine Stimme für eine Landesliste abgibt, also
wählt er auch keinen Abgeordneten unmittelbar.
Kurzum:
Der Bundestag war seit 1956 und ist auch heute noch nicht grundgesetzkonform zusammengesetzt
und damit ein rechtswidriges Staatsorgan.
Das hat bedeutende
Folgen:
a) Da
alle Handlungen des Bundestages der vorgeschriebenen Form des
Artikels 38 ermangelten,
sind sie samt
und sonders nichtige Rechtsgeschäfte ( §
125 BGB);
b) Da
die Fälschung der Absicht des Artikels 38 durch das ihm entgegen stehende
Bundeswahlgesetz als plumper Betrug gegen die guten Sitten verstößt, sind alle
auf dieser Grundlage von nicht rechtens gewählten Abgeordneten vollzogenen
Rechtsgeschäfte nichtig ( § 134 BGB);
c) Da
das Grundgesetz ausdrücklich die mittelbare Wahl von Abgeordneten verbietet,
indem es die unmittelbaren fordert, haben alle Handlungen des Bundestages gegen
ein gesetzliches Verbot verstoßen und tun es auch heute noch. Sie sind damit
samt und sonders nichtig (§ 134 BGB).
Sämtliche
Handlungen des Deutschen Bundestages seit 1956 standen damit im Widerspruch zum
Grundgesetz, waren aber letztlich durch den Besatzungsvorbehalt während der
Besatzungszeit gedeckt. Besatzerrecht ist immer Gewaltrecht und kein originäres
Menschenrecht.
Ab dem
03.10.1990 allerdings sind sämtliche Handlungen des Deutschen Bundestages auch
aus diesem Grund nicht nur nichtige Rechtsgeschäfte, sie waren und sind auch
strafbar nach StGB § 92 (1), (2) und StGB 108 a (Wählertäuschung} und §
132 a (Amtsanmaßung). Dabei wiegt die Strafbarkeit der Leute, die das
Bundeswahlgesetz verfasst und beschlossen haben, und derer, die von diesem
Betrug heute absichtlich und vorsätzlich Vorteil ziehen, zwar schwer, ist aber
im Zusammenhang mit dem Schaden, den die rechtswidrige Zusammensetzung des
Bundestages noch immer verursacht, nachrangig.
Der
nicht nach dem Grundgesetz zusammengesetzte BRD-Bundestag hat keinerlei
menschen- und völkerrechtliche Legitimation zur Gesetzgebung.
Alle
durch den Bundestag vorgenommenen Amtshandlungen und entworfenen Gesetze ab dem
03.10.1990 sind durch Amtsanmaßung von unautorisierten Privatpersonen
vorgenommen, entworfen und nichtig.
Eine
Folge dieser grundgesetzwidrigen Bundeswahlgesetze ist die unbeschreibliche
Ämterkorruption in der BRD, die das ganze Land lähmend überzieht und verdirbt.
Die BRD
ist eines der korruptesten Länder in der Welt. Dabei sind nicht nur die
zahlreichen Bestechungen und Durchstechereien zwischen Wirtschaft und Behörden
zur Verschwendung und Verteilung von Steuergeldern gemeint. Das gravierenste
Korruptionsproblem in der BRD ist die Ämterkorruption, welche sich in
dreifacher Gestalt manifestiert.
Zum
Ersten besetzen die Parteien die öffentlichen Posten bis hinab zu
Hausmeisterstellen in Schulen und Behörden mit ihren Parteiangehörigen, die
sich dafür gegebenenfalls gefällig zeigen müssen und werden.
Zum
Zweiten besetzen die Parteien alle von der öffentlichen Hand kontrollierten und
zu beaufsichtigenden Positionen in z.B. Staatsbetrieben, anteilig gehaltenen
Unternehmen, Energiekonzernen und Sparkassen ebenfalls mit Parteigenossen.
Zum
Dritten besetzen sie alle nach dem Grundgesetz vorgesehenen Kontrollorgane zur
Sicherung einer so genannten verfassungsgemäßen Ordnung wie auch alle Gerichte
bis zum BVerfG ebenfalls mit Parteigenossen, die jegliche Gegenwehr und
Beschwerden gegen die Ämterkorruption unmöglich machen.
Bei
diesen Machenschaften verschwören sich die Parteien zu einem Parteienproporz,
der damit im Wege einer heimlichen großen Koalition aller derzeitigen
BRD-Parteien eine riesige Bereicherungsmöglichkeit für Parteimitglieder
schafft. Wer seinen Posten für andere Parteien räumen muss, erhält seine
Pfründe notfalls ohne Arbeit weiter, wodurch sich das Aufbegehren angeblich
konkurrierender Parteien dämpfen lässt. Die Abwahl in Korruptionsverdacht
stehender Spitzenpolitiker mit erstrangigen Listenplätzen wie u. a. KOHL,
SCHÄUBLE, RAU ist dem Wähler praktisch unmöglich gemacht.
Also
ist auch mit den grundgesetzwidrigen Wahlgesetzen in der BRD kein Rechtsstaat
zu machen, dem man zum Gehorsam verpflichtet sein könnte.
Punkt
27: Der Wesensinhalt des Grundgesetzes in der BRD wird beseitigt
In der
Bundesrepublik Deutschland wird im Sinne eines Staatstreiches von oben durch
Politik und Justiz gemeinsam das Grundgesetz, Recht und Gesetz seit vielen
Jahren einer ständigen verwerflichen juristischen Knochenerweichung ausgesetzt,
die nunmehr nach der Zivilprozessreform zum 01.01.2002 und dem
Zustellungsreformgesetz zum 01.07.2003 eine fast vollständige Rechtlosigkeit
missliebiger Rechtssuchender bewirken kann und auch in zahlreichen Fällen
erzeugt, wie hier vorgetragen werden wird. Erklärte Absicht von
Bundesregierung, Landesregierungen und hohen Richtern ist es, Rechtsuchenden
durch untragbare Kostenbelastungen, Kostenüberhöhungen und
Verfahrenshindernissen ihre Rechtsbegehren zu erschweren oder ganz zu
verhindern, was zwangsläufig besonders die sozial Schwächeren diskriminiert.
"Höhere
Prozessgebühren könnten die Prozessflut abschwächen" (ehem.
Bundesjustizministerin DÄUBLER-GMELIN laut Wirtschaftswoche Nr. 37 vom
6.9.2001, S. 30)! Geert MACKENROTH, Vorsitzender des Deutschen Richterbundes,
äußerte ebenda: "Für eine große Reform fehlt der Leidensdruck", weil
ein angeblich gut funktionierendes Gerichtssystem in Deutschland angeblich
schnell zu einem Urteil kommt. Was tatsächlich umfassend an deutschen Gerichten
getrieben wird, ist deshalb jetzt Bestandteil dieser Beschwerde und der Anträge
gegen die Bundesrepublik Deutschland. Dabei wird der Europäischen Kommission
auch gezeigt werden, dass Rechtsbegehren in Deutschland über 10, 20, 30 Jahre
hinweg verschleppt und verzögert werden, um kein Recht zu gewähren.
Und
dieser Leidensdruck sollte und wurde daher absichtlich mit den
Gesetzesänderungen ab 01.01.2002 planmäßig geschaffen, was aber nur durch die
verwerfliche verbotene juristische Knochenerweichung und gegen das europäische
Gemeinschaftsrecht möglich war.
Inzwischen
wurden zum 01.07.2004 auch die Forderungen nach Kostenvorschüssen für Sozial-,
Arbeits-, Finanz-, Verwaltungs- und andere Gerichte erhoben. Dadurch ist es dem
Staat nun möglich, selbst die unsinnigsten und unberechtigten Forderungen
gegenüber Deutschen zu erheben, ohne dass diese eine wirkliche rechtliche
Waffengleichheit besitzen. Fordert das Finanzamt einfach unberechtigt 1 Million
€ nach, muss der Angegriffene zunächst zigtausend € Vorkasse leisten, wenn er
sich verteidigen will. Es ist also nur eine Frage nach der Höhe
rechtsstaatswidriger Beschwer, damit jeder Einzelne durch diese Handlungen
verteidigungsunfähig sein muss.
In
einer Verfassungsbeschwerde vom 30.12.2002 (1 BvR 262/03, vorher AR 8606/02)
wurde die Verfassungswidrigkeit der "Reform"gesetze ausführlich
begründet. Es wurden die sich abzeichnenden Folgen einer gravierenden
Schlechterstellung, bzw. Rechtlosstellung von Rechtsuchenden aus den geänderten
Gesetzen vorgestellt, die inzwischen in vielen Fällen auch in durchstandenen
Gerichtsverfahren nachgewiesen werden können und grundsätzlich einen
durchsetzbaren Anspruch auf faire Verfahren, gesetzliche Richter und
rechtliches Gehör in Deutschland nicht mehr gewährleisten. Hierzu werden im
Folgenden zahlreiche, unwiderlegbare Urkundsbeweise vorgelegt, auch wenn die
Verfassungsbeschwerde - wie in Deutschland überwiegend üblich - ohne Begründung
nicht zur Entscheidung angenommen wurde.
Gedeckt
wird das in Deutschland offen gelegte umfassende System des
Verfassungshochverrates durch Juristen in Politik, Behörden und Richterämtern,
s. Entwurf eines Antrages zur Einleitung eines EU-Verfahrens gegen die
Bundesrepublik Deutschland nach Art. 7 Abs. 1 EUV in Verbindung mit Art. 309
EGV unter www.teredo.de.
Grundlage
der Aufgabe der Rechtstaatlichkeit in Deutschland ist die Aufgabe der
Unterwerfung der Richter unter das Gesetz. Nichtrichter, bzw. Nichtjuristen,
werden dadurch diskriminiert, dass Richter (und Juristen) in Deutschland nicht
mehr gleich vor dem Gesetz sind, sich gegenseitig bedingungslos und durch das
Standesrecht verpflichtet schützen, das berücksichtigen und schamlos mit
Willkür, Rechtsbeugung, Prozessbetrug und Vorteilsgewährung ausnutzen. Hierzu
werden im EU-Antrag zahlreiche Nachweise von Rechtsmissbrauch,
Rechtsanwendungsfehlern und Rechtsbeugung vorgestellt. An allen höheren
deutschen und internationalen Gerichten ist das willkürliche Treiben deutscher
Richter durch die Justiz-Opfer-Bürgerinitiativen und einzelne Beschwerdeführer
längst vorgetragen worden und hinreichend bekannt. Selbst höchste deutsche
Richter sind an der Aushebelung der Rechtsstaatlichkeit und damit des
EU-Gemeinschaftsrechtes beteiligt.
Das
Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Plenum am 30.04.2003 die Gewährleistung
der absoluten Rechtssicherheit für den Einzelnen im Wege weiterer verbotener,
verwerflicher juristischer Knochenerweichung aufgehoben. Im Verfahren 1 BvR
10/99 haben die folgenden politisch bestimmten, parteiischen Richter PAPIER,
HASSEMER, SOMMER, JAEGER, HAAS, HÖMIG, STEINER, JENTSCH, BROß, OSTERLOH, HOHMANN-DENNHARDT,
HOFFMANN-RIEM, DI FABIO, BRYDE, MELLINGHOFF und LÜBBE-WOLFF unter dem Punkt
"Gründe" folgende Ungeheuerlichkeit festgestellt:
b)
Die Garantie einer einmaligen gerichtlichen Entscheidung über ein behauptetes
Recht zielt darauf hin ab, Konflikte um eine mögliche Rechtsverletzung einer
Prüfung und einer bestandskräftigen Entscheidung zuzuführen. Weiter reicht die
Garantie nicht. Verfassungsrechtlich ist es nicht geboten, auch den Akt der
gerichtlichen Überprüfung selbst daraufhin kontrollieren zu können, ob in ihm
die für den Ausgangsrechtsstreit gültigen anwendbaren Rechtsnormen nunmehr vom
Gericht verletzt wurden. Im Interesse der Rechtssicherheit und des
Rechtsfriedens nimmt das verfassungsrechtlich gewährleistete Rechtsschutzsystem
bei einer Überprüfung eines Verhaltens ein verbleibendes Risiko falscher
Rechtsanwendung durch das Gericht in Kauf.
c)
Dies ist im Rechtsstaat des Grundgesetzes nicht zuletzt deshalb hinnehmbar,
weil durch institutionelle Vorkehrungen und entsprechende Verfahrensvorgaben
Sorge dafür getragen worden ist, dass Rechtsanwendungsfehler möglichst
unterbleiben. Die Unabhängigkeit der Richter (Art. 97 Abs. 1 GG) soll sichern,
dass die Gerichte ihre Entscheidungen allein an Recht und Gesetz ausrichten.
Rechtsanwendungsfehler
sind in der Bundesrepublik Deutschland mittlerweile vielfach eher die Regel als
die Ausnahme, wie erläutert werden wird. Weiter eingeschränkt werden mit dieser
Begründung aller maßgeblichen Bundesverfassungsrichter doch nur die Kontrollen
bei gesetzesuntreuen Richtern, die sich gerade deshalb unkontrolliert und
risikolos nicht mehr an Gesetz und Recht halten müssen und es auch nicht tun!
Und was sollen denn institutionelle Vorkehrungen und Verfahrensvorgaben noch
sein, die jedem Bürger angeblich den sicheren effektiven Rechtschutz
gewährleisten? Justiz-Opfer-Bürgerinitiativen haben in Deutschland alle als
nutzlos ausprobiert, die vorgeschoben und bekannt sind, und werden auch diese
Versuche in dieser Beschwerde ausführlich dokumentieren!
In der
Bundesrepublik Deutschland besteht ein ausgeklügeltes System zur heimlichen,
umfassenden, verbotenen Aufgabe der Rechtsstaatlichkeit. Es werden Gesetze
gegen einzelne Bevölkerungsgruppen wie z. B. Politiker, Richter und
Staatsanwälte nicht mehr rechtmäßig angewendet und vielen anderen,
besonders missliebigen und als hartnäckig aufgefallenen Rechtssuchenden
umfassend und vorher ausgesprochen ihr Recht verweigert. Dabei gilt:
StGB § 81 (Hochverrat
gegen den Bund)
1. (1) Wer es
unternimmt, mit Gewalt oder Drohung von Gewalt
1. den Bestand der Bundesrepublik
Deutschland zu beeinträchtigen oder
2. die auf dem Grundgesetz der
Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsgemäße Ordnung zu ändern,
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe
nicht unter 10 Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die
Strafe Freiheitsstrafe von einem bis zu 10 Jahren.
Die
Vorschrift betrifft nur den Hochverrat gegen den Bund (zum Hochverrat gegen ein
Land § 82). Sie unterscheidet nach dem angegriffenen Rechtsgut den Bestandshochverrat
(Abs. 1. Nr. 1) der den Gebietshochverrat einschließt, und den
Verfassungshochverrat (Abs. 1, Nr. 2).
Angriffsgegenstand
des Verfassungshochverrates ist die verfassungsgemäße Ordnung. Sie umfasst
(anders als in Art. 2 I GG) die Grundlagen der konkreten Staatsordnung, d.h.
diejenige tatsächliche Ausgestaltung, welche die Grundsätze einer
freiheitlichen Demokratie auf dem Boden des GG gefunden haben, unabhängig
davon, ob sie in der Verfassungsurkunde ausdrücklich genannt sind. Der Begriff
ist umfassender als die Summe der Verfassungsgrundsätze nach StGB § 92 II,
LACKNER/KÜHL 24. Aufl., StGB 81, Rn 3.
Tathandlung
ist das Unternehmen, die verfassungsgemäße Ordnung zu ändern, ebenda, Rn 4.
Nach
StGB § 92 II sind Verfassungsgrundsätze im Sinne dieses Gesetzes auch nach 2.
die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsgemäße Ordnung und die Bindung
der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht!
Zur
tatsächlichen Ausgestaltung gehören die dem GG untergeordneten Gesetze und
Prozessordnungen. U. a. die verschiedenen Prozessordnungen und das
Gerichtsverfassungsgesetz GVG sind die Grundlagen des einvernehmlichen,
gemeinschaftlichen Zusammenlebens im Rechtsfrieden. Verfassungshochverräter
in Richterrobe und Staatsanwaltskutten beseitigen daher mit der vom Volk
verliehenen Gewalt durch planmäßige, bewusste und absichtliche
Nichtbeachtung der Rechte und Gesetze wie u. a. auch der ZPO, der StPO, FGO,
VwGO, des BGB, GVG und GG nicht nur den Rechtsfrieden, wie auch hier umfassend
begründet vorgetragen und nachgewiesen werden wird, sondern beeinträchtigen
auch den Bestand der Bundesrepublik Deutschland, weil vor solchen
amtmissbrauchenden und rechtsbeugenden Richtern nur noch die Flucht in
das nichteuropäische Ausland bleibt, wenn die Gefahr nicht beseitigt wird.
In der
Gewissheit, dass Juristen in Deutschland und Europa - und auch die Richter am
EGMR und EuGH - längst durch zahlreiche Eingaben und Beschwerden wissen,
inwieweit die Rechtlosigkeit in Deutschland schon ausgeufert ist, bedarf es nun
einer ausführlichen öffentlichen Darstellung der Absichten und des bisherigen
Vorgehens, wie das Volk durch Politik, Gesetzgebung und Rechtsprechung
weitgehend entmündigt und einer Willkürjustiz unterworfen wird.
Leider
ist es ausgeschlossen, dass die Aufdeckung dieser Systematik durch einen
zugelassenen Rechtsanwalt auch nur angedacht werden würde. Es sind genügend
Fälle bekannt, in denen Anwälte ihre Zulassung verloren haben, entmündigt
wurden und Bürovorstände erhielten, die solche nachdenklichen Juristen kalt
stellten und ruinierten - aktuelle Fälle s. z. B. MAHLER, SCHRAMMEN, PLANTIKO,
BORNSTEIN.
Die
Justiz-Opfer-Bürgerinitiativen haben auch die wirkliche Bedeutung des
Anwaltszwanges in Deutschland herausgefunden. Deshalb müssen sie ständig
versuchen, den Anwaltszwang mit den noch letzten gegeben Möglichkeiten zu
unterlaufen oder abzuschwächen. Auch ist sicherlich verständlich, dass sich
kein Anwalt mehr finden lässt, welcher in Deutschland eine effektive
Rechtssicherheit für von Richtern und Staatsanwälten ausgewählte potentielle
Justiz-Opfer sichern will. Was solchen Rechtsanwälten in der BRD droht, ist
bekannt.
Das
juristische Funktionsmuster zur Aufgabe der Rechtsstaatlichkeit läuft wie folgt
ab:
Zunächst
ist ein abgestimmtes Verhalten in der deutschen Justiz festzustellen, zur
Vermeidung der Übernahme von Verantwortung Recht und Gesetz dadurch zu
unterlaufen, dass möglichst keine handschriftlichen Richterunterschriften unter
versandte Gerichtsdokumente geleistet werden. Ausnahmen von der Regel sollen
nur die Heilung vorher ungültiger Ausfertigungen vortäuschen.
Des
Weiteren werden gerichtliche Dokumente und Schreiben meistens so vorbereitet
und aufgesetzt, dass mindestens ein gravierender Formmangel gegen die
beabsichtigte sofortige Rechtskraftbewirkung steht. Das ist auch nicht schlimm
für die Juristen in Justiz und Anwaltschaften, weil zahlreiche weitere
begleitende Maßnahmen in der Rechtsprechung mit der verbotenen juristischen
Knochenerweichung von Recht und Gesetz zum Verfassungshochverrat längst das
Grundgesetz an entscheidenden Stellen unterlaufen haben.
Genau
gleichartige Ausfertigungen rechtswidriger gerichtlicher Scheindokumente aus
allen Ländern der Bundesrepublik lassen erkennen, dass eine zentrale Anweisung
zum Betrug des Volkes existieren muss. Und zwar von ganz oben!
Nach
ZPO § 517 (Berufungsfrist) in Verbindung mit weiteren Paragraphen wie
zum Beispiel ZPO § 189 (Heilung von Zustellungsmängel) wird z. B.
Unrecht in Deutschland ohne formgerechte, gesetzlich vorgeschriebene
Zustellung von fristsetzenden, gerichtlichen Entscheidungen nach Zeitablauf zu
Recht erklärt, was u. a. auch der BGH und das BVerfG betreiben und decken.
Nicht die gesetzlich vorgeschriebene Zustellung ist nach dem 2. Halbsatz für
die Berufung auch gegen krasse Willkür maßgeblich, sondern der reine
Zeitablauf mit 5 Monaten z. B. nach der Verkündung.
Eine
Verkündung allerdings braucht wiederum nach ZPO § 310 (Termin der
Urteilsverkündung), bzw. ZPO § 329 (Beschlüsse und Verfügungen), einer Partei
gar nicht bekannt zu sein, um die Berufungsfrist dennoch in Gang zu setzen. Mit
einem Rechtsstaatprinzip ist diese Automatik prinzipiell unvereinbar.
Die in
Deutschland sukzessiv eingeführten verfassungswidrigen Gewohnheiten und Gesetze
zur Begünstigung von Verfassungshochverrat wurden für folgende Schritte
benötigt, die sich in ihrer gesamten Konsequenz aus der hier und der
EU-Kommission am 18.05.2004 vorgelegten Analyse zum menschen- und
völkerrechtlichen Legitimationsdebakel
der BRD erschließen, Zitat Anfang:
s. Punkt 4.1. Planmäßiger Entzug des gesetzlichen
Richters
4.1.1. Verweigerung von rechtskonformen
Geschäftsverteilungsplänen
4.1.2. Aushebelung der Gesetze zur Ablehnung
befangener Richter
4.1.3. Entzug des gesetzlichen Richters durch
Anwaltszwang
4.1.4. Entzug des gesetzlichen Richters durch
Rechtsmissbrauch
4.1.5. Entzug des gesetzlichen Richters durch
Vorlageverweigerung
4.1.6.
Missbrauch des Richterprivilegs
4.1.7 Willkürlicher Entzug der Geschäfts- und
Prozessfähigkeit
4.1.8. Versagen der Richterdienstaufsicht durch
irreführende Politiker
4.1.9. Ausnahmegerichtsbarkeit für Richter und Anwälte
s. Punkt 4.2. Planmäßige Verweigerung des rechtlichen
Gehörs
4.2.1. Verweigerung der Postulationsfähigkeit
4.2.2. Verweigerung der Akteneinsicht und
Kopienaushändigung
4.2.3. Ladungsvereitelung zwecks Verfahrensausschluss
4.2.4. Ignorierung von Sachverhalten und
Beweisangeboten
4.2.5. Vereitelung von Beweisanträgen
4.2.6. Verweigerung der Protokollierung
4.2.7. Protokollfälschungen
4.2.8. Absichtliche Irreführung von Parteien im
Verfahrensablauf
4.2.9. Verbotene Überbeschleunigung
4.2.10. Überraschungsentscheide von bis dato
unbekannten Richtern
4.2.11. Zustellung von Protokollen erst mit der
gerichtlichen Entscheidung
4.2.12. Fehlerhafte, nachträgliche oder unterlassene
Zustellungen
s. Punkt 4.3. Planmäßige Gestaltung unfairer Verfahren
4.3.1. Beschneidung der Informationsfreiheit durch
Rechtsberatungsgesetz
4.3.2. Ignorierung von Sachverhalten und
Sachverhaltsverfälschungen
4.3.3. Höchstrichterlicher Schutz selbst für
rechtsbeugende Richter
4.3.4. Schutz der Juristen"kollegen" durch
Standesrecht und Standesordnung
4.3.5. Beschneidung der Instanzenwege und
Entscheidungskontrolle
4.3.6.
Beschneidung des Beschwerderechtes
4.3.7. Beschränkung der Beschwerdefristen
4.3.8.
Verweigerung der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden
4.3.9. Zustellungsvereitelung durch Richter und
Gerichte
4.3.10. Allgemeine regelmäßige Missachtung von Recht
und Gesetz
4.3.11. Maulkorb durch Verfolgung angeblicher
Beleidigungen von Juristen
4.3.12. Willkürlicher Entzug der Geschäfts- und
Prozessfähigkeit
4.3.13. Hohe Streitwertfestsetzungen zur Abstrafung
und Existenzbedrohung
4.3.14. Die umfassende Verweigerung der Prozesskostenhilfe
5. Die Rolle der Staatsanwaltschaften beim
Verfassungshochverrat
6. Schweigekartell der Verfassungsorgane und
öffentlichen Medien
7. Fehlende völkerrechtliche Grundlagen in Deutschland
für Justiz
8. Problematik der fehlenden Verfassung in Deutschland
Zitat
Ende!
Das
SHAEF – Gesetz Nr. 1 der Militärregierung Deutschland – Kontroll-Gebiet des
obersten Befehlshaber beginnt wie folgt:
Um
die Grundsätze und Lehren der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei
aus dem deutschen Recht und der Verwaltung innerhalb des besetzten Gebietes
auszurotten, um für das deutsche Volk Recht und Gerechtigkeit wieder
herzustellen und den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz wieder einzuführen,
wird folgendes bestimmt, ...!
Die
Grundlage des Nationalsozialismus war eine willfährige und durch die Machthaber
kontrollierte Justiz. Dieses erkannten auch die Siegermächte, weshalb schon im
ersten Verwaltungsgesetz der Besatzungsära, SHAEF-Gesetz Nr. 2, die
gesamten deutschen Gerichtsbarkeiten geschlossen wurden und alle Richter,
Staatsanwälte, Notare und Rechtsanwälte aus den Ämtern gehoben wurden.
Niemand
durfte ohne Genehmigung der Militärregierung und auch erst nach Schwur eines
Amtseides als Richter, Staatsanwalt, Notar oder Rechtsanwalt tätig sein.
Der
Schwur wird hier deshalb vorgestellt, weil er auch den heutigen Richtern,
Staatsanwälten, Notaren und Rechtsanwälten die Schamröte im Hinblick auf die
deutsche Geschichte, ihre Standesschuld und ihre Berufsausübung in der BRD in
das Gesicht treiben würde, wenn sie überhaupt noch eine Funken Moral hätten.
Ich
schwöre bei Gott dem Allmächtigen, dass ich die Gesetze gegenüber jedermann zu
niemandes Vorteil und niemanden Nachteil, mit Gerechtigkeit und Billigkeit
gegenüber jedermann, ohne Rücksicht auf Religion, Rasse, Abstammung oder
politischer Überzeugung anwenden und handhaben werde; das ich die deutschen
Gesetze und alle Rechtssätze der Militärregierung sowohl ihrem Wortlaut als
ihrem Sinne nach beachten werde, und dass ich stets mein Bestes tun werde, um
die Gleichheit aller vor dem Gesetz zu wahren. So wahr mir Gott helfe!
Die
gleiche juristische Gesellschaftsgruppe, die mit ihrem Standesdünkel
Steigbügelhalter der NAZI war, verdirbt in der BRD heute mit den gleichen
Methoden ein weiteres Mal die deutsche Gemeinschaft, bis sie wieder insgesamt
abberufen werden kann. Die Besatzungsmächte haben am 17.07.1990 wieder versagt
und damit die Voraussetzungen für eine erhebliche Störung des Weltfriedens
durch BRD-Juristen geschaffen.
Auf die
Wiedergabe der Amtseide für BRD-Politiker, Juristen und Beamten wird
verzichtet, weil diese nur als Folklore – s. Meineidsverfahren gegen KOHL -
Gewicht haben und Meineide von Juristen und Beamten in der BRD als Ungleiche
vor dem Gesetz nicht abgestraft werden.
Deutsche
Richter haben sich mit ihrem juristischen Standesrecht noch nie allein an Recht
und Gesetz gehalten und werden es auch zukünftig nicht tun, wenn sie nicht
immer wegen Vergehen gegen Pflicht, Recht und Gesetz bestraft werden können.
Rechtsanwendungsfehler sind in der Bundesrepublik Deutschland mittlerweile eher
die Regel als die Ausnahme. Weiter eingeschränkt werden mit der oben
angeführten Begründung aller maßgeblichen zu dieser Zeit amtierenden
Bundesverfassungsrichter doch nur die Kontrollen bei vielen gesetzesuntreuen
Richtern, die sich gerade deshalb risikolos nicht mehr an Gesetz und Recht
halten müssen und es auch nicht tun!
In der
Bundesrepublik Deutschland nach dem Grundgesetz ist daher jeder Bürger und jede
juristische Person weitgehend schutzlos gestellt, wenn es nur einem Richter
einfällt.
Punkt
28: Die Normallage ist in der BRD weggefallen, Rechtsbehelfe sind nutzlos
Im
Urteil des Ersten Senates des BVerfG vom 17.08.1956 (1BvB 2/51) wird folgendes
festgestellt:
Berücksichtigt
man die Abwehr von Verfassungsverletzungen, die schon im System der
gegenseitigen Hemmung und des Gleichgewichtes staatlicher Gewalten gegeben ist,
und den wirksamen Rechtsschutz, der in der Bundesrepublik gegen
Verfassungsverstöße und – verfälschungen von Staatsorganen durch den weiteren
Ausbau der Gerichtsbarkeit, vor allem der Verfassungsgerichtsbarkeit besteht,
so fragt sich, ob überhaupt noch ein Bedürfnis für ein Widerstandsrecht
anzuerkennen ist. Diese Frage braucht hier nicht erörtert zu werden, denn
selbst, wenn man auch hier das grundsätzliche Bestehen eines Widerstandrechtes
bejaht, so sind an seine Ausübung jedenfalls Anforderungen zu stellen, die bei
der KPD nicht vorliegen.
Wer
hier bereits ein Widerstandsrecht anerkennen wollte, übersähe den
grundsätzlichen Unterschied zwischen einer intakten Ordnung, in der im
Einzelfalle auch Verfassungswidrigkeiten vorkommen mögen, und einer
Ordnung, in der die Staatsorgane aus Nichtachtung von Gesetz und Recht
die Verfassung, das Volk und den Staat im Ganzen verderben, so dass auch die
etwa in solcher Ordnung noch bestehenden Rechtsbehelfe nichts mehr nützen.
Die
Entwicklung in der BRD hat nunmehr genau zu der Situation geführt, dass die
etwa in solcher Ordnung noch bestehenden Rechtsbehelfe nichts mehr nützen. Es
gibt weder unabhängige Richter noch unabhängige Staatsanwälte als Voraussetzung
für einen wahren Rechtsstaates.
Zur
einfachen Beweisführung wird hiermit auf das Verfahren 3 C 370/92 des
Amtsgerichtes Clausthal-Zellerfeld und aller weiteren sich dazu entwickelnden
Folgeverfahren am Landgericht Braunschweig, Verwaltungsgericht Braunschweig,
Oberlandesgericht Braunschweig, Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Bundesgerichtshof,
Niedersächsischen Verfassungsgericht und Bundesverfassungsgericht bezug
genommen. In diesem ist Ausgangssachverhalt eine richterlich durch den
Amtsgerichtsdirektor PECHA erstellte unechte Urkunde, die im weiteren zu
richterlichen Beschluss- und Grundbuchfälschungen verwendet wurden. Dieses
Beispiel zur Nutzlosigkeit von Rechtsbehelfen ist im Gegensatz zu den
Erlebnissen vieler Deutscher mit den raffinierten Unterdrückungen von
Beweisanträgen, Rechtsverdrehungen und –verfälschungen deshalb zuerst gewählt,
weil die durch Dokumente belegten Urkunden-, Beschluss- und
Grundbuchfälschungen schlicht unwiderlegbar sind.
Jegliche
seit 1992 dagegen eingeleitete Rechtsbehelfe in der BRD waren aber ergebnislos,
unter anderem dadurch, dass alle damit befassten Richtern an allen
deutschen Gerichten die Fälschungen trotz ständigem Vortrag einfach nicht zur
Kenntnis nahmen und niemals in ihren gerichtlichen Entscheidungen erwähnten
oder kommentierten. Auch die Verpflichtungen zur Berichtigung von Grundbüchern
von Amtswegen wurden nicht beachtet, obwohl es in Grundbuchangelegenheiten auch
das grundgesetzwidrige Richterprivileg nicht gibt.
Dabei
gelangte die in Punkt 27 ausführlich erläuterte Systematik des
Verfassungshochverrates in der BRD durch Rechtsbeugung und Strafvereitelung in
einer bisher unbeobachteten Gesamtheit zur Anwendung, um Rechtsbegehrende
wirtschaftlich zu ruinieren, psychisch und physisch zu verfolgen, ihrer
bürgerlichen Ehrenrechte zu berauben und schlussendlich ihre Freiheit und ihre
Selbstbestimmungsrechte zu entziehen.
Die
folgenden Bundesorgane wurden wiederholt aufgefordert, dem Grundgesetz zur
Geltung zu verhelfen und die Bestrafung der rechtsbeugenden Richter und
strafvereitelnden Staatsanwälte zu veranlassen – ohne Erfolg und nutzlos.
Bundeskanzler,
Bundespräsident,
Bundestagspräsident,
Petitionsausschuss
des Bundestages,
Landesregierung
Niedersachsen,
Petitionsausschuss
des Landes Niedersachsen,
Verfassungsgerichtshof
des Landes Niedersachsen,
Bundesgerichtshof,
Bundesverfassungsgericht,
Bundeskriminalamt,
Staatsanwaltschaft
und Generalstaatsanwaltschaft in Braunschweig,
Generalbundesanwaltschaft,
Wer
sich mit der Rolle der deutschen Staatsanwaltschaften bei der Abwehr von
Strafanzeigen gegen ihre richterlichen Juristenkollegen ein bisschen intensiver
beschäftigt, wird sich schnell fragen, wieso einerseits im Internet u. a. unter
www.teredo.de
schon über zwei Jahre fortlaufend weitere Richterverbrechen aufgezeigt werden,
die vermeintlichen Autoren zwar durch polizeiliche und staatsanwaltschaftliche
Verfolgung zunehmend eingeschüchtert werden sollen, aber andererseits noch
keiner der Verbrecher in Richterrobe sich einem Strafverfahren ausgesetzt sah.
Laut Süddeutscher Zeitung ist auch ein noch nicht gefasster und abgeurteilter
Rechtsbrecher ein Verbrecher. Nach diesem Sprachgebrauch ist auch jeder
Parteiverräter, Rechtsbeuger und Strafvereitler ein Verbrecher, wobei die
Bezeichnung nicht für Kleinkriminelle verwendbar sein dürfte. Im Hinblick auf die
vorgesehenen und zusammengefassten Strafmaße nach StGB für
Verfassungshochverrat, Urkundenfälschungen, Rechtsbeugung, Prozessbetrug,
Meineid, Kreditschädigung und vieler weiterer Verbrechen, die Richter und
Staatsanwälte mit erheblicher krimineller Energie in der Regel schon bei einer
gesetzwidrigen Verfahrensführung oder Verweigerung einer Strafverfolgung
bewirken, sind solche Subjekte einfach als Verbrecher erkannt.
Parallel
zu den jetzt fast 13-jährigen, vergeblichen Versuchen, richterliche Urkunden-,
Beschluss- und Grundbuchfälschungen auf dem Rechtsweg zu beseitigen, wurden
unzählige Strafanzeigen gegen Richter und Grundbuchbeamte erstattet und ohne
rechtskonforme Bearbeitung eingestellt. Nach dem Strafgesetz können auch
Staatsanwälte, Beamte und öffentliche Bedienstete dem Verdacht der
Rechtsbeugung ausgesetzt sein. Bei Staatsanwälten ist besonders dem Verdacht
der Strafvereitelung im Amt nachzugehen. Das wird aber in der Regel nicht
durchgeführt, da auch hier die politische Gängelung und das "Standes"recht
jegliche geordnete Rechtssprechung nach Artikel 20, Abs. 3, Grundgesetz
verhindert. Rechtsanwälte, Richter und Staatsanwälte besitzen die gleiche
Befähigung zum Richteramt. Ein häufig zu beobachtender Wechsel zwischen der
Funktion eines Richters oder Staatsanwaltes, wie auch im Lebenslauf von
Bundesverfassungsgerichtspräsident PAPIER und Bundesgeneralstaatsanwalt NEHM
aus dem Internet abzurufen, zeigt eine kumpanenhafte Beziehung, welche
regelmäßig zu Lasten von Nichtjuristen und sozial Schwächeren geht.
Mit
Erschrecken wird auch beobachtet, dass sich in Deutschland juristisch
ausgebildete Ehepaare so aufteilen, dass ein Partner in der Staatsanwaltschaft
sitzt, der andere auf dem Richterstuhl. Und somit die nach GG geforderte
strikte Gewaltentrennung familiär durch regen Informationsaustausch und
Vorteilsgewährung unterlaufen.
Dass
die Staatsanwälte also keine Neigung haben, deshalb gegen ihre Vorsitzenden im
Deutschen Richterbund oder die anderen angezeigten Richter zu ermitteln,
erscheint einleuchtend.
Das
bedeutet aber die Aufgabe von Recht und Ordnung und der Gleichheit vor dem
Gesetz.
Die
juristischen Verfassungshochverräter haben auch diesen Teil ihrer
Schutzmechanismen planmäßig eingerichtet. Sie werden dabei von der Politik
unterstützt, zumal entgegen dem Bevölkerungsdurchschnitt die Juristen dort weit
überdurchschnittlich auftreten und sich prinzipiell der höchsten Posten
bemächtigen, wozu ihnen ihr mafiöses juristisches Standesrecht einen
Bewerbervorsprung garantiert.
Am
Mittwoch, den 25.09.2002, wurde im Hessischen Rundfunk um 21.45-22.30 im 1.
Programm die Sendung "Maulkorb für den Staatsanwalt" ausgestrahlt.
Sowohl der Videofilm als die Textabschrift liegen vor. Staatsanwälte werden
danach massiv an ihrer vom Gesetz vorgeschriebenen "unabhängigen"
Tätigkeit gehindert. Sie müssen um Stellung und Beruf fürchten, wenn sie gegen
Politiker oder Standeskollegen ermitteln wollen. Es ist daher vorstellbar, dass
nur gewissenlose und skrupellose Juristen im Beruf des Staatsanwaltes reüssieren
können. Es wird von diesen anscheinend immer dann Rechtsbeugung erwartet, wenn
es um Standeskollegen oder politische Interessen geht!
Zitate:
"Staatsanwälte
reagieren auf Befehl und Gehorsam und sind eingebettet in eine fast
militärische Administration."
"Dass
Politik sich dieser Staatsanwälte nun bedient, um ihre Interessen durchzuziehen
- ist normal."
"Weil
sich die Fahnder nicht ausbremsen lassen, plant die Kohl-Regierung den Putsch
von oben."
"Wir
haben heute im Bereich des staatsanwaltschaftlichen Handelns im Grunde völlig
willkürliches Handeln."
"Wir
nennen das Erosion, den Niedergang des Rechtsstaates, weil jedes zweite
anklagefähige Verfahren einfach eingestellt wird."
"Die
Schande ist, dass so etwas ohne Aufsicht und Kontrolle der Öffentlichkeit
stattfindet. In Hinterzimmern, im Grunde mafiös."
"Der
vorauseilende Gehorsam ist systemimmanent. Denn das Weisungsrecht garantiert,
dass der Wille des Vorgesetzten unten ausgeführt wird."
Auch
die BRD-Staatsanwaltschaften sind also auf breiter Basis am
Verfassungshochverrat beteiligt, weshalb von diesen auch kein Schutz unseres
Grundgesetzes erwartet werden kann.
Die bei
diesen erfolglos angezeigten Delikte von Richtern, Staatsanwälten und
Rechtsanwälten umfassen regelmäßig das ganze Spektrum des Strafgesetzbuches und
sind häufig Offizialdelikte, bei denen schon von Amts wegen die Verpflichtung
zu sorgfältiger Ermittlung besteht, wie z.B.:
Beschluss-
und Urkundenfälschung
Grundbuchfälschungen
Gravierende
Rechtsbeugung nicht gesetzlicher Richter
Rechtsmissbrauch
Versuch
der Zwangspsychiatrisierung gesunder Menschen zwecks Strafvereitelung
Vorteilsgewährung
Falsche
Anschuldigung
Kredit-
und Vermögensschädigung
Betrug
Prozessbetrug
Bildung
krimineller Vereinigungen
Verfassungshochverrat
Verfolgung
Unschuldiger von Amts wegen
Nötigung
Einbruch
mit rechtswidrigen Durchsuchungsbeschlüssen
Unterschlagung
von Firmen- und Privatbesitz
Versuchte
Freiheitsberaubung
Körperverletzung
u. v. a. mehr !
Juristen
dürfte auch die Expertise zu dem Inhalt des Grundgesetzes mit Artikel 20
Abs. (3) und (4) von ISENSEE, JOSEF, Das legalisierte Widerstandsrecht, Verlag
Gehlen, Bad Homburg 1968, zugänglich sein, in der es heißt:
"Der
Rechtsstaat garantiert dem Einzelnen effektiven Rechtsschutz..."
Die
hier vorgestellte Analyse zum menschenrechtlichen und völkerrechtlichen Legitimationsdebakel in der
Bundesrepublik Deutschland zeigt aber, dass in dieser weder dem Einzelnen
effektiver Rechtsschutz garantiert wird noch diese sich als rechtsstaatlich
bezeichnen kann. Absichtlich wird zahlreichen Rechtsuchenden nicht nur der
gesetzliche Richter durch nicht ordentlich ausgelegte, nicht gesetzeskonform
erstellte Geschäftsverteilungspläne verweigert, sondern diese werden auch
häufig in planmäßigem abgestimmten Verhalten mit Unrechtsurteilen, hohen
Gerichtskosten und anderer unbegründeter staatlicher Verfolgung, zum Beispiel
durch Steuerfahndung, Polizei, Psychiater und Vollstreckungsbehörden, in ihrer
wirtschaftlichen Existenz und persönlichen Integrität bedroht.
Dabei
wird die sogenannte verfassungsgemäße Ordnung vielfach ignoriert, die
Rechtsprechung hält sich einfach nicht mehr an Recht und Gesetz. Die
Normallage ist nachweisbar in der BRD beseitigt.
Wie
BRD-Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte grundgesetzwidrig ihr Geschäft
betreiben, wissen Millionen von deutschen Justizgeschädigten und ihre deshalb
gegründeten Bürgerinitiativen.
Weitere
diesbezügliche Informationen erschließen sich aus den nachfolgenden
Internetseiten!
|
Punkt
29: Die Verweigerung der Rechtsstaatlichkeit verstößt gegen EU-Recht
1. Deutsches Grundgesetz, EMRK und Gemeinschaftsrecht
der EU
1.1. Grundgesetznormen der Bundesrepublik für
Gerichtsverfahren
Das
deutsche Grundgesetz ist höchstes deutsches Recht und geht allen anderen
deutschen Gesetzen vor. Die - für die vorliegende Analyse zum Legitimationsdebakel der BRD
nachzuweisende schwerwiegende Verletzung fundamentaler Grundsätze der Union -
wichtigsten unveränderbaren Artikel des Grundgesetzes erfordern einen Vergleich
wesentlicher Artikel des Grundgesetzes mit Gemeinschaftsrecht. Die folgenden
wesentlichen Normen werden durch deutsche Richter ständig und regelmäßig
ignoriert, obwohl diese auch im Europäischen Gemeinschaftsrecht in ähnlicher,
gleicher oder sogar stärkerer Bindung enthalten sind. Es gilt im Grundgesetz:
GG
Art. 1 (Schutz der Menschenwürde)
Die
Würde des Menschen ist untastbar (Abs. 1, Satz 1)
Sie zu
achten und zu schützen ist die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt (Abs.1,
Satz 2).
Die
nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und
Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
GG
Art. 2 (Allgemeines Persönlichkeitsrecht)
Jeder
hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die
Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsgemäße Ordnung oder das
Sittengesetz verstößt (Abs. 1, Satz 1).
GG
Art. 3 (Gleichheit vor dem Gesetz)
Alle
Menschen sind vor dem Gesetz gleich (Abs. 1, Satz 1).
GG
Art. 4 (Glaubens-. Gewissens- und Bekenntnisfreiheit)
Die
Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit der religiösen und
weltanschaulichen Bekenntnisse sind unverletzlich (Abs. 1).
GG
Art. 5 (Meinungs- und Pressefreiheit, Freiheit der Kunst und Wissenschaft)
Jeder
hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu
verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten (Abs. 1,
Satz 1).
GG
Art. 6 (Ehe, Familie, nicht eheliche Kinder)
Ehe und
Familie stehen unter dem besonderen Schutz des Staates (Abs.1).
GG
Art. 14 (Eigentum, Erbrecht und Enteignung)
Das
Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet (Abs1, Satz 1).
Inhalt
und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt (Abs. 1, Satz 2).
GG
Art. 19 (Einschränkung von Grundrechten)
In
keinem Fall darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden (Abs.
2).
Wird
jemand durch öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der
Rechtsweg offen (Abs. 4, Satz 1).
GG
Art. 20 (Verfassungsgrundsätze; Widerstandsrecht)
Die
Gesetzgebung ist an die verfassungsgemäße Ordnung, die vollziehende Gewalt und
die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden (Abs. 3).
Gegen
jeden, der es unternimmt, die verfassungsgemäße Ordnung zu beseitigen, haben
alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist
(Abs. 4).
GG
Art. 33 (Staatsbürgerliche Rechte)
Jeder
Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und
Pflichten (Abs. 1).
GG
Art. 101 (Verbot von Ausnahmegerichten)
Niemand
darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden (2).
GG
Art. 103 (Grundrechte des Angeklagten)
Vor
Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör (1).
2. 1.2.Fundamentale
Grundsätze der Union
Die
Bundesrepublik Deutschland hat sich u. a. zu der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 mit den einzelnen
Zusatzprotokollen (EMRK), zu dem Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft vom 25. März 1957 (EGV) und zu dem Vertrag über die
Europäische Union (EUV) vom 7. Februar 1992 durch Unterschrift bekannt.
Sie hat sich damit zur Einhaltung der fundamentalen Grundsätze der Union
verpflichtet, hält sich aber weitgehend nicht mehr daran. Aus diesem Grund
werden die für diese Ausarbeitung wichtigsten zu beachtenden und zu erfüllenden
fundamentalen Verpflichtungen aufgelistet.
Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) in der Fassung
des Protokolls Nr.11:
Verstoß
gegen Art. 3 (Verbot der Folter)
Niemand
darf erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Verstoß
gegen Art. 5 (1) (Recht auf Freiheit und Sicherheit)
Jeder
Mensch hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit.
Verstoß
gegen Art. 6 (1) ( Recht auf faires Verfahren)
Jedermann
hat Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und
innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen
und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche
Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn
erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat.
Verstoß
gegen Art. 8 (1) (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens)
Jedermann
hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und
seines Briefverkehrs.
Verstoß
gegen Art. 9 (1) (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit)
Verstoß
gegen Art. 10 (1) (Freiheit der Meinungsäußerung)
Verstoß
gegen Art. 13 (Recht auf wirksame Beschwerde)
Verstoß
gegen Art. 14 (Verbot der Benachteiligung)
Verstoß
gegen Art. 17 (Verbot des Missbrauchs der Rechte)
Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) in der Fassung
des Zusatzprotokolls Nr.1:
Verstoß
gegen Art. 1(1,2) (Schutz des Eigentums)
Jede
natürliche und juristische Person hat ein Recht auf Achtung ihres Eigentums.
Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden,...!
Aus
dem Vertrag über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 (EUV) sind nach Art.
6 die folgenden fundamentalen Grundsätze festgelegt und vertraglich vereinbart:
Bei
einer Verletzung fundamentaler Grundsätze der Gemeinschaft durch einen
Mitgliedsstaat greift Art. 7 EUV in Verbindung mit weiteren aus EMRK, EUV und
EGV.
Aus dem
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 25. März 1957 (EGV)
sind die folgenden Grundsätze zu entnehmen, der die Bundesrepublik Deutschland
sich vertraglich unterworfen hat.
Art.
5 (Subsidiaritätsprinzip)
Art.
12 (Diskriminierungsverbot)
Art.
13 (Antidiskriminierungsmaßnahmen)
Art.
308 (Vorschriften für unvorhergesehene Fälle)
1.3.
Maßnahmen gegen die Verweigerung der Gesetzestreue zur EU in der BRD
Unter
bezug auf die vorstehenden fundamentalen Grundsätze der Union und der
untergeordneten Rechtsnormen des deutschen Grundgesetzes wegen der nun
folgenden Nachweise des abgestimmten und kontinuierlich vollzogenen Abbaus der
Rechtsstaatlichkeit in Deutschland durch Politik und Justiz mit dem Ziel,
Deutsche und Europäer einer ständig verfeinerten BRD-Willkürjustiz aussetzen zu
können, wurde zur Wiederherstellung von Recht und Ordnung gegen
Verfassungshochverräter in höchsten öffentlichen BRD-Ämtern ein EU-Verfahren
über den Präsidenten der Europäischen Kommission beantragt. Insbesondere EGV
Art. 220 (Wahrung des Rechts) bis EGV Art. 232 (Untätigkeitsklage) sind
für eine sorgfältige Bearbeitung und Erledigung der vorliegenden Beschwerde zu
beachten.
Bisher
in der Bundesrepublik Deutschland erhobene Rechtsbehelfe zu diesem Zweck haben
sich immer wieder als nutzlos und erfolglos erwiesen. Sie brachten
Beschwerdeführer gleichzeitig immer wieder und immer mehr in eine große
persönliche Gefahr durch Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz, Enteignung,
Wohnungsdurchsuchungen, Freiheitsberaubung und Bestrafung nach willkürlicher
Strafverfolgung z. B. wegen angeblicher Beleidigung von Richtern und Juristen -
bei nachweisbaren Tatsachen und Fakten zur Rechtsbeugung!
Im
folgenden wird der Antrag an den Präsidenten der EU-Kommission PRODI
wiedergegeben.
Der
oben abgebildete Antrag an den EU-Kommissionspräsidenten wurde erwartungsgemäß
nicht EU-rechtskonform bearbeitet, um den größten Nettobeitragszahler über
nicht legitimierte, deutsche Privatpersonen durch gezielte Ausplünderung des
Deutschen Volkes nicht nach geltendem Recht sofort ausschließen zu müssen.
Die
aktuelle Situation bezüglich der (Nicht)Bearbeitung des Antrages zur Einleitung
eines EU-Ausschlussverfahrens gegen die BRD ist im Internet nachzulesen. Jedoch
steht schon auf Grund der unwiderlegbaren, eingereichten Beweise zur Aufgabe
der Rechtsstaatlichkeit in der BRD fest, dass diese nur noch eine
unlegitimierte Gewaltherrschaft von Politikern, Juristen und Beamten darstellt.
Das ist
mit den EU-Verträgen und der BRD-Mitgliedschaft in der EU unvereinbar.
Auch
aus den Gesichtspunkten heraus, dass die BRD kein Staatsvolk besitzt und kein
Staat ist, kann sie nicht rechtskraftfähig Mitglied in der EU sein.
Durch
die mindestens grundgesetzwidrige Besetzung des Deutschen Bundestages hat die
EU auch keine völkerrechtlich verbindlichen Verträge mit der BRD ab dem
03.10.1990 schließen können.
Sie hat
diese Verträge auch nicht schließen können, wenn das Grundgesetz sich über die
vorzeitige Aufhebung des Art. 23 selbst beseitigt hat.
Die BRD
ist schlicht ein irreführendes, täuschendes, rechtsstaatswidriges
scheinstaatliches, scheinsouveränes Phantom innerhalb der europäischen Union,
welche dieses aus Geldgier noch immer nicht begriffen hat.
Gleichwohl
ist unter keinem juristischen Gesichtpunkt das Handeln der sich hinter dieser
Bezeichnung für sie handelnden Privatpersonen legitimiert. Sie konnten seit dem
03.10.1990 weder rechtskraftfähige BRD-Gesetze schaffen noch das EU-Recht in
Deutschland umsetzen.
Die
BRD-Politiker, Juristen und Beamten sind schon vielfach darauf hingewiesen
worden und können kein Nichtwissen vorschützen.
Punkt
30: Die Verweigerung der Rechtsstaatlichkeit verstößt gegen UN-Recht
Die
Charta der Vereinten Nationen wurde in der Stadt San Francisco am 26. Juni
1945 unterzeichnet.
Die
Präambel lautet:
Wir,
die Völker der Vereinten Nationen – fest entschlossen, künftige Geschlechter
vor der Geißel des Krieges zu bewahren, die zweimal zu unseren Lebzeiten
unsagbares Leid über die Menschheit gebracht hat, unseren Glauben an die
Grundrechte des Menschen, an Würde und Wert der menschlichen Persönlichkeit, an
die Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie von allen Nationen, ob groß oder
klein, erneut zu bekräftigen, Bedingungen zu schaffen, unter denen
Gerechtigkeit und die Achtung vor den Verpflichtungen aus Verträgen und anderen
Quellen des Völkerrechts gewahrt werden können, den sozialen Fortschritt und
einen besseren Lebensstandard in größerer Freiheit zu fördern,
und
für diese Zwecke
Duldsamkeit
zu üben und als gute Nachbarn in Frieden miteinander zu leben, unsere Kräfte zu
vereinen, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren,
Grundsätze anzunehmen und Verfahren einzuführen, die gewährleisten, dass
Waffengewalt nur noch im gemeinsamen Interesse angewendet wird, und
internationale Einrichtungen in Anspruch zu nehmen, um den wirtschaftlichen und
sozialen Fortschritt aller Völker zu fördern –
haben
beschlossen, in unserem Bemühen um die Erreichung dieser Ziele
zusammenzuwirken.
Dementsprechend
haben unsere Regierungen durch ihre in der Stadt San Franzisko versammelten
Vertreter, deren Vollmachten vorgelegt und in guter und gehöriger Form befunden
wurden, diese Charta der Vereinten Nationen angenommen und errichten hiermit
eine internationale Organisation, die den Namen "Vereinte Nationen" führen
soll.
Kapitel
I: Ziele und Grundsätze
Artikel
1
Die Vereinten Nationen setzen sich folgende Ziele:
1. den Weltfrieden und die internationale Sicherheit
zu wahren und zu diesem Zweck wirksame Kollektivmaßnahmen zu treffen, um
Bedrohungen des Friedens zu verhüten und zu beseitigen, Angriffshandlungen und
andere Friedensbrüche zu unterdrücken und internationale Streitigkeiten oder
Situationen, die zu einem Friedensbruch führen könnten, durch friedliche Mittel
nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit und des Völkerrechts zu bereinigen oder
beizulegen;
2. freundschaftliche, auf der Achtung vor dem
Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker beruhende
Beziehungen zwischen den Nationen zu entwickeln und andere geeignete Maßnahmen
zur Festigung des Weltfriedens zu treffen;
3. eine internationale Zusammenarbeit herbeizuführen,
um internationale Probleme wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und
humanitärer Art zu lösen und die Achtung vor den Menschenrechten und
Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der
Sprache oder der Religion zu fördern und zu festigen;
4. ein Mittelpunkt zu sein, in dem die Bemühungen der
Nationen zur Verwirklichung dieser gemeinsamen Ziele aufeinander abgestimmt
werden.
Kapitel
II: Mitgliedschaft
Artikel
3
Ursprüngliche
Mitglieder der Vereinten Nationen sind die Staaten, welche an der Konferenz der
Vereinten Nationen über eine Internationale Organisation in San Franzisko
teilgenommen oder bereits vorher die Erklärung der Vereinten Nationen vom 1.
Januar 1942 unterzeichnet haben und nunmehr diese Charta unterzeichnen und nach
Artikel 110 ratifizieren.
Artikel
4
(1) Mitglied der Vereinten Nationen können alle
sonstigen friedliebenden Staaten werden, welche die Verpflichtungen aus dieser
Charta übernehmen und nach dem Urteil der Organisation fähig und willens sind,
diese Verpflichtungen zu erfüllen.
(2) Die Aufnahme eines solchen Staates als Mitglied
der Vereinten Nationen erfolgt auf Empfehlung des Sicherheitsrats durch
Beschluss der Generalversammlung.
Artikel
5
Einem
Mitglied der Vereinten Nationen, gegen das der Sicherheitsrat Vorbeugungs- oder
Zwangsmaßnahmen getroffen hat, kann die Generalversammlung auf Empfehlung des
Sicherheitsrats die Ausübung der Rechte und Vorrechte aus seiner Mitgliedschaft
zeitweilig entziehen. Der Sicherheitsrat kann die Ausübung dieser Rechte und
Vorrechte wieder zulassen.
Artikel
6
Ein
Mitglied der Vereinten Nationen, das die Grundsätze dieser Charta beharrlich
verletzt, kann auf Empfehlung des Sicherheitsrats durch die Generalversammlung
aus der Organisation ausgeschlossen werden.
Da die
Anerkennung der angeborenen Würde und der gleichen und unveräußerlichen Rechte
aller Mitglieder der Gemeinschaft der Menschen die Grundlage von Freiheit,
Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet,
da die
Nichtanerkennung und Verachtung der Menschenrechte zu Akten der Barbarei
geführt haben, die das Gewissen der Menschheit mit Empörung erfüllen, und da verkündet
worden ist, dass einer Welt, in der die Menschen Rede- und Glaubensfreiheit und
Freiheit von Furcht und Not genießen, das höchste Streben des Menschen gilt,
da es
notwendig ist, die Menschenrechte durch die Herrschaft des Rechtes zu schützen,
damit der Mensch nicht gezwungen wird, als letztes Mittel zum Aufstand gegen
Tyrannei und Unterdrückung zu greifen,
da es
notwendig ist, die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den
Nationen zu fördern,
da die
Völker der Vereinten Nationen in der Charta ihren Glauben an die grundlegenden
Menschenrechte, an die Würde und den Wert der menschlichen Person und an die
Gleichberechtigung von Mann und Frau erneut bekräftigt und beschlossen haben,
den sozialen Forschritt und bessere Lebensbedingungen in größerer Freiheit zu
fördern,
da die
Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben, in Zusammenarbeit mit den Vereinten
Nationen auf die allgemeine Achtung und Einhaltung der Menschenrechte und
Grundfreiheiten hinzuwirken,
da ein
gemeinsames Verständnis dieser Rechte und Freiheiten von größter Wichtigkeit
für die volle Erfüllung dieser Verpflichtung ist,
verkündet
die Generalversammlung
diese
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte als das von allen Völkern und Nationen
zu erreichende gemeinsame Ideal, damit jeder einzelne und alle Organe der
Gesellschaft sich diese Erklärung stets gegenwärtig halten und sich bemühen,
durch Unterricht und Erziehung die Achtung vor diesen Rechten und Freiheiten zu
fördern und durch fortschreitende nationale und internationale Maßnahmen ihre
allgemeine und tatsächliche Anerkennung und Einhaltung durch die Bevölkerung
der Mitgliedstaaten selbst wie auch durch die Bevölkerung der ihrer
Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiete zu gewährleisten.
Alle
Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit
Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geist der Brüderlichkeit
begegnen.
Jeder
hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten ohne
irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache,
Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer
Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand.
Des
weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der politischen,
rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebiets, dem eine
Person angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig ist, unter Treuhandschaft
steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner Souveränität
eingeschränkt ist.
Jeder
hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.
Niemand
darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei und
Sklavenhandel sind in allen ihren Formen verboten.
Niemand
darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung
oder Strafe unterworfen werden.
Jeder
hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden.
Alle
Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf
gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen
jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung verstößt, und gegen jede
Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung.
Jeder
hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen
innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm nach der
Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzt werden.
Niemand
darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen
werden.
Jeder
hat bei der Feststellung seiner Rechte und Pflichten sowie bei einer gegen ihn
erhobenen strafrechtlichen Beschuldigung in voller Gleichheit Anspruch auf ein
gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen
Gericht.
1. Jeder, der wegen einer strafbaren Handlung
beschuldigt wird, hat das Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld
nicht in einem öffentlichen Verfahren, in dem er alle für seine Verteidigung
notwendigen Garantien gehabt hat, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.
2 Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung
verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder
internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe
als die zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe
verhängt werden.
Niemand
darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung
und seinen Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes
ausgesetzt werden. Jeder hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche
Eingriffe oder Beeinträchtigungen.
1. 1.
Jeder
hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und seinen
Aufenthaltsort frei zu wählen.
2. 2.
Jeder
hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen und in
sein Land zurückzukehren.
1. 1.
Jeder
hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu
genießen.
2. 2.
Dieses
Recht kann nicht in Anspruch genommen werden im Falle einer Strafverfolgung,
die tatsächlich auf Grund von Verbrechen nichtpolitischer Art oder auf Grund
von Handlungen erfolgt, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten
Nationen verstoßen.
1. 1.
Jeder
hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit.
2. Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit
willkürlich entzogen noch das Recht versagt werden, seine Staatsanghörigkeit zu
wechseln.
1. 1.
Heiratsfähige
Frauen und Männer haben ohne Beschränkung auf Grund der Rasse, der
Staatsangehörigkeit oder der Religion das Recht zu heiraten und eine Familie zu
gründen. Sie haben bei der Eheschließung, während der Ehe und bei deren
Auflösung gleiche Rechte.
2. 2.
Eine
Ehe darf nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung der künftigen
Ehegatten geschlossen werden.
3. 3.
Die
Familie ist die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf
Schutz durch Gesellschaft und Staat.
1. Jeder hat das Recht, sowohl allein als auch in
Gemeinschaft mit anderen Eigentum innezuhaben.
2. Niemand darf willkürlich seines
Eigentums beraubt werden.
Jeder
hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht
schließt die Freiheit ein, seine Religion oder Überzeugung zu wechseln, sowie
die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft
mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und
Kulthandlungen zu bekennen.
Jeder
hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht
schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien
jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu
suchen, zu empfangen und zu verbreiten.
1. Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu
versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschließen.
2. 2.
Niemand
darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.
1. 1.
Jeder
hat das Recht, an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten seines Landes
unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter mitzuwirken.
2. 2.
Jeder
hat das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern in seinem Lande.
3. 3.
Der
Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der öffentlichen
Gewalt; dieser Wille muss durch regelmäßige, unverfälschte, allgemeine und
gleiche Wahlen mit geheimer Stimmabgabe oder in einem gleichwertigen freien
Wahlverfahren zum Ausdruck kommen.
Jeder
hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit und Anspruch
darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit sowie
unter Berücksichtigung der Organisation und der Mittel jedes Staates in den Genuß
der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen, die für
seine Würde und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlich sind.
1. 1.
Jeder
hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und befriedigende
Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit.
2. 2.
Jeder,
ohne Unterschied, hat das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.
3. 3.
Jeder,
der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und befriedigende Entlohnung, die ihm
und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert,
gegebenenfalls ergänzt durch andere soziale Schutzmaßnahmen.
4. 4.
Jeder
hat das Recht, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu bilden und
solchen beizutreten.
Jeder
hat das Recht auf Erholung und Freizeit und insbesondere auf eine vernünftige
Begrenzung der Arbeitszeit und regelmäßigen bezahlten Urlaub.
1.
1. Jeder hat das
Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und
Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche
Versorgung und notwendige soziale Leistungen gewährleistet sowie das Recht auf
Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder
Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel
durch unverschuldete Umstände.
2.
2. Mütter und
Kinder haben Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung. Alle Kinder,
eheliche wie außereheliche, genießen den gleichen sozialen Schutz.
1. 1.
Jeder
hat das Recht auf Bildung. Die Bildung ist unentgeltlich, zum mindesten der
Grundschulunterricht und die grundlegende Bildung. Der Grundschulunterricht ist
obligatorisch. Fach- und Berufsschulunterricht müssen allgemein verfügbar gemacht
werden, und der Hochschulunterricht muss allen gleichermaßen entsprechend ihren
Fähigkeiten offen stehen.
2. 2.
Die
Bildung muss auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und auf
die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet
sein. Sie muss zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen
Nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen beitragen und der
Tätigkeit der Vereinten Nationen für die Wahrung des Friedens förderlich sein.
3. 3.
Die
Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren
Kindern zuteil werden soll.
1. 1.
Jeder
hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an
den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen
Errungenschaften teilzuhaben.
2. 2.
Jeder
hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als
Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.
Jeder
hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in der die in dieser
Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden können.
1. 1.
Jeder
hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entfaltung
seiner Persönlichkeit möglich ist.
2. 2.
Jeder
ist bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen
unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zweck vorsieht, die
Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern und den
gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und des allgemeinen
Wohles in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen.
3. 3.
Diese
Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen
der Vereinten Nationen ausgeübt werden.
Keine
Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden, dass sie für einen
Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit
auszuüben oder eine Handlung zu begehen, welche die Beseitigung der in dieser
Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat.
Ein
Vergleich von Grundgesetz, der Allgemeinen Menschenrechtserklärung und der
EU-Menschenrechtskonvention ergibt, dass das Grundgesetz die schlechteste
Zusicherung von unveräußerlichen Menschenrechten ist. Nach GG Art 25 ist
allerdings schon festgelegt, dass die allgemeinen Regeln des Völkerrechts
Bestandteil des Bundesrecht sind und den Gesetzen der BRD vorausgehen.
Völkerrechtlich
ergibt sich die folgende Rechtrangfolge:
Allgemeine
Menschenrechte vor Haager LKO vor UN-Recht vor EU-Recht vor Besatzungsrecht vor
GG vor BRD-Rechtsauslegungen
Die BRD
hat als Besatzungskonstrukt sowohl unter dem Besatzungsvorbehalt bis zum
02.10.1990 diese Rechtsrangfolge akzeptiert und ab dem 03.10.1990 den Anschein
erweckt, sich dieser vollumfänglich und verbindlich unterzuordnen. Selbst unter
der Voraussetzung, dass die BRD keinerlei völkerrechtliche Legitimation mehr
hat und erloschen wäre, müsste sie sich gleichwohl aufgrund der für sie
handelnden Privatpersonen dazu als bindend verpflichtet ansehen.
Allerdings
beachten weder die BRD noch die für sie privat handelnden Deutschen auch die
Gesetze der UN vorsätzlich und absichtlich nicht.
Die
schwerwiegende Missachtung des UN-Gesetzeswerk verpflichtet jeden Deutschen in
Berufung auf Art. 30 der Allgemeinen Erklärung zu den Menschenrechten wegen der
Präambel der UN-Charta gegen die deutschen Feinde der Menschheit
einzuschreiten, die den Weltfrieden bedrohen und letztlich wegen der
Verweigerung jeglicher verlässlicher Rechtsstaatlichkeit in der BRD erzwingen,
gegen die festgestellte Tyrannei der BRD-Politiker, Juristen und Beamten
aufzustehen.
Die BRD
hat auch durch die vollständige Verletzung der UN-Gesetze keinerlei Anspruch
auf Gehorsamkeit von Deutschen mehr. Sie ist am Ende angelangt, weil sich
Deutsche auch unter dem Schutz der UN begeben dürfen, um sie unschädlich zu
machen.
Punkt
31: Die Gehorsamkeitspflicht wäre auch nach GG Art. 20 (4) beendet
Der
vorgestellte Verfassungshochverrat von BRD-Politikern, Richtern und Juristen
wird als Staatsstreich von oben bezeichnet. Das Grundgesetz der BRD sieht in
Art. 20 (4) ein verbrieftes Widerstandsrecht dagegen vor:
(4)
Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle
Deutsche das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Eine
Ausübung des Widerstandsrechts setzt außer der Gefährdung der in
Art. 20 Abs. 1-3 GG umrissenen Ordnung durch den Versuch oder die Vollendung
ihrer Beseitigung voraus, dass andere Abhilfe nicht möglich ist.
Widerstandshandlungen sind mithin die ultima ratio, sie bleiben gegenüber allen
anderen verfassungsrechtlichen oder in Übereinstimmung mit der Verfassung
geschaffenen Instrumenten zur Rechtsverteidigung subsidiär (= unterstützend).
Mit dem
Erfordernis der Unmöglichkeit anderweitiger Abhilfe wird an das KPD-Urteil des
BVerfG angeknüpft, wo es wörtlich heißt, dass "alle von der
Rechtsordnung zur Verfugung gestellten Rechtsbehelfe so wenig Aussicht auf
wirksame Abhilfe bieten, dass die Ausübung des Widerstandes das letzte
verbleibende Mittel zur Erhaltung und Wiederherstellung des Rechtes ist."
Das GG
qualifiziert die Art, Formen und Grenzen des Widerstandes nicht näher. Das
mögliche Spektrum reicht vom passiven Widerstand in Form der Verweigerung von
gesetzlichen Pflichten bis hin zum aktiven Widerstand durch die Anwendung von
Gewalt gegen Sachen und Personen.
Im
Hinblick darauf, dass durch den Widerstand die rechtsstaatliche und
demokratische Ordnung bewahrt und wiederhergestellt werden soll,
muss auch der diese Ordnung prägende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Anwendung
finden.
Für die
Beurteilung der Widerstandshandlungen kommt es aber auf die Sicht ex ante an.
Das Widerstandsrecht kann gegen jeden ausgeübt werden, der es unternimmt, die in GG
Art. 20 niedergelegte Ordnung zu beseitigen.
Der
Widerstand muss verhältnismäßig sein. Es muss mit anderen Worten eine Abwägung
zwischen den Nachteilen der Maßnahme für den Betroffenen einerseits und den
Vorteilen für das Gemeinwohl stattfinden. Dabei ist nicht allein auf die
Wertigkeit der jeweiligen Rechte, Rechtsgüter oder sonstiger Belange
abzustellen, sondern auch der Grad der jeweiligen Beeinträchtigung zu
berücksichtigen.
Je
höher der Grad der Nichterfüllung oder Beeinträchtigung des einen
Prinzips ist, umso größer muss die Wichtigkeit der Erfüllung des anderen sein.
Die
Maßnahme muss geeignet sein, den erstrebten Zweck zu erreichen. Dies ist der
Fall, wenn durch die Maßnahme der gewünschte Erfolg gefördert werden kann.
Die
Maßnahme
muss erforderlich sein, um den erstrebten Zweck zu erreichen.
Die in
Art. 3 GG statuierte Bindung der rechtsprechenden Gewalt an "Gesetz und
Recht" bedeutet, dass alle Rechtsprechungsorgane ihren
Entscheidungen die Normen der verfassungsmäßigen Rechtsordnung
einschließlich des Völker- und Europarechts zugrunde zu legen haben.
Aus GG
Art. 20 Abs. 3, Art. 97 Abs. l folgt ferner, dass es - Richterrecht
als eigenständige Rechtsquelle nicht geben darf.
Die
Interpretation und Weiterentwicklung des Rechts muss immer im Rahmen des geltenden
Rechts erfolgen. Regelungslücken kann der Richter nicht nach freien rechtlichen
Erwägungen, sondern nur auf der Grundlage der Wertvorstellungen, die der
verfassungsmäßigen Rechtsordnung immanent sind, treffen.
BVerfG: ... dass
der Richter sich nicht „ dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des
Gesetzes entziehen" dürfe.
Aus den
Grundrechten in Verbindung mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
(GG Art. 20 Abs. 3 ) ist jedenfalls ein auf die Beseitigung rechtswidriger
Folgen staatlichen Handelns gerichteter Folgenbeseitigungsanspruch abzuleiten
(v. Mangoldt, Klein, Starck, GG Bonner Grundgesetz, Band 2)
Die
Ausgestaltung des Widerstandrechts hat der renommierte Staatsrechtlers und
Professor ISENSEE 1968 in einem Buch umfassend erfasst. Die vollständige
Verweigerung einer verlässlichen Rechtsstaatlichkeit in der BRD lässt nunmehr
die ausdrückliche Berufung auf das Widerstandrecht für jeden Deutschen zu. Es
werden daher die folgenden Zitate bezüglich der erlaubten Möglichkeiten aus dem
Buch
ISENSEE,
JOSEF, Das legalisierte Widerstandsrecht, Verlag Gehlen, Bad Homburg 1968,
vorgestellt,
nach denen jede Beanspruchung und jeder Strafverfolgungsanspruch der
derzeitigen Bundesrepublik Deutschland nach dem Grundgesetz (Besatzungsrecht)
wegen Widerstandsbereitschaft völkerrechtswidrig und von Anfang an
nichtig ist. Zuwiderhandelnde Privatpersonen in den BRD-Organen sind
hinzutretende Verfassungshochverräter und als solche zu behandeln.
"Der
Widerstandsfall ist ausgelöst, wenn ein Unternehmen, das die Beseitigung der in
Art. 20 I-III GG niedergelegten Grundsätze zum Ziel hat, nicht mehr mit den
legalen Mitteln der staatlich geordneten Normallage abgewehrt werden
kann."
Es ist
in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Grundgesetz, ausführlich in den
Internetseiten www.teredo.de
und den weiterführenden Links bewiesen, dass die rechtsbeugenden Richter und
Verfassungshochverräter nicht mehr mit legalen Mitteln der staatlichen
Normallage abgewehrt werden können. Der Widerstandsfall ist also gegeben.
"Ausschlaggebend
ist dagegen die Tendenz, die Verfassungsordnung zu beseitigen."
"Der
Angriff braucht sich nicht gegen alle Ordnungselemente des Art. 20 GG zu
richten. Es genügt, dass nur ein Wesensmerkmal der Staatsform ... beseitigt
werden soll."
"Das
verfassungsfeindliche Vorgehen muss von einer aktiv kämpferischen aggressiven
Haltung getragen werden."
Die
rechtsbeugenden Richter und Verfassungshochverräter versuchen, jeden durch
Entmündigung zu beseitigen, der sie in ihren kriminellen Handlungen stoppen
will. Aggressivere Menschenfeindlichkeit gibt es in einem Land ohne Todesstrafe
nicht.
"Es
muss eine konkrete Gefahr heraufbeschworen sein"
Der
Bestand der Bundesrepublik Deutschland und die sogenannte verfassungsgemäße
Ordnung sind durch den umfassenden Angriff der Richter und Juristen auf den
Rechtsstaat gefährdet.
"Das
mit dem Widerstandsrecht zu bekämpfende Unrecht muss offenkundig
sein."
Urkunden-,
beschluss- und grundbuchfälschende Richter, die damit auch eine
Vermögensgefährdung betreiben, tun offenkundiges Unrecht. Eine Abhilfe wurde
über 12 Jahre mit immer neuen Kostenbelastungen für den Betroffenen und immer
neuen unbegründeten Verfolgungen von Amts wegen verweigert.
Auch
der Versuch zur Behinderung der Inanspruchnahme von Grundgesetz, EU- und UN-Recht
ist offenkundig Unrecht.
"Das
Unternehmen der Beseitigung umfasst Versuch und Vollendung."
"Solange
wie einer Gefährdung mit den Abwehrmitteln der Normallage begegnet werden kann,
ist die Alarmschwelle des Art. 20 IV GG ohnehin noch nicht erreicht. Ist das
aber nicht mehr der Fall, liegt mit Sicherheit ein Unternehmen vor."
Die
Gefährdung ist nicht mehr zu beseitigen, so lange die namentlich bekannten
Richter als Rechtsbeuger und Verfassungshochverräter durch Vorgesetzte im Amt
gehalten werden. Dadurch verlieren alle übrigen Richter und Juristen jeden
Respekt vor dem Gesetz - durch das Standes"recht" hatten sie diesen
Respekt allerdings sowieso nicht verdient
"Der
Widerstandsfall wird durch den objektiven Angriff ausgelöst."
Der
objektive Angriff ist gegen den Autor dieser Expertise seit 1992 erfolgt. Er
ist aber auch für mehrere Millionen Justiz-Opfer längst im Gange.
Eingeleitete
Strafverfolgung wegen angeblicher Steuerhinterziehung,
Insolvenzverschleppung, Juristenbeleidigung und Bundeswappenmissbrauch
sind die bekannten und üblichen objektiven, aber wissentlich falschen Angriffe,
die in der BRD immer wieder stattfinden.
"In
der Schutzrichtung und in der Objektivation des Schutzgutes weist das
Widerstandsrecht analoge Strukturen wie das Polizeirecht auf, das auf den
Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung von Störungen abstellt und das
der Gefahrenabwehr dient, ohne Rücksicht auf die subjektive Einstellung des
Störers."
Die
Justiz-Opfer-Bürgerinitiativen wollen einen Rechtsstaat mit Informations- und
Meinungsfreiheit und nicht ein Verbrecherkabinett von geheimbündlerischen
Juristen.
"Das
Unternehmen kann aus dem Innern der Staatsorganisation durch Organwalter
geführt werden (Staatsstreich von oben, Putsch)...."
"Staatsstreich
von oben ist der Verfassungsbruch seitens der Staatsorgane"
In der
Bundesrepublik Deutschland wird der Staatsstreich von oben betrieben. Die
Verfassungsorgane zum eigentlichen Schutze des Grundgesetzes selbst sind
Teilnehmer am Staatsstreich.
"Der
Staatsstreich von oben kann durch Tun wie Unterlassen erfolgen, sei es, dass
Verfassungsinstitutionen beseitigt, sei es, dass Verfassungsaufträge
nicht ausgeführt werden."
Es
werden Verfassungsaufträge nicht ausgeführt, nach denen die Rechtsprechung an
Recht und Gesetz gebunden ist. Das Europäische Recht und das Grundgesetz gehen
auch dem Rechtsberatungsgesetz voraus.
"Wenn
etwa die zuständigen Organe generell darin versagen, dem freien Individuum
Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten, so verwirken sie den
Gehorsamkeitsanspruch gegenüber ihren Untertanen, und der Widerstandsfall tritt
ein."
Sämtliche
zuständigen Organe, angefangen vom Bundespräsidenten über den
Bundestagspräsidenten, Bundeskanzler, alle Ministerpräsidenten, Bundestag,
Bundesrat, alle höheren Gerichte mit insbesondere dem Bundesgerichtshof und dem
Bundesverfassungsgericht, die niedrigeren sowieso, Generalbundesanwalt,
Bundeskriminalamt, Verfassungsschutzorgane und andere wurden auf den
Staatsstreich von oben hingewiesen. Sie sind aber selbst beteiligt, weil sie
ihn nicht abstellen wollen.
"Der
Widerstandsfall tritt ein, wenn "andere Abhilfe" gegen
verfassungsfeindliche Unternehmen nicht möglich ist."
Es gibt
also nach bestem Wissen und Gewissen der deutschen
Justiz-Opfer-Bürgerinitiativen keine andere Abhilfe, da tausende von Eingaben
besorgter Bürger bei allen möglichen Verfassungsorganen einfach weggelegt und
ignoriert werden.
"Wird
aber der legale Abwehrmechanismus der Normallage ausgeschaltet, so bricht das
staatliche Monopol legitimer Gewaltsamkeit zusammen,..."
"Das
souveräne Volk tritt wieder in seine ursprünglichen Rechte ein, wenn seine
Beauftragten ihre Aufgaben nicht mehr wahrnehmen können."
Das
Deutsche Volk muss seine Rechte wieder selbst ausüben, da die von ihm
Beauftragten es in das Verderben führen. Rechtsberatung ist ein legitimes Recht
zur Informationserlangung.
"Der
legale Verfassungsschutz durch Repräsentativorgane ist dann lahm gelegt, wenn
im Staatsstreich von oben die Organwalter dazu übergehen, die
Verfassungsordnung abzubauen, und das System der Hemmungen und Kontrollen keine
Selbstreinigung der Staatsapparatur mehr herbeiführt."
Nichts
anderes machen Gesetzgeber und Rechtsprechung kontinuierlich im Wege der
juristischen Knochenaufweichung. Eine Selbstreinigung in der BRD ist nicht mehr
denkbar.
"Es
sind (nur) äußerste Grenzfälle der Ermessenwidrigkeit denkbar, in denen
staatliche Institutionen untätig sind und die Indolenz gegenüber dem Verfassungsgegner
in Kollaboration mit ihm übergeht. Hier allerdings ist Widerstand der Bürger am
Platz."
Die
Kollaboration wurde allen Organwaltern durch nutzlose Rechtsbehelfe von
tausenden von Bürgern nachgewiesen.
"Es
ist die ultima ratio des Rechts schlechthin, das Staatliche mit unstaatlichen
Mitteln retten zu wollen."
Dazu
wird es in Deutschland so sicher wie das Amen in der Kirche kommen, weil den
Juristen ihre diktatorische Machtstellung nur mit Gewalt aus dem Volk genommen
werden kann. Die Bauernkriege im 14. und 15. Jahrhundert hatten ähnliche
Auslöser.
"Der
Rechtsstaat garantiert dem Einzelnen effektiven Rechtsschutz..."
"Die
Friedenspflicht des Bürgers und das Verbot der Selbsthilfe bestehen aber nur
soweit, wie der effektive staatliche Rechtsschutz reicht. Das Selbsthilferecht
des Bürgers lebt deshalb in Grenzfällen auf, in denen ausnahmsweise keine
gerichtliche Hilfe erreichbar und die vorläufige Hinnahme einer
Rechtsverletzung durch Staatsorgane unzumutbar ist."
"Wem
die Verfassung ein Freiheitsrecht zuerkennt, der muss es auch behaupten können
- und sei es im äußersten Fall mit Gegengewalt."
Eine
Friedenspflicht gibt es in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Grundgesetz
längst nicht mehr. Zunächst ist sich jeder selbst der Nächste, weil er schon
morgen von Politikern, Richtern, anderen Juristen und Beamten vergewaltigt
werden kann. Es kommt vermutlich jeder dran, weil die Ausplünderung des Volkes
immer weniger Ergebnisse einfahren lässt.
"Der
Widerstandskämpfer handelt an Stelle der (aktionsunfähigen) Rechtsgemeinschaft,
der er angehört, und er handelt in deren Interesse."
"Wo
es gilt, die Freiheit der Bürger zu retten, ist keiner Privatmann"
Die
Antragsteller zur Einleitung eines EU-Verfahrens gegen Deutschland werden sich
bei Erreichen einer kritischen Masse im Volk daran beteiligen, sämtliche
derzeitigen Richter und Juristen als erkannte und nachgewiesene Rechtsbeuger
und Verfassungshochverräter aus dem Amt zu zerren, einer Bestrafung zuzuführen
und deren Vermögen zum Zwecke des Schadensersatzes einzuziehen.
"Aber
eine solche normative Vor-Auslese widerspricht der egalitären Demokratie, die
alle gleichen Bürger in gleicher Weise zu ihrer Verteidigung aufruft und es der
Wirklichkeit überlassen muss, wie sich im Fall der Bewährung die Spreu der
Verfassungsfeinde, Opportunisten, Feiglinge und Gleichgültigen vom Weizen der
staatstreuen Bürger sondert."
Es
haben sich bereits zahlreiche staatstreue Bürger in Bürgerinitiativen
organisiert, um dem Treiben der juristischen Verfassungsfeinde ein Ende zu
bereiten. Der Unwillen über das amtmissbrauchende und rechtsbeugende
Richtertreiben besonders in den neuen Bundesländern übersteigt offensichtlich
die Vorstellungskraft der öffentlich beschäftigten Juristen. 20.000 Richter und
5.000 Staatsanwälte gilt es nun durch gesetzestreue Juristen nach Abschaffung
des Standes"rechts" zu ersetzen.
"Das
Ziel des Widerstandsrechts ist der Schutz der bestehenden Staatsform."
"Das
Widerstandsrecht ergänzt den staatlichen Verfassungsschutz."
Besser
heißt es wohl, das Ziel des Widerstandsrechts ist die Schaffung der bisher nur
vorgegaukelten und dem Volk vorenthaltenen rechtsstaatlichen Staatsform und
einer freiheitlichen Demokratie. In Deutschland gilt immer noch Besatzungsrecht
und Deutschland wird durch eine Diktatur von politischen und juristischen
Verfassungshochverrätern in das Unglück dirigiert.
"Das
Widerstandsrecht kann nur unter der doppelten Bedingung ausgeübt werden, dass
die (wenigstens umrisshafte) Kenntnis der Widerstandslage und der Wille,
die Ordnung zu verteidigen, vorhanden sind."
"Die
Anforderungen an die Zielsetzungen des Bürgers, der Widerstand übt, dürfen aber
nicht überspannt werden. In der Regel wird, wer als Einzelner Widerstand
leistet, sich gegen einen konkreten Übergriff wehren. Er wird sein persönliches
Recht verteidigen und kaum anstreben, das ganze Unrechtsregime aus den Angeln
zu heben und die legitime Ordnung als solche wieder herzustellen."
"Aber
wie jeder Unrechtsakt das Recht schlechthin beleidigt, so wirkt auch die
Verteidigung einer individuellen Rechtsposition für das Ganze der
Rechtsordnung."
Mit der
Verteidigung der persönlichen Rechte nur eines Einzelnen ist die Bundesrepublik
Deutschland nicht mehr zu retten. Ziel der Analyse und der Bürgerinitiativen in
Deutschland ist es, das ganze Unrechtssystem so lange bloß zu stellen, bis sich
genügend Kräfte zur Beseitigung des ganzen deutschen Unrechtsregimes gefunden
haben.
"Wenn
auch ein Widerstandsfall erst durch einen aufs Ganze zielenden Angriff
ausgelöst wird, so muss die Abwehr, die Ausübung des Widerstandsrechts, nicht
aufs Ganze gehen."
"Legitim
ist jedes noch so bescheidene Teilziel, soweit es nur näher zur Ordnung des
Grundgesetzes zurückführt. Dazu trägt schon bei, wer nur dem Geßlerhut den Gruß
verweigert, wer nur dem Gefangenen, der Hunger leidet, Brot schenkt. Man kann
dem Unrechtsregime widerstehen, wo immer man ihm im Einzelfall begegnet."
Mit
dieser Feststellung ist heute in der Bundesrepublik Deutschland jede
Gehorsamsverweigerung durch das Widerstandsrecht gedeckt.
"Wenn
dem Staat höchste Gefahr droht, ist jeder Bürger aufgerufen, die Sache des
Staates zu seiner eigenen zu machen."
Die
Staatsdiener, insbesondere die Organe der Rechtspflege selbst wollen
offensichtlich ihre Pflicht gegenüber dem Volk nicht mehr wahrnehmen, aber
dieses dumm halten und dessen Steuerleistungen weiter für sich persönlich
verbrauchen. Sie haben auch ihren Vergütungsanspruch verwirkt.
"Die
Grundformen des Widerstandes sind deshalb Ungehorsam und Gewalt."
Beginnen
wir in diesem Zusammenhang mit Ungehorsam und Verweigerung, jegliche
Beanspruchung durch BRD-Organe auch nur anzuerkennen..
"Beim
Staatsstreich von oben ist zu differenzieren: Alle Maßnahmen, die
offensichtlich die verfassungsgemäße Ordnung beseitigen sollen, sind ohnehin
nichtig; sie schaffen auch keinen beachtlichen Rechtsschein. Hier bedarf es
ebenfalls keiner ausdrücklichen Suspension der Gehorsamspflicht, zumal da diese
schon in der Normallage gegenüber krassen Rechtsbrüchen seitens der
öffentlichen Gewalt ("nichtigen" Hoheitsakten) entfällt,..."
Alle
derzeitigen gerichtlichen Entscheidungen in der Bundesrepublik Deutschland
werden durch nicht gesetzliche Richter erlassen, die sich zur Rechtsbeugung im
Bedarfsfalle verpflichtet haben. Die Entscheidungen sind daher alle nichtig und
in einem neuen Deutschland mit Schadensersatzleistung aufzuheben.
"Der
Steuerstreik wäre damit eine mögliche Aktion des passiven Widerstandes."
"Die
Möglichkeiten des aktiven Widerstandes sind ebenso wenig normativ bestimmbar,
wie der Verlauf der künftigen Widerstandsfälle vorhersehbar ist. Formen des
Widerstandes können viele Maßnahmen werden, die nach dem Recht der Normallage
Straftaten oder zivilrechtlich unerlaubte Handlungen wären: Sabotage, Aufruhr,
Landfriedensbruch, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Verrat von
Staatsgeheimnissen etc.! Maßgeblich ist nur, dass die jeweiligen Aktionen
geeignetes Mittel zum vorgegebenen Widerstandszweck ist, dem Zweck nämlich, die
Verfassungsstörung zu beseitigen."
Die
Steuerbehörden sind Staatsorgane, welche ebenfalls gezielt zur Vernichtung von
Firmen und Menschen eingesetzt werden, wenn der richterliche Druck nicht
ausreicht. Am Beispiel in Niedersachsen wurde für einen Deutschen
beispielsweise aufgezeigt, wie man ohne Einkommen und finanzielle Zuflüsse zu
Steuerforderungen von fast € 500.000 veranlagt werden kann, um jegliche Zukunft
verbaut zu erhalten. Als Folge wurde ein absoluter Steuerstreik erklärt.
"Nicht
ausgeschlossen sind dagegen alle Handlungen, die - präventiv oder repressiv -
Verfassungsstörungen verhindern oder unterbinden sollen. Zulässig sind
Schutzvorkehrungen wie die Festnahme des Verfassungsfeindes und im äußersten
Fall sogar seine Tötung, wenn sie als Notwehraktion der Rechtsgemeinschaft
unausweichlich ist, um den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen."
"Das
Verbot der Todesstrafe steht hier nicht entgegen, weil es sich hier nicht um
eine Bestrafung (Art. 102 GG), sondern um eine nicht von Art. 102 GG erfasste
notwehrähnliche Schutzmaßnahme handelt."
"Da
im Widerstandsfall mit dem staatlichen Gewaltmonopol auch das Verbot
militärischer Macht in Privathand entfällt, kann der Widerstand auch durch
organisierten Einsatz von Waffengewalt durchgeführt werden."
Dieses
Thema wird in Deutschland schon ausführlich erörtert, hoffentlich geben die
derzeitigen deutschen Richter und Staatsanwälte vorher auf. Es kann der UN
damit bewiesen werden, dass die Verfassungshochverräter der BRD schon den
Aufstand provozieren und daher eine Mitgliedschaft in der UN nicht länger
verdienen.
"Der
Einzelne ist frei, sein Widerstandsrecht auszuüben."
Und
nimmt es sich, indem er auch zum Aufstand aufruft und Aufklärung betreibt,
sofern er dafür genügend Kenntnisse hat.
"Die
Mittel des Widerstandes müssen objektiv geeignet sein, dem Widerstandsziel
näher zu kommen."
Die BRD
muss erläutern, wieso amtmissbrauchende und rechtsbeugende Richter nicht
unverzüglich aus dem Amt geschasst werden. Jede Aufklärung des Volkes wird
deren Schicksal etwas mehr besiegeln. Eine umfassende Rechtsberatung und
Information unter einander kommt dem vorstehend erklärten Widerstandsziel
näher.
"Die
moralische Wirkung kann eine Maßnahme sogar dann legitimieren, wenn überhaupt
kein äußerlicher sichtbarer Erfolg zu erwarten ist."
"Letztlich
bedarf es noch nicht einmal irgendeiner Wirkung auf Umgebung oder Nachwelt; die
individuelle Abwehr des Unrechts, die nur der moralischen Selbstbehauptung dient,
verteidigt die legitime Ordnung - und ist damit geeignet."
Der
beabsichtigte weitere Maßnahmenplan mit der Unterrichtung von Unternehmern,
Grundbesitzern, Sparern und Justiz-Opfern in Deutschland wird die namentlich
benannten Rechtsbeuger und Verfassungshochverräter in Richterrobe weiter
demaskieren und ihren Verbleib im Amt immer mehr erschweren.
"Es
gibt kein Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, in dem das Widerstandsrecht
durchgesetzt werden könnte. Solange nämlich diese Wege sinnvoll beschritten
werden können, ist die Normallage nicht aufgehoben, das Widerstandsrecht also
gar nicht entstanden. Somit muss der Einzelne selbst entscheiden, ob der
Widerstandsfall eingetreten ist, ob und wie er sein Recht ausüben will."
Es gibt
auch kein Gericht in Deutschland, das nicht durch Verfassungshochverräter
beherrscht wird. Einer Erlaubnis zum Widerstand braucht es nicht.
"Das
Wagnis übersteigt unendlich jene "Zivilcourage", deren man auch in
zivilen Angelegenheiten gelegentlich bedarf, um seine Rechte zu wahren."
Die
hoch dotierten Preisverleihungen in der Bundesrepublik Deutschland für
angebliche Zivilcourage an Prominente sind lediglich Lachnummern. Da wurde doch
tatsächlich eine Polizeipräsidentin in Eberswalde für Zivilcourage ausgezeichnet,
von deren Einschreiten gegen Verfassungshochverrat nie etwas bekannt wurde und
die nur ihre berufliche Pflicht absolvierte. Man bedient sich im Land des
Hochverrates regelmäßig untereinander – mafiagleich.
"Es
gibt nur einen Weg, das Widerstandsrecht durchzusetzen."
Aufstehen
und Handeln!
"Die
Ausübung des Widerstandsrechtes in seinen immanenten Grenzen ist niemals
strafbar."
"Das
Strafrecht hat sich an der Verfassung auszurichten, nicht umgekehrt."
"Soweit
die Strafbarkeit einer Handlung von einer verfassungsfeindlichen Absicht
abhängt,...kann die subjektive Tatseite nicht vorliegen, weil
Widerstandshandlungen von der verfassungskonservierenden Gegentendenz geleitet
sein müssen."
Die
strafrechtliche Verfolgung von widerstandsleistenden Demokraten zum Schutz
gegen Rechtsbeuger und Verfassungshochverräter in Richterroben ist hiernach
unmöglich, weil der Staat gerade auch gegen die Strafverfolger verteidigt
werden muss, die den Hochverrat decken, dulden, nicht verfolgen und damit Mittäter
sind.
"Soweit
eine Maßnahme an sich den Tatbestand einer strafbaren Handlung erfüllt - etwa
Auflauf, Sabotage, Nötigung -, greift das Widerstandsrecht als Rechtfertigungsgrund
ein."
"Der
Schutz der Gemeinschaftsgüter ist im demokratischen Gemeinwesen auch dem
einzelnen Bürger anvertraut, wenngleich das Schutzrecht nur in Grenzfällen
auflebt. Der vom Widerstandsrecht Begünstigte ist der Staat."
"Diese
Sicht wird besonders deutlich, wenn der Staatsstreich von oben abgewehrt werden
soll."
Das Widerstandsrecht
ist Rechtfertigungsgrund an sich. Das Grundgesetz geht allen anderen deutschen
Gesetzen voraus. Eine Strafverfolgung von couragierten Bürgern wegen angeblich
unerlaubten Rechtsberatungen zum Vorteil von Rechtsbeugern und
Verfassungshochverrätern scheidet grundsätzlich aus.
"Wenn
die Auflehnung gegen staatlichen Machtmissbrauch von Art. 20 IV GG gedeckt
wird, muss der Vorwurf der Rechtswidrigkeit entfallen. Das gilt auch für den
Widerstand gegen rechtswidrig handelnde Vollstreckungsbeamten (§113 StGB)"
Der
Widerstand gegen die Verweigerung der Rechtsstaatlichkeit ist ein Grundrecht im
Grundgesetz, in der EMRK sowie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte
durch die UN. In Deutschland muss die Rechtsstaatlichkeit gegen den Staatsstreich
von oben mit Verfassungshochverrat nunmehr im Wege des Widerstandes
durchgesetzt werden.
Grundgesetz
Artikel 20, Abs. 4, macht es derzeit in der BRD nach rechtsstaatlichen
Grundsätzen nicht möglich, die Strafverfolgung wegen angekündigter Widerstandsleistungen
wegen der Verweigerung eines verlässlichen Rechtsstaates durchzusetzen. Sowohl
die Richter als auch die Strafverfolger als auch die in der Rechtspflege
tätigen Rechtsanwälte sind als Verfassungshochverräter erkannt. Der
Tatsachenbeweis liegt u. a. in der Unterwerfung unter das
Standes"recht". Daneben sind vielfache Tathandlungen zum
Amtsmissbrauch und zur Rechtsbeugung als Beweis vorgestellt und im Internet
aufgeführt. Die Mitwisserschaft an solchen rechtwidrigen Vorgängen macht
Juristen zu Mittätern, es sei denn, sie weisen nach, dass sie jeden Versuch
unternommen haben, um die faulen Eier aus dem Nest zu kriegen. Hatten sie
keinen Erfolg, hätten sie als Ehrenmänner ihren öffentlichen Dienst aufgeben
müssen. Die freie Informationsbeschaffung und aktive und passive Rechtsberatung
ist dadurch unabdingbar geworden.
Einen
zusätzlichen Schutzschirm gegen unbegründete Strafverfolgung bietet das UN- und
Europäische Recht. Die Bundesrepublik Deutschland wird schon durch viele
Eingaben vieler Bürger der schwerwiegenden Verletzung der fundamentalen
Grundsätze der Europäischen Union durch Verweigerung der Rechtsstaatlichkeit
bezichtigt, die auch in dieser Ausarbeitung mit dem Versuch der Durchsetzung
eines deutschen Rechtsstaates leicht zu erkennen ist.
Weil
das Bundesverfassungsgericht selbst den Verfassungshochverrat kultiviert und
Eingaben dagegen prinzipiell in das Leere laufen lässt, muss zur Abwehr des
Unrechtsregimes die gesamte EU und UN auf die aus Deutschland heraufziehende
Gefahr permanenter Gesetzlosigkeit mit Vernichtung von immer größeren Kreisen
an Firmen und Menschen hingewiesen werden. Sabotage, Aufruhr und letztlich
Bürgerkrieg als Folge dieser staatlichen Willkür durch die juristischen
Verderber des Staates sind vorhersehbar.
Bei
genauer Betrachtung entpuppt sich die Strafverfolgung wegen jeglicher
Widerstandsleistungen durch Staatsanwälte und Richtern als reines Machtkalkül.
Juristisch unhaltbar, versucht die BRD das von ihr zu Unrecht beanspruchte,
mündige Deutsche Volk mundtot und uninformiert zu machen, um seine von ihm
ausgewählten Opfer eines nach dem anderen auszuplündern, auszulutschen und
beseitigen zu können.
Dagegen
hilft nur der umfassende Bezug auf UN-, EU- und Grundgesetz mit den
vorstehenden Argumenten und eine massive Beteiligung der Öffentlichkeit an
solchen Verfahren mit den vielfach zur Zeit betriebenen Abstrafungsversuchen
mit Hausdurchsuchungen und PC-Beschlagnahmungen wegen angeblich rechtswidriger
Handlungen nach ungültigen Gesetzen.
Wagen
es dennoch weiterhin Staatsanwälte und Richter, solche Verfahren zu führen und
gar Verurteilungen auszusprechen, ist der unbedingte Wille erforderlich, den
gesamten Rechtsweg durchzuhalten und gemeinsam mit weiteren Betroffenen
internationale Gremien in der EU und der UNO zu informieren.
Die
deutschen Justiz-Opfer-Bürgerinitiativen führen schon lange Strafregister für
Richter, Staatsanwälte, andere Juristen und Beamten, die bei geänderten
Verhältnissen in einem wirklichen Rechtsstaat Deutschland unweigerlich zur
Verurteilung der Erfassten nach den jetzt scheinbar oder tatsächlich geltenden
nationalen und internationalen Gesetzen führen werden. Verfassungshochverrat
bedeutet lebenslängliche Haftstrafe für jeden derzeit im Amt tätigen Politiker,
Juristen und Beamten der Bundesrepublik Deutschland nach dem Grundgesetz, wenn
dazu auch als letztes Mittel erst ein durch die heutige juristische kriminelle
Organisation öffentlich bestellter BRD-Juristen provozierter Bürgerkrieg den
Deutschen Rechtsstaat mit Rechtsicherheit für jedermann hergestellt hat.
Punkt
32: Die Weimarer Verfassung gilt weiterhin
Die
Weimarer Verfassung vom 11.08.1919 ist nie völkerrechtlich wirksam aufgehoben
oder ersetzt worden. Da das Deutsche Reich mit der Kapitulation der Wehrmacht
nicht untergegangen ist, sondern lediglich mangels für es handelnde Organe als
handlungsunfähig
erklärt wurde, gilt diese Verfassung weiterhin für das Deutsche Reich.
Zwar
wurde die Weimarer Verfassung durch die Nationalsozialisten 1935 mit dem
„Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich“ und der Schaffung des
Landes Sachsen-Anhalt völkerrechtswidrig außer Kraft gesetzt, doch sind diese
völkerrechtswidrigen Gesetze der Nationalsozialisten durch das SHAEF-Gesetz Nr.
1 der Alliierten wieder aufgehoben worden. Damit ist der Verfassungszustand vom
30.01.1933 wieder hergestellt worden.
Die
Weimarer Verfassung gilt also in der Fassung vom 30.1.1933 mit den durch die
alliierte Gesetzgebung bis zum 22.5.1949 vorgenommenen Veränderungen.
Unter
der Voraussetzung, dass mit der Beseitigung des GG Art. 23 mit Wirkung zum
18.07.1990 durch Besatzungsvorbehalt, spätestens aber mit der völkerrechtlich
und formaljuristisch missglückten Wiedervereinigung von Teilen des Deutschen
Reiches am 03.10.1990, die BRD keine Legitimation mehr besitzt und
untergegangen ist, ist die Weimarer Verfassung die einzige völkerrechtlich
gerechtfertigte, gültige Verfassung in Deutschland.
Allen
übrigen, auch fälschlich als Verfassungen in der BRD bezeichneten Machwerke
ermangelt es an der Annahme durch einen Volksentscheid in freier Willensbildung
und einem selbst grundgesetzwidrigen Wahlrecht bei der Auswahl der Abgeordneten
in Bund und Länder, die solche entworfen, beschlossen und angenommen haben.
Die
Staatsangehörigen des Deutschen Reiches können sich also uneingeschränkt auf
die Gültigkeit der Weimarer Verfassung berufen und die Unterwerfung unter ein nicht
demokratisch zustande gekommenes, durch Besatzungsmächte aufoktroyiertes
Grundgesetz der BRD zu Recht ablehnen. Daraus dürfen ihnen nach dem
Völkerrecht, der Haager Landkriegsordnung und dem UN-Recht auch keinerlei
Nachteile erwachsen – was privat handelnde Personen in sämtlichen BRD-Organen
im Bruch gegen Menschen- und Völkerrechte bis jetzt vorsätzlich, planmäßig
ignorieren und mit mittlerweile auch schon anonymisierten, unterschriftslosen
Amtsterrorismus, Geldbußen, Strafbefehlen, Gerichtsstrafen und Haft verfolgen,
s. z. B. Sachbearbeiter 534 der StA Dresden – 534 VRs 307 Js 14218/04-a-01.
Hiergegen
ist Widerstand in jeglicher Form nach Völkerrecht, UN-Recht und GG Art.
20 (4) ein legitimes Mittel.
Punkt
33: Handlungen für das Deutsche Reich in Geschäftsführung ohne Auftrag
Der
Artikel 23 des Grundgesetzes ist mit großer Wahrscheinlichkeit aus
völkerrechtlicher Sicht bereits vor dem angeblichen Beitritt der neuen Länder
zu diesem am 17.07.1990 mit Wirkung zum 18.07.1990 durch die Macht des
Besatzungsvorbehaltes durch die Siegermächte aufgehoben worden.
Nicht
das Volk und auch nicht der Bundestag, sondern die Bundesregierung Deutschland
hat dabei als Erfüllungsgehilfe und in Amtsführung für das Besatzungskonstrukt
BRD über das Grundgesetz verfügt.
Dieses
ist ein einmaliger Vorgang in der Geschichte einer so genannten
"Verfassung", die sich in den Gesetzbüchern zum Grundgesetz wie folgt
liest, Grundgesetz, Beck-Texte, 35. Auflage 1998:
Einigungsvertragsgesetz
in Verbindung mit Kapitel II Art. 4 Einigungsvertrag, Datum 23.9.1990/31.08.1990,
wobei Präambel, Art. 51, Abs. 2, Art. 146 geändert, Art. 143 eingefügt und Art.
23 aufgehoben wurde. Und zwar ohne Zustimmung des Volkes aufgrund
vorauseilender angemaßter Regierungsbevollmächtigung.
Dieser
Ablauf hat ungeachtet anderer Formulierungen zum Inkrafttreten des
Einigungsvertrages vom 31.08.1990 nach der Zustimmung des Bundestages vom
23.09.1990 den Artikel 23 des Grundgesetzes jedenfalls zu diesem Datum
beseitigt, weil damit definitiv die Zustimmung der Siegermächte aufgrund ihres
Vorbehaltsrechtes bewirkt wurde.
Wir
erinnern uns:
Im Art.
23 GG stand, für welches Gebiet das Grundgesetz — die Scheinverfassung und in
Wirklichkeit Besatzerrecht der Alliierten — galt und das waren nur die so
genannten westlichen Bundesländer. Alle Gesetze und Verordnungen der
Volkskammer und der Bundesregierung ab der Aufhebungserklärung vom 17.07.90
sind deshalb nach dem Völkerrecht anscheinend rechtsungültig, weil die
Rechtsvoraussetzungen fehlten.
Es gab
rechtlich gesehen die beiden künstlichen Verwaltungsgebiete BRD und DDR nach
dem 17.07.1990 nicht mehr. Die Besatzungsmächte haben dies klar beschlossen.
Einige
der vorbereiteten Einzelregelungen, wie zum Beispiel das Ländereinführungsgesetz
der Volkskammer der DDR, erlangten nach deren eigener Festlegung erst nach dem
Einigungsvertrag vom 03.10.1990 am 14.10.1990 Rechtskraft, also zu einem
Zeitpunkt, als es die DDR gar nicht mehr gab.
Es hat
mit großer Wahrscheinlichkeit de facto deshalb eine nach dem Völkerrecht
gesetzlich verbindliche "Wiedervereinigung" zum Deutschen Reich auch
am 03.10.1990, die bekanntlich nur in Rumpfreichsgebieten stattfanden, noch
nicht gegeben.
Damit
ist das Deutsche Volk in Not geraten, weil seine staatliche Ordnung völlig
losgelöst von fundierten, international verbindlichen Organisations- und
Vertragsgestaltungen sowie der Anerkennung in der Völkergemeinschaft nicht mehr
besteht.
Die
Täuschung durch die handelnden Usurpatoren als Privatpersonen in den BRD-Organen
ohne jegliche Legitimation nach den Menschenrechten und dem Völkerecht
verpflichtet Staatsangehörige des Deutschen Reiches,
in
Geschäftsführung ohne Auftrag
tätig
zu werden, wenn anderenfalls die Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches noch nicht
hergestellt sein sollte.
Auch
unter der Voraussetzung der BRD-Gesetze wäre es daher für jedermann gestattet,
die durch die Besatzungskonstrukte DDR und BRD als Rechtsstaatsverweigerer
beabsichtigte entgültige Ausschaltung des Deutschen Reiches als verlässlicher
Rechtsstaat dadurch zu verhindern, dass sie durch Zusammenschluss zu Organen
des Deutschen Reiches dessen Handlungsfähigkeit wieder herstellen, nachdem die
Besatzungsmächte vordergründig die Besatzung für beendet erklärt haben.
BGB §
677 (Geschäftsführung ohne Auftrag)
Wer
ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm
gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie ihm
das Interesse des Geschäftsherren mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder
mutmaßlichen Willen es erfordert.
BGB
§ 680 (Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr)
Bezweckt
die Geschäftsführung die Abwehr einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden
Gefahr, so hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu
vertreten.
Ein
entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn ist allerdings unerheblich, wenn die
Geschäftsführung im öffentlichen Interesse liegt oder zur Erfüllung einer
gesetzlichen Pflicht dient.
Es
liegt aber im Interesse der Staatsangehörigen des Deutschen Reiches, wieder
geordnete staatliche Verhältnisse in einem verlässlichen Rechtsstaat
hergestellt zu erhalten.
"Der
Rechtsstaat garantiert dem Einzelnen effektiven Rechtsschutz..." ,
ISENSEE, a.a.O.!
Die
Bundesrepublik Deutschland verweigert genau und gerade diesen effektiven
Rechtsschutz für jeden Einzelnen, woraus sich auch eine drohende, dringende
Gefahrenabwehr ebenso begründet wie dadurch, dass die BRD in Feindschaft zum
Deutschen Reich dessen Handlungsunfähigkeit mit allen illegalen Mitteln
aufrecht erhalten will, um nicht für völkerrechtswidrig und damit ungültig
aufgegebene Reichsgebiete und annektiertes Reichsvermögen in Regress
genommen werden zu können.
Dem
Deutschen Reich wird damit vorsätzlich und planmäßig Schaden zugefügt.
Seit
1985 versuchen Staatsangehörige des Deutschen Reiches, die Handlungsfähigkeit
dieses wieder herzustellen, um einen Friedensvertrag mit den Kriegsgegner zu
schließen und damit den Zweiten Weltkrieg entgültig zu beenden. Das
Besatzungskonstrukt BRD hingegen wird mit dem Willen der Siegermächte in
Selbstkontrahierung seit 60 Jahren benutzt, das Deutsche Volk mit heimlichen
Reparationszahlungen für die ehemaligen Kriegsgegner des Deutschen Reiches
auszuplündern und wirtschaftlich niederzuhalten.
Zahlreiche
deutsche Initiativen wollten diesen Zustand über den Abschluss eines
Friedensvertrages nach der Herstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen
Reiches beenden. Dieses Ziel entspricht allen Grundlagen des Völkerrechts.
Bekannt
sind u. a.:
Kommissarische
Reichsregierung
Exilregierung
des Zweiten Deutschen Reiches
Exilregierung
des Deutschen Reiches
Exilregierung
der Ostpreußischen Provinzen
weitere
Exilregierungsbildungen
Nationalversammlung
des Deutschen Reiches
(Vertretung
des fortgeltenden Rechtstatus der Verfassung von Weimar)
Gründungsinitiative
Deutsche Nationalversammlung – Verfassungsinitiative zu GG Art. 146
Volksbund
Deutsches Reich
(Zur
Wahl auf Reichsebene – Für die Reichsverfassung)
Deutsches
Kolleg
Sachwalter
des Deutschen Reiches
Abstimmung
über eine Neue Deutsche Verfassung nach GG Art. 146 und Völkerrecht
Das Legitimationsdebakel der Bundesrepublik
Deutschland nach den Menschenrechten, der Haager Landkriegsordnung und den
Völkerrechten bewirkt, dass kein BRD-Organ mit international anerkannten
Gesetzen gegen diese Aktivitäten einschreiten kann. Im Gegenteil setzt sich
mehr und mehr dort die Erkenntnis durch, dass das eigene Handeln illegal ist
und den Handelnden Strafverfahren nach den Hochverratsparagraphen der
Reichsgesetze drohen.
Die
aufgelisteten Versuche zur Errichtung eines verlässlichen Deutschen
Rechtsstaates berufen sich bis auf einen ausschließlich auf ihre Rechte nach:
Haager
Landkriegsordnung, Charta der Vereinten Nationen, Universal Declaration of
Human Rights, EU-Verträge, EU-Menschenrechtskonvention, SHAEF-Gesetzgebung,
Weimarer Verfassung, Grundgesetz der BRD und der mit dieser tatsächlich
verbindlich oder scheinbar rechtskraftfähig abgeschlossenen internationalen
Verträgen,
an
welche die BRD sich auch dann einseitig festmachen lässt, weil sie vorsätzlich
betrügerisch ohne Volksauftrag handelt und handelte.
Die
Kommissarische Reichsregierung bezieht ihren Legitimitätsanspruch bezüglich
einer Regierungsbildung zusätzlich auf die erforderliche Bekanntgabe bei den
Siegermächten nach dem Besatzungsvorbehalt. Dazu dienten
Einschreiben/Rückschein-Sendungen an das US-Hochkommissariat. Nachdem die
beigefügten Briefsendungen dort angenommen, aber nicht innerhalb von 21 Tagen
beantwortet wurden, beruft sich die Kommissarische Reichsregierung auf
stillschweigendes Einverständnis. Bekanntlich galt bis zum 03.10.1990 nach dem
Abkommen über die Dreimächtekontrolle für Westdeutschland vom 10. April 1949,
Absatz 5:
Jede
Änderung des Grundgesetzes bedarf vor ihrem Inkrafttreten der ausdrücklichen
Genehmigung der Besatzungsbehörden. Länderverfassungen, Änderungen dieser
Verfassungen, alle sonstige Gesetzgebung und alle Abkommen zwischen dem Bund
und ausländischen Regierungen treten 21 Tage nach ihrem amtlichen Eingang bei den
Besatzungsbehörden in Kraft, es sei denn, dass diese sie vorher vorläufig oder
endgültig ablehnen.
Diese
zusätzliche Berufung geht augenscheinlich in das Leere, weil lediglich
Vereinbarungen zwischen der Militärregierung und ihrem Besatzungskonstrukt BRD
getroffen wurden!
Punkt
34: Die Erzwingung des deutschen Rechtsstaates ist Pflicht jedes Deutschen
Die UN
hat in ihrer Charta festgestellt, dass zur Sicherung des Friedens in der Welt
die Rechtsstaatlichkeit unter Anerkennung der universalen Menschenrechte und
internationalen Völkerrechte unabdingbare und unverzichtbare Vorrausetzungen
sind.
Die
Bundesrepublik Deutschland verweigert diese Anerkennung strikt und umfassend,
wie in einem bereits am 18.05.2004 bei der EU-Kommission eingereichten Antrag
auf ihren Ausschluss durch deutsche Bürgerrechtler nachgewiesen wurde.
Gleichwohl
hat sich die BRD durch ihre Mitgliedschaft in der UN, der EU und NATO zu einer
zwingenden Rechtsstaatlichkeit verbal und schriftlich verpflichtet. Sie bricht
damit sämtliche diesbezügliche internationale Verträge.
Sie
bricht auch das Grundgesetz insgesamt und insbesondere GG Art. 25:
Die
allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie
gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die
Bewohner des Bundesgebietes.
Nachdem
die deutschen Bürgerbewegungen und Justiz-Opfer-Initiativen immer wieder auf
die absolute Verweigerung der Rechtsstaatlichkeit in der BRD hingewiesen haben,
bei allen sogenannten BRD-Verfassungsorganen um Abhilfe nachgesucht haben und
alle noch vorhandenen Rechtsbehelfe nutzlos waren, sind sie und alle Deutschen
Reichsstaatsangehörigen verpflichtet und gezwungen, den Rechtsstaat notfalls
mit Gewalt zu errichten.
Selbst
nach BRD-Recht wäre diese Rechtsauslegung statthaft: GG Art 20 (4), StGB §§ 32,
34, 138 u. a.!
Nach §
138 StGB ist das Nichtanzeigen geplanter Straftaten in Deutschland mit Strafe
bedroht:
(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung
2. eines Hochverrats in den Fällen §§ 81 bis 83 Abs.
1,
7. einer Straftat gegen die persönliche Freiheit in
den Fällen §§ 234, 234 a, 239 a oder 239 b,
zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch
abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde oder
dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
2.
(1)
Ebenso wird bestraft, wer von dem Vorhaben oder der Ausführung
einer Straftat nach § 129 a zu einer Zeit, zu der die Ausführung noch
abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde
unverzüglich Anzeige zu erstatten.
§ 129 a
StGB richtet sich gegen alle kriminelle Vereinigungen. Dazu gehören auch die im
öffentlichen Dienst in Deutschland befindlichen Juristen, Richter und
Staatsanwälte, sie haben sich schon lange in einer kriminellen Vereinigung
zwecks Verfassungshochverrats im Staatsstreich von oben verschworen. Die
Gebrauchsanweisung und organisatorische Struktur hierzu wird durch das
juristische Standes"recht" und die Standesordnung festgelegt,
auf welche sie nicht nur Gelübde abgelegt haben, welche ihren Amtseiden direkt
widersprechen. Sie haben sich damit auch ganz einfach einvernehmlich zu
Rechtsbeugung und Parteiverrat im Gegensatz zu Art. 20, Abs. 3, Grundgesetz
verabredet, was den Tatbestand des Verfassungshochverrates nach StGB § 81 in
Verbindung mit § 92 II StGB erfüllt, s. LACKNER/KÜHL StGB, 24. Auflage, § 81,
Rn 3.
Die
vorstehenden und nachstehenden Ausführungen zu der vorliegenden Analyse
bezüglich des menschenrechtlichen und völkerrechtlichen Legitimationsdebakels
der Bundesrepublik Deutschland wegen der umfassenden Aufgabe der Rechtsstaatlichkeit
zeigen, dass die deutschen Regierungen und Behörden mit allen ihren Richtern,
Staatsanwälten und sonstigen Juristen selbst auf die bestens begründeten und
mit Urkundsbeweisen belegten Strafanzeigen, welche unter den § 138 StGB fallen,
nicht mehr rechtsstaatlich korrekt reagieren, sondern solche vorsätzlich und
bewusst ignorieren. Sie sind daher sämtlich auch Beitretende und Mittäter am
Verfassungshochverrat. Es gilt aber:
§ 32
StGB Notwehr
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten
ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich
ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen
abzuwenden.
Die
Notwehr bezweckt sowohl den Schutz von Rechtsgütern als auch die Bewährung des
Rechts. Ohne Zweifel greifen Verfassungshochverräter in Richterroben und
Staatsanwaltskutten regelmäßig rechtlich geschützte Interessen von
Rechtssuchenden und Bürgern an, weil sie sich absichtlich und wissentlich nicht
an Recht und Gesetz halten.
Der
normale Bürger und Nichtjurist weiß aber regelmäßig nicht über seine Rechte
Bescheid, kennt auch die Begriffe des gesetzlichen Richters, des rechtlichen
Gehörs und des fairen Verfahrens nicht ausreichend. Er weiß auch nichts über
seine Auslieferung und Unterwerfung unter das juristische
Standes"recht" bei der Beauftragung eines Rechtsanwaltes, zu der er
auch noch regelmäßig durch das Gesetz gezwungen wird.
Es ist
daher die Pflicht eines jeden deutschen, umfassender gebildeten Bürgers, dem so
unterjochten Nichtwissenden in juristischen Angelegenheiten zu Hilfe zu eilen
und beizustehen. Nach § 32 StGB wendet ein Rechtsberatung Anbietender seine
Hilfe nämlich nur deshalb an, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von
anderen abzuwenden.
Weiterhin
gilt in Deutschland immer noch:
§ 34
StGB Rechtfertigender Notstand
Wer in
einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit,
Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von
sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei
Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen
Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte
Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur,
soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
Auch
dieser § 34 StGB erlaubt die Erzwingung eines Deutschen Rechtsstaates durch
jedermann gegenüber jedermann, weil die Rechtssicherheit für den Einzelnen in
der BRD vorsätzlich und erklärter Maßen nicht mehr gewährleistet wird.
Der
breiten Bevölkerung ist diese von BRD-Organen und der Justiz bis zum BVerfG
planmäßig im Staatsstreich von oben erklärte und exekutierte Willkür bei der
nicht mehr rechtsstaatskonformen Justizgewährleistung in schwerwiegender
Verletzung der fundamentalen Grundsätze der EU und der UN noch nicht bewusst.
Der in
Deutschland durch die Justiz und die Juristen praktizierte
Verfassungshochverrat im Staatsstreich von oben lässt daher rechtsstaatskonforme
Gegenmaßnahmen von Privatpersonen in Amtsanmaßung in BRD-Organen nicht zu.
Im
Gegenteil macht sich jeder an solchen beabsichtigten Verfolgungen Beteiligte
wegen Unterstützung des Hochverrats als Mittäter nach StGB 25 selbst strafbar
und muss zu gegebner Zeit mit seiner eigenen Aburteilung durch das Volk rechnen
Die
unhaltbaren, rechtsstaatswidrigen Zustände für Staatsangehörige des Deutschen
Reiches und in der BRD Lebenden in der BRD müssen im Wege der Volksaufklärung
bekannt gemacht werden.
BRD-Organe
benutzen den Holocaust, Judenhassvorwurf und Anti-Naziparolen permanent, um
damit die Bemühungen um einen Rechtsstaat verbal zu diskreditieren, obwohl sie
selbst grundsätzlich mit den gleichen juristischen Mitteln und mindestens genau
so gesetzlos agieren wie ihre vorgeschobenen Popanzen.
StGB §
86 richtet sich gegen die Verbreitung von Propagandamittel verfassungswidriger
Organisationen. Propagandamittel sind nur solche Schriften (§ 11 Abs.3), deren
Inhalt sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den
Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist!
In der
derzeitigen Bundesrepublik Deutschland wird die freiheitliche demokratische
Grundordnung nur vorgegaukelt.
Es gibt
diese nicht, weil weder der rechtsstaatlich korrekte
Justizgewährleistungsanspruch noch die Rechtssicherheit für jeden Einzelnen
durchsetzbar ist. Im Gegenteil unternehmen es die Juristen in allen Ebenen des
Staates und der Justiz mit der Hilfe des Bundesverfassungsgerichtes, diese
Ansprüche auf gesetzliche Richter, rechtliches Gehör und faire Verfahren durch
systematischen Hürdenaufbau und planmäßige Verkürzung der Rechtsbehelfe,
der Beschwerdeinstanzen, der Fristen und des Postulationsrechtes
abzuscheiden. Der EU-Antrag vom 18.05.2004 im Vorfeld dieser Analyse zur
Legitimation der BRD hat dieses in vielen Fällen durch Urkundsbeweise schon
schlüssig nachgewiesen.
(3) 1 Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder
die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger
Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der
Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der
Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.
Bisher
beriefen sich die sogenannten Verfassungsschützer der BRD oftmals auf den
Paragraphen 86 Absatz 3 des Strafgesetzbuches. Danach ist etwa das Verbreiten
von Hetzschriften erlaubt, wenn es der Forschung oder „der Abwehr
verfassungswidriger Bestrebungen" dient. Die Geheimdienste sehen darin
einen viel weiter gehenden Freibrief - schließlich sei der Spitzel ja für einen
guten Zweck tätig, aus DER SPIEGEL, NPD-Verbotsverfahren!
Mit dem
gleichen Recht können selbst Bürgerbewegungen und Justiz-Opfer-Initiativen am
äußersten rechten Rand der Gesellschaft ihr Propagandamaterial weiterhin
verteilen, wenn sie damit die Herstellung eines deutschen Rechtsstaates
erreichen wollen. Einen solchen gibt es derzeit nicht. Die
verfassungsfeindlichen Bestrebungen der Juristen in der Bundesrepublik
Deutschland sind hier umfassend erläutert.
Es ist
die Pflicht eines jeden Deutschen, die rechtsstaatswidrige, nicht legitimierte
BRD zu bekämpfen und möglichst bald abzuschaffen!
Hierbei
kann die Hilfe der gesamten Völkergemeinschaft beansprucht werden, da deren
Existenzgrundlagen auf eine Rechtsstaatlichkeit fußen.
Punkt
35: Zuständigkeit des BVerfG nach GG Art. 100 und 126
Das
BVerfG bezeichnet sich selbst als oberstes BRD-Organ zum Schutz der Verfassung,
obwohl den dortigen Richtern mit ihrer juristischen Ausbildung immer bewusst
ist und war, dass sie keine Verfassung schützen, sondern in Kollaboration für
die Siegermächte das Besatzungsrecht in Form eines Grundgesetzes.
Diese
Tatsache an sich zeigt schon die menschlichen und moralischen Qualitäten dieser
politisch sortierten und ausgewählten, parteiisch denkenden und urteilenden,
nicht gesetzlichen, nicht unabhängigen Richter. Ihre Auswahl für ihr Richteramt
widerspricht ebenso dem Grundgesetz, wie die Wahl der sie Auswählenden.
Diese
Richter sind dann auch in Verpflichtung für ihre die Richterkarriere
bestimmenden Parteien zu vielen Entscheidungen und Urteilen gelangt, die mit
dem Wesensinhalt des Grundgesetzes nichts gemein hatten.
In der
Regel wimmeln sie die Beschwerdeführer schon einfach durch vorgeschaltete
Nichtrichter ohne Begründung ab, um den Hochverrat im Staatsstreich von oben
auf breiter Basis zu unterstützen.
Sie
umgingen damit bisher auch die Beantwortung der Frage nach der völkerrechtlichen
Legitimität aller BRD-Organe sowie ihrer eigenen nach dem 03.10.1990 bis heute.
Nach
dem Grundgesetz gibt es zwei schwache, nicht zwingend durchsetzbare
Möglichkeiten, das BVerfG zur Äußerung zu der Frage des Fortgeltens alten
Rechts zu bewegen.
(2) Ist in einem Rechtsstreit zweifelhaft, ob
eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie
unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat
das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
BRD-Richter
werden sich hüten, diesbezügliche Zweifel zu haben. Dabei hilft ihnen ihre
grundsätzliche Arroganz und ihr Standes"recht".
GG
Art. 126 (Streit über Fortgelten alten Rechts)
Meinungsverschiedenheiten
über Fortgelten von Recht als Bundesrecht entscheidet das
Bundesverfassungsgericht.
BVerfGG
§ 90 (1) verhindert dabei, dass sich jedermann mit einer Verfassungsbeschwerde
wegen Verletzung des GG Art. 126 an das BVerfG wenden kann. Das ist zwar damit
ebenfalls grundgesetzwidrig beschlossen, weil der Einzelne nunmehr auch hier
sein Recht nicht unabweisbar einfordern kann.
So wie
hier ist das Zusammenspiel von scheinbar gewährtem Grundgesetz und Ausschluss
davon in den nachfolgenden Gesetzen durch überwiegend unüberwindbare Hürden in
der BRD durchgängig aufgebaut.
Es
bedarf erheblicher juristischer Kleinarbeit und Spitzfindigkeit, überhaupt beim
Bundesverfassungsgericht mit einem Gesuch um Klarstellung der Legitimität aller
BRD-Organe und damit auch der Rechtssprechung durch nicht gesetzliche Richter,
Verweigerung des rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens vorstellig werden
zu können.
Entscheiden
will es in dieser Frage nicht, weil damit ein BRD-Lügengebäude zusammenbrechen
muss oder ein leichter durchschaubares entstehen würde.
Allerdings
liegt dem Bundesverfassungsgericht nach vollständig begangenem Weg der
Rechtsbehelfe über den BGH hinweg nun in einem Fall ohne Anwaltszwang nach der
BRD-Rechtslage - wegen des Versuches der Erklärung der Prozessunfähigkeit durch
einen unbekannten, nicht gesetzlichen Richter, am falschen Gerichtsstand, nach
gezielter Kammer- und Richterauswahl am GVP vorbei, ohne ärztliches Gutachten,
ohne Zustellung einer Klage an die Gegenpartei (einen OLG-Präsidenten wegen
Verletzung der Dienstaufsichtspflicht) und bei gegenstehenden Gutachten über
die volle Gesundheit des so ausgeschlossenen Klägers - eine Eingabe vor, die
diese Fragen gleich mit aufwirft.
Die
Beschwerde 2 BvR 708/04 wurde am 31.03.2004 eingereicht.
Sollte
sich das BVerfG wiederum wie überhäufig vorgekommen weigern, die in der BRD
weitgehend auch nicht mehr beachtete Justizgewährleistungsverpflichtung in
vollem Umfang einzuhalten, bzw. wenigsten in einem Einzelfall geltendes Recht
durchzusetzen, wäre der Weg zu den internationalen Gerichten frei.
Insgesamt
aber ist das Bundesverfassungsgericht als ein unter Camouflage-Namen agierendes
BRD-Organ erkannt, dass den festgestellten Verfassungshochverrat in der BRD im
Staatsstreich von oben mit politisch ausgewählten, nicht gesetzlichen Richtern
erst ermöglichte und absicherte.
Punkt
36: BRD verweigert Rechtsweggarantien nach internationalem Recht
Rechtsweggarantien
sollen gewährleisten, dass es für jede denkbare Rechtsverletzung, zu denen auch
und gerade die Menschenrechtsverletzungen nach den Allgemeinen Erklärungen der
Menschenrechte durch die UN vom 10. Dezember 1948, die Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Fassung des Protokolls Nr. 11 der EU
und nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland gehören, einen
allgemeinen wirksamen Rechtsweg gibt.
Das
sichert Grundgesetz Art. 103 (1) zu:
Vor
Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
Das
sichert Art. 6 (1) der EMRK zu:
Jedermann
hat Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und
innerhalb angemessener Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und
unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche
Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn
erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat.
Das
sichert Art. 13 der EMRK zu:
Sind
in der vorliegenden Konvention festgelegte Rechte und Freiheiten verletzt
worden, so hat der Verletzte das Recht, eine wirksame Beschwerde bei einer
nationalen Instanz einzulegen, selbst wenn die Verletzung von Personen begangen
wurden, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
Das sichert
Artikel 8 der Allgemeinen Erklärungen zu den Menschenrechten der UN zu:
Jeder
hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen
innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm nach der
Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzt werden.
Die
Bundesrepublik Deutschland verstößt fortwährend und andauernd auch in den
existenziellen Grundlagen eines Rechtsstaates gegen diese Gebote und kümmert
sich weder um internationale noch nationale Grundrechte. Dieses wird nunmehr am
Beispiel der Einreichung einer Verfassungsbeschwerde gegen den Versuch,
Deutschen eine EU-Verfassung aufzuoktroyieren, indem in angemaßter
Stellvertreterschaft illegal gewählte Bundestagsabgeordnete diese für jeden
Einzelnen anzunehmen gedenken.
Die
Beschwerde wurde mit Datum vom 30.06.2004 eingereicht. Die folgende
Sachstandsanfrage wurde wegen der Eilbedürftigkeit am 01.11.2004 gestellt,
Zitat Anfang:
Begründung:
Das so
genannte Bundesverfassungsgericht hat nunmehr schon seit 4 Monaten nicht auf
den Eilantrag reagiert.
Der
Antrag auf einstweilige Anordnung ist eilbedürftig und notwendig, weil
1. 1.
die Regierungschefs der EU-Staaten am Freitag, den 29.10.2004,
diese unterzeichnet haben;
2. 2.
Bundeskanzler SCHRÖDER öffentlich erklärt hat, dass er die
EU-Verfassung schnellstens und im Durchmarsch durch den Bundestag ratifizieren
lassen will;
3. 3.
weder Bundesregierung noch Bundestag in Deutschland eine
Verfassung in angemaßter Stellvertretung für jeden einzelnen Deutschen annehmen
können.
Der
Deutsche Bundestag hat sich sogar erlaubt, eine gegen diesen gerichtete Klage
als grundgesetzwidrig handelndes Organ der BRD einfach zurück zu senden. Es
wird nun nachgewiesen, dass die Kenntnisnahme von der Klageschrift umfassend
und ausreichend ist.
Urkundsbeweis und in Augenscheinnahme: Umlaufnachweis
aus Bundestag
Der
Bundestag hat die Klageschrift völlig unverständlich als Petition behandelt.
Der Petitionsausschuss erhielt dazu die Klageschrift von Bundestagspräsident W.
THIERSE. Der Petitionsausschuss retournierte die Klageschrift mit nachfolgend
abgebildetem Schreiben an die Antragssteller. Diese Verfahrensweise ist
vermutlich mit Mitarbeitern am sogenannten BVerfG abgestimmt worden, die
ihrerseits eine ordentliche Bearbeitung und Weitergabe zur richterlichen
Entscheidung verhinderten.
Urkundsbeweis und Inaugenscheinnahme: Annahmeverweigerung
einer Klageschrift
Die
Beschwerdeführer haben keine Mittel für eine erneute Versendung frei! Eine
Scannung ist ausweislich der Stempel aber beim Bundestag erfolgt.
Es ist
jedoch für jede Beschwer eines in der BRD lebenden Deutschen durch BRD – Organe
ein gesetzlicher Richter und ein zuständiges Gericht zu gewähren. Im Falle von
den Wesensinhalt des Grundgesetzes verändernden Versuchen von so genannten
Verfassungsorganen wie der Bundesregierung und dem Bundestag versperrt GG Art.
19 (2) diese Absicht. Unbestreitbar ist GG Art. 146 ein Grundrecht, das jedem
Einzelnen im Volk die Annahme oder Verwerfung einer Verfassung in freier
Entscheidung gewährt, GG Art. 20, Abs. (2). Eine stellvertretende Annahme
durch wen auch immer ist somit ausgeschlossen.
Nach
Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG würden durch die Nichtbearbeitung der Klage gegen den
Deutschen Bundestag unmittelbar GG Art. 101 (1) 2 und Art. 103 (1) verletzt.
Nach
BVerfGG § 93 a ist der Antrag deshalb anzunehmen, weil ihm grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt. Nach BVerfGG § 90 (1) werden den
Beschwerdeführern durch die Versagung einer Entscheidung zur Sache ein
besonders schwerer Nachteil entstehen, weil sie damit einer Diktatur der
Bundestagsparteien unterworfen würden und die BRD als nicht demokratisches
Gebilde festgestellt würde.
Das
Grundgesetz ergibt keinerlei Handlungsvollmacht für hochpolitische Maßnahmen
der Bundesregierung noch gesetzgeberische Befugnisse des Bundestages, sich mit
der Annahme einer Verfassung in Vertretungsanmaßung über jeden Einzelnen im
Volk zu erheben und so die freie Willensbildung auszuhebeln. Damit werden die
Grundlagen der Freiheit, Gleichheit und Demokratie beseitigt und die
Bundesregierung mit dem Bundestag als Diktatur inthronisiert.
Die
europäische Verfassung ist eine effektive Beeinträchtigung der
grundgesetzlichen, unveräußerlichen Positionen der Beschwerdeführer und nicht
ein einfacher internationaler Vertrag. Die Annahme dieser Verfassung durch wen
auch immer beseitigt nach GG Art. 146 das Grundgesetz selbst. Anderenfalls wäre
die freie Willensbildung verneint, was eine Verfassungsannahme wiederum
ausschließt und diese nicht rechtskraftfähig macht.
Der
Antrag stützt sich also vorrangig auf das zum Grundgesetz nicht passende
Vorhaben, überhaupt eine EU-Verfassung vor einer deutschen Verfassung
zur Wahl zu stellen, um die Deutschen schon vor einer freien Willensbildung
und Ordnung ihres Staatswesens zu fesseln und zu binden. Im übrigen werden mit
dem Vorhaben auch GG Art. 9, 10 und 11 für die Beschwerdeführer verletzt, die
sich selbst bereits für die Durchführung einer Abstimmung für eine deutsche
Verfassung seit dem 09.09.2003 engagiert haben, bzw. diese angenommen haben.
Nach dieser sind Bundesregierung und Bundestag nach dem Grundgesetz ebenso
wenig noch legitimiert wie nach dem Völkerrecht allgemein. Der diesbezügliche
Vortrag steht in der Klageschrift.
Nach
der Entscheidung des BVerfG vom 31.03.2000 – 2 BvR 2091/99 soll Art. 146 GG
kein verfassungsbeschwerdefähiges Individualrecht begründen, weil keine Pflicht
staatlicher Stellen zur Durchführung einer Verfassungsabstimmung besteht.
Hieraus
erfolgt zwingend, dass niemandem sonst in Deutschland die Durchführung einer
Verfassungsabstimmung verboten ist oder verwehrt werden kann. Andererseits ist
jede Wahlbehinderung ein Straftatbestand nach StGB § 107. In diesem Rahmen
dient StGB § 107 dem Schutz der Wahl in seinem Gesamtablauf (RGSt 63, 382,387),
LACKNER/KÜHL, StGB, 24. Auflage, Rn 1. Die Absicht zur Wahl einer EU-Verfassung
in die laufende Abstimmung zur deutschen Verfassung hinein ist eine unzulässige
Störung des Gesamtablaufes und somit grundgesetzwidrig.
Nach
BVerfGG § 32 (1) ist daher die einstweilige Anordnung dringend geboten. Die
Abwehr schwerer Nachteile für die Beschwerdeführer und der wichtige Grund für
das allgemeine Wohl gebieten die Anordnung dringend. Die Annahme einer
Verfassung beseitigt das Grundgesetz nach Art. 146 im gleichen Augenblick. Die
EU-Verfassung regelt aber die innerdeutsche Ordnung nicht umfassend und
vollständig, so dass ein staatliches Chaos sehenden Auges durch Regierung und
Bundestag provoziert wird. Die Begründung dafür ist auch aus der Klageschrift
zu entnehmen.
Bundesregierung
und Bundestag sind aber danach auch schon jetzt nicht mehr völkerrechtlich
legitimiert, in Vertretung für Deutsche aufzutreten.
Das so
genannte Bundesverfassungsgericht soll die grundgesetzliche Ordnung gegenüber
missachtenden Bestrebungen der übrigen so genannten Verfassungsorgane schützen.
Sollte es sich daher also durch richterlichen Entscheid für unzuständig
erklären, wäre damit der Nachweis fehlenden Rechtsschutzes in Deutschland gegen
die Verweigerung der Rechtsstaatlichkeit gegeben.
Die
Klageeinreichung vor dem EUGH in Luxemburg wäre die logische Konsequenz.
Und
auch der Antrag auf Einleitung eines EU-Verfahrens gegen Deutschland vom
18.05.2004 erhielt dadurch zusätzliches Gewicht und Beweisurkunden.
Aufgrund
der Eilbedürftigkeit akzeptieren die Beschwerdeführer auch keine Ausflüchte mit
einem anderen ordentlichen Rechtsweg mehr. Dieser wird in Deutschland nur
vorgetäuscht und ist beweisbar nicht rechtssicher zu beschreiten.
Die
deutsche Justiz setzt erkennbar und nachweisbar darauf, dass trotz anders
lautender Entscheidungen internationaler Gerichte jeder Rechtsuchende erneut
durch die Instanzen in Deutschland gezwungen wird, um ihn möglichst vorher zur
Aufgabe aus finanziellen, zeitlichen und physischen Gründen zu zwingen, z. B.
für Akteneinsichtsnahme in Zivil- und Strafverfahren. Die dafür durch
Gesetzgebung und Rechtsprechung entwickelten Knochenerweichungen und Umgehungen
des Grundgesetzes sind ausführlich im EU-Antrag gegen Deutschland dokumentiert
und werden im Bestreitensfall ausführlich ergänzend vorgetragen.
Der
deutsche Bundestag darf niemals alleine mit seinen teilweise in
Korruptionsverdacht verhafteten Spitzen, die durch ein grundgesetzwidriges,
parteienbegünstigendes Wahlrecht kaum noch durch die Wähler abgewählt werden
können, eine Verfassung für jeden Einzelnen annehmen. Eine solche Diktatur wäre
die Provokation zu einer Berufung auf GG Art. 20 (4). Das BVerfG muss
entscheiden.
Das
BVerfG hat wie üblich in der BRD ohne jegliche Begründung, ohne rechtliches
Gehör, ohne mündliche Verhandlung, ohne gesetzliche Richter im Verstoß gegen
internationales und nationales Recht die Verfassungsbeschwerde vorsätzlich und
planmäßig nicht angenommen.
Es
verweigert auch die gesetzlich vorgeschriebene förmliche Zustellung für
fristsetzende Bekanntgabe einer Ausfertigung ohne Ausfertigungsdatum!
Damit
wird nachgewiesen, dass eine wirksame Rechtswegegarantie in der BRD auch nicht
existiert.
Punkt
37: Verfassungsinitiativen als Ausweg nach GG Art. 146, bzw. Völkerrecht
Der
Aufruf von Prof. Dr. Carlo Schmid an das Deutsche Volk, sich bei
passender Gelegenheit von der Fremdherrschaft zu befreien und das Grundgesetz
abzuschütteln, um wieder ein Staat zu sein, hat daselbst Eingang
gefunden.
Artikel
146 des Grundgesetzes ist unmittelbar aus der Rede von Carlo Schmidt
hervorgegangen, dessen Formulierungsvorschlag übernommen wurde.
Es ist
denkwürdig, dass der Wille zur Befreiung in Artikel 146 GG auch noch in
der geänderten Fassung des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl.
II S.889,890) zu Worte kommt. Die Schlussbestimmung des Grundgesetzes lautet
heute wie folgt:
Dieses
Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das
gesamte Deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine
Verfassung in Kraft tritt, die von dem Deutschen Volk in freier Entscheidung
beschlossen worden ist.
Die in
der Textergänzung liegende Bestätigung des Aufrufs zur Befreiung ist
ironischerweise wohl nur dem Drang der Erfüllungsgehilfen der Siegermächte und
Kollaborateure im Verrat am Deutschen Volk zu danken, zwei weitere
Geschichtslügen in den Korpus des Grundgesetzes aufzunehmen: die Behauptungen
nämlich, dass mit der Einverleibung des Territoriums des östlichen
Besatzungskonstrukt DDR in das westliche Besatzungsgebiet
1. die
Einheit Deutschlands
und
2. die
Freiheit für dieses Land – BRD - vollendet seien.
Den
Wortlaut des Artikels 146 GG frech missachtend, lügen die BRD-Organe
nunmehr jenes Grundgesetz in die Deutsche Verfassung um. So heißt es in
einer regierungsoffiziellen Darstellung des Grundgesetzes im elektronischen
Weltnetz kurz und bündig:
„Mit
dem Vollzug der staatlichen Einheit Deutschlands am 3.10.1990 ist es (das
Grundgesetz) durch die souveräne und bewusste Entscheidung der Deutschen
Bevölkerung zur gesamtdeutschen Verfassung geworden.“
http://www.bundesregierung.de/Gesetze/Grundgesetz-,4221/Informationen-ueber-das-Grundg.htm)
Es ist
der Wortlaut des Artikels 146 GG selbst, der die zu 2. benannte Lüge kenntlich
macht. Wie kann von „Vollendung der Freiheit“ die Rede sein, wo das Deutsche
Reich ohne Verfassung als ein Torso, - als ein Körper ohne Kopf, Arme und Beine
- im Staube liegt? - Aber im „Jahrhundert der Lüge“ (Hugo Wellems)
ist es nicht verwunderlich, sie auch im Kleide des Grundgesetzes
einherschreiten zu sehen.
Als
Gesetz macht die Lüge sich die Richter der BRD bis in die höchsten Gerichte zu
Komplizen.
Und wo
die Gerichte nicht mehr der Wahrheit sondern der Lüge dienen, ist der
Volksaufstand unausweichlich.
Was
heute schon allgemeines Bewusstsein in der Bundesrepublik Deutschland ist,
drückt Hans Ulrich JÖRGES im STERN 1/2003 S. 31 wie folgt aus:
"Lüge
ist der Normalfall der Politik geworden. Überall.....Schwindel, Vertuschung,
Halbwahrheit, Schönfärberei, Irreführung, Betrug."
Es
mehren sich die Stimmen, die die Bürger auf die Barrikaden rufen
(Deutsches Kolleg, Arnulf Baring, Frank Schirrmacher).
Und
"wer zu spät kommt, den bestraft das Leben." (M. Gorbatschow)
Im
Aufstand ist die verfassunggebende Gewalt (zu diesem Begriff im Unterschied zur
verfassungsändernden Gewalt: Maunz in Maunz-Dürig, Kommentar zum Grundgesetz,
Präambel Rdnr. 12 ff.) des Deutschen Volkes unmittelbar gegenwärtig.
Die
verfassunggebende Versammlung ist die Naturalform des Deutschen Reiches, das
1945 nicht untergegangen sondern nur handlungsunfähig geworden ist.
Die
Alternativen zum Aufstand werden zur Zeit in Deutschland durch
verantwortungsvolle Bürgerrechtler versucht. So gibt es die Versuche, eine
Deutsche Nationalversammlung einzuberufen, welche eine Verfassung entwirft und
zur Abstimmung bringt.
Diese
Versuche haben den Nachteil, dass bereits schon wieder eine geschlossene
Gesellschaft mit ausgewählten und vorsortierten, gleichgesinnten Menschen die
restlichen Deutschen beglücken möchte. Und ihnen möglichst eine Verfassung
verpasst, Der SPIEGEL 52/2004, Die Blamage, s. 26, letzter Absatz:
Verfassungsrechtler
verweisen schon verheißungsvoll auf den Grundgesetz-Artikel 146, der dem
deutschen Volk noch immer eine Chance gibt, nach seiner Wiedervereinigung eine
Nationalversammlung zu wählen, die dem Lande eine Verfassung verpasst.
Zur
Annahme einer Neuen Deutschen Verfassung durch alle Deutschen ist auch die
Einberufung einer Nationalversammlung nicht zwingend erforderlich. Sie kann
auch nach oben stehenden Ausführungen über einen Aufstand erfolgen – oder vor
einem solchen als letztes Mittel zur Befreiung von Bevormundung und Tyrannei
über eine Volksabstimmung.
Ein
weiterer Versuch besteht darin, eine schon entworfene Verfassung auf der
Grundlage des Grundgesetzes, der Europäischen Menschenrechtskonvention und des
Völkerrechts zur Abstimmung in das Internet zu stellen, die den unverbindlichen
Charakter des Grundgesetzes, welcher zur Veränderung des Wesensinhaltes
geradezu einlädt, zu korrigieren, um die Gleichheit vor dem Gesetz zu
erzwingen.
Diese
Abstimmung läuft seit dem 09.09.2003 und dient als völkerrechtliche Sperre
gegen jegliche Versuche, mit einer weiteren vorgelegten oder aufoktroyierten
Verfassung hinter die von der Weltgemeinschaft in der UN angenommenen Menschen-
und Grundrechte erneut zurück zu fallen.
Nach GG
Art. 20 (4), StGB §§ 32, 34, 138 und Punkt 34 der Ausarbeitung bietet die JOIe
an:
Broschüre
€ 7,50 oder CD € 5,00 zu Selbstkosten plus Rückumschlag DIN A 4 und Rückporto €
1,44 oder sicherheitshalber Porto für Einwurfeinschreiben, da für
Postmanipulationen natürlich keine Gewähr übernommen werden kann – wir wissen,
wovon wir sprechen!
JOIe
Justiz-Opfer-Initiative Clausthal
Postfach
1222
D - 38
670 Clausthal-Zellerfeld
Telephon: 05323 7001 ( Anrufbeantworter! )
Telefax: 05323
2004 ( nach Anmeldung! )
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