Legitimationsdebakel der BRD

Veröffentlichung erfolgt wiederum aus den Gründen des § 86 III StGB!

Von eventuellen den Legalitätsrahmen streifenden oder überschreitenden Verächtlichmachungen der BRD und Ihrer Organe i.w.S. distanzieren wir uns. Das Thema erscheint jedoch zu wichtig, um unter diesem Aspekt auf eine Veröffentlichung zu verzichten.

 

Die BRD-Juristen, angefangen von den menschen- und völkerrechtlich illegalen Bundesverfassungsrichtern, Staatsrechtlern, Juraprofessoren und sonstigen Juristen ignorieren planmäßig alle Vorträge zum juristischen Chaos im Zusammengang mit der fehlenden Legitimation des Besatzungskonstrukts BRD. Sie wollen damit die ungesetzliche Beanspruchung von Deutschen mit der Reichsstaatsangehörigkeit durch BRD-Organe noch solange als möglich absichern, um das deutsche Volk wirtschaftlich und existenziell möglichst vollständig zu verderben. Rechtsstaatliche Grundsätze sind dabei längst aufgegeben und abgeschafft. Usurpatoren in BRD-Ämtern als Privatpersonen bereichern sich ungehemmt, erhöhen ständig die Kosten der Lebenshaltung für jeden Einzelnen, verschleudern Hoheitsrechte, Reichsgebiete und Volksvermögen. Unter Berufung auf die Menschenrechte, Charta der UN, die Allgemeinen Menschenrechtserklärungen der UN, die Europäische Menschenrechtskonvention, das Besatzungsrecht und selbst das – scheinbar und dem Volk vorgegaukelt geltende Grundgesetz – wird zum absoluten Widerstand gegen die BRD-Willkür aufgerufen und die Schaffung eines deutschen Rechtsstaates gefordert, in dem die öffentlich bestellten und juristischen Hochverräter in der BRD selbst nach dem Grundgesetz endlich vor Gericht gestellt werden.

 

Übrigens: Man bedenke, dass es in der BRD keine unabhängigen, gesetzlichen Richter und Staatsanwälte gibt – und eine rechtsstaatskonforme richterliche Kontrolle damit einem 6er im BRD-Justizlotto gleichkommt! 

 

  

 

JOIe Justiz-Opfer-Initiative Clausthal für:
VIV – Virtueller Internet Verlag, Clausthal

Postfach 1220, D – 38 670 Clausthal-Zellerfeld

Dr.-Ing., Dipl.-Wirtsch.-Ing. Jürgen-Michael Wenzel

Teil I: Das Legitimationsdebakel der BRD

 

 

 

Vorbemerkung:

 

Der Autor hat lange mit sich gerungen, der unermesslichen Flut der Bücher zum moralischen und wirtschaftlichen Niedergang der Bundesrepublik Deutschland, zur Justizwillkür und der allgemeinen Systemkritik wie zum Beispiel von der des Staatsrechtlers VON ARNIM 1) ein weiteres Werk hinzuzufügen. Schließlich ist die Öffentliche Kriminalität und Rechtsbeugung ein immer nur kurzzeitig ausrottbarer Bestandteil der Menschheitsgeschichte gewesen. Und LINDLAU 2) hat treffend nachgewiesen, dass eine Mafia nur mittels öffentlich bestallter Hintermänner und Politiker existieren kann. Betrachtet man jedoch den Zeitraum der Jahre von 1989 bis 2004 nach dem Anschluss der mitteldeutschen Länder an die Bundesrepublik Deutschland, die Auseinandersetzungen um die Einführung des EURO und das gesamte Trauerspiel von der Verantwortungslosigkeit scheinbar demokratisch gewählter Repräsentanten des Deutschen Volkes bezüglich des fehlenden Willens zur Verfolgung von Ämterkorruption, Geldwäsche in den eigenen Reihen und zur Verhinderung der Beschneidung freiheitlicher Rechte, so ist nun der Zeitpunkt zum Handeln gekommen.

 

Die vorgegaukelte Fiktion einer sicheren und verlässlichen rechtsstaatlichen Überwachung der deutschen Bundes- und Landesregierungen und ihrer verdeckten Handlanger bei missbräuchlicher Anwendung von Recht und Ordnung muss durch zahlreiche gegenteilige Belege in das Reich GRIMM`scher Märchen verwiesen werden.

 

Die Gesetzgebung eines Lausch- und Schnüffelsystems in der BRD, die alle bisher bekannte obrigkeitsstaatliche Willkür aufgrund des Einsatzes der derzeitigen und zukünftigen Technik in der Elektronik weit übertrifft, stellt insbesondere Sparer, Selbständige, Existenzgründer und Unternehmer vor Überlegungen, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit mit der Schaffung von Arbeitsplätzen in Deutschland überhaupt noch eine wählbare Alternative sein kann. Der Autor wird ausführlich aufzeigen, dass jeder, welcher es sich leisten kann, diese Frage mit Nein beantworten müsste, wenn er sich über das bestehende deutsche Gesamtsystem zur Enteignung von jeglichem Besitz, z.B. von Grundstücken, und Rechten, z.B. erworbenen Rentenansprüchen, völlig im Klaren ist. Der Besuch der Mittelmeerküsten bestätigt eine solche Entscheidung für Zweifelnde leicht durch schon hunderttausende geflohene ehemalige deutsche Leistungsträger! Ersetzt wurden und werden diese durch weitgehend sprachunkundige ausländische Zuwanderer, welche ihre grundgesetzlich verbrieften Rechte kaum kennen noch einfordern können. Die Kombination der entzogenen Bürgerrechte ist es, die jeglichen weiteren Leistungswillen ausbremsen wird. Eine kleine Liste:

 

HARTZ IV-Hausbesuche, Verwanzung, Lauschangriff, Grenzenloses Lauschen, Elektronischer Staubsauger, Wirtschaftsspionage durch "Partner" in EU und NATO, Schleierfahndung, Rasterfahndung, Zusammenfassung von Geheimdiensten und Polizei in gemeinsamen Büros, Telekommunikations-Überwachungsverordnung, Abschaffung des Bankengeheimnisses, Zentrale deutsche Kontendatei, Präventive Vermögensbeschlagnahmung, Steuernummer auf jedem Kostenbeleg und jeder Quittung, Geldwäschegesetz, Fußfessel, Hundechip = Herrchenidentifikation, Patientenchipkarte, Biometrische Merkmale auf Ausweisen, "Fälschungssichere" KFZ - Kennzeichen, Sozial - Datenverbund, Ortung des Handys, Satellitenortung, Gen-Analysen-Missbrauch, Straßenmaut, Videoüberwachung des Straßenverkehrs, Bundeswehreinsatz im Innern, EDV-lesbare Patientenkarte, EU-Haftbefehl etc.!

 

Zu diesen die Wirtschaft unmittelbar tangierenden Begriffen müssen zahlreiche Gesetze und Vorschriften berücksichtigt werden, welche schwersten wirtschaftlichen Schaden angerichtet haben oder anrichten werden. Finanzgesetze wie zum Beispiel die neuesten Vorschriften bei der Umsatzsteuer und der Betriebsführung mittels elektronischer Datenverarbeitung geben den BRD-Schnüfflern schon das Eindringen in Unternehmensrechner frei. Private und Unternehmens-Fire-Walls werden so umgangen und Auslandspionen geöffnet!

 

Die angebliche Kontrolle durch unabhängige, gesetzliche Richter gibt es in der BRD nicht.

 

Die Bundesrepublik Deutschland ist kein Rechtsstaat. Sie ist nichts anderes als eine Juristen- und Parteiendiktatur und wird geführt von juristisch gebildeten "Verfassungs"hochverrätern nach dem angeblich geltenden Grundgesetz im Staatsstreich von oben. Die politisch nach Parteienproporz bestimmten Richter des BVerfG selbst haben die Rechtssicherheit abgeschafft.

 

Zahlreiche Gerichtsentscheidungen und StA-Bescheide sind mittlerweile nackte Diktate ohne unabhängige gesetzliche Richter, rechtliches Gehör und faire Verfahren durch unbekannte Personen ohne Verhandlung. Dabei wird in großem Umfang der Anwaltszwang und mit so genannten ärztlichen Gutachtern die Zwangspsychiatrisierung eingesetzt, um Rechtsuchenden die eigene Postulationsfähigkeit  und ihre bürgerlichen Rechte insgesamt zu verwehren.

 

Mit der dem Volk entrissenen und diktatorisch missbrauchten Gewalt verbünden sich BRD-Legislative, BRD-Judikative und BRD-Exekutive unter ständig erweiteter Abschaffung der Gewaltentrennung nach dem Grundsatzprinzip einer Demokratie zu einer kollusiven, nach juristischem Standesrecht verschworenen Gemeinschaft gegen Nichtjuristen, welche die Freiheits- und Menschenrechte vieler Deutscher sukzessive einschränkt oder ganz beseitigt.

 

Die umfassende Verweigerung des gesetzlichen Richters, des rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens sind dabei die einschneidenden Voraussetzungen, jedermann in Deutschland nach Belieben und Auswahl durch richterliche Rechtsbeuger um Hab und Gut, Rechte, psychische und physische Integrität und letztlich um die persönlichen Freiheiten zu betrügen.

 

Begleitet werden diese Machenschaften durch das Beitreiben von bewusst hoch festgesetzten Gerichtsgebühren, durch überhöhte öffentliche Gebühren- und Abgabenforderungen, welche korrupte Politiker zur eigenen und zur Sanierung öffentlicher Haushalte nach bewusster Vernichtung von Vermögen des deutschen Volkes wieder beischaffen wollen, und Verfolgung zahlloser Bürger mit rechtsstaatlich unbegründbaren Zwangsvollstreckungen, eidesstattlichen Versicherungen, Strafverfolgungen und schlussendlich Haft oder Zwangspsychiatrisierung.

 

Diesem durch und durch abartigem Gebaren in der BRD den dort Lebenden gegenüber fehlt bei genauer Betrachtung allerdings jegliche Rechtsgrundlage sowohl nach dem angeblich geltenden Grundgesetz als auch nach EU-Recht und Völkerrecht. Die folgende Ausarbeitung kann und sollte daher bei jeder Beanspruchung eines Einzelnen durch BRD-Organe in der vorgegebenen Form als Begründung zu Widersprüchen bei Bescheiden von  Behörden und Gerichtsverfahren jeglicher Art vorgelegt werden, weil diese eine juristisch insgesamt kaum widerlegbare Zusammenfassung zum rechtsstaatswidrigen Auftreten von BRD-Organen gegenüber Deutschen enthält. Es besteht nach dem internationalen Völkerrecht, den Menschenrechtskonventionen der UNO und der EU sowie selbst nach dem angeblich noch geltenden Grundgesetz der BRD und seiner verdrehten Rechtsauslegung der Anspruch auf eine gerichtlich nachvollziehbare und rechtsstaatskonforme Klärung unter Aussetzung jeglicher Vollstreckung bis zum rechtskräftigen Entscheid nach völkerrechtlichen Grundprinzipien.

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1) VON ARNIM, HANS HERBERT: Der Staat als Beute - Wie Politiker in eigener Sache Gesetze machen, Droemersche Verlagsanstalt TH. Knaur Nachf., München, 1993

2) LINDLAU, DAGOBERT: Der Mob - Recherche zum organisierten Verbrechen, Deutscher Taschenbuch Verlag GmbH & Co. KG, München , 1. Auflage Oktober 1989

 

 

Inhaltsverzeichnis

zur Anlage bezüglich Beschwerden, Einsprüchen und Widersprüchen an BRD-Organe

 

      Vorbemerkung

Punkt 01: Die Kapitulation

Punkt 02:  Beschlagnahme des Deutschen Reiches mit Fortbestand

Punkt 03: Militärregierung (SHAEF-Gesetze) und Siegerjustiz

Punkt 04: Besatzungsvorbehalt

Punkt 05: Schaffung eines Besatzungskonstrukts BRD

Punkt 06: Berlin ist kein BRD-Bundesland

Punkt 07:  Schaffung eines Besatzungskonstrukts DDR

Punkt 08: Oktroyiertes Grundgesetz ist Besatzungsrecht und keine Verfassung

Punkt 09: Besatzungskonstrukt BRD eignet sich völkerrechtswidrig Staatsvolk an

Punkt 10: Besatzungskonstrukt annektiert Reichsteilgebiete und –vermögen

Punkt 11: Mitgliedschaft der BRD in der UNO in Feindschaft zum Deutschen Reich

Punkt 12: Irreführung der 2plus4-Verhandlungspartner durch BRD-Organe

Punkt 13: Einigungsvertrag zwischen DDR und BRD ist nichtig

Punkt 14: Verträge zur Regelung bestimmter Fragen sind nichtig

Punkt 15: Ein Friedensvertrag für Deutschland wird umgangen

Punkt 16: Die vorgesehene Verfassung für Deutschland wird verhindert

Punkt 17: GG Art. 23 wird mit Wirkung zum 18.07.1990 aufgehoben

Punkt 18: Die BRD ist nach GG Art. 139 weiterhin nicht souverän

Punkt 19: Der Beitritt der neuen Bundesländer nach GG Art. 23 war nicht möglich

Punkt 20: Die neuen Länder gab es völkerrechtlich am 03.10.1990 noch nicht

Punkt 21: BRD- und DDR-Einwohner sind Staatsangehörige des Deutschen Reiches

Punkt 22: Die BRD ist völkerrechtlich mangels Staatsangehörigen erloschen

Punkt 23: Die BRD will mit allen Mittel die Handlungsfähigkeit des DR verhindern

Punkt 24: Das Grundgesetz wird rechtsstaatswidrig zur Verfassung umgedeutet

Punkt 25: BRD verwendet illegal Reichswappen und –Gesetze zur Irreführung

Punkt 26: Das Wahlrecht zum Bundestag und die Gesetzgebung sind illegal

Punkt 27: Der Wesensinhalt des Grundgesetzes in der BRD wird beseitigt

Punkt 28: Die Normallage ist in der BRD weggefallen, Rechtsbehelfe sind nutzlos

Punkt 29: Die Verweigerung der Rechtsstaatlichkeit verstößt gegen EU-Recht

Punkt 30: Die Verweigerung der Rechtsstaatlichkeit verstößt gegen UN-Recht

Punkt 31: Die Gehorsamkeitspflicht wäre auch nach GG Art. 20 (4) beendet

Punkt 32: Die Weimarer Verfassung gilt weiterhin

Punkt 33: Handlungen für das Deutsche Reich in Geschäftsführung ohne Auftrag

Punkt 34: Die Erzwingung des deutschen Rechtsstaates ist Pflicht jedes Deutschen

Punkt 35: Zuständigkeit des BVerfG nach GG Art. 100 und 126

Punkt 36: BRD verweigert Rechtsweggarantien nach internationalem Recht

Punkt 37: Verfassungsinitiativen als Ausweg nach GG Art. 146, bzw. Völkerrecht   

 

Punkt 01: Die Kapitulation des Deutschen Reiches

 

Deutsches Reich ist eine amtliche Bezeichnung des deutschen Staates ab 1871 bis …? Nach allgemeinen Erklärungen in den meisten Geschichtsbüchern und Enzyklopädien bestand das Deutsche Reich bis 1945.

 

Das Deutsche Reich war zu Beginn eine Monarchie unter Kaiser Wilhelm I. im Jahre 1871 gegründet, mit einer Verfassung aus dem gleichen Jahr.

 

Es bestand aus 22 monarchistischen Staaten und drei Stadtstaaten, sowie dem Reichsland Elsass-Lothringen und hatte eine Gebietsgröße von 540 777 qkm mit 60 Millionen Einwohnern (Stand 1905).

 

Am 11. August 1919 wurde aus der Monarchie Deutsches Reich eine Republik, die Weimarer Republik und natürlich wurde die Verfassung entsprechend ihrer Zeit der veränderten Staatsform angepasst.

 

Allerdings umfasste das Deutsche Reich in der Staatsform ,,Republik“ nunmehr nur noch ein Staatsgebiet von 468 718 qkm und hatte 1925 etwa 62 Millionen Einwohner (Quelle: Encarta Enzyklopädie).

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Warum war das Staatsgebiet kleiner geworden?

 

a)  Der I. Weltkrieg 1914 — 1918

 

Als Folge des Krieges erfolgte durch den Friedensvertrag von Versailles im Jahre 1919/20 zwischen dem Deutschen Reich und den Siegermächten u. a. die erzwungene Vereinbarung, dass Elsass-Lothringen zunächst als Pfand für den Erhalt des Friedens besetzt bleibt. Ein Teil östlich Preußens — Oberschlesien - musste an Polen abgetreten werden. Den Deutschen dort stellte man anheim, entweder Polen zu werden oder ins Deutsche Reich überzusiedeln.

 

Dieser Teil der Vereinbarung und auch weitere Teile dieses Friedensvertrages verstießen eindeutig gegen viele Bestimmungen der Haager Landkriegsordnung von 1907( HLKO), die o. g. Ausführung besonders gg. die Artikel 46 und 55 der HLKO. Zwar lassen diese Bestimmungen eine Besatzung eines Gebietes zu, aber nicht deren Annexion (gewaltsame Einverleibung von Gebieten). Die Besatzer haben Verwalterpflichten und nach Befriedung Rückgabepflichten. Wann, ist nicht geregelt (Quelle. Haager Landkriegsordnung.de — das deutsche Reich trat 1910 der HLKO bei).

 

Dies erklärt nunmehr, warum das Deutsche Reich ab 1914 und mit Ausrufung der Weimarer Republik 1919 ein kleineres Staatsgebiet hatte.

 

Gelesen werden muss in diesem Zusammenhang der Versailler Friedensvertrag. Das kann die Augen darüber öffnen, warum es dann 1933 zu dem kam, was sich keiner mehr wünschen kann. Man sollte sich gedanklich in die Menschen dieser Zeit versetzen oder ggfls. mit Betroffenen oder deren Nachkommen darüber sprechen, die von den Auswirkungen dieses erpressten und inhaltlich rechtswidrigen Friedensvertrages in den folgenden Jahren betroffen waren.

 

(Quelle: documentArchiv. de... Hinweis: Der Friedensvertrag von Versailles umfasst sehr viele Seiten und Anlagen zu einzelnen Punkten des Vertrages, es ist eine Kostenabwägung, sich dieses sehr wichtige Dokument der Zeitgeschichte evtl. als Buch zu besorgen oder auszudrucken)

 

b) Der II. Weltkrieg 1939 - 1945

 

Das deutsche Volk musste nun mit dem Ergebnis des Friedensvertrages von Versailles aus dem Jahr 1919/20 leben. Es nahm die Herausforderung an, konnte aber die völlig überzogenen und ungerechten Forderungen aus diesem Vertrag einfach nicht erfüllen. Die Menschen damals wussten über ihre Situation sehr wohl gut Bescheid und sie konnten erkennen, was da mit ihnen durch diesen Friedensvertrag gemacht worden war.

 

Es war daher für einen Adolf Hitler nicht unmöglich, die Führung dieses Volkes im Wege des Staatsstreiches von oben durch Druck auf die Abgeordneten zu übernehmen.

 

So entstand 1933 mit der Machtergreifung Hitlers wieder eine neue Staatsform, diesmal eine Diktatur auf der Grundlage der Weimarer Verfassung. Die gewählten Abgeordneten des Reichstages im Deutschen Reich willigten in der Folge durchaus verfassungskonform dem Ermächtigungsgesetz vom 24.03.1933 zu, das wesentliche Teile der Verfassung außer Kraft setzte, aber eben nicht die ganze Verfassung.

 

Es erfolgten sodann unzählige Gesetze, Verordnungen und Hitler-Erlasse, deren schlimme Auswirkungen allen bekannt sind. Hitler hatte freie Bahn. Den durch den Versailler Vertrag geknebelten Deutschen war es daher auch nicht schwer zu vermitteln, dass sie sich gegen das Diktat der Siegermächte des I. Weltkrieges widersetzen mussten und sei es durch einen Krieg.

 

Hitler nannte seine Regierungszeit das 3. Reich. Warum? Man erinnert sich: (1871 Gründung des 1. Deutschen Reiches als Monarchie, 1919 Gründung des 2. Deutschen Reiches als Weimarer Republik, 1933 Gründung des folgenden Deutschen Reiches als Diktatur, daher das 3. Reich).

 

c)  Das Ende des II. Weltkrieges

 

Am 12.09.1944 wurde, anlässlich des 1. Londoner Abkommens, die Aufteilung Deutschlands in Besatzungszonen beschlossen. Zugleich anerkannten die Staaten Groß - Britannien und die UdSSR (unter der damaligen Führung von Churchill und Stalin), dass die USA den militärischen Oberbefehl über die alliierten Truppen hatten und die USA Hauptsiegermacht des II. Weltkrieges ist.

 

Zugleich mussten alle Vertragsunterzeichner die bereits am 13.02.1944 von General Dwight D. Eisenhauer schriftlich fixierten und bereits erlassenen SHAEF (Supreme Headquarters AIIied Expeditionary Forces) Gesetze anerkennen.

 

Am 08. Mai 1945 unterzeichnete das Oberkommando der Deutschen Wehrmacht, vertreten durch die Herren von Friedeburg, Keitel und Stumpf die Kapitulationsurkunde.

 

Das war eine Kapitulation der Heeresführung nach Art. 35 der Haager Landkriegsordnung. Deshalb stand in der Urkunde auch unter Ziffer 4:

 

"Die Kapitulation stellt keine Präjudiz (Vorentscheidung) für an ihrer Stelle tretende allgemeine Kapitulationsbestimmungen dar, die durch die Vereinten Nationen oder in deren Namen festgesetzt werden und Deutschland und die Deutsche Wehrmacht als Ganzes betreffen werden.“

 

"Vor 50 Jahren kapitulierte die deutsche Wehrmacht – Reichsregierung arbeitete noch bis Ende Mai 1945"

 

Überschrift aus Braunschweiger Zeitung vom 08. Mai 1995, Seite 4

 

"Der Wehrmacht blieb nur noch die Kapitulation. Sie war ein militärischer Akt, der die Existenz der deutschen Armee beendete. Politisch-faktisch existierte das Deutsche Reich noch zwei Wochen fort."

 

Braunschweiger Zeitung vom 08. Mai 1995, Seite 5

 

"Diese Reichsregierung, die letzte des Deutschen Reiches, wurde, ebenso wie DÖNITZ, am 23. Mai 1945 von den Alliierten abgesetzt. Die Alliierten übernahmen nun gemeinsam die Verwaltung des besiegten und besetzten Deutschlands."

 

Braunschweiger Zeitung, a. a. O.

 

"Für 20 Tage war Flensburg-Mürwik Sitz der Reichsregierung: Erst am 23. Mai wurde Hitler-Nachfolger Großadmiral Karl DÖNITZ ... mit seinem Kabinett in der Marineschule von einer englischen Einheit gefangen genommen, ... "

 

Bildunterschrift aus Braunschweiger Zeitung vom 08. Mai 1995, Seite 5:

 

Zusammenfassung:

 

Der deutsche Generaloberst Alfred JODL, Chef des Wehrmachtsführungsstabes, unterschrieb am 07. Mai 1945 im nordfranzösischen Reims die Gesamtkapitulation der Wehrmacht. Am 08. und 09. Mai 1945 wurden in drei verschiedenen Kapitulationsurkunden für die jeweiligen Teilstreitkräfte Heer, Luftwaffe und Marine die Kapitulationserklärungen wiederholt. Die Teilkapitulationen traten sofort in Kraft, also zu verschiedenen Zeitpunkten. Die Deutsche Reichsregierung selbst hat bis zu ihrer Verhaftung nicht kapituliert, konnte sich allerdings ihrer Verhaftung mangels Wehrfähigkeit nicht entziehen.

 

 

 

Punkt 02:  Beschlagnahme des Deutschen Reiches mit Fortbestand

 

In der Zusatzerklärung der Alliierten vom 05. Juni 1945 zur Kapitulation steht u. a.:

 

"… Die Übernahme zu den vorstehenden genannten Zwecken der besagten Regierungsgewalt und Befugnisse bewirkt nicht die Annektierung Deutschlands."

 

und als Anweisung an die deutschen Truppen

 

Artikel 2, Absatz d)

 

"Gemäß den von den Alliierten Vertretern zu erteilenden Anweisungen räumen die genannten Streitkräfte sämtliche außerhalb der deutschen Grenzen (nach dem Stand vom 31. Dezember 1937) liegenden Gebiete."

 

Nach wie vor planten die Alliierten, den Staat „Deutsches Reich“ zu einem von ihnen zu bestimmenden Datum zurückzugeben.

 

Auf der Drei-Mächte-Konferenz zu Berlin (fälschlich "Potsdamer Abkommen" genannt) am 02.08.1945 fassten die Alliierten den Entschluss, den Staat "Deutsches Reich" nach einer Besatzungszeit und nach der Schließung eines Friedensvertrages zu einem von den Alliierten zu bestimmenden Datum als souveränen Staat in den Grenzen vom 31.12.1937 wiederherzustellen (s. SHAEF – Gesetz Nr. 52, Artikel VII Nr. 9, Abschnitt e.). Daran hat sich bis heute nichts geändert.

 

Artikel VII 9. (e) lautet:

 

"Deutschland" bedeutet das Gebiet des Deutschen Reiches, wie es am 31. Dezember 1937 bestanden hat.

 

Das heißt also, das Deutsche Reich war weiterhin vorhanden, hatte nur aufgrund des Krieges keine handlungsfähige Regierung mehr und konnte deshalb mit den Siegermächten keinen Friedensvertrag schließen.

 

Die Bevölkerung und das Heer des Deutschen Reiches hatte den Anweisungen der Alliierten zu folgen, die im Übrigen verpflichtet waren nach Art. 43 der HLKO, neben der Herstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, sich nach Möglichkeit auch nach den Gesetzen des Deutschen Reiches - soweit möglich - und im besonderen der Haager Landkriegsordnung zu verhalten.

 

Haager Landkriegsordnung Artikel 43 lautet:

 

Nachdem die gesetzmäßige Gewalt tatsächlich in die Hände des Besetzenden übergegangen ist, hat dieser alle von ihm abhängenden Vorkehrungen zu treffen, um nach Möglichkeit die öffentliche Ordnung und das öffentliche Leben wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten, und zwar, soweit kein zwingendes Hindernis besteht, unter Beachtung der Landesgesetze.

 

In NJW 1973 Heft 35, Entscheidungen - Bundesverfassungsgericht, S. 1540, heißt es in Spalte 1 und 2:

 

"Das GG (Grundgesetz) - nicht nur eine These der Völkerrechtslehre und die Staatsrechtslehre! - geht davon aus, dass das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die alliierten Okkupationsmächte noch später untergegangen ist; das ergibt sich aus der Präambel, aus Art. 16, Art. 23, Art. 116 und Art. 146 GG. "

 

"Das Deutsche Reich existiert fort (BVerfGE 2, 266 [277] = NJW 53, 1057; BVerfGE 3, 288 [319 f.] = NJW 54, 465; BVerfGE 5, 85 [126] = NJW 56, 1393; BVerfGE 6, 309 [336, 363] = NJW 57, 705), besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig."

 

"Mit der Errichtung der BRD wurde nicht ein neuer westdeutscher Staat gegründet, sondern ein Teil Deutschlands neu organisiert."

 

Klaus Stern (Deutsches Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. V, München 2000, S. 1108) bemerkt dazu:

 

„Die Fortbestandslehre erwies sich in ihrer scheinbaren Irrealität allein als real. Sie fand 1990 ihre kraftvolle Bestätigung. Sie bedeutet in ihrer Quintessenz: Obwohl Deutschland von den Alliierten zur Gänze besetzt war, bestand es als Gesamtstaat fort und ist in seiner Rechtssubjektivität identisch mit dem 1871 gegründeten Deutschen Reich, mag es auch seither mehrere Verfassungen erlebt haben und in seinem Gebietsstand verändert worden sein.“

 

Allgemein spricht gegen den Untergang des Deutschen Reiches auch das folgende:

 

1. Es gibt kein festes Datum, ab dem das Deutsche Reich untergegangen wäre. Daher besteht das Deutsche Reich bis auf den heutigen Tag fort. Nach Art. 25 des Grundgesetzes geht das Völkerrecht dem deutschen Recht im Range vor, weshalb alles, was dagegen verstößt, in Deutschland rechtswidrig ist. Das ergibt sich völkerrechtlich aus dem im Völkerrecht für den Krieg allein geltenden Gesetz des Internationalen Kriegsrechts, der sog. Haager Landkriegsordnung (HLKO) vom 18. 10. 1907. Sie gilt noch heute für jede Besatzungsmacht in jedem fremden Land, das infolge eines Krieges besetzt wurde (Art. 22 a.a.O.). Mithin ist davon auszugehen, dass das Deutsche Reich und auch Preußen noch vollständig weiterbestehen und nicht etwa gar völkerrechtlich zulässig von den Okkupationsmächten Polen, Russland (Nord-Ostpreußen), Litauen (Memelkreise) annektiert worden sind.

 

2. Nach allgemeinem Völkerrecht könnte das Deutsche Reich und auch Preußen am 08.05.1945 erloschen sein, sofern eine sog. debellatio vorliegen würde. Das ist nach allgemeinem Völkerrecht dann der Fall, wenn eine politische Macht durch eine andere militärische Macht den Staat „Deutsches Reich" und auch „Preußen" vollkommen besiegt hätte. Das aber war nicht der Fall, wie sich völkerrechtlich eindeutig aus der „Erklärung in Anbetracht der Niederlage Deutschlands und der Übernahme der obersten Gewalt des Staates durch die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien, der Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (UdSSR) und die Provisorische Regierung der Französischen Republik” vom 05.06.1945 (sog. Berliner Erklärung) ergibt.

 

Dort erklärten die Sieger das Fortbestehen Deutschlands in den Grenzen vom 31.12.1937. Daher betrachten sie Deutschland als politische Einheit in diesem Rahmen und wollten so über Deutschland verhandeln. Das bedeutet, dass debellatio Deutschlands nicht vorliegt und dass schon aus diesem Rechtsrahmen und Rechtsgrund das Deutsche Reich und Preußen staats- und völkerrechtlich in vollem Umfang fortbestehen.

 

3. Diese Rechtsgrundlage wurde vom deutschen Staatsrecht bestätigt, indem das Bundesverfassungsgericht am 31.07.1973 nach deutschem Verfassungsrecht festlegte, dass das Deutsche Reich fortbesteht und dass das bis auf den heutigen Tag so bleibt, da diese Entscheidung bis heute nicht aufgehoben wurde. Sie wurde sogar noch durch eine neue Entscheidung dieses Gerichtes von 1975, die zu den Ostverträgen erging, bestätigt, welche ebenfalls bis heute fortbesteht. Die Bundesrepublik Deutschland ist daher nach dem allgemeinen Öffentlichen Recht, also nach dem Völkerrecht und dem deutschen Staatsrecht nicht identisch mit dem Deutschen Reich, das als solches bis heute fortbesteht.

 

Es besteht weder Gebietsidentität noch ist völkerrechtlich eine besatzungsrechtlich verfügte Staatsbürgeridentität jemals ohne Volkszustimmung möglich.

 

Die Bundesrepublik Deutschland ist daher auch nicht etwa der Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches, das ja als solches staats- und völkerrechtlich weiterbesteht.

 

Es wird international auch nicht etwa durch die Bundesrepublik Deutschland vertreten, da dafür kein entsprechendes Mandat besteht. Eine den beiden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes entgegenstehende Entscheidung hat es bis heute noch nicht gegeben. Es wird von Seiten der BRD-Regierung immer behauptet, dass die BRD identisch mit dem Deutschen Reich sei.

 

Dies ist nicht richtig: Es kann nicht ein Staat mit einem anderen völkerrechtlich fortbestehenden Staat identisch sein.

 

Auch das Staatsvolk kann das nicht, da die BRD kein eigenes Staatsvolk hat. Daher gibt es auch kein eigenes Gesetz, aus dem hervorginge, dass Deutsche “Bundesbürger der BRD” seien.

 

 

Punkt 03: Militärregierung (SHAEF-Gesetze) und Siegerjustiz

 

Das Besatzungsrecht steht als selbständige Rechtsordnung über und neben dem deutschen Recht. Es wendet sich einerseits an die der Besatzung Unterworfenen, also an die deutschen Behörden und zum Teil auch unmittelbar an die einzelnen deutschen Bürger. Es umgrenzt andererseits, allerdings vielfach in sehr verschwimmenden Umrissen und unvollständig, die Rechte und Pflichten der Besatzungsbehörden.

 

aus: VON SCHMOLLER/MAIER/TOBLER, Handbuch des Besatzungsrechts, JBC MOHR (Paul SIEBECK) Tübingen 1951, Vorwort

 

So unterliegen seit der Kapitulation alle Deutschen der Anweisung und Gerichtsbarkeit des SHAEF- Gesetzgebers.

 

Diese SHAEF - Gesetzgebung ist seit Juli 1945 Rechtsgrundlage für die US - Armee in Europa.

 

Artikel IV der SHAEF - Proklamation Nr. 1

 

Bei dieser Vertragsunterzeichnung wurde das Deutsche Reich als Ganzes von den USA als Hauptsiegermacht beschlagnahmt! Die Beschlagnahme trat am 09.05.1945 in Kraft.

 

Beweis: SHAEF - Gesetz Nr. 52, Artikel 1, § 1, und das Hoheitszeichen

SHAEF-Gesetzgebung , s. online-Enzyklopädie Ryan

 

Durch Rechtswirksamwerdung der SHAEF-Gesetze mit der Kapitulationserklärung der Deutschen Wehrmacht am 08.05.1945 in Berlin-Karlshorst gelten diese Gesetze in Gesamt-Deutschland in den Grenzen vom 31.12.1937 (siehe auch Artikel 116 Abs.1 Grundgesetz)

 

Anfang Juli 1945 ziehen sich die Westalliierten (gemäß des völkerrechtlichen Vertrages - 1. Londoner Abkommen ) auf die dortigen vereinbarten Besatzungsgrenzen zurück; d. h. es wurden die bereits von den Amerikanern besetzten Gebiete Thüringen, Teile von Sachsen, sowie die Gebiete von Sachsen - Anhalt bis weit nach Dessau und Stendal hinein, sowie die von den Briten besetzten Gebiete bis Wismar und östlich von Schwerin usw. hinein, geräumt.

 

Beweis: Militärkarten der Siegermächte

 

Dafür ziehen die Westalliierten am 11.06.1945 in Groß - Berlin ein.

 

Dieses war und ist ein extrem wichtiger und bedeutender Schritt der Westalliierten, da normalerweise diejenige Macht Hauptsiegermacht innerhalb einer Allianz ist, welche die Hauptstadt des feindlichen Reiches erobert hat.

 

Die Eroberung von Berlin fand durch die 1. Belowrussische Armee der UdSSR statt, jedoch hatte die UdSSR unter Stalin bereits vorher das 1. Londoner Abkommen am 12.09.1944 unterzeichnet und so die USA als Hauptsiegermacht des II. Weltkriegs bereits anerkannt.

 

In der Folge hieß es dann ja auch: Amerikanischer, britischer, französischer und russischer Sektor von Groß-Berlin; jedoch Sowjetische Besatzungszone (SBZ) für Mitteldeutschland.

 

Am 23.05.1945 wurde die Regierung des III. Reiches unter Großadmiral von DÖNITZ durch die britischen Besatzungstruppen auf Anordnung der USA verhaftet mit zwei Ausnahmen:

 

1.   der Reichsminister für Verkehrswesen Herr Dr. Ing. Julius DORPMÜLLER

2.  der Reichsminister für Post - und Fernmeldewesen Herr Dr. Wilhelm OHNESORGE, beide hatten nämlich ihren Beamteneid nach zu Zeiten der Weimarer Republik auf die Weimarer Verfassung und nicht wie die anderen auf den "Führer" geschworen.

 

Beweis: SEB - Sendung über die Hakeburg in Kleinmachnow im Sep. 2002

 

Das so genannte Potsdamer Abkommen vom 02.08.1945 heißt eigentlich "Mitteilung über die Drei Mächte Konferenz von Berlin" und betrifft im wesentlichen interne Angelegenheiten sowie Verständigung über das weitere Prozedere der Hauptsiegermächte USA, UdSSR, Groß-Britannien, Frankreich und China auf der Außenministerkonferenz zu London.

 

Beweis: Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland Ergänzungsblatt Nr. 1 und

Verwaltungsbefehl zur Verwaltung Deutschlands

 

Im Verordnungsblatt der Stadt Berlin 1. Jahrgang, Nr. 1 vom 10.07.1945 wird festgelegt, dass im wesentlichen die Gesetzgebung, welche bis Januar 1933 galt, gemäß SHAEF - Gesetz Nr. 1 Artikel 1, Abs. 1, ab dem 08.05.1945 wieder in Kraft gesetzt wird.

 

Die Richtlinien der Alliierten sind für das deutsche Volk Gesetz. Danach sind alle von der nationalsozialistischen Regierung erlassenen Gesetze, soweit sie rassefeindlichen Charakter tragen und der nationalsozialistischen Weltanschauung entspringen, aufgehoben. Es gilt also im wesentlichen die Gesetzgebung bis Januar 1933.

 

Auf Anordnung der USA als Hauptsiegermacht des II. Weltkriegs werden beschlagnahmt:

 

1. die Deutsche Reichsbahn (DR),

2. die deutschen Reichsautobahnen,

3. die deutschen Fernverkehrsstraßen,

4. die deutschen Wasserstraßen, die Leuna - Werke und

5. die Volkswagen - Werke als Sondervermögen des Deutschen Reiches zusätzlich

 

Noch vor der Einführung des Grundgesetzes, wurde auf Anordnung der USA die Bank Deutscher (Reichs-) Länder gegründet. Hier wurde bestimmt, dass Zahlungsmittel in Deutschland – ohne zeitliche Beschränkung und damit nach amerikanischer Rechtsauslegung für zunächst 60 Jahre - die DM oder der US - Dollar sein soll.

 

Beweis :  Gesetzblatt Nr. 67 der Militärregierung - Deutschland,

Amerikanisches Kontrollrecht vom 20.06.1948 und Gesetz Nr. 53

( Neufassung ) der Militärregierung - Deutschland,

Amerikanisches Kontrollrecht vom 19.09.1949 (also nach lnkraftsetzung des GG).

 

Im Februar 1945 beschlossen Stalin, Churchill und Roosevelt im Livadia Palast auf der Krim die Aufteilung Deutschlands in drei westliche Besatzungszonen zugunsten der Westmächte - USA, England, und Frankreich,  sowie eine östliche Besatzungszone diesseits der Elbe zugunsten Sowjetrusslands (UdSSR) - (vergl. JP  Jalta Papers, 04. - 11. 02. 1945).

 

In der Mitteilung über die Dreimächtekonferenz von Berlin vom 17. Juli 1945 kamen der Präsident Harry S. TRUMAN, der Diktator J. W. STALIN und der Premierminister von Großbritannien Winston S. CHURCHILL unter Punkt VII Kriegsverbrecher überein, Einigung über die Methoden des Verfahrens gegen alle Kriegsverbrecher zu erzielen – allerdings nur für die Besiegten!

 

In der Folge beschlossen die Westmächte ein eindeutig völkerrechtswidriges Verfahrensstatut (s. Londoner Statut 08. 08. 1945) welches sie Internationales-Militär-Tribunal, das sogenannte IMT, nannten.

 

Dieses nach stalinistisch-bolschewistischen Vorbildern installierte „Gericht“, war mit Anklägern und Richtern der vier Hauptkriegssiegermächte besetzt, war also keinesfalls international - und mithin als befangen anzusehen. Es hat inzwischen in der Geschichtsschreibung  den Ruf einer Siegerjustiz erlangt, denn es vertrat und begünstigte eindeutig jene Siegermächte, die wegen ihrer vor aller Welt offenkundigen, eigenen Kriegsverbrechen ebenfalls auf die Anklagebank gehört hätten (siehe auch  Rudolf Augstein  in  DER SPIEGEL, am 07. Jan. 1985).

 

Im Westen steigerten die Luftflotten Englands und der Vereinigten Staaten in einem schwer verständlichen Angriffsrausch ihre Angriffe auf deutsche Städte zu einer Untergangsorgie – obwohl der Krieg schon längst entschieden und die Kapitulation nur eine Frage der Zeit war. Dresden, die vielleicht nördlichste Stadt nördlich der Alpen, wurde im Februar 1945 ausgelöscht. Zehntausende oder mehr, darunter viele Flüchtlinge, fanden in dem flammenden Inferno den Tod. Noch im März ereilte es Würzburg, die Stadt der Kirchen und Lazarette. Von Potsdam bis Weimar, von Köln bis Braunschweig wurden die historisch und künstlerisch bedeutendsten deutschen Städte dem Erdboden gleichgemacht.

 

Aus: Braunschweiger Zeitung vom 08. Mai 1995, Seite 4 

 

Die Aussiedlung, Enteignung und Ermordung von Millionen Deutschen aus den von der Roten Armee mit Unterstützung von USA und Großbritannien eroberten deutschen Ostgebieten, Ostpreußen, Hinterpommern, Schlesien, dem Warthegau, sowie dem Sudetenland wurde bereits während des Krieges verabredet und nach Plan durchgeführt. Es sind dabei ca. 3 Millionen Deutsche im Widerspruch zu den angeblich für alle Menschen geltenden Menschen- und Völkerrechte getötet oder ermordet worden. Auch diese Kriegsverbrechen, bzw. Kriegsfolgeverbrechen wurden niemals gesühnt, weil die Welt damals und bis heute von einer typischen, US-amerikanischen Siegerjustiz vergewaltigt wird.

 

Den Deutschen wurde von den Besatzungsmächten und deren deutschen Kollaborateuren in der Form einer organisierten Modalität einer Fremdherrschaft aber jahrzehntelang bis 1990 vorgegaukelt, die deutschen Ostgebiete des Deutschen Reiches ostwärts von Oder und Neiße stünden nur vorübergehend unter fremder, sprich polnischer oder sowjetischer Verwaltung.

 

Auch die Ereignisse in den Kriegsgefangenenlagern für deutsche Kriegsgefangene auf den Rheinwiesen harren noch auf eine wissenschaftlich unabhängige Aufklärung und Anklage.

 

 

 

Punkt 04: Besatzungsvorbehalt

 

Im Besatzungsstatut zur Abstimmung der Befugnisse und Verantwortlichkeiten zwischen der zukünftigen Deutschen Regierung und der Alliierten Kontrollbehörde vom 10. April 1949 heißt es in Absatz 5:

 

Jede Änderung des Grundgesetzes bedarf vor ihrem Inkrafttreten der ausdrücklichen Genehmigung der Besatzungsbehörden. Länderverfassungen, Änderungen dieser Verfassungen, alle sonstige Gesetzgebung und alle Abkommen zwischen dem Bund und ausländischen Regierungen treten 21 Tage nach ihrem amtlichen Eingang bei den Besatzungsbehörden in Kraft, es sei denn, dass diese sie vorher vorläufig oder endgültig  ablehnen.

 

Im Begleitschreiben der Außenminister zum Besatzungsstatut vom 10. April 1949 heißt es:

 

"Mit der Errichtung der Deutschen Bundesrepublik werden die alliierten Militärregierungen als solche aufhören zu bestehen, und die Aufgaben der alliierten Behörden werden in der Weise aufgeteilt werden, das die Aufgaben von einem Hohen Kommissar und die militärischen Aufgaben von einem Oberbefehlshaber wahrgenommen werden. Die drei Hohen Kommissare werden zusammen eine Alliierte Hohe Kommission bilden, …"

 

Der Besatzungsvorbehalt ist also erkennbar die Grundlage dafür, dass auch das durch die westalliierten Besatzungsmächte geschaffene Besatzungskonstrukt bis zum 17.7.1990 niemals allein und ausschließlich über irgend eine wesentliche deutsche Angelegenheit zur Entscheidung berechtigt waren.

 

Andererseits ergibt sich aus diesem Besatzungsvorbehalt, dass die Bundesrepublik Deutschland als organisierte Modalität einer Fremdherrschaft rechtskraftfähige nationale und internationale Verträge abschließen konnte, soweit sie nicht grundsätzlich dem internationalen Völkerrecht durch die heimlich längst vorgesehene Ausschaltung des Deutschen Reiches widersprachen.

 

Der Besatzungsvorbehalt bedurfte zur Ausübung der breiten Kollaboration von Deutschen, die das Deutsche Volk möglichst über dessen Konsequenzen im Unklaren lassen mussten. Die Nachkriegsentwicklung ist also maßgeblich dadurch bestimmt worden, dass sich die Kollaborateure gemeinsam mit den Besatzungsmächten immer dann gegen deutsche Interessen und insbesondere die Interessen des Deutschen Reiches wendeten, wenn es im Sinne des sich entwickelnden Kalten Krieges für die Westalliierten kommod erschien.

 

Insbesondere die Entartung der Gesetzgebung zur Verhinderung der Durchsetzung der Menschen- und Völkerrechte in der BRD bis 1990 wurde durch den Besatzungsvorbehalt abgesichert, welcher verhinderte, dass Deutsche überhaupt ihre internationalen Rechte wirkungsvoll reklamieren konnten. Deutsche sind daher bis heute Parias der Weltgemeinschaft auch dann, wenn man ihnen anderes suggerierte. 

 

Anders als die Politiker und Parteien des Deutschen Reiches von 1918 bis 1933, die der Kriegsschuld-Lüge von 1919 vehement widersprachen und sich schützend vor das deutsche Volk stellten, folgten seither  a l l e  Bundesregierungen, Politiker und Parteien gehorsam der offenkundig tatsachenwidrigen Alleinkriegsschuld-Zuweisung der Hauptkriegssiegermächte gegen das deutsche Volk, obwohl ihnen die tatsächliche Mitschuld derjenigen Siegermächte, die ebenfalls den Zweiten Weltkrieg planten, es auch offen zugaben, nur zu gut bekannt sind und darüber dokumenten- und quellenbelegende Bücher kompetenter pflichtbewusster deutscher - und mehr noch internationaler - Historiker, Geschichts- und Militärwissenschaftler zahlreich zur Verfügung stehen.

 

 

 

Punkt 05: Schaffung eines Besatzungskonstrukts BRD

 

Am 01.09.1948 trat in Bonn dann der Parlamentarische Rat mit seinen 65 Mitgliedern zusammen und beriet einen Grundgesetzentwurf. Präsident des Parlamentarischen Rates war Konrad Adenauer, Vizepräsident Carlo Schmidt.

 

Nach den Beratungen wurde das Grundgesetz am 08. Mai 1949 mit 53 gegen 12 Stimmen angenommen.

 

Mit Schreiben vom 12.05.1949 an Konrad Adenauer haben die 3 Militärgouverneure Lucius Clay, B.H. Robertson und Pierre Koenig Änderungen angefordert und durchgesetzt:

 

Indem wir dazu zustimmen, dass diese Verfassung dem Deutschen Volk zur Ratifizierung gemäß den Bestimmungen des Artikels 144 (1) unterbreitet wird, sind wir überzeugt, dass Sie verstehen werden, dass wir verschiedene Vorbehalte haben.

 

In der Woche zwischen dem 16.05. bis 22.05.1949 wurde diese von den Landtagen, welche nicht vom deutschen Volke gewählt, sondern zu diesem Zeitpunkt von den alliierten Militärbehörden eingesetzt worden waren, mit 2/3 der beteiligten deutschen Länder angenommen, z.B. hat Bayern mit "Nein“ gestimmt und die mittel - und ostdeutschen Ländervertretungen, so es welche gab, durften nicht an dieser Abstimmung teilnehmen.

 

Beweis : Bundesgesetzblatt ( 13G8 ) Nr.: 1 von 1949

 

Das Grundgesetz wurde am 23.05.1949 verkündet und trat am 24.05.1949 in Kraft. Es unterlag von Anfang an dem alliierten Vorbehalt der Westmächte durch ein übergeordnetes Besatzungsstatut.

 

Der Artikel 23 des GG, dieser bestimmt den Geltungsbereich dieses Gesetzes, lautete 1949 wörtlich:

 

Dieses Gesetz gilt zunächst im Gebiete der Länder Baden, Bayern, Bremen, Groß - Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein - Westfalen, Rheinland - Pfalz, Schleswig - Holstein, Württemberg - Baden und Württemberg - Hohenzollern. In anderen Teilen Deutschlands ist es nach deren Beitritt in Kraft zu setzen.

 

Seit dem 01.07.1957 gilt der Geltungsbereich auch im Saarland.

 

Beweis: BGS Nr. 1,1949

 

Allerdings musste das GG von den Militärgouverneuren genehmigt werden, und so heißt es unter Nr. 4 dieses Genehmigungsschreibens wörtlich:

 

4.) Ein dritter Vorbehalt betrifft die Beteiligung Groß-Berlins am Bund. Wir interpretieren den Inhalt der Artikel 23 und 144,2 des GG dahin, dass er die Annahme unseres früheren Ersuchens darstellt, demzufolge Berlin keine stimmberechtigte Vertretung im Bundestag oder Bundesrat erhalten hat und auch  nicht durch den Bund regiert werden wird.

 

Beweis:  Genehmigungsschreiben der Militärgouverneure zum GG, Frankfurt, den 12.05.1949

 

Die völkerrechtliche Grundlage für das GG der BRD ist somit die Haager Landkriegsordnung, in welcher der Artikel 43 ( Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung ) folgendes aussagt:

 

Nachdem die gesetzmäßige Gewalt tatsächlich in die Hände des Besetzenden übergegangen ist, hat dieser alle von ihm abhängenden Vorkehrungen zu treffen, um nach Möglichkeit die öffentliche Ordnung und das öffentliche Leben wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten, und zwar, soweit kein zwingendes Hindernis besteht, unter Beachtung der Landesgesetze.

 

Beweis:  Haager Landkriegsordnung vom 07.10.1907,

veröffentlicht im Reichsgesetzblatt (RGBl) 1910

 

Die Bundesrepublik Deutschland war also seit ihrer Gründung niemals ein souveräner Staat, sie wurde z.B. von Carlo SCHMID, einem der Gründerväter des Grundgesetzes, in einer Erklärung zur Aufgabe der Bearbeitung eines Grundgesetzes als Organisationsform einer Modalität der Fremdherrschaft, bezeichnet. Dieses Grundgesetz wurde nicht als Verfassung entworfen und kann auch aus völkerrechtlichen Erwägungen, die im folgenden durch Prof. Dr. Carlo SCHMID erläutert werden, keine sein.

 

Da dieser für die Beurteilung der Lage in Deutschland unendlich wichtige Redetext nur schwer zugänglich ist (aufgezeichnet in „Der Parlamentarische Rat 1948-1949, Akten und Protokolle“, Band 9, herausgegeben vom Deutschen Bundestag und vom Bundesarchiv, Harald Boldt Verlag im R. Oldenbourg Verlag, München 1996,  Seite 20 ff.  im Archiv des Bundestages stehen die Protokolle gebunden im Büro von Günther J. Weller),  werden daraus die wesentlichen Passagen nachfolgend wiedergegeben, Zitat Anfang:

 

Prof. Dr. Carlo SCHMID: Man muss wissen, was man will, wenn man von Staat spricht, ob den bloßen Herrschaftsapparat, der auch einem fremden Gebieter zur Verfügung stehen kann, oder eine lebendige Volkswirklichkeit, eine aus eigenem Willen in sich selber gefügte Demokratie. Ich glaube, dass man in einem demokratischen Zeitalter von einem Staat im legitimen Sinne des Wortes nur sprechen sollte, wo es sich um das Produkt eines frei erfolgten konstitutiven Gesamtaktes eines souveränen Volkes handelt. Wo das nicht der Fall ist, wo ein Volk sich unter Fremdherrschaft und unter deren Anerkennung zu organisieren hat, konstituiert es sich nicht - es sei denn gegen die Fremdherrschaft selbst -, sondern es organisiert sich lediglich, vielleicht sehr staatsähnlich, aber nicht als Staat im demokratischen Sinn. ...

 

Diese Organisation als staatsähnliches Wesen kann freilich sehr weit gehen. Was aber das Gebilde von echter demokratisch legitimierter Staatlichkeit unterscheidet, ist, dass es im Grunde nichts anderes ist als die Organisationsform einer Modalität der Fremdherrschaft; denn die trotz mangelnder voller Freiheit erfolgende Selbstorganisation setzt die Anerkennung der fremden Gewalt als übergeordneter und legitimierter Gewalt voraus. Nur wo der Wille des Volkes aus sich selber fließt, nur wo dieser Wille nicht durch Auflagen eingeengt ist durch einen fremden Willen, der Gehorsam fordert und dem Gehorsam geleistet wird, wird Staat im echten demokratischen Sinne des Wortes geboren. Wo das nicht der Fall ist, wo das Volk sich lediglich in Funktion des Willens einer fremden übergeordneten Gewalt organisiert, sogar unter dem Zwang, gewisse Direktiven dabei befolgen zu müssen, und mit der Auflage, sich sein Werk genehmigen zu lassen, entsteht lediglich ein Organismus mehr oder weniger administrativen Gepräges.

 

Dieser Organismus mag alle normalen, ich möchte sagen, "inneren" Staatsfunktionen haben; wenn ihm die Möglichkeit genommen ist, sich die Formen seiner Wirksamkeit und die Grenzen seiner Entscheidungsgewalt selber zu bestimmen, fehlt ihm, was den Staat ausmacht, nämlich die Kompetenz der Kompetenzen im tieferen Sinne des Wortes, das heißt die letzte Hoheit über sich selbst und damit die Möglichkeit zu letzter Verantwortung. Das alles hindert nicht, dass dieser Organismus nach innen in höchst wirksamer Weise obrigkeitliche Gewalt auszuüben vermag.

 

Was ist nun die Lage Deutschlands heute? Am 8. Mai 1945 hat die Deutsche Wehrmacht bedingungslos kapituliert. .... Die bedingungslose Kapitulation hatte Rechtswirkungen ausschließlich auf militärischem Gebiet. Die Kapitulationsurkunde, die damals unterzeichnet wurde, hat nicht etwa bedeutet, dass damit das Deutsche Volk durch legitimierte Vertreter zum Ausdruck bringen wollte, dass es als Staat nicht mehr existiert, sondern hatte lediglich die Bedeutung, dass den Alliierten das Recht nicht bestritten werden sollte, mit der Deutschen Wehrmacht nach Gutdünken zu verfahren. Das ist der Sinn der bedingungslosen Kapitulation und kein anderer.

..... 
Nach Völkerrecht wird ein Staat nicht vernichtet, wenn seine Streitkräfte und er selbst militärisch niedergeworfen sind. Die debellatio vernichtet für sich allein die Staatlichkeit nicht, sie gibt lediglich dem Sieger einen Rechtstitel auf Vernichtung der Staatlichkeit des Niedergeworfenen durch nachträgliche Akte. Der Sieger muss also von dem Zustand der debellatio Gebrauch machen, wenn die Staatlichkeit des Besiegten vernichtet werden soll. Hier gibt es nach Völkerrecht nur zwei praktische Möglichkeiten. Die eine ist die Annexion. Der Sieger muß das Gebiet des Besiegten annektieren, seinem Gebiet einstücken. Geschieht dies, dann allerdings ist die Staatlichkeit vernichtet. Oder er muss zur sogenannten Subjugation schreiten, der Verknechtung des besiegten Volkes. Aber die Sieger haben nichts von dem getan. Sie haben in Potsdam ausdrücklich erklärt, erstens, dass kein Deutsches Gebiet im Wege der Annexion weggenommen werden soll, und zweitens, dass das Deutsche Volk nicht versklavt werden soll. Daraus ergibt sich, dass zum mindesten aus den Ereignissen von 1945 nicht der Schluss gezogen werden kann, dass Deutschland als staatliches Gebilde zu existieren aufgehört hat.

 

.... Desorganisation des Staatsapparats ist ... nicht die Vernichtung des Staates der Substanz nach. ....

.....

Diese Auffassung, dass die Existenz Deutschlands als Staat nicht vernichtet und dass es als Rechtssubjekt erhalten worden ist, ist heute weitgehend Gemeingut der Rechtswissenschaft, auch im Ausland. Deutschland existiert als staatliches Gebilde weiter. Es ist rechtsfähig, es ist aber nicht mehr geschäftsfähig, noch nicht geschäftsfähig. Die Gesamtstaatsgewalt wird zum mindesten auf bestimmten Sachgebieten durch die Besatzungsmächte, durch den Kontrollrat im ganzen und durch die Militärbefehlshaber in den einzelnen Zonen ausgeübt. Durch diese Treuhänderschaft von oben wird der Zusammenhang aufrechterhalten. Die Hoheitsgewalt in Deutschland ist also nicht untergegangen; sie hat lediglich den Träger gewechselt, indem sie in Treuhänderschaft übergegangen ist. Das Gebiet Deutschlands ist zwar weitgehend versehrt, aber der Substanz nach ist es erhalten geblieben, und auch das Deutsche Volk ist - und zwar als Staatsvolk - erhalten geblieben.

 

Gestatten Sie mir hier ein Wort zum "Staatsvolk". Es hat sich in dieser Hälfte Deutschlands ungemein vermehrt durch die Flüchtlinge, durch Millionen Menschen, die ausgetrieben wurden aus Heimaten, in denen ihre Vorfahren schon seit Jahrhunderten ansässig gewesen sind. Man sollte in der Welt nicht so rasch vergessen, was damit geschehen ist!

 

Denn wenn wir hier es zu schnell vergessen sollten, wenn wir dieses Wissen aus unserem Bewusstsein verdrängen sollten, könnte es geschehen, dass einige Generationen später das Verdrängte in böser Gestalt wieder aus dem Dunkel des Vergessens emporsteigen könnte!

 

Man sollte gerade im Zeitalter der Nürnberger Prozesse von diesen Dingen sprechen!

 

Freilich wissen wir genau, dass die Austreibung von Bevölkerungen nicht von den Siegern dieses Krieges, sondern von den Nationalsozialisten erfunden worden ist und das, was bei uns geschah, lediglich das Zurückkommen des Bumerangs ist, der einst von hier ausgeworfen wurde. Trotzdem aber bleibt bestehen, dass, was nach dem Kriege geschehen ist, auch Unrecht ist!

 

Es gibt ein französisches Sprichwort. "On n'excuse pas le mal par le pire" "Man rechtfertigt das Böse nicht durch den Hinweis auf ein noch Böseres."

 

Damit, dass die drei Staatselemente erhalten geblieben sind, ist Deutschland als staatliche Wirklichkeit erhalten geblieben. Deutschland braucht nicht neu geschaffen zu werden. Es muss aber neu o r g a n i s i e r t werden. Diese Feststellung ist von einer rechtlichen Betrachtung aus unausweichlich ....

....

Der Rechtszustand, in dem Deutschland sich befindet, wird aber noch durch folgendes charakterisiert: Die Alliierten halten Deutschland nicht nur auf Grund der Haager Landkriegsordnung besetzt. Darüber hinaus trägt die Besetzung Deutschlands interventionistischen Charakter. Was heißt denn Intervention? Es bedeutet, daß fremde Mächte inner Deutsche Verhältnisse, um die sich zu kümmern ihnen das Völkerrecht eigentlich verwehrt, auf Deutschem Boden nach ihrem Willen gestalten wollen. .....

.......

Aber Intervention vermag lediglich Tatsächlichkeiten zu schaffen; sie vermag nicht, Rechtswirkungen herbeizuführen. .... Die Haager Landkriegsordnung verbietet ja geradezu interventionistische Maßnahmen als Dauererscheinungen. So wird man für die Frage, ab interventionistische Maßnahmen von uns als "Recht" anerkannt werden müssen, spätere Vereinbarungen abzuwarten haben.

 

Aber kein Zweifel kann darüber bestehen, dass diese interventionistischen Maßnahmen der Besatzungsmächte vorläufig legal sind aus dem einen Grunde, dass das Deutsche Volk diesen Maßnahmen allgemein Gehorsam leistet. Es liegt hier ein Akt der Unterwerfung vor - drücken wir es doch aus, wie es ist -, eine Art von negativem Plebiszit, durch dass das Deutsche Volk zum Ausdruck bringt, dass es für Zeit auf die Geltendmachung seiner Volkssouveränität zu verzichten bereit ist. Man sollte sich doch darüber klar sein, was Volkssouveränität heißt: nicht jede Möglichkeit, sich nach seinem Willen in mehr oder weniger Beschränkung einzurichten, sondern zur Volkssouveränität gehört, wenn das Wort einen Sinn haben soll, auch die Entschlossenheit, sie zu verteidigen und sich zu widersetzen, wenn sie angegriffen wird!

......

 

Zu den interventionistischen Maßnahmen, die die Besatzungsmächte in Deutschland vorgenommen haben, gehört unter anderem, dass sie die Ausübung der Deutschen Volkssouveränität blockiert haben. An und für sich ist die Volkssouveränität, in einem demokratischen Zeitalter zum mindesten, der Substanz nach unvermeidbar und unverzichtbar. Ich glaube, sagen zu können, dass dies auch heute der Standpunkt der offiziellen amerikanischen Stellen ist. Aber man kann die Ausübung der Volkssouveränität ganz oder teilweise sperren. Das ist bei uns 1945 geschehen. .....

.......

 

Es gibt kein westdeutsches Staatsvolk und wird keines geben!

 

Das französische Verfassungswort: La Nation une et indivisible: die eine und unteilbare Nation bedeutet nichts anderes, als daß die Volkssouveränität auch räumlich nicht teilbar ist. Nur das gesamte Deutsche Volk kann "volkssouverän" handeln, und nicht eine Partikel davon. .....

........

Eine gesamtdeutsche konstitutionelle Lösung wird erst möglich sein, wenn eines Tages eine Deutsche Nationalversammlung in voller Freiheit wird gewählt werden können. .....

......

....Wenn man die Dokumente Nr. I und III liest, die die Militärbefehlshaber den Ministerpräsidenten übergeben haben, dann erkennt man, dass die Besatzungsmächte sich eine ganze Reihe von Sachgebieten und Befugnissen in eigener oder in konkurrierender Zuständigkeit vorbehalten haben. Es gibt fast mehr Einschränkungen der Deutschen Befugnisse in diesem Dokument Nr. I als Freigaben Deutscher Befugnisse!

 

Die erste Einschränkung ist, dass uns für das Grundgesetz bestimmte Inhalte auferlegt worden sind; weiter, dass wir das Grundgesetz, nachdem wir es hier beraten und beschlossen haben, den Besatzungsmächten zur Genehmigung werden vorlegen müssen. Dazu möchte ich sagen: Eine Verfassung, die ein anderer zu genehmigen hat, ist ein Stück Politik des Genehmigungsberechtigten, aber kein reiner Ausfluss der Volksouveränität des Genehmigungspflichtigen!

 

Die zweite Einschränkung ist, dass uns entscheidende Staatsfunktionen versagt sind: Auswärtige Beziehungen, freie Ausübung der Wirtschaftspolitik; eine Reihe anderer Sachgebiete sind vorbehalten. Legislative, Exekutive und sogar die Gerichtsbarkeit sind gewissen Einschränkungen unterworfen.

 

Die dritte Einschränkung: Die Besatzungsmächte haben sich das Recht vorbehalten, im Falle von Notständen die Fülle der Gewalt wieder an sich zu nehmen. Die Autonomie, die uns gewährt ist, soll also eine Autonomie auf Widerruf sein, wobei nach den bisherigen Texten die Besatzungsmächte es sind, die zu bestimmen haben, ob der Notstand eingetreten ist oder nicht.

Vierte Einschränkung: Verfassungsänderungen müssen genehmigt werden.

 

Also: Auch die jetzt freigegebene Schicht der ursprünglich voll gesperrten Deutschen Volkssouveränität ist nicht das Ganze, sondern nur ein Fragment. Daraus ergibt sich folgende praktische Konsequenz: Um einen Staat im Vollsinne zu organisieren, muss die Volkssouveränität sich in ihrer ganzen Fülle auswirken können. Wo nur eine fragmentarische Ausübung möglich ist, kann auch nur ein Staatsfragment organisiert werden. Mehr können wir nicht zuwege bringen, es sei denn, dass wir den Besatzungsmächten gegenüber - was aber eine ernste politische Entscheidung voraussetzen würde - Rechte geltend machen, die sie uns heute noch nicht einräumen wollen.

 

Das müsste dann ihnen gegenüber eben durchgekämpft werden. Solange das nicht geschehen ist, können wir, wenn Worte überhaupt einen Sinn haben sollen, keine Verfassung machen, auch keine vorläufige Verfassung, wenn "vorläufig" lediglich eine zeitliche Bestimmung sein soll. Sondern was wir machen können, ist ausschließlich das Grundgesetz für ein Staatsfragment. Die eigentliche Verfassung, die wir haben, ist auch heute noch das geschriebene oder ungeschriebene Besatzungsstatut.

 

Die Art und Weise, wie die Besatzungsmächte die Besatzungshoheit ausüben, bestimmt darüber, wie die Hoheitsbefugnisse auf Deutschem Boden verteilt sein sollen. Sie bestimmt auch darüber, was an den Grundrechten unserer Länderverfassungen effektiv und was nur Literatur ist. Diesem Besatzungsstatut gegenüber ist alles andere sekundär, solange man in Anerkennung seiner Wirklichkeit handelt. Nichts ist für diesen Zustand kennzeichnender als der Schluss-Satz in Dokument Nr. III, worin ausdrücklich gesagt ist, dass nach dem Beschluss des Parlamentarischen Rates und vor der Ratifikation dieses Beschlusses in den Ländern die Besatzungsmächte das Besatzungsstatut verkünden werden, damit das Deutsche Volk weiß, in welchem Rahmen seine "Verfassung" gilt. Wenn man einen solchen Zustand nicht will, dann muss man dagegen handeln wollen.

 

Aber das wäre dann Sache des Deutschen Volkes selbst und nicht Sache staatlicher Organe, die ihre Akte jeweils vorher genehmigen lassen müssen.

 

Damit glaube ich die Frage beantwortet zu haben, worum es sich bei unserem Tun denn eigentlich handelt. Wir haben unter Bestätigung der alliierten Vorbehalte das Grundgesetz zur Organisation der heute freigegebenen Hoheitsbefugnisse des Deutschen Volkes in einem Teile Deutschlands zu beraten und zu beschließen.

 

Wir haben nicht die Verfassung Deutschlands oder Westdeutschlands zu machen.

 

Wir haben keinen Staat zu errichten.

.....

Wenn man nun fragt, wo dann die Grenze gegenüber dem Voll-Staat, gegenüber der Vollverfassung liege: Nun, das ist eine Frage der praktischen Beurteilung im Einzelfall. Über folgende Gesichtspunkte aber sollte Einigkeit erzielt werden können:

 

Erstens: Das Grundgesetz für das Staatsfragment muss gerade aus diesem seinen inneren Wesen heraus seine zeitliche Begrenzung in sich tragen. Die künftige Vollverfassung Deutschlands darf nicht durch Abänderung des Grundgesetzes dieses Staatsfragments entstehen müssen, sondern muss originär entstehen können. Aber das setzt voraus, dass das Grundgesetz eine Bestimmung enthält, wonach es automatisch außer Kraft tritt, wenn ein bestimmtes Ereignis eintreten wird. Nun, ich glaube, über diesen Zeitpunkt kann kein Zweifel bestehen: "an dem Tage, an dem eine vom Deutschen Volke in freier Selbstbestimmung beschlossene Verfassung in Kraft tritt." (Sehr richtig!)

 

Zweitens: Für das Gebiet eines echten, vollen Staates ist charakteristisch, dass es geschlossen ist, dass also nichts hineinragen und nichts über seine Grenzen hinausragen kann. Bei einem Staatsfragment kann dies anders sein. Hier ist räumliches Offensein möglich. Das wird sich in unserer Arbeit in einem doppelten Sinne niederschlagen können und, wie ich glaube, auch müssen.

 

Dieses Grundgesetz muss eine Bestimmung enthalten, auf Grund derer jeder Teil Deutschen Staatsgebietes, der die Aufnahme wünscht, auch aufgenommen werden muss; wobei die Frage noch zu klären sein wird, wie dies geschehen soll und ob Bedingungen aufgestellt werden sollen. Ich glaube, man sollte die Aufnahme so wenig als möglich erschweren.

.....

Zitat Ende!

 

 

 

Punkt 06: Berlin ist kein BRD-Bundesland

 

Der besondere Status von Groß - Berlin setzt sich aus folgenden rechtlichen Gegebenheiten zusammen:

 

1.  Reichsverfassung und Reichsgesetzgebung

2. Verfassung und Gesetzgebung des Freistaates Preußen

3. Verfassung und Gesetzgebung der Preußischen Provinz, Stadtgemeinde Berlin

4. Preußischer Kommunalverband Gebietskörperschaft Groß - Berlin

 

Beweis: 1. Londoner Protokoll vom 12.09.1944

 

Da die UdSSR für ihr Besatzungsgebiet die Einführung einer neuen Währung ablehnte, gab es Streit unter den Alliierten und so begann die Berlin-Blockade. Erst nach Beendigung der Berlin-Blockade wurde auch in Groß-Berlin die DM (zunächst mit dem Stempelaufdruck B) eingeführt.

 

Beweis :  Gesetz Nr. 67 der Militärregierung - Deutschland, Amerikanisches Kontrollrecht, Ausstattung der Gebietskörperschaft Groß - Berlin mit Geld, vom 20.03.1949

 

Berlin hat seit Ende des Krieges einen besatzungs- und verfassungs-rechtlich „besonderen Status“ und war nie Teil der BRD.

 

Berlin war niemals und ist bis heute kein Land der „Bundesrepublik Deutschland“. Dies haben die Alliierten im Genehmigungsschreiben der Militärgouverneure zum Grundgesetz vom 12.05.1945 (Abs. 4) festgeschrieben.

 
Dies
er Tatsache trägt auch das Bestätigungsschreiben der Alliierten Kommandatura zur Verfassung von Berlin (BKO (50) 75 vom 29.08.1950 (VOBl. I S. 440) in Verbindung mit BKO (51) 56, Abs. 2 vom 08.10.1951) Rechnung, in dem die Alliierten zwei Absätze der Verfassung von Berlin außer Kraft setzten:

 

-  Absatz 2, in dem festgestellt wird, dass Berlin ein Land der Bundesrepublik Deutschland sei

 

und

 

-  Absatz 3, in dem erklärt wird, dass Grundgesetz und Gesetze der Bundesrepublik Deutschland für Berlin bindend seien.

 

Im „Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin“ vom 25.09.1990 (BGBl. 1990, Teil II, S. 1274) wurden diese Tatsachen nochmals bestätigt.

 

Damit waren und sind Bürger von Berlin (in Ost und West) keine Bürger der "Bundesrepublik Deutschland"

 

Sichtbare Zeichen der Exterritorialität von Berlin gegenüber der Bundesrepublik Deutschland ist die beiderseitige Nichtzuständigkeit Berliner und bundesdeutscher Behörden, die Neutralität der Berliner Abgeordneten im Bundestag und die Freiheit der Berliner Bürger vom Wehr- bzw. Ersatzdienst.

 

 

 

Punkt 07: Schaffung eines Besatzungskonstrukts DDR

 

Die Volkskammer entstand 1949 aus der Bewegung der Deutschen Volkskongresse, dessen 3. Kongress im Mai 1949 den Deutschen Volksrat wählte. Dieser konstituierte sich am 07.10.1949, dem Tag der Gründung der DDR als "Provisorische Volkskammer" der DDR. Mit der Wahl zur ersten Volkskammer 1950 entfiel das "Provisorische", danach erfolgten alle 4 Jahre bis 1971 die Wahlen zur Volkskammer; ab diesem Zeitpunkt wurde diese jeweils für 5 Jahre gewählt.

 

Die erste Verfassung wurde mit der Konstituierung der DDR am 07.10.1949 unter notwendiger Zustimmung der UdSSR in Kraft gesetzt. Es handelte sich erkennbar um einen Revancheakt zur Provokation der Gründung des Besatzungskonstrukt BRD durch die westlichen Alliierten am 23.05.1949.

 

Auch für die Bildung eines von den Siegermächten ebenfalls bevormundeten Besatzungskonstrukts DDR gelten die gleichen völkerrechtlichen Mängel wie für die BRD. Die sogenannte DDR-Verfassung beanspruchte nun ebenfalls völkerrechtswidrig einen Teil der Staatsangehörigen des Deutschen Reiches als eigenes Staatsvolk und okkupierte Reichsteilgebiete und Reichsteilvermögen.

 

Die DDR-Verfassung bekannte sich zur Gewaltenkonzentration in der Volkskammer, wodurch diese einer demokratischen Grundordnung von vorne herein widersprach.

 

Die DDR stand ebenfalls wie die BRD dem Deutschen Reich als total abhängiges und bevormundetes Besatzungskonstrukt natürlich feindselig gegenüber, was sie durch ihren Beitritt zur UN als nur scheinbarer Staat auch ohne eigenes Staatsvolk bekräftigte.

 

Die mit den Volksaufständen 1989 in der DDR aufflammenden Forderungen nach Freiheit, Gleichheit vor dem Gesetz und Chancengleichheit für alle Deutschen mit der Unterstellung unter eine Deutsche Verfassung wurden durch die maßgeblich Handelnden in den BRD-Organen – an der Spitze W. SCHÄUBLE - planmäßig und absichtlich zunichte gemacht. Diesen war bekannt, welche völkerrechtlichen Konsequenzen für sie damit verbunden gewesen wären und wollten ihre persönlichen Pfründe absichern.

 

Zahlreiche Bürgerrechtler zogen sich daher 1990 und 1991 enttäuscht aus der Politik in der BRD zurück, weil sie das gesamte kollusive System der Unterdrückung von Menschen in der BRD vorzugsweise durch Entzug der Arbeitsmöglichkeiten und der wirtschaftlichen Grundlagen mit Hilfe einer verbrecherischen Justiz nicht durchschauen konnten.

 

Das durch BRD-Juristen gesteuerte und angerichtete juristische und völkerrechtliche Chaos bei der Auflösung der DDR und der Überführung von Staatsangehörigen des Deutschen Reiches und der Teilreichsgebiete in die BRD ist eine der wesentlichen Grundlagen für das menschenrechtliche und völkerrechtliche Legitimationsdebakel der BRD, wie im folgenden ausführlicher dargelegt wird.

 

 

 

Punkt 08: Oktroyiertes Grundgesetz ist Besatzungsrecht

 

Nach geltendem Völkerrecht („Haager Landkriegsordnung“ von 1907, Art. 43, [RGBl. 1910]) ist ein „Grundgesetz“ ein „Provisorium zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung in einem militärisch besetzten Gebiet für eine bestimmte Zeit“.

 

Ausgehend von der Rede von Prof. Dr. Carlo SCHMID, auszugsweise wiedergegeben unter Punkt 05,  ist ein für allemal klargestellt, dass dieses Faktum ist.

 

Somit ist das GG völkerrechtlich, dem Grunde nach ein Gesetz zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung in einem militärisch besetzten Gebiet für eine bestimmte Zeit und keine vom Volk gewählte Verfassung.

 

Also war das GG keine in freier Selbstbestimmung gewählte Verfassung und in Berlin, wie auch in Groß-Berlin und in Bayern wegen Verweigerung der Annahme sowieso ohne jede Gültigkeit.

 

Beweis: Punkt 6 der Präambel zum Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin vom 25.09.1990 (BGBl 1990, Teil II, S. 1274 ff.)

 

Bis zum 22.05.1949 galt somit in Gesamt - Deutschland nur die Weimarer Verfassung.

 

Die Tatsache, dass die drei Alliierten für die Westsektoren für eine Übergangszeit, nämlich vom 23.05.1949 bis 17.07.1990, durch Schaffung bzw. Abschaffung des GG mit ihrem Besatzungsvorbehalt die Weimarer Verfassung ausgesetzt haben, wird dokumentiert durch die weiterhin vorhandene Gültigkeit der Weimarer Verfassung in Groß-Berlin, durch die für Berliner geltenden behelfsmäßigen Personalausweise, sowie das Genehmigungsschreiben zum GG, wie auch durch das Pariser Protokoll bzw. das Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin.

 

Das Grundgesetz war also und ist weiterhin ein Provisorium, wie u. a. Art. 146 GG erkennen lässt.

Grundgesetz Artikel 146 [Geltungsdauer]

Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tag, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.

 

 

 

Punkt 09: Besatzungskonstrukt BRD eignet sich völkerrechtswidrig Staatsvolk an

 

Die BRD besitzt kein eigenes Staatsvolk, sie verwaltet lediglich einen Teil des Staatsvolkes des Deutschen Reiches.

 

Sie hat kein eigenes Staatsangehörigkeitsgesetz geschaffen, nach wie vor gilt das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz aus dem Jahre 1913.

 

So muss z.B. jeder, der in Hannover Schöffe werden will eine Erklärung unterschreiben, in der es gleich unter Punkt 1 heißt:

 

"Ich bin Deutscher im Sinne des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes."

 

GG Artikel 116 [Staatsangehörigkeit] lautet unter Bezug auf die Deutschen Reichsgrenzen folgerichtig ohne eine zunächst westdeutsche oder BRD-Staatsangehörigkeit zu definieren:

 

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

 

(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

 

Das Grundgesetz stützt sich auch in zahlreichen Aspekten auf die Fortgeltung von Reichsgesetzen vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes. Besonders makaber ist dabei folgendes, s. DER SPIEGEL, 41/2003, S. 44 und 45:

 

"Denn in seiner allerersten Verordnung hatte der Alliierte Kontrollrat im September 1945 zwar neben 24 anderen Bestimmungen auch jenes Gesetz aufgehoben, dass Hitlers Machtfülle erst garantiert hatte - das so genannte Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933, das eigentlich "Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich" hieß.

 

Mit dem Ermächtigungsgesetz im Rücken konnte Hitler schalten und walten, wie er wollte - und als Gesetzgeber und oberster Inhaber der vollziehenden Gewalt nach Gutdünken Erlasse herausgeben. Beispielsweise den Führererlass über die Staatsangehörigkeit.

 

Offenbar aber formulierten die Alliierten nicht präzise genug, um auch die auf dem Ermächtigungsgesetz fußenden Sonderverordnungen wie Hitlers Erlass zu kassieren.

 

Der Bundesgerichtshof sinnierte 1953 wohlwollend über den Tyrannen als Gesetzgeber: Nach einem staatsrechtlichen Grundsatz ist die Gültigkeit von Gesetzen nach dem zum Zeitpunkt ihrer Verkündung geltendem Verfassungsrecht zu beurteilen. Bedeutungslos ist, ob die Staatsgewalt, auf der es beruht, rechtlich gewaltsam durch Umsturz begründet wurde. Entscheidend ist nur, ob es sich durchgesetzt hat. Daran kann für die Diktatur Hitlers nicht gezweifelt werden."

 

Nach diesen Ausführungen und dem höchstrichterlichen Entscheid des BGH wären zunächst alle Sonderverordnungen Adolf Hitlers weiterhin Bestandteil der Rechtsordnung der so genannten Bundesrepublik Deutschland nach dem Grundgesetz, auch wenn sie als diktatorische Verordnungen prinzipiell im Widerspruch zu einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung nach dem Völkerrecht stehen. Das darf so zwar keinen Bestand haben ist aber in der OMF-BRD nicht mehr zu beseitigen.

 

In NJW 1973 Heft 35, Entscheidungen - Bundesverfassungsgericht, S. 1540, heißt es in Spalte 1 und 2:

 

"Die BRD ist also nicht "Rechtsnachfolger" des Deutschen Reiches, sondern als Staat identisch mit dem Staat "Deutsches Reich" (!?), - in Bezug auf seine räumliche Identität allerdings "teilidentisch", so dass insoweit die Identität keine Ausschließlichkeit beansprucht. Die BRD umfasst also, was ihr Staatsvolk und ihr Staatsgebiet anlangt, nicht das gesamte Deutschland, unbeschadet dessen, dass sie ein einheitliches Staatsvolk des Völkerrechtssubjektes "Deutschland" (Deutsches Reich), zu dem die eigene Bevölkerung als untrennbarer Teil gehört, und ein einheitliches Staatsgebiet "Deutschland" (Deutsches Reich), zu dem ihr eigenes Staatsgebiet als ebenfalls nicht abtrennbarer Teil gehört, anerkennt."

 

Die Haager Landkriegsordnung ist Teil des internationalen Völkerrechts und geht dem Grundgesetz nach Art. 25 als höherrangig voraus.

 

Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind Bestandteil des Bundesrechts. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

 

Nach der Haager Landkriegsordnung gilt aber ein Verbot zur Unterwerfung unter einen  Treueid für eine feindliche Macht.

 

Art. 45 (Verbot des Zwanges zum Treueid)

 
Es ist untersagt, die Bevölkerung eines besetzten Gebiets zu zwingen, der feindlichen Macht den Treueid zu leisten.

 

Die Bundesrepublik Deutschland konnte und kann niemals als organisierte Modalität der Fremdherrschaft  Reichsbürger zu einem eigenen Staatsvolk erklären. Selbst der Besatzungsvorbehalt schafft hierfür erkennbar keinerlei völkerrechtliche Legitimation!

 

In diesem Rahmen besteht auch die deutsche Reichsangehörigkeit fort, die rein staatsrechtlich nicht die der Bundesrepublik Deutschland ist, für die es kein eigenes Gesetz gibt. Wohl aber gibt es die Staatsangehörigkeit des Deutschen Reiches nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) von 1913: Jeder Deutsche ist also nach dem öffentlichen Recht im Staats- und Völkerrecht Reichsdeutscher und nicht etwa Bundesdeutscher. Selbst im Bundesgesetzblatt von 1997 findet sich das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG). Hier ist unter §1: Begriffsbestimmung Deutscher zu lesen:

 

Deutscher ist, wer die unmittelbare Reichsangehörigkeit besitzt.

 

 

 

Punkt 10: Besatzungskonstrukt annektiert Reichsteilgebiete und –vermögen

 

In NJW 1973 Heft 35, Entscheidungen - Bundesverfassungsgericht, S. 1540, heißt es in Spalte 1 und 2:

 

Die BRD ist also nicht "Rechtsnachfolger" des Deutschen Reiches, sondern als Staat identisch mit dem Staat "Deutsches Reich" (!?), - in Bezug auf seine räumliche Identität allerdings "teilidentisch", so dass insoweit die Identität keine Ausschließlichkeit beansprucht. Die BRD umfasst also, was ihr Staatsvolk und ihr Staatsgebiet anlangt, nicht das gesamte Deutschland, unbeschadet dessen, dass sie ein einheitliches Staatsvolk des Völkerrechtssubjektes "Deutschland" (Deutsches Reich), zu dem die eigene Bevölkerung als untrennbarer Teil gehört, und ein einheitliches Staatsgebiet "Deutschland" (Deutsches Reich), zu dem ihr eigenes Staatsgebiet als ebenfalls nicht abtrennbarer Teil gehört, anerkennt.

 

Die OMF-BRD wurde und wird lediglich von den Siegermächten dazu benutzt, mit deren Besatzungsvorbehalt einen Teil des besetzten Kernlandes des Deutschen Reiches zu verwalten. Sie besitzt im völkerrechtlichen Sinne kein eigenes Staatsgebiet, da ja das Deutsche Reich als Völkerrechtssubjekt fortbesteht.

 

Diese Siegermächte annektierten völkerrechtswidrig gleichzeitig weitere Reichsgebiete oder gliederten sie in andere, fremde staatliche Verwaltungssysteme ein.

 

Im Gegensatz zu allen offenen Bekundungen auf Rückgabe des beschlagnahmten deutschen Reiches nach einem Friedensvertrag wurden ohne jegliche, vernünftige Gegenwehr durch deutsche Kollaborateure und somit Hochverräter am Deutschen Volk erkennbar planmäßig die Vorhaben zur entgültigen, aber dennoch völkerrechtswidrigen  Annektion von deutschen Reichsgebieten in den Grenzen vom 31.12.1937 betrieben.

 

Die mit Besatzungsvorbehalt gesteuerte Bundesrepublik Deutschland sowie die gleichfalls durch Fremdbestimmung vergewaltigte DDR ließen sich damit nicht nur in Stellung gegen das Deutsche Reich bringen, sondern bemächtigten sich auch völkerrechtswidrig des übrigen Reichsvermögens, das nach der Beschlagnahmung einfach an das Besatzungskonstrukt ausgehändigt wurde.

 

Im Grundgesetz findet man dazu diese Aneignungen absichernde Artikel, welche selbstverständlich durch den Besatzungsvorbehalt genehmigt wurden, um das Deutsche Reich völkerrechtswidrig heimlich nach dem Krieg auszuhöhlen und zu eliminieren.

Unbestritten ist, dass die deutschen Kollaborateure bis zum 17.07.1990 zwar freiwillig an der Aushöhlung des Deutschen Reiches durch Vermögensaneignung und –aufgabe zum Nachteil Deutscher Reichsbürger beteiligt waren und damit Hochverrat am Deutschen Volk begingen, aber ihre Handlungen von den Besatzungsmächten wohlwollend begleitet wurden.

Ab dem 18.07.1990 allerdings handelten und handeln die Personen in den BRD-Organen nur noch aus einer privaten, parteilich organisierten Struktur von Juristen und Politikern heraus, die dem Deutschen Volk nicht nur jegliche gesicherte Rechtsstaatlichkeit vorenthält, sondern das Volksvermögen an das Ausland verschleudert und zahlreiche Hoheitsrechte aufgibt, für die sie allerdings keinerlei menschen- oder völkerrechtliche Legitimation nachweisen können.

 

 

 

Punkt 11: Mitgliedschaft der BRD in der UNO in Feindschaft zum Deutschen Reich

 

Der Besatzungsvorbehalt diente nicht nur als Grundlage der absoluten Kontrolle der Siegermächte gegenüber den besiegten Deutschen, sondern auch als Rechtfertigungsgrundlage für deutsche Hochverräter am Deutschen Volk, die sich vollständig der Aushöhlung des Deutschen Reiches verschrieben und gleichzeitig dessen Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit mit allen Mitteln hintertrieben.

 

Um nun Geschichtslügen und Geschichtsfälschungen in das deutsche Bildungssystem, in Schulen, Gymnasien, und Universitäten einschleusen zu können, scheinheilig „Reeducation“ – „Umerziehung“  genannt (siehe auch, „ What to do with Germany! 1945. Distributed by Spezial Service Division, Army Service Forces, US-Army. Not für Sale!“), wurde schon in Jalta eine 50jährige Besetzung des deutschen Reichsgebietes beschlossen. Zehntausende deutscher Lehrkräfte und Professoren wurden aus dem Amt gejagt, an deren Stelle dann willige Kollaborateure gesetzt wurden. Lizenzen für Zeitungen und Zeitschriften wurden nur an den Besatzungsmächten gehorsame Kollaborateure erteilt, um die Siegersicht von der Alleinkriegsschuld des Deutschen Reiches auch wirklich durchsetzen zu können.

 

Um der deutschen Jugend und den nachwachsenden Generationen viele Informationsquellen abzuschneiden, erließen alle vier Besatzungsmächte – naturgemäß die sowjetbolschewistische eingeschlossen – einen "Nero-Befehl" zur Verbrennung von Forschungsunterlagen und Büchern zur Weltgeschichte unter dem Befehlstitel: LISTE DER AUSZUSONDERNDEN LITERATUR.

 

Dieser Vernichtungsaktion fielen Millionen Bücher, etwa 36.000 Titel, Broschüren, Zeitungen und Zeitschriften zum Opfer, auch wenn sie inhaltlich nicht direkt NS-Gedankengut und Lehrstoff beinhalteten (siehe Kontrollratsbefehl Nr.4, vom 13.05.1946)

 

Mit diesem, entgegen dem allgemeingültigen Völkerrecht, bzw. der Haager Landkriegsordnung stehenden Vorgehen wurde in zahlreichen Willkürakten in viele der bestehenden staatsrechtlichen deutschen Innenverhältnisse eingegriffen, so zum Beispiel mit der angeblichen Auflösung der Kernprovinz des Deutschen Reiches, PREUßEN - (vergl.  Kontrollratsgesetz  Nr.46 vom 25.02.1947)

 

Die Siegermächte erlaubten daher den willfährigen Erfüllungsgehilfen ihrer Vernichtungsstrategie gegen das Deutsche Reich ihren eigenen fremdbeherrschten Besatzungskonstrukten BRD und DDR die Aufnahme in die UNO.

 

Zur 28. UN-Vollversammlung am 18.09.1973 trat also das Besatzerkonstrukt BRD der Weltloge UNO und damit den bestehenden UN-Feindstaatenklauseln gegen das Deutsche Reich (Artikel 53 und Artikel 107 der UN-Charta) bei.

 

Der amerikanische Präsident Franklin D. Roosevelt und der englische Präsident Winston Churchill bereits am 14.8.1941 eine sogenannte Atlantikcharta auf einem Kreuzer vor Neufundland unterzeichnet, die die Grundlage der Vereinten Nationen bildete. Die von den Grossen Drei (Roosevelt, Churchill, Stalin) auf der Jalta-Konferenz abgegebene Erklärung über das befreite Europa (11.2.1945) nahm direkt Bezug auf die Atlantikcharta; ihre Prinzipien gingen in den Katalog der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen (26.6.1945) ein.

 

"Die Atlantikcharta war ein Programm, das in wesentlichen Aspekten von Vorstellungen der USA über eine zukünftige Friedensordnung in der Welt ausging." (Brockhaus Enzyklopädie, 19. Auflage, Band 2, S. 258).

 

Die Atlantikcharta war also ein Versuch der USA, die Welt besser kontrollieren zu können. Unter anderem wurde gefordert, ein sogenanntes kollektives Sicherheitssystems aufzubauen, mit dem alle Staaten entwaffnet werden könnten, die sich nach Ansicht der Mächtigen einer Aggression schuldig gemacht haben. Das Selbstbestimmungsrecht der Völker, vor allem bei der Wahl ihrer Herrschaftsformen wurde gefordert und ein Verzicht auf Annexionen ohne die Zustimmung des kollektiven Sicherheitssystems. Wichtig für die Wirtschaftsinteressen der Großmächte USA und England war die Forderung nach einem freien und gleichberechtigten Zugang zu den Rohstoffen der Erde.

 

Das hieß nichts anderes, als dass die Völker bei den Bodenschätzen nicht mehr über sich selbst bestimmen können sollten, was vor allem ein Vorteil für die starken Mächte gewesen wäre.

Mit der Uno wurde trotzdem eine Möglichkeit geschaffen, verschiedene wichtige Probleme in der Welt gemeinsam zu diskutieren und Lösungen zu suchen.

 

Organe der Uno

 

Der Sicherheitsrat ist in der Realität das höchste Organ der Uno. Er trifft sich fast täglich. Er initiiert und führt Maßnahmen durch, mit denen internationale Streitigkeiten friedlich beigelegt werden sollen. Alle Uno- Mitglieder sind den Entscheidungen des Sicherheitsrates unterworfen. Dieser besteht ständig aus den nicht vom Volk gewählten Vertretern der 5 Großmächte USA, Russland, England, Frankreich, Volksrepublik China.

 

Diese Großmächte haben ein Veto-Recht, werden also nie für die Verletzung des Weltfriedens verurteilt werden können.

 

Der Sicherheitsrat besteht zudem aus Vertretern von 10 weiteren Staaten, die für 2 Jahre von der Generalversammlung gewählt werden. Sobald der Friede durch mindestens einen der 187 schwächeren Staaten gefährdet wird und die Grossmächte ein gemeinsames Interesse daran haben, dagegen einzuschreiten, dann kann der Sicherheitsrat Massnahmen zwingend anordnen (z.B. Verhängung wirtschaftlicher Zwangsmassnahmen). Ansonsten gibt er auch nur Empfehlungen ab.

 

Die Generalversammlung trifft sich ein Mal pro Jahr für ein paar Wochen. Jedes Land hat eine Stimme. Sie berät unter anderem über Fragen der Wirtschaft, des Sozialwesens, der Kultur, der Erziehung, der Gesundheit, der Menschenrechte und des Völkerrechts. In wichtigen Fragen bedarf es einer 2/3 Mehrheit, in anderen Fragen eine einfache Mehrheit. Beschlüsse, die nach außen gerichtet sind, sind Empfehlungen. Sie können den Empfänger nicht binden. Bindend ist die Entwicklung des Völkerrechts oder Entscheidungen über eine internationale Zusammenarbeit. Sie steht unter dem Sicherheitsrat, weil sie prinzipiell keine Empfehlungen abgeben kann, sobald der Sicherheitsrat sich mit einer Sache befasst und nicht ausdrücklich der Generalversammlung erlaubt, sich zu äußern.

Das Sekretariat ist das Verwaltungsorgan der UN. Es steht unter der Leitung des Generalsekretärs, der für 5 Jahre gewählt wird. Der derzeitige Generalsekretär Kofi Annan wurde von den USA gegen seinen Vorgänger Boutros Ghali durchgesetzt, der die Anordnungen der USA zu wenig befolgte.

 

Der Wirtschafts- und Sozialrat (ECOSOC) soll den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt sowie die umfassende friedliche Zusammenarbeit der Staaten auf allen Gebieten fördern. Der ECOSOC ist verantwortlich gegenüber der Generalversammlung. Jedes Jahr werden 18 der 54 Mitglieder gewählt. Der Rat kann internationale Abkommen entwerfen, Studien anfertigen lassen, Empfehlungen geben sowie internationale Staatenkonferenzen einberufen.

Der Internationaler Gerichtshof wurde 1946 in Den Haag eingerichtet. Er besteht aus 15 von der Generalversammlung und vom Sicherheitsrat gewählten Richtern (für 9 Jahre), was beinhaltet, dass jeder den Großmächten passen muss. Das Gericht entscheidet in durch Klage anhängig gemachten Streitverfahren zwischen souveränen Staaten und in Gutachterverfahren auf Antrag der Organe der Uno oder ihrer Sonderorganisationen. Eine Unterwerfung unter dessen Gerichtsbarkeit setzt besondere Vereinbarung oder einseitige Unterwerfungserklärung voraus, die allgemein oder in einzelnen Streitsachen erfolgen und durch Vorbehalt eingeschränkt werden kann. Die USA verweigert eine Unterwerfung für US-Bürger.

Spezialorgane sind Unterorganisationen der Uno wie das Weltkinderhilfswerk (UNICEF), die Welthandelskonferenz (UNCTAD), das Entwicklungsprogramm der Uno (UNDP); das Umweltprogramm (UNEP), der Hohe Flüchtlingskommissar der Uno (UNHCR).

 

Daneben gibt es Sonderorganisationen. Das sind eigenständige internationale Organe. Sie sind mit den Organen der Uno durch Abkommen und Koordinierungsorgane verbunden. Zum Beispiel die Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO), die Internationale Arbeitsorganisation (ILO), die Landwirtschafts- und Ernährungsorganisation (FAO), die Weltgesundheitsorganisation WHO, der Internationale Währungsfonds (IWF), die Weltbank, die Welthandelsorganisation (WTO).

 

Einer der bedeutendsten Geostrategen der USA, Zbigniew BRZEZINSKI, erklärte in seinem Buch "Die einzige Weltmacht. Amerikas Strategie der Vorherrschaft" aus dem Jahr 1999, dass die Sonderorganisationen inzwischen Teil dieser Vorherrschaft seien: Als Teil dieses amerikanischen Systems muss außerdem das weltweite Netz der Sonderorganisationen, allen voran die internationalen Finanzinstitutionen, betrachtet werden.

 

Offiziell vertreten der Internationale Währungsfonds (IWF) und die Weltbank globale Interessen und tragen weltweit Verantwortung. In Wirklichkeit werden sie jedoch von den USA dominiert, die sie mit der Konferenz von Bretton Woods im Jahre 1944 aus der Taufe gehoben haben.

 

Der IWF soll offiziell die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Währungspolitik fördern, ein ausgewogenes Wirtschaftswachstums und einen hohen Beschäftigungsgrad, die Stabilität der Währungen durch geordnete Währungsbeziehungen und durch die Errichtung eines kreditmutilateralen Zahlungssystems. Jedes Mitglied schickt einen Gouverneur in den Gouverneursrat (Board of Governors). Die wichtigsten Entscheidungen werden im Interimsausschuss getroffen. Dieser besteht aus 22 Mitglieder, 11 aus Industrieländern, 11 aus Entwicklungsländern. Die laufenden Geschäfte führt ein Exekutivdirektorium aus 22 Mitgliedern: 6 davon werden von den 5 größten Fondsbeteiligten gestellt (USA, GB, F, D, J) und 2 durch die Hauptgeberländer (USA, Saudi Arabien), 16 durch andere. Das Stimmrecht der Mitglieder richtet sich nach ihrem Anteil am Fonds. Wichtige Beschlüsse brauchen 85% der Stimmen; die USA besitzen als einziges Land mit 20,1% der Stimmen ein Vetorecht.

 

Ziele der Weltbank sind die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der Mitgliedsländer und des Lebensstandards der Bevölkerung durch Erleichterung der Kapitalanlage für produktive Zwecke, durch Förderung privater Direktinvestitionen und des Außenhandels sowie durch Förderung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Armut durch Darlehen, Gewährung technischer Hilfen bei Entwicklungsprojekten, Koordinierung von Entwicklungshilfe und Zusammenarbeit. Jedes Land entsendet einen Gouverneur. Die Weltbank wird durch 22 Direktoren geführt. 5 davon werden von den Ländern mit der höchsten Kapitalbeteiligung ernannt, 17 werden von den übrigen gewählt. Der Präsident der Weltbank muss US-Bürger sein.

 

Die UNO ist also entsprechend ihrer Charta ein Völkerbund, der sich gegen das Deutsche Reich und die mit ihm verbündeten Staaten im zweiten Weltkrieg richtete und weiterhin richtet.

Artikel 1

 

Die Vereinten Nationen setzen sich folgende Ziele:

 

1. den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren und zu diesem Zweck wirksame

Kollektivmaßnahmen zu treffen, um Bedrohungen des Friedens zu verhüten und zu beseitigen,

Angriffshandlungen und andere Friedensbrüche zu unterdrücken und internationale Streitigkeiten oder Situationen, die zu einem Friedensbruch führen könnten, durch friedliche Mittel nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit und des Völkerrechts zu bereinigen oder beizulegen;

2. freundschaftliche, auf der Achtung vor dem Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker beruhende Beziehungen zwischen den Nationen zu entwickeln und andere geeignete Maßnahmen zur Festigung des Weltfriedens zu treffen;

3. eine internationale Zusammenarbeit herbeizuführen, um internationale Probleme wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und humanitärer Art zu lösen und die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu fördern und zu festigen;

4. ein Mittelpunkt zu sein, in dem die Bemühungen der Nationen zur Verwirklichung dieser gemeinsamen Ziele aufeinander abgestimmt werden.

 

Artikel 53

 

(1) Der Sicherheitsrat nimmt gegebenenfalls diese regionalen Abmachungen oder Einrichtungen zur Durchführung von Zwangsmaßnahmen unter seiner Autorität in Anspruch. Ohne Ermächtigung des Sicherheitsrats dürfen Zwangsmaßnahmen auf Grund regionaler Abmachungen oder seitens regionaler Einrichtungen nicht ergriffen werden; ausgenommen sind Maßnahmen gegen einen Feindstaat im Sinne des Absatzes 2, soweit sie in Artikel 107 oder in regionalen, gegen die Wiederaufnahme der Angriffspolitik eines solchen Staates gerichteten Abmachungen vorgesehen sind; die Ausnahme gilt, bis der Organisation auf Ersuchen der beteiligten Regierungen die Aufgabe zugewiesen wird, neue Angriffe eines solchen Staates zu verhüten.

 

(2) Der Ausdruck "Feindstaat" in Absatz 1 bezeichnet jeden Staat, der während des Zweiten Weltkriegs Feind eines Unterzeichners dieser Charta war.

 

Artikel 107

 

Maßnahmen, welche die hierfür verantwortlichen Regierungen als Folge des Zweiten Weltkriegs in bezug auf einen Staat ergreifen oder genehmigen, der während dieses Krieges Feind eines Unterzeichnerstaats dieser Charta war, werden durch diese Charta weder außer Kraft gesetzt noch untersagt.

 

Das Besatzungskonstrukt BRD ist als organisierte Modalität einer Fremdherrschaft zunächst kein Feind eines Unterzeichnerstaates der UNO-Charta gewesen, weil es während des Krieges noch nicht existierte.

 

Die BRD ist auch nicht das Deutsche Reich, wie schon vielfach nachgewiesen wurde.

 

Mit dem Beitritt zur UNO hat die Bundesrepublik Deutschland de facto dem Deutschen Volk und Deutschen Reich den Krieg erklärt, weil es offen auf die Seite der Kriegsgegner getreten ist. Dieser Beitritt konnte bekanntlich nur mit dem Besatzungsvorbehalt erfolgen, so dass die Besatzungsmächte in eigener Sache ihr Konstrukt als vermeintlichen Staat in die UNO bugsiert haben.

 

Mitglied in der UNO können nach Artikel 3 und 4 der Charta der UNO allerdings nur Staaten sein, was die BRD jedenfalls zum Beitritt am 18.09.1973 niemals beanspruchen konnte.

 

Zur Aushöhlung des Deutschen Reiches wurden mit der Hilfe aller maßgeblichen und öffentlich bestallten Staatsrechtler und Juristen die gesamte Völkergemeinschaft getäuscht und irregeführt. Nicht einmal das Stimmverhalten der BRD in der UNO konnte nach dem Beitritt ohne Besatzungsgenehmigung funktionieren. Dafür wurde die BRD sofort als drittgrößter Beitragzahler der UNO beansprucht.

 

Die von den Kriegsgegnern des Deutschen Reiches errichtete BRD führte also insbesondere seit dieser Zeit den Krieg gegen das deutsche Volk und dessen handlungsunfähigen Staat mit anderen Mitteln als Bomben, Panzern und Flugzeugen fort.

 

Als Beispiel hierfür kann z.B. die gezielte Überfremdung, die Abtreibung ungeborener Kinder, die moralische und kulturelle Zersetzung, die maßlose Verschwendung öffentlicher Gelder, die Ausplünderung des Volkes durch Zahlungen an Fremdstaaten und organisierte Forderungsstrukturen, die Aufgabe unverzichtbarer Hoheitsrechte und Infrastrukturen usw. angeführt werden.

 

 

 

Punkt 12: Irreführung der 2plus4-Verhandlungspartner durch BRD-Organe

 

Es war der natürliche Wille des Deutschen Volkes im Gebiet der BRD und der aufgelösten DDR zu einer Einheit zusammen zu kommen. Es war bewusstes politisches Kalkül der Besatzungsmächte und ihrer total abhängigen Konstrukte, auch 1990 die Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches freiwillig nicht wieder herzustellen. Damit wäre das gesamte völkerrechtswidrige Verhalten der Besatzungsmächte und ihrer Besatzerkonstrukte DDR und BRD seit der Kapitulation zur Diskussion gelangt.

 

Am 17.07.1990 kam es also unter geheimgehaltenen Vorbehalten zur Vorbereitung des Einigungsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 31.08.1990 und dem Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland (Zwei-Plus-Vier-Vertrag!) vom 12.09.1990 zu einer letzten entscheidenden Unterredung der Alliierten in Paris, nach einigen anderen vorangegangenen Treffen in Ottawa, Helsinki usw.!

 

Das Archiv der Gegenwart, 60. Jahrgang 1990, Siedler & Co. Verlag für Zeitarchive GmbH, Sankt Augustin, S. 34719 f., gibt erkennbar wieder, wie die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Abschaffung des Grundgesetzartikels 23 bereits am 17.07.1990 verbindlich im Wege des Staatsstreiches von oben zusagte.

 

Anwesend am 17.07.1990 in Paris waren Eduard Schewardnadse (Außenminister der UdSSR), James Baker (Außenminister der USA), Roland Dumas (Außenminister von Frankreich), Douglas Hurd (Außenminister des Vereinigten Königsreiches Großbritannien und Nordirland), Dietrich Genscher (Außenminister der Bundesrepublik Deutschland) und Markus Meckel (Außenminister der Deutschen Demokratischen Republik).

 

Es wird aus dem Pariser Text zu den Grenzfragen vom 17.07.1990 zum Dritten Treffen der Außenminister der Zwei-Plus-Vier unter zeitweiliger Beteiligung Polens zitiert - BK, 214-33000 De 39 NA 4 Bd. 4. (Vorlage des MDg. Hartmann über Chef Bundeskanzleramt an den Bundeskanzler zur Unterrichtung, hs. ergänzt: "je gesondert", 18.07.1990. Abgezeichnet: "Seiters"!

 

Nr. 354A

 

Anlage 1: Pariser Text zu den Grenzfragen:

 

1. Das vereinte Deutschland wird die Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Demokratischen Republik und ganz Berlins umfassen. Seine Außengrenzen werden definitiv die Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland am Tage des Inkrafttretens der endgültigen Regelung sein. Die Bestätigung des endgültigen Charakters der Grenzen Deutschlands ist ein wesentlicher Beitrag zur Friedensordnung in Europa.

 

2. Das vereinte Deutschland und die Republik Polen bestätigen die zwischen ihnen bestehende Grenze in einem völkerrechtlich verbindlichen Vertrag.

 

3. Das vereinte Deutschland hat keinerlei Gebietsansprüche gegen andere Staaten und wird solche auch nicht in Zukunft erheben.

 

4. Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik werden sicherstellen, dass die Verfassung des vereinten Deutschland keinerlei Bestimmungen enthalten wird, die mit diesen Prinzipien unvereinbar sind. Dies gilt dementsprechend für die Bestimmungen, die in der Präambel und in den Artikeln 23 Satz 2 und 146 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland niedergelegt sind.

 

5. Die Regierungen der UdSSR, der USA, des Vereinigten Königreiches und Frankreichs nehmen die entsprechenden Verpflichtungen und Erklärungen der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik förmlich entgegen und stellen fest, dass mit deren Verwirklichung der definitive Charakter der Grenzen Deutschlands bestätigt wird.

 

Nr. 354B

 

Anlage 2: Protokoll des französischen Vorsitzenden

 

Zusammenkunft der Außenminister Frankreichs, Polens, Der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, Der Vereinigten Staaten von Amerika, Großbritanniens, Der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik in Paris am 17. Juli 1990

 

Protokoll 10 [10 Hs. ergänzt: "(d. franz. Vorsitzenden)“.]

 

1. Das Prinzip Nr. 1 hinsichtlich der Frage der deutschen Grenzen, auf das sich die sechs Mitgliedstaaten der in Ottawa eingesetzten Gruppe geeinigt haben, wird durch folgenden Satz ergänzt: ,,Die Bestätigung des endgültigen Charakters der Grenzen wird einen wesentlichen Bestandteil der Friedensordnung in Europa darstellen.‘‘

 

2. Der Wortlaut des 2. Prinzips hinsichtlich der Frage der deutschen Grenzen wird wie folgt geändert: Die Worte ,,die bestehende Westgrenze Polens“ werden durch die Worte ,,die zwischen ihnen bestehende Grenze“ ersetzt.

 

3. Der Außenminister der Bundesrepublik Deutschland, Hans-Dietrich Genscher, erklärt, dass der Vertrag über die deutsch-polnische Grenze innerhalb der kürzestmöglichen Frist nach der Vereinigung und der Wiederherstellung der Souveränität Deutschlands unterzeichnet und dem gesamtdeutschen Parlament zwecks Ratifizierung unterbreitet werden wird. 11 [11 Abführungszeichen in der Textvorlage nicht vorhanden.] Der Außenminister der Deutschen Demokratischen Republik, Markus Meckel, hat darauf hingewiesen, dass sein Land dieser Erklärung zustimmt.

 

4. Die vier Siegermächte erklären, dass die Grenzen des vereinigten Deutschland einen endgültigen Charakter haben, der weder durch ein äußeres Ereignis noch durch äußere Umstände in Frage gestellt werden kann. Der Außenminister Polens, Krzysztof Skubiszewski, weist darauf hin, dass nach Ansicht der polnischen Regierung diese Erklärung keine Grenzgarantie durch die vier Mächte darstellt.

 

Der Außenminister der Bundesrepublik Deutschland, Hans-Dietrich Genscher, weist daraufhin, dass er zur Kenntnis genommen hat, dass diese Erklärung für die polnische Regierung keine Grenzgarantie darstellt. Die BRD stimmt der Erklärung der vier Mächte zu und unterstreicht, dass die in dieser Erklärung erwähnten Ereignisse oder Umstände nicht eintreten werden, d.h., dass ein Friedensvertrag oder eine Friedensregelung nicht beabsichtigt sind. Die DDR stimmt der von der BRD abgegebenen Erklärung zu.

 

Erklärungen zu Protokoll :

 

BM zu deutsch-polnischem Grenzvertrag:

 

-  "Der deutsch-polnische Grenzvertrag wird innerhalb kürzestmöglicher Zeit nach der Vereinigung und der Herstellung der Souveränität des vereinten Deutschland unterzeichnet und dem gesamtdeutschen Parlament zugeleitet.“

-  "Innerhalb kürzester Zeit bezieht sich sowohl auf die Unterzeichnung als auch auf die Zuleitung zur Ratifikation.“

 

BM zu Erklärung der Vier:

 

Die Vier Mächte erklären, dass der endgültige Charakter der Grenzen Deutschlands durch keine (äußeren)12[12 ( ) Hs. korrigiert aus: "auswärtigen".] Umstände oder Ereignisse in Frage gestellt werden kann.“

 

BM:

-  Die Bundesregierung nimmt zur Kenntnis, dass die polnische Regierung in der Erklärung der Vier Mächte keine Grenzgarantie sieht.

-  Die Bundesregierung schließt sich der Erklärung der Vier Mächte an und stellt dazu fest, dass die in der Erklärung der Vier Mächte erwähnten Ereignisse und Umstände nicht eintreten werden, nämlich dass ein Friedensvertrag oder eine friedensvertragliche Regelung nicht beabsichtigt sind.

 

Der Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland vom 12.09.1990 legt mit Bezug auf die Treffen der Außenminister in Ottawa am 13.02.1990, in Bonn am 05.05.1990, in Berlin am 22.06.1990, in Paris am 17.07.1990 und in Moskau am 12.09.1990 in Art. 1 die Grenzen entsprechend der in Paris bereits bestimmten  Festsetzungen fest.

 

Das bedeutet, dass die Regierung der Bundesrepublik Deutschland bereits zu diesem Zeitpunkt von der Beseitigung des Art. 23 des Grundgesetzes ausgegangen ist und ohne Bevollmächtigung auf weitere Gebiete des Deutschen Reiches in den Grenzen vom 31.12.1937 verzichten wollte.

 

Aufgrund des Vorbehaltungsrechtes der Siegermächte haben diese mit dem verbindlichen Protokoll vom 17.07.1990 die Beseitigung des Art. 23 des Grundgesetzes und weiteren Änderungen am Grundgesetz zugestimmt und diese Änderungen auch verbindlich mit den obigen Erklärungen durchgesetzt.

 

Es handelt sich um ein Diktat zur Änderung des Grundgesetzes, dem die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Bundesrat und der Bundestag zur Irreführung des Deutschen Volkes den Anschein gaben, dass die Aufhebung des Artikel 23 des Grundgesetzes erst am 03.10.1990 nach dem Beitritt der neuen Bundesländer aufgehoben wurde.

 

Richtig ist, dass diese Aufhebung schon mit der Erklärung der Vier Mächte am 17.07.1990 aufgrund ihres Besatzungsvorbehaltes bewirkt war, da diese nicht von einem Inkrafttreten am 03.10.1990 ausgingen.

 

Worin lag aber die planmäßige Irreführung durch die BRD-Juristen wirklich?

 

Auch in den 2plus4-Verträgen verhandelten die Siegermächte nur mit sich selbst, da die Besatzerkonstrukte dem Besatzungsvorbehalt unterlagen und keinerlei Gestaltungsfreiheit außerhalb ihrer Formulierungskünste aufwiesen. Und diese bei deutschen Juristen ausgeprägte Fähigkeit zur Begehung jeglicher Verbrechen als nach Recht und Gesetz erlaubt findet sich unter Punkt 4 der Information Nr. 354 A:

 

Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik werden sicherstellen, dass die Verfassung des vereinten Deutschland keinerlei Bestimmungen enthalten wird, die mit diesen Prinzipien unvereinbar sind. Dies gilt dementsprechend für die Bestimmungen, die in der Präambel und in den Artikeln 23 Satz 2 und 146 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland niedergelegt sind.

 

Es gab nie die Absicht der BRD, eine Verfassung als Grundlage der Teilwiedervereinigung zu schaffen.

 

Es gab auch bei den Erfüllungsgehilfen der und Kollaborateuren mit den Besatzern keine Absicht, die Gebiete des Deutschen Reiches für das Deutsche Volk insgesamt einzufordern oder darüber Verhandlungen nach dem Völkerrecht zu führen, was sie schon völlig ungeeignet für eine vermeintliche Treuhänderschaft für das Deutsche Reich kennzeichnete.

 

Deshalb wurde auch der Bezug auf das Grundgesetz im 2. Satz unter Punkt 4 notwendig, zumal die Bevölkerung der DDR noch lange an das Versprechen glauben gemacht werden musste, dass man innerhalb von 2 Jahren nach dem Anschluss an die BRD eine Verfassung vorgelegt bekommen würde, in die auch die positiven Entwicklungen in der DDR eingehen könnten.

 

Die gesamte sogenannte (Teil)Wiedervereinigung entblößt sich als gigantischer Betrug am Deutschen Volk und Deutschen Reich, die völkerrechtswidrig um ihre Identität, Handlungsfreiheit und um große Teile des Reichsgebietes betrogen werden sollten. Es kann vermutet werden, dass es neben der Aufgabe der DM auch noch weitere geheime Absprachen gibt, die zur Zeit einer völkerrechtlichen Legalisierung der Einigungsverträge und der Wiedervereinigung diametral entgegenstehen.

 

Im Ergebnis wurden aber mit diesen unseriösen, jedoch bei deutschen Juristen typischen Gestaltungen von Verträgen gegenüber Gutgläubigen völlig unverbindliche und niemals rechtskraftfähige Machwerke geschaffen, die den Besatzungsmächten nun keinerlei legale Einflussmöglichkeit auf eine noch anzunehmende Neue Deutsche Verfassung mehr gewähren und die Fragen zur Grenzregelung nach dem Völkerrecht immer wieder aufleben lassen können.

 

 

 

Punkt 13: Einigungsvertrag zwischen DDR und BRD ist nichtig

 

a) Aufhebung des Art. 23 des Grundgesetzes

 

Der Einigungsvertrag zwischen der ,,Bundesrepublik Deutschland“ und der ",DDR“ vom 31.08.1990 hat in Art. 4, Ziff. 2 den Art, 23 des Grundgesetzes aufgehoben. Daher gilt nach gegenwärtigem bundesdeutschen Staatsrecht nicht mehr: ,,Das Grundgesetz ist nach dem Beitritt anderer Teile Deutschlands in diesen Teilen in Kraft zu setzen.“. Diese Aufhebung war staatsrechtlich rechtswidrig, da nicht alle Teile Deutschlands (z. B. Ostdeutschland jenseits von Oder und Neiße etwa) dem Grundgesetz beigetreten sind.

 

Von der Bundesregierung ist dafür als Begründung angegeben worden, dass die Wiedervereinigung Deutschlands mit dem Beitritt der DDR zum Grundgesetz vollzogen sei und daher kein weiteres Gebiet in Europa mehr der Bundesrepublik beitreten könne. Damit hat die Bundesregierung freilich indirekt auf Ostdeutschland jenseits von Oder und Neiße verzichtet (Das eigentliche Ostdeutschland ist niemals Mitteldeutschland, wie dieses heute genannt wird). Und das obwohl zu diesem Zeitpunkt noch keine anerkannte gesamtdeutsche Regierung und auch kein anerkannter gesamtdeutscher Gesetzgeber bestand und daher eine solche Abtretung staatsrechtlich irrelevant ist, zumal ja auch die Bundesrepublik Deutschland nicht identisch mit dem Deutschen Reich war und ist, das nach wie vor besteht. Zu einer völkerrechtlich gültigen Abtretung fehlt ihr daher jede Rechtsgrundlage: Ich kann und darf nicht rechtsgültig das Grundstück meines Nachbarn an Fremde abtreten. Das wäre rechtsunwirksam.

 

b) Zwei-Plus-Vier-Vertrag

 

Noch deutlicher als im Einigungsvertrag kommt diese gewollte Abtretung im "Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland“, im sog. Zwei-Plus-Vier-Vertrag, zum Ausdruck, der am 12.09.1990 von der Bundesrepublik Deutschland, der DDR und den vier Hauptsiegermächten in Moskau abgeschlossen wurde. In Art. 1 dieses Vertrages wird auf jeden künftigen Gebietsanspruch Deutschlands anderen Mächten gegenüber verzichtet, ohne dass dafür eine Rechtsgrundlage welcher Art auch immer für die Bundesrepublik Deutschland vorhanden war. In diesem Artikel werden auch die deutschen Ostgebiete nicht mehr als deutsches Staatsgebiet aufgeführt.

 

c) Verstoß gegen Völkerrecht

 

Trotz dieser entscheidend deutlichen Völkerrechtsgrundlage muss die Bundesrepublik Deutschland aber in jedem Fall auch Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes berücksichtigen. Zu diesem dort genannten Recht gehört auch das Völkerrecht nach Art. 25 GG, das nach dieser Bestimmung sogar dem Bundesrecht im Rang vorgeht. Nach diesem allgemeinen Völkerrecht ergibt sich aber eine andere allgemeine Völkerrechtsgrundlage Gesamtdeutschlands. Sie gestaltet sich wie folgt:

 

Die Ostgebiete des Deutschen Reiches jenseits von Oder und Neiße sind zum größten Teil von Polen, zu einem kleineren Teil in Nord-Ostpreußen von der Sowjetunion 1945 annektiert worden. Hierin ist der litauisch annektierte Teil eingeschlossen. Die Annexion, die in ihrem Wesen immer eine Aggression ist, wird jedoch größtenteils seit der sog. Simson-Doktrin von 1932 als völkerrechtlich unzulässig angesehen. Nach dieser Doktrin soll ein gewaltsamer Gebietserwerb auch nicht völkerrechtlich anerkannt werden. Andernfalls wäre der Briand-Kellogg-Pakt von 1928, der den Angriffskrieg, wie jede Aggression, ächtet, unwirksam geworden. Für die reine kriegsmäßige Besetzung, die als solche nur in einem Krieg zulässig ist, gilt jedoch nach wie vor die Haager Landkriegsordnung (HLKQ) von 1907 und für das Verhältnis der Besatzungsmacht zum besetzten Feindstaat die Bestimmung des Art. 45 HLKO (Beachtung der Landesgesetze), Art. 46 HLKO (Schutz des Privateigentums), Art. 47 HLKO (Verbot der Plünderung), sowie Art. 53 HLKO (Beschlagnahme von Eigentum stets nur während der Besetzung).

 

Diese bereits bestehende spezielle Völkerrechtslage wird jetzt nochmals neu formuliert durch die Resolution 242 (1967) des Sicherheitsrates der UNO vom 22.11.1967. Danach darf fremdes Staatsgebiet immer nur vorübergehend, aber nicht auf Dauer besetzt gehalten werden. Diese Besetzung ist daher auch niemals ein anerkannter Völkerrechtsgrund für einen Gebietserwerb auf Dauer.

 

d) Verstoß gegen Selbstbestimmungsrecht

 

Dazu kommt auch noch, dass nach dem Grundsatz des Selbstbestimmungsrechtes der Völker jedes Volk das Recht hat, auf einem angestammten Gebiet in äußerer und innerer Freiheit zu leben. Soweit dieses Recht nicht gewährleistet worden sein sollte, besteht ein entsprechend völkerrechtlich begründeter Anspruch gegen jede behindernde fremde Macht. Das gilt natürlich auch für deutsche Verhältnisse.

 

Diese allgemeine völkerrechtliche Grundlage findet jetzt auch in einem grundlegenden internationalen Vertrag Anwendung. So ist nach Art. 53 der Konvention über das Recht der Verträge, die am 23.05.1969 in Wien unterzeichnet wurde und deren Partei die Bundesrepublik Deutschland seit dem 20.08.1967 ist, ein internationaler Vertrag nichtig, wenn er zur Zeit des Abschlusses mit einer zwingenden Norm des Völkerrechts in Widerspruch steht. Dafür kommt in Betracht:

 

d1) Die Anerkennung einer Annexion als "Rechtsgrund" für das ständige Inbesitznehmen fremden Staatsgebietes;

d2) Die Missachtung des Selbstbestimmungsrechtes der Völker;

d3) Das Verbot, durch Krieg Gebiete auf Dauer zu erwerben;

d4) Fehlende Verfügungsbefugnis und Bedürfnis des ein Gebiet abtretenden Staates über dieses Gebiet.

 

Dazu ist zu d1) und d2) festzustellen:

 

d1)  Die deutschen Ostgebiete jenseits von Oder und Neiße sind zweifellos annektiert worden. Eine solche Annexion soll durch den Grenzanerkennungsvertrag mit Polen vom 14.11.1990 durch dessen folgende Ratifikation abgeschlossen werden und "Recht“ begründen. Entsprechend verpflichtet sich die Bundesrepublik Deutschland auch in Art. 2 des deutschsowjetischen Vertrages über gute Nachbarschaft, Partnerschaft und Zusammenarbeit vom 09.11.1990, künftig keine Gebietsansprüche mehr geltend zu machen.

 

d2)  Eine solche Annexion ist aber niemals ein völkerrechtlicher Grund für einen dauerhaften Erwerb aller deutschen Ostgebiete durch die polnische und sowjetische Annexion und Okkupation.

 

Jede Vereinbarung, welche die von Polen und der Sowjetunion annektierten deutschen Ostgebiete jenseits von Oder und Neiße betrifft, ist somit zunächst in diesen beiden Punkten eine Verletzung von Art. 53 der Wiener Vertragsrechtskonvention. Rechtsfolge könnte daher von jeder Bundesregierung, die der jetzigen folgt, den Okkupationsmächten gegenüber geltend gemacht werden. Daher kann eine solche Vereinbarung nicht dem Frieden in Europa auf Dauer dienen. Denn dieser völkerrechtlich begründete Rechtsanspruch nach der UNO-Konvention vom 22.11.1967 ist unverjährbar und unverzichtbar nach Art. 8, Abs. 4 der Genfer Konvention von 1949. Die Geltendmachung solcher Ansprüche gegen Polen und Russland ist völkerrechtlich daher jederzeit zulässig.

 

e) Verstoß gegen Völkerrecht wegen fehlender Verfügungsberechtigung

 

Darüber hinaus ergibt sich ebenfalls aus dem allgemeinen Recht der internationalen Verträge ein weiterer Rechtsgrund, dessen Nichtbeachtung gleichfalls zur Nichtigkeit im Sinne von Art. 57 der Wiener Vertragskonvention von jeder entsprechenden völkerrechtlichen Vereinbarung führt, mit der die Bundesrepublik Deutschland die von Polen und der Sowjetunion annektierten Gebiete des Deutschen Reiches jenseits von Oder und Neiße an die beiden Okkupationsmächte abtreten wollte und würde. Wenn ein solcher Abtretungsvertrag völkerrechtswirksam sein sollte, muss die Bundesrepublik Deutschland vorerst einmal über die abzutretenden Gebiete auch völkerrechtlich überhaupt abtretungs- und damit verfügungsberechtigt gewesen sein. Das war jedoch zu keinem Zeitpunkt jemals der Fall, denn das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckte sich nie über Ostdeutschland jenseits von Oder und Neiße.

 

Denn unstreitig ist die Bundesrepublik Deutschland jedenfalls vor der Annexion der deutschen Ostgebiete jenseits von Oder und Neiße über diese Gebiete schon damals nicht völkerrechtlich befugt gewesen, weil sie zum Zeitpunkt der Annexion gar nicht bestand. Sie ist aber auch nachträglich nicht völkerrechtlich verfügungsberechtigt geworden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes in dieser Sache über den Fortbestand des Deutschen Reiches, das als solches allein völkerrechtlich verfügungsberechtigt über seine Ostgebiete jenseits von Oder und Neiße ist, ist es auch bis heute nicht untergegangen. Doch ist das Deutsche Reich als solches auch heute anscheinend noch nicht einmal völkerrechtlich handlungsfähig.

 

Da das Deutsche Reich nicht untergegangen ist, kann auch die Bundesrepublik Deutschland nicht etwa der Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches sein. Im Namen des Deutschen Reiches könnte sie allenfalls völkerrechtlich gültig tätig werden, soweit sie mit diesem Reich zumindest teilidentisch ist, wenn sie entsprechend bevollmächtig gewesen wäre:

 

e1) Das war sie nicht einmal hinsichtlich Westdeutschlands. Sie konnte also in diesem      Namen auch niemals etwa kleine Gebietsteilchen an den westlichen Grenzen an Holland und Belgien abtreten. Dafür hatte sie gar keine entsprechende Vollmacht.

 

e2)  Sie hatte auch keine Vollmacht hinsichtlich des Gebietes, das die frühere DDR als Mitteldeutschland seit dem 03.10.1990 innehatte. Die entsprechende Abtretungsvollmacht fehlt.

 

e3)  Die hat sie bis heute aber nicht hinsichtlich der deutschen Ostgebiete jenseits von Oder und Neiße. Die Wiedervereinigung hat durch Einigungsvertrag nämlich ebenso wie durch den Zwei-Plus-Vier-Vertrag ausdrücklich nur für Westdeutschland und Mitteldeutschland stattgefunden. Auch der Untergang des Deutschen Reiches ist bisher noch durch kein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes bestätigt worden. Für seine Ostgebiete jenseits von Oder und Neiße bleibt daher auch allein das Deutsche Reich verfügungsberechtigt. Doch ist es völkerrechtlich nicht handlungsfähig und kann daher schon aus diesem Rechtsgrund kein Gebiet völkerrechtlich zulässig abtreten.

 

Demzufolge hat die Bundesrepublik Deutschland mit dem deutsch-polnischen "Grenzanerkennungsvertrag“ vom 14.11.1990 deutsche Gebiete abgetreten, die abzutreten sie weder staats- noch völkerrechtlich die Möglichkeit und daher auch nicht die Befugnis hatte, da sie niemals die Territorialgewalt über diese Ostgebiete ausübte. Die Wiener Vertragrechtskonvention kennt zwar keine ausdrückliche Bestimmung, wonach ein Vertrag, der eine unmögliche Leistung zum Gegenstand hat, nichtig ist. Doch gilt auch hier der alte Rechtssatz: Impossibillum nulla est obligatio (Es gibt keine Verpflichtung zu etwas Unmöglichem). Dieser allgemeine Rechtssatz ist sicherlich zwingende Norm des Völkerrechts. Daher ist der Vertrag vom 14.11.1990, der Ostdeutschland an Polen abtritt, nach Art. 53 der Wiener Vertragsrechtskonvention nichtig, weil er eine Leistung verspricht, die keiner der Beteiligten erbringen kann.

 

e4)  Die Bundesrepublik Deutschland nicht, weil sie über dieses Gebiet völkerrechtlich nicht verfügungsberechtigt ist.

e5)  Das Deutsche Reich nicht, weil es zwar die Territorialhoheit über seine Ostgebiete hatte und daher insoweit völkerrechtlich auch verfügungsberechtigt gewesen wäre, es aber zurzeit nicht kann, weil es völkerrechtlich scheinbar weiterhin nicht handlungsfähig ist.

 

Außerdem ist die Bundesrepublik Deutschland jedenfalls vor der Annexion der deutschen Ostgebiete jenseits von Oder und Neiße über diese Gebiete schon damals nicht völkerrechtlich befugt gewesen, weil sie zum Zeitpunkt der Annexion gar nicht bestand. Sie ist aber auch nachträglich nicht völkerrechtlich verfügungsberechtigt geworden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes in dieser Sache über den Fortbestand des Deutschen Reiches, das als solches allein völkerrechtlich verfügungsberechtigt über seine Ostgebiete jenseits von Oder und Neiße ist, ist es auch bis heute nicht untergegangen.

 

Und schlussendlich wird überhaupt bestritten, dass ein OMF-BRD-Besatzungskonstrukt überhaupt ein Staat ist. Das Konstrukt kann auch niemals treuhänderisch für das Deutsche Reich tätig geworden sein oder tätig werden, da es im grundsätzlichen, unüberbrückbaren  Interessenkonflikt zu diesem steht.

 

Weil die 2plus4-Verträge u. a. keine rechtskraftfähigen Reichsgebietsabtretungen beinhalten, aber keine salvatorische Klausel für z. B. einen solchen Fall enthalten, sind sie als minderwertige juristische Machwerke hochbezahlter deutscher Hochverräter also einfach nichtig.

 

 

 

Punkt 14: Verträge zur Regelung bestimmter Fragen sind nichtig

 

Die folgenden Verträge und Gesetze sind aufgrund des Besatzungsvorbehaltes der Siegermächte nach Punkt 04 in Selbstkontrahierung der Besatzer mit sich selbst und nicht durch den freien Willen der Deutschen entstanden. Sie dienten lediglich dazu, die Deutschen weiterhin trotz der vorgegaukelten, ab dem Zusammenführen der DDR und der BRD scheinbar gewährten Souveränität weiterhin fest in die Steuerungs- und Lenkungssysteme völkerrechtswidriger und nach Weltherrschaft strebender Fremdmächte einzubinden.

 

Für diese Analyse sprechen schon die Textformulierungen, die keinerlei freie Entscheidung der Deutschen in Volksbefragungen oder zu einer Verfassung gewährten, obwohl sie grundsätzlich unveräußerliche Menschenrechte und Völkerrechte für jedermann einfach aufgaben. Durch die gesetz- und rechtswidrige Abtretung von für eine Nation lebensnotwendigen Hoheitsrechten werden sie auch niemals rechtsstaatlich korrekt ausführbar sein.

 

Unter anderen die folgenden Verträge tragen die Saat der notwendigen Gegenvorstellungen vor internationalen Gremien in sich:

 

Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschaft- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik

Bonn, vom 18. Mai 1990

Theodor Waigel (BRD), Walter Romberg (DDR)

Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II

Nr. 20 – Tag der Ausgabe Bonn: den 29. Juni 1990, S. 537

 

Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands – Einigungsvertrag

vom 31. August 1990

Schäuble (BRD), Günther Krause (DDR)

Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II, S. 889

Nr. 35 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990

 

Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland

Zwei-plus-Vier-Vertrag – Deutsche Fassung

Moskau, vom 12. September 1990

Hans-Dietrich Gentscher (BRD), Lothar de Maizière (DDR), Roland Dumas (Französische Republik), E. Schewardnadse (Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken), Douglas Hurd (Vereinigte Königsreich von Großbritannien und Nordirland), James Baker (Vereinigte Staaten von Amerika)

Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II, S. 1318

Gesetz zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands – Einigungsvertragsgesetz – und der Vereinbarung vom 18. September 1990

Bonn, vom 23. September 1990

Weizsäcker, Dr. Helmut Kohl, Schäuble

Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II, S. 885

Nr. 35 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990

Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin

Bonn, vom 25. September 1990

Lautenschlager (BRD), Boidevaix (Französische Republik), Vernon A. Walters (Vereinigte Staaten von Amerika), Christopher Mallaby (Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland)

Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II, S. 1274

Nr. 36 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober

 

Verordnung zu den Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin vom 25. September 1990

Bonn, vom 28. September 1990

Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl

Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II, S. 1273

Nr. 36 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober

 

Wenn man allein die Reihenfolge der öffentlichen Bekanntmachungen der oben aufgeführten Verträge anschaut, erkennt man ein rechtwidriges System permanenter Irreführung der Deutschen. Wie kann zum Beispiel eine Verordnung auf Seite 1273 des BGBl Nr. 36 etwas in Kraft setzen, was erst auf Seite 1274 des BGBl Nr. 36 durch Veröffentlichung existiert?

 

Die größte Täuschung der Deutschen liegt aber in der Überschrift des Vertrages vom 25. September 1990: Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin. Im Gesetzestext heißt es unter Artikel 2 genau:

 

Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische , gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen  der alliierten Behörden in und in Bezug auf Berlin oder aufgrund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind.

 

Entsprechendes steht in Artikel 4:

 

Alle Urteile und Entscheidungen, die von einem durch die alliierten Behörden oder durch eine von derselben eingesetzten Gericht oder gerichtlichen Gremium vor Unwirksamkeit der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in oder in bezug auf Berlin erlassen worden sind, bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam und werden von deutschen Gerichten und Behörden wie Urteile und Entscheidungen deutscher Gerichte und Behörden behandelt.

 

Durch diese Formulierung handelt es sich eindeutig nicht um einen Vertrag ausschließlich in bezug auf Berlin, sondern er erstreckt sich in seinen völkerrechtswidrigen Bestandteilen, welche auch die gerichtliche Verfolgung von Kriegsverbrechen der Alliierten offen halten müssten, auf das Teilreichsgebiet, welches die DDR und die BRD und Berlin insgesamt umfasst.

 

Diese Knebelung ist aber wiederum nur mit dem Besatzungsvorbehalt entstanden und damit ebenso nichtig wie alle oben angeführten Verträge unter der vielfachen juristischen Betrachtungsweise, die sich durch die gesamte vorliegende Ausarbeitung zum Legitimationsdebakel der BRD nach Menschenrechts- und Völkerrechtsbestimmungen zieht.

 

Und abschließend ein letztes Beispiel:

 

Die Ratifikation des Zwei-plus-Vier-Vertrages sollte nach Artikel 8 auf deutscher Seite durch das vereinte Deutschland erfolgen und für das vereinte Deutschland gelten. Dazu fehlen, wie vielfach nachgewiesen, aber bis heute alle völkerrechtlich korrekten Voraussetzungen, unabhängig von der Nichtigkeit durch Gebietsabtretungen, über die weder die BRD noch DDR noch sonst jemand außer dem Deutschen Volk in Volksabstimmung entscheiden konnte.

 

 

Punkt 15: Ein Friedensvertrag für Deutschland wird umgangen

 

Die unter Punkt 12 zitierten Bundeskanzleramtsprotokolle zu den Verhandlungen in Paris am 17.07.1990 beweisen in der Anlage 2: Protokoll des französischen Vorsitzenden – mit den folgenden Formulierungen, dass die Frage einer Friedensvertragsregelung mit dem Deutschen Reich planmäßig und irreführend, aber völkerrechtswidrig umgangen werden sollte.

 

Das beweist Punkt 1 der Anlage Nr. 354B:

 

1. Das Prinzip Nr. 1 hinsichtlich der Frage der deutschen Grenzen, auf das sich die sechs Mitgliedstaaten der in Ottawa eingesetzten Gruppe geeinigt haben, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die Bestätigung des endgültigen Charakters der Grenzen wird einen wesentlichen Bestandteil der Friedensordnung in Europa darstellen."

 

Das beweist Punkt 4 der Anlage Nr. 354B:

 

4. Die vier Siegermächte erklären, dass die Grenzen des vereinigten Deutschland einen endgültigen Charakter haben, der weder durch ein äußeres Ereignis noch durch äußere Umstände in Frage gestellt werden kann. Der Außenminister Polens, Krzysztof Skubiszewski, weist darauf hin, dass nach Ansicht der polnischen Regierung diese Erklärung keine Grenzgarantie durch die vier Mächte darstellt.

 

Der Außenminister der Bundesrepublik Deutschland, Hans-Dietrich Genscher, weist daraufhin, dass er zur Kenntnis genommen hat, dass diese Erklärung für die polnische Regierung keine Grenzgarantie darstellt. Die BRD stimmt der Erklärung der vier Mächte zu und unterstreicht, dass die in dieser Erklärung erwähnten Ereignisse oder Umstände nicht eintreten werden,

 

d.h., dass ein Friedensvertrag oder eine Friedensregelung nicht beabsichtigt sind.

 

Die DDR stimmt der von der BRD abgegebenen Erklärung zu.

 

Unabhängig davon, dass auch diese Bestimmungen in für den Zweck völkerrechtlich verbotener Selbstkontrahierung der Besatzungsmächte entstanden ist, wird deutlich, dass den deutschen Kollaborateuren des Besatzungskonstrukts die Unmöglichkeit einer Friedensvertragsregelung durch die DDR und/oder BRD bewusst war.

 

Diese beiden Besatzungskonstrukte sind weder Staaten im staatsrechtlichen Sinn noch haben sie schon im Krieg existiert. Sie waren also auch nicht am Krieg beteiligt, wodurch ein Friedensvertrag mit diesen juristisch unmöglich ist.

 

Das Deutsche Reich hingegen wurde zur Vertretung seiner Belange absichtlich nicht hinzugezogen, was ohne Zweifel über die direkte Befragung der Bürger des Deutschen Reiches möglich gewesen wäre. Die Absicht, durch die Aufgabe von über einem Drittel des Gebietes des Deutschen Reiches zur Schaffung vollendeter Tatsachen bei den völkerrechtswidrigen Annexionen durch die Besatzer in Selbstkontrahierung kann und wird die in Punkt 1. behauptete Herstellung einer Friedensordnung niemals entgültig bewirken.

 

Dieses gilt um so mehr, als die Bundesrepublik Deutschland nicht einmal ein verlässlicher Rechtsstaat ist und in Folge dieser juristisch, abartigen Machenschaften nunmehr auch die Menschenrechte insgesamt aushebeln muss und ausgehebelt hat, um die entstehenden wissenschaftlichen Untersuchungen und Diskussionen möglichst zu unterbinden.   

 

Es besteht bis heute also noch kein Friedensvertrag mit dem nicht untergegangenen Deutschen Reich, da entgegen einer weit verbreiteten Meinung der sog. Zwei-plus-Vier-Vertrag noch kein solcher Friedensvertrag ist: Er wurde nämlich nicht von Deutschland, sondern nur von der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik unterschrieben. Das ist aber noch nicht Deutschland, sondern nur ein Teil Deutschlands. Ein Teil kann aber nicht für das ganze Deutschland unterschreiben, wenn er dazu gar keine ausdrückliche Vollmacht hat. Diese Rechtsgrundlage kann wiederum jederzeit von aktueller Bedeutung werden, wenn gerade persönliche Ansprüche gegen die Bundesregierung, bzw. gegen die handelnden Kollaborateure persönlich in einem solchen Rahmen geltend gemacht werden. Auch sind solche Ansprüche nicht etwa an irgendeine Frist gebunden.

 

Die hier geschilderte Völkerrechtslage Gesamtdeutschlands nach dem 03.10.1990 ist trotz aller entsprechenden "völkerrechtlichen“ Verträge, die auf Ostdeutschland jenseits Oder und Neiße verzichten wollen und sollen, daher niemals eine Grundlage für einen dauerhaften Frieden in der Welt und in Europa:

 

a)  Eine solche andere Entwicklung zeigt sich nämlich jetzt gerade am Beispiel Kareliens: Finnland musste nach zwei verlorenen Kriegen im Friedensvertrag von 1947 insgesamt 25.000 qkm in Karelien an die Sowjetunion abtreten. Dennoch wurde im  Januar 1991 im Reichstag in Helsinki bereits unmissverständlich die finnische Regierung aufgefordert, die möglichst umgehende Rückgabe dieser Gebiete von Russland zu fordern und auch gleich praktisch einzuleiten. Zwar entgegnete die Regierung, es läge nicht in unserem Interesse“, die Zugehörigkeit dieser Gebiete zu Russland in Frage zu stellen. Doch kein Finne glaubt jetzt noch ernsthaft, dass schon das letzte Wort Finnlands hierzu gesprochen sein sollte. Denn nach einer Umfrage sind bereits 47% der Bevölkerung Finnlands der Meinung, dass solche Gebietsverhandlungen nunmehr umgehend einsetzen sollten.

 

b) Gleiche Gebietsstreitigkeiten gibt es auch hinsichtlich der japanischen Inselkette der Kurilen für die dortigen Inseln Habomei, Kunashiri, Shikotan und Iturup. Japan denkt nicht daran, einer Abtretung dieser nur kleinen Inseln, die die Sowjetunion 1945 annektierte, zuzustimmen.

 

c)  "Friedensbedingungen anderer Art" hat bisher nur die Bundesrepublik Deutschland angeboten, nämlich entschädigungslosen Territorialverzicht von Gebieten, die über 700 Jahre rein deutsch waren, bis ihre Bevölkerung von dort gewaltsam vertrieben wurde, was nicht ohne unzählige Tötungen (Morde) abging.

 

Wie hier dargestellt, ist es aber dennoch mehr als fraglich, ob ein solches Anerbieten denn überhaupt einem solchen "dauerhaften Frieden“ dienen könnte, der damit angestrebt werden soll. Würde es wirklich einem ,,Quosque tandem?“ (Wie lange noch?) der Geschichte stand halten? Das jedoch könnte — wie beide Beispiele aufzeigen — jederzeit geltend gemacht werden. Denn es spricht auch alles dafür, dass das, was nicht gerecht geregelt war, nicht auf Dauer bestehen kann.

 

Von der hier geschilderten Rechtslage des allgemeinen öffentlichen Rechts, also des Völkerrechts und des deutschen Staatsrechts, ist weiterhin zwingend auszugehen.

 

Einklagen kann jeder Staat diese Rechtslage vor dem Internationalen Gerichtshof in Den Haag, vor dem nur Staaten auftreten dürfen. Ein Staat, der gegen das Deutsche Reich etwa Rechtsansprüche zu haben glaubt, die sich aus der Zeit des sog. Zweiten Weltkrieges ergeben könnten, kann sich jederzeit deswegen an das Deutsche Reich wenden, nicht aber an die Bundesrepublik Deutschland, die niemals Kriege geführt hat und die auch nicht der gegenwärtige oder der künftige Rechtsnachfolger des ja noch immer bestehenden Deutschen Reiches ist.

 

Fremde Staaten können die gegenwärtige Völkerrechtslage von Gebieten wie das Sudetenland, Danzig oder Memel vor dem Internationalen Gerichtshof in Den Haag einklagen, wo sie Recht bekommen werden.

 

Es bleibt noch heute die Sache eines fremden Staates, ob die gegenwärtigen Grenzen Deutschlands die vom 31.12.1937 sein sollten, wie das die Alliierten in ihrer Berliner Erklärung von 1945 behaupten oder ob sich das neue Deutschland in seinen Grenzen vom 31.08.1939 erstreckt, in denen das Selbstbestimmungsrecht des Deutschen Volkes immerhin berücksichtigt wurde. Nur die Berücksichtigung dieser Völkerrechtslage allein könnte einen zukünftigen Frieden wirkungsvoll stabilisieren, da auch der von Versailles 1919 nur die Grundlage für einen neuen Weltkrieg geboren hatte. Warum sollte ein künftiger Friedensvertrag wieder solche Folgen haben müssen?

 

"Nichts ist geregelt, was nicht auch gerecht geregelt wurde." (Abraham Lincoln).

 

 

 

Punkt 16: Die vorgesehene Verfassung für Deutschland wird verhindert

 

Im Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands – Einigungsvertrag - vom 31. August 1990 findet sich der Artikel 5 (Künftige Verfassungsänderungen):

 

Die Regierungen der beiden Vertragsparteien empfehlen den gesetzgebenden Körperschaften des vereinten Deutschlands, sich innerhalb von zwei Jahren mit den im Zusammenhang mit der deutschen Einigung aufgeworfenen Fragen zur Änderung oder Ergänzung des Grundgesetzes zu befassen, insbesondere

 

-  in bezug auf das Verhältnis zwischen Bund und Ländern entsprechend dem Gemeinsamen Beschluss der Ministerpräsidenten vom 5. Jui1990,

 

- in bezug auf die Möglichkeit einer Neugliederung für den Raum Berlin/Brandenburg abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 des Grundgesetzes durch Vereinbarung der beteiligten Länder,

 

-  mit den Überlegungen zur Aufnahme von Staatszielbestimmungen in das Grundgesetz sowie

 

-  mit der Frage der Anwendung des Artikels 146 des Grundgesetzes und in deren Rahmen einer Volksabstimmung.

Grundgesetz Artikel 146 [Geltungsdauer]

Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tag, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.

 

Das Grundgesetz der so genannten Bundesrepublik Deutschland ist keine Verfassung! Es ist einseitig und gewaltsam durchgesetztes Besatzungsrecht. Widersprüchliche und uneinheitliche Vertragsgestaltungen zur so genannten deutschen Einheit haben das juristische Chaos nur noch verstärkt. Die Vorlage einer Verfassung wurde den Deutschen durch die Politik bis zum Zusammenschluss der DDR und der BRD über 45 Jahre hinweg absichtlich verweigert. Natürlich wurde deshalb auch die Verpflichtung aus dem Einigungsvertrag stillschweigend durch sämtliche Bundesorgane bisher weitere 15 Jahre ignoriert, weil es das Ende ihrer erkannten und hier bewiesenen Willkürherrschaft in Amtsanmaßung bedeutet hätte.  

 

Das Bundesverfassungsgericht mit seinen politisch bestimmten und abhängigen Richtern verhindert auch in Kenntnis der völkerrechtlichen Problematik jegliche Versuche zur Erzwingung einer Verfassungsabstimmung (BVerfG Lexetius.com/2000/10/334, Beschluss vom 31. 3. 2000 - 2 BvR 209l/ 99)

 

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn C., gegen das Unterlassen der Bundesrepublik Deutschland, Vorbereitungen für den Beschluss einer Verfassung durch das Volk zu treffen, hat die 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Jentsch, Di Fabio gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBI I S. 1473) am 31. März 2000 einstimmig beschlossen:

 

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe:

 

Der Beschwerdeführer begehrt von der Bundesrepublik Deutschland gesetzgeberische oder administrative Maßnahmen zur Verwirklichung des vermeintlich aus Art. 146 GG neuer Fassung folgenden Verfassungsauftrags, das deutsche Volk über eine Verfassung beschließen zu lassen.

 

Seine Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen aus § 93a BVerfGG nicht gegeben sind.

 

Wie das Bundesverfassungsgericht im Urteil des Zweiten Senats vom 12. Oktober 1993 entschieden hat, begründet Art. 146 GG kein verfassungsbeschwerdefähiges Individualrecht (BVerfGE 89, 155 [180]). Der Beschwerdeführer könnte allenfalls dann ein Grundrecht aus Art. 2 Abs. l in Verbindung mit Art. 20 Abs. l und 2, Art. 146 GG auf Herbeiführung einer Volksabstimmung über die Verfassung haben, wenn aus Art. 146 GG die Pflicht staatlicher Stellen zur Durchführung einer Volksabstimmung folgte. Weder aus dem Wortlaut noch aus der Entstehungsgeschichte dieses Grundgesetzartikels ergibt sich dafür ein Anhaltspunkt.

 

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. l Satz 3 BVerfGG abgesehen.

 

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Die Position des Bundesverfassungsgerichtes wird völkerrechtlich richtig eingeordnet, wenn man den folgenden Antrag an den Bundespräsidenten Prof. Dr. Horst Köhler inhaltlich zur Kenntnis nimmt.

Sehr geehrter Herr Bundespräsident !

Das Bundesverfassungsgericht ist verfassungswidrig nahezu 100 Prozent mit Parteimitgliedern besetzt, während wir in der Bevölkerung nur etwa drei Prozent Parteimitglieder haben.

 

Dieser Zustand entspricht den Verhältnissen im Nazi- und im Stasi-Staat.

 

Er widerspricht dem unmittelbar geltenden Grundrecht des Grundgesetzes Art. 3, Absatz 3, in dem ausdrücklich festgelegt ist: „Niemand darf wegen ... seiner ... politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.“

 

Dieser Zustand widerspricht auch Art. 21 Absatz 1 des Grundgesetzes, in dem den Parteien eine Mitwirkung bei der politischen Willensbildung aber nicht dessen alleinige Gestaltung zusteht.

 

Gleichfalls widerspricht dies auch Art. 20 Absatz 2 des Grundgesetzes, der die Wahl der Richter durch das Volk vorschreibt : „ Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen .... ausgeübt.“

 

Gleichfalls schreibt Art. 20 Absatz 2 des Grundgesetzes die Gewaltentrennung vor: „ Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird ... durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.“

 

Ich fordere Sie auf, sämtliche „Richter“ des „Bundesverfassungsgerichts“ ohne Verzug aus ihren angemaßten Ämtern zu entfernen und die verfassungsgemäße Neubesetzung in die Wege zu leiten.

 

Hochachtungsvoll

 

gez.: Ekkehardt Freiherr Schenck zu Schweinsberg

 
Kopie an:

 
Präsident des Bundesverfassungsgerichts mit der Aufforderung, dieses Schreiben sämtlichen „Verfassungsrichtern“ zur Kenntnis zu bringen.

 

Prof. Dr. Wolfgang Thierse als Bundestagspräsident und Vertreter des Bundespräsidenten, insbesondere auch als namhaftes SPD-Mitglied.

 

Die Vorsitzenden der vier Bundestagsfraktionen.

 

Es gibt also auch kein Nichtwissen über diese rechtswidrigen Verhältnisse bei BRD-Organen.

 

Damit ist vom Bundesverfassungsgericht bewusst die Frage offen gelassen worden, wie in der BRD eine Verfassung entstehen könnte. Aufgrund der Rede von Prof. Dr. Carlo SCHMIDT gibt es aber eine einfache Antwort:

 

Die Vorlage des Entwurfes einer Verfassung zur Abstimmung durch das Deutsche Volk kann in der BRD durch jeden Einzelnen erfolgen, weil damit gleichzeitig auch die Frage nach der Beanspruchung als Staatsangehöriger des ursprünglichen Besatzungskonstrukts durch eine Unterwerfungserklärung für die Abstimmenden geklärt werden könnte.

 

Es braucht also keine Parteipolitiker, dem Standesrecht unterworfene Juristen und hochgelobte,  das Deutsche Volk ständig betrügende professorale Staatsrechtler zur Erstellung, Vorlage und Annahme einer demokratischen Verfassung.

 

Im weiteren Vorgriff auf die noch angeführten Tatsachen, dass sich die BRD-Organe selbst nach Belieben nicht an die Grundgesetze und daraus entwickelten, aber mit diesen nur teilweise kompatiblen Gesetzen halten, wird hier insgesamt festgestellt:

 

Sämtliche Sicherungen eines demokratischen Rechtsstaates sind in der Bundesrepublik Deutschland längst durchgebrannt.

 

Heute liegen den Justiz-Opfer-Initiativen  die Benachrichtigungen u. a. vom Bundesgerichtshof und des Bundesverfassungsgerichtes vor, nach denen von ihnen unbekannten Richtern in unbekannten Kammern und unbekannten Verfahren ohne jegliches rechtliches Gehör rechtskräftige Entscheidungen gegen sie vorliegen sollen. Gesetzlich vorgeschriebene Zustellungen haben sie nie erhalten.

 

Genau das haben wir lange erwartet und in einer Verfassungsbeschwerde gegen das Zustellungsreformgesetz zum 01.07.2002 vorsorglich angegriffen.

 

Und auch das Bundesverfassungsgericht hat offensichtlich im Wege des verbotenen Rechtsmissbrauch nach Grundgesetz Artikel 101, der ZPO und des Artikels 17 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Fassung des Protokolls Nr. 11 vom November 1998 den vorsorglich zum 01.07.2002 in die ZPO eingeführten § 189 und des § 517, 2. Halbsatz, zur Heilung von Zustellungsmängeln verwenden wollen, um die a. a. Ort  in der ZPO gesetzlich vorgeschriebenen förmlichen Zustellungen zwecks Berechnung von Fristsetzungen u. a. zum EUGH zu unterlaufen. Die Beschwerde gegen das geradezu zum Missbrauch geschaffene Zustellungsreformgesetz zum 01.07.2002 hat das Bundesverfassungsgericht durch die Richter JAEGER, HÖMIG und BRYDE nicht angenommen und scheinbar abgestimmt im eigenen Interesse nicht für grundgesetzwidrig erklärt. Und demnächst werden vermutlich gerichtliche Entscheidungen dann überhaupt nicht mehr verschickt, sondern es kommen gleich die Vollstreckungsbeamten.

 

Da in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Grundgesetz damit nachgewiesen wird, dass niemand mehr vor "rechtskräftig  abgeschlossenen" Verfahren im Wege einer Geheimjustiz ohne Anhörung sicher ist - und uns das Bundesverfassungsgericht auch als Volk nicht schützen wollte – muss es nun im Wege der Abstimmung über eine Verfassung als unnütz und große Gefahr abgeschafft werden!

 

Deshalb wurde am 09.09.2003 eine Neue Deutsche Verfassung zur Erfüllung des GG  Artikel 146 durch einen dazu Berechtigten in das Internet zur Abstimmung gestellt. Die Abstimmung dauert noch an, da die BRD-Organe diese in ihren gegen das Deutsche Volk gerichteten Interessen nicht unterstützen.

 

Es sollen nun Volksbefragungen, Volksabstimmungen und Volksbegehren zu allen uns betreffenden wesentlichen demokratischen Grundfragen wie auch zur Steuererhebung, Wehrpflicht, zum sozialen Jahr, zur Aufgabe von Hoheitsrechten, zu den wichtigen  Währungsangelegenheiten, Schuldenaufnahmen und vielem mehr, s. Artikel 104 der vorgelegten Verfassung, per Volksannahme eingeführt werden.

 

Es wird endlich eine effektive Verfolgung von Verfassungshochverrätern in Politik und Richterämtern auch noch für die Betroffenen nach dem Grundgesetz einschließlich umfassender Wiedergutmachung durch eine Bundesrepublik Deutschland mit einer vom Volk angenommenen Verfassung benötigt.

 

Mit der Annahme der vorgelegten Verfassung wird die Pflicht begründet, den bisherigen Rechtsmissbrauch in der so genannten Bundesrepublik Deutschland nach dem Grundgesetz entsprechend der Verfahrensweisen nach der Abwicklung der so genannten DDR und des 3. Reiches durch eine unparteiische, wirksame Justiz anzuklagen und Rechenschaft zu fordern.

 

Mit Beginn der Abstimmung wird hierzu die Verjährung unterbrochen, bis sich das Volk hierzu in einer neuen Gesetzgebung von den Rechtsbrechern in öffentlichen Stellen und Richterämtern befreien konnte.

 

 

 

Punkt 17: GG Art. 23 wird mit Wirkung zum 18.07.1990 aufgehoben

 

Der Artikel 23 des Grundgesetzes ist mit großer Wahrscheinlichkeit aus völkerrechtlicher Sicht bereits vor dem Beitritt am 17.07.1990 durch die Macht des Besatzungsvorbehaltes durch die Siegermächte aufgehoben worden.

 

Nicht das Deutsche Volk und auch nicht der Deutsche Bundestag, sondern die Bundesregierung Deutschland hat im Auftrage und als Erfüllungsgehilfe der Siegermächte nach dem Besatzungsvorbehalt dabei über das Grundgesetz verfügt – und damit die Besatzungsmächte in Selbstkontrahierung! 

 

Dieses ist ein einmaliger Vorgang in der Geschichte einer nur fälschlich so bezeichneten "Verfassung", die sich in den Gesetzbüchern zum Grundgesetz wie folgt liest, Grundgesetz, Beck-Texte, 35. Auflage 1998:

 

Einigungsvertragsgesetz in Verbindung mit Kapitel II Art. 4 Einigungsvertrag, Datum 23.9.1990/31.08.1990, wobei Präambel, Art. 51, Abs. 2, Art. 146 geändert, Art. 143 eingefügt und Art. 23 aufgehoben wurde.

 

Und zwar ohne Zustimmung des Volkes aufgrund durch Besatzungsvorbehalt gegebener Regierungsbevollmächtigung.

 

Dieser Ablauf hat ungeachtet anderer Formulierungen zum Inkrafttreten des Einigungsvertrages vom 31.08.1990 nach der Zustimmung des Bundestages vom 23.09.1990 den Artikel 23 des Grundgesetzes schon beseitigt, weil damit definitiv die Zustimmung der Siegermächte aufgrund ihres Vorbehaltsrechtes benutzt wurde.

 

Wir erinnern uns:

 

Im Art. 23 GG stand, für welches Gebiet das Grundgesetz — die Scheinverfassung und in Wirklichkeit Besatzerrecht der Alliierten — galt und das waren nur die so genannten westlichen Bundesländer. Alle Gesetze und Verordnungen der Volkskammer und der Bundesregierung ab der Aufhebungserklärung vom 17.07.90 sind deshalb nach dem Völkerrecht anscheinend rechtsungültig, weil die Rechtsvoraussetzungen fehlten.

 

Es gab rechtlich gesehen die beiden künstlichen Verwaltungsgebiete BRD und DDR nach dem 17.07.1990 nicht mehr. Die Besatzungsmächte haben dies klar beschlossen.

 

Einige der vorbereiteten Einzelregelungen, wie zum Beispiel das Ländereinführungsgesetz der Volkskammer der DDR, erlangten nach deren eigener Festlegung erst nach dem Einigungsvertrag Wirkungskraft, also zu einem Zeitpunkt, als es die DDR gar nicht mehr gab.

 

Es hat mit großer Wahrscheinlichkeit de facto deshalb eine nach dem Völkerrecht gesetzlich verbindliche "Wiedervereinigung“ noch nicht stattgefunden.

 

Auch der Einigungsvertrag zwischen der „Bundesrepublik Deutschland" und der „DDR" vom 31. August. 1990 hat in Art. 4, Ziff. 2 den Art. 23 des Grundgesetzes aufgehoben. Daher gilt nach gegenwärtigem bundesdeutschen so genannten Staatsrecht nicht mehr:

 

"Das Grundgesetz ist nach dem Beitritt anderer Teile Deutschlands in diesen Teilen in Kraft zu setzen.".

 

Diese Aufhebung war staatsrechtlich rechtswidrig, da nicht alle Teile Deutschlands (Ostdeutschland jenseits von Oder und Neiße etwa) dem Grundgesetz beitreten konnten. Seit dem 18.07.1990 ist das Grundgesetz erloschen, spätestens jedoch am 28.09.1990, als die Aufhebung des Art. 23 und der Präambel zum Grundgesetz veröffentlicht wurden, so dass die erst für den 03.10.1990 vorgesehene Angliederung der DDR zum Geltungsbereich des Grundgesetzes nicht stattfinden konnte, da dieses bereits mindestens 5 Tage zuvor erloschen war. Mit der Aufhebung des Art. 23 GG ist zudem auch das Ende der BRD gekommen, denn das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil von 1973 stellte fest:

 

Sie (die BRD) beschränkt ihre staatsrechtliche Hoheit auf den Geltungsbereich des Grundgesetzes, fühlt sich aber auch verantwortlich für das ganze Deutschland.

 

Diese Rechtsansicht ist inzwischen durch mehrere gerichtliche Entscheidungen akzeptiert, bzw. sogar bestätigt worden! Die juristische Rabulistik der BRD-Juristen verstieg sich aber sofort in der Ansicht, dass die BRD prinzipiell ohne den Grundgesetzartikel 23 Gebietserweiterungen auf friedlicher Basis durchsetzten konnte.

 

Auch das ist falsch!

 

Denn nicht die BRD, bzw. deren Bewohner haben eine solche, friedliche Gebietserweiterung bewirkt. Es waren die Siegermächte, die in einem feindlichen Akt in Verhandlungen mit sich selbst durch die von ihnen geschaffenen Besatzungskonstrukte BRD und DDR ein neues Besatzungskonstrukt mit dem alten Namen BRD errichteten  – und damit die Völkerrechte des nicht untergegangenen Deutschen Reiches auf Unversehrtheit seines Reichsgebietes ein weiteres Mal schwerwiegend verletzten.

 

Dabei wurde übersehen, dass mit Wegfall des GG Art. 23 die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr existierte und alle darauf und danach basierenden Entwicklungen in einer BRD jeglicher rechtlicher Legitimation entbehren müssen. 

 

 

 

Punkt 18: Die BRD ist nach GG Art. 139 weiterhin nicht souverän

 

Die im Einigungstrubel aufgrund der schwerstwiegenden juristischen Mängel untergegangene BRD sollte auch nach dem Willen der Siegermächte niemals souverän werden dürfen.

 

Hierzu wurden mit Hilfe der deutschen Kollaborateure und Hochverräter gegenüber dem Deutschen Reich besonders hinterhältige Vorkehrungen getroffen, von den man zu Recht ausging, dass diese kaum durch Deutsche verstanden und durchschaut werden, die sich als Nichtjuristen um ihren täglichen Lebensunterhalt bemühen müssen, was ihnen zusätzlich zur Ablenkung durch eine sich überschlagende Gesetzgebung und ständig steigende Steuerlasten erschwert wurde. Den Anreiz zu dieser umfassenden Aufklärung lieferten die politischen, juristischen und beamteten Verräter am Deutschen Volk allerdings dann selbst, weil sie eine ständige, absolute Rechtsverweigerung gegen zahlreiche ausgewählte Justiz-Opfer zwar zur Kenntnis nahmen, aber sich nicht um Abhilfe bemühten.

 

Im Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland vom 12.09.1990 wurde in Artikel 7 (Aussetzung der Vier-Mächte-Rechte) in Satz 2 festgelegt:

 

"Das vereinigte Deutschland hat dem gemäß volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten."

 

Der Vertrag zum Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin vom 25.09.1990 hat diese Souveränität in vollem Umfang des Besatzungsrechtes wieder zurückgenommen und das Besatzungsrecht umfassend wieder hergestellt.

 

Und das ging ganz einfach so:

 

Artikel 2:

 

"Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen  der alliierten Behörden in und in bezug auf Berlin oder aufgrund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind."

 

Was unter alliierten Behörden zu verstehen ist, wird in Artikel 1 festgelegt. Es sind praktisch alle Besatzungsmächte und deren handelnden Organe bis zur letzten Putzfrau:

 

Artikel 1:

 

(1) Der Ausdruck ,,alliierte Behörden“, wie er in diesem Übereinkommen verwendet wird,   umfasst

 

a)  den Kontrollrat, die Alliierte Hohe Kommission, die Hohen Kommissare der drei Staaten, die Militärgouverneure der drei Staaten, die Streitkräfte der drei Staaten in Deutschland sowie Organisationen und Personen, die in deren Namen Befugnisse ausgeübt oder — im Fall internationaler Organisationen und andere Staaten vertretender Organisationen (und der Mitglieder solcher Organisationen) — mit deren Ermächtigung gehandelt haben, sowie die Hilfsverbände anderer Staaten, die bei den Streitkräften der drei Staaten gedient haben;

 

b)  die Alliierte Kommandantur Berlin, die Kommandanten des amerikanischen, britischen und französischen Sektors von Berlin sowie Einrichtungen und Personen, die in deren Namen Befugnisse ausgeübt haben.

 

(2) Der Ausdruck "alliierte Streitkräfte“, wie er in diesem Übereinkommen verwendet wird, umfasst

 

a) die in Absatz 1 bezeichneten alliierten Behörden, soweit sie in oder in bezug auf Berlin tätig waren;

 

b) Angehörige der amerikanischen, britischen und französischen Streitkräfte in Berlin;

 

c) nicht-deutsche Staatsangehörige, die in militärischer oder ziviler Eigenschaft bei den alliierten Behörden Dienst getan haben;

 

d) Familienangehörige der unter den Buchstaben b und c aufgeführten Personen und nicht-deutsche Staatsangehörige, die im Dienst dieser Personen standen.

 

(3) Die amtlichen Texte der in diesem Übereinkommen erwähnten Rechtsvorschriften sind diejenigen Texte, die zur Zeit des Erlasses maßgebend waren.

 

(4) Soweit in diesem Übereinkommen auf das Unwirksamwerden der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte Bezug genommen wird, ist dies als Bezugnahme auf die Suspendierung der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte oder, wenn keine Suspendierung erfolgt, das Inkrafttreten des Vertrags über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland zu verstehen.

 

Nach Artikel 4 dieses Vertrages sind auch alle Urteile und Entscheidungen von alliierten Behörden in oder in bezug auf Berlin in jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam.

 

Wenn man nun bedenkt, dass die Besatzungsmächte zentral aus Berlin die Besatzungszonen und -gebiete kontrolliert haben - Kontrollrat - ist das kleine Wörtchen "in und in bezug auf Berlin" die Rückkehr zum umfassenden Besatzungsrecht am 25.09.1990 in der Bundesrepublik Deutschland auf dem Schleichweg. Der Bundesregierung, den Landesregierungen und den wenigen wirklich fähigen, fachlich qualifizierten Politikern in Deutschland ist dieses auch bekannt.

 

Rechtsvorschriften des Kontrollrates wurden im Amtsblatt des Kontrollrates in Deutschland bekannt gegeben und vom alliierten Sekretariat in Berlin, Eißholzstraße 32, herausgegeben (Schmöller/Maier/Tobler, Handbuch des Besatzungsrechtes, J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), Tübingen.

 

Im Besatzungsstatut zur Abstimmung der Befugnisse und Verantwortlichkeiten zwischen der zukünftigen Deutschen Regierung und der Alliierten Kontrollbehörde vom 10. April 1949 heißt es in Absatz 5:

 

"Jede Änderung des Grundgesetzes bedarf vor ihrem Inkrafttreten der ausdrücklichen Genehmigung der Besatzungsbehörden. Länderverfassungen, Änderungen dieser Verfassungen, alle sonstige Gesetzgebung und alle Abkommen zwischen dem Bund und ausländischen Regierungen treten 21 Tage nach ihrem amtlichen Eingang bei den Besatzungsbehörden in Kraft, es sei denn, dass diese sie vorher vorläufig oder endgültig  ablehnen."

 

Im Begleitschreiben der Außenminister zum Besatzungsstatut vom 10. April 1949 heißt es:

 

"Mit der Errichtung der Deutschen Bundesrepublik werden die alliierten Militärregierungen als solche aufhören zu bestehen, und die Aufgaben der alliierten Behörden werden in der Weise aufgeteilt werden, das die Aufgaben von einem Hohen Kommissar und die militärischen Aufgaben von einem Oberbefehlshaber wahrgenommen werden. Die drei Hohen Kommissare werden zusammen eine Alliierte Hohe Kommission bilden, …"

 

Im Hinblick auf die hier aufgezeigte, in großem Umfang völkerrechtswidrige Vertraggestaltung zum angeblichen Beitritt der neuen Bundesländer zum Grundgesetz wird erkennbar, dass die beteiligten Organe der Bundesrepublik Deutschland nach dem Grundgesetz zu keinem Zeitpunkt souverän agiert haben und lediglich Befehlsempfänger der Vier Mächte waren und ohne jeden Zweifel unter Einbezug der Regelungen in und in bezug auf Berlin vom 25.09.1990 weiter sein werden.

 

Mit Verordnung vom 28.09.1990 hat die Bundesregierung im Auftrag des Besatzungsvorbehaltes das Abkommen vom 25.09.1990 vorläufig in Kraft gesetzt und eigenmächtig über das Grundgesetz verfügt.

 

Im Bundesgesetzblatt Jahrgang 1990, Teil II, ist diese Verordnung auf Seite 1273 veröffentlicht, bevor überhaupt das Übereinkommen vom 25.09.1990 ab Seite 1274 publiziert wurde. Diese Reihenfolge ist nicht rechtsstaatskonform bewusst von den BRD-Organen zur Täuschung gewählt worden.

 

Bundesregierung und Besatzungsmächte haben mit Besatzungsrecht das Grundgesetz schon am 17.07.1990 ausgehebelt, verändert und den Artikel 23 beseitigt.

 

Auch wenn man immer noch argumentieren will, dass das GG in Kraft ist und die BRD fort besteht, so gäbe es dann weiterhin den Artikel 139 GG. Dort heißt es wörtlich:

 

"Die zur Befreiung des deutschen Volkes vom "Nationalsozialismus und Militarismus“ erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen diese Grundgesetzes nicht berührt."

 

Also gelten alle Rechtsvorschriften und das Besatzungsrecht der Alliierten auch nach dem Grundgesetz weiterhin fort!

 

Diese Rechtsanschauung wird durch die höchsten BRD-Gerichte sogar unverhohlen in Urteilen vertreten, was sich aus der Kollaboration mit den Siegermächten leicht erklären lässt. Als Gegenleistung erhalten die dort tätigen höchsten BRD-Richtern abnorm hohe staatliche Zahlungen und den gegenseitigen Schutz selbst bei größtmöglicher Rechtsbeugung, wie z. B. zur Zeit im Internet bezüglich des Bankensenats am BGH durch Anwälte (!) verbreitet wird.

 

Es ist nunmehr gelungen, die ungeheuerliche Lüge bezüglich einer deutschen Souveränität durch alle derzeitigen politischen Parteien in Deutschland entgültig zu widerlegen, Zitat Anfang:

 

Mitteilung der Pressestelle des BGH Nr. 31/1999:

 
Verhandlungstermin: 21. April 1999 -- 5 StR 97/99 und 5 StR 123/99

 

Wegen Vergehen nach dem Militärregierungsgesetz Nr. 53 hatte das LG Berlin den Angeklagten Dr. Alexander Schalck-Golodkowski, Leiter des Bereichs "Kommerzielle Koordinierung" in der DDR, im Jahre 1996 zu einem Jahr Freiheitsstrafe mit Bewährung verurteilt. Mit Urteil vom 9. Juli 1997 hatte der Senat die Revision des Angeklagten verworfen (BGHSt 43, 129). Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde ist vom Bundesverfassungsgericht jüngst nicht zur Entscheidung angenommen worden.

 

Wegen weiterer Vergehen nach jenem Gesetz hat das LG Berlin Dr. Alexander Schalck-Golodkowski unter Einbeziehung der genannten Strafe nunmehr zu einem Jahr und vier Monaten Freiheitsstrafe mit Bewährung verurteilt. Im damaligen Revisionsurteil hatte der 5. Strafsenat allerdings ausgeführt, ein früherer DDR-Bürger dürfe wegen eines Vergehens nach dem Militärregierungsgesetz Nr. 53 nur bestraft werden, wenn sein Verhalten – weil er beispielsweise die Lieferung militärisch verwendbarer Wirtschaftsgüter in die DDR veranlasst habe - auch gegen das Außenwirtschaftsgesetz verstoßen habe. Mit Rücksicht hierauf hat das Landgericht den Angeklagten von weiteren Anklagevorwürfen freigesprochen, die Fälle des Devisentransfers in die DDR betrafen, welche nicht unter ein Verbot nach dem Außenwirtschaftsgesetz fielen.

 

Gegen diesen Teilfreispruch hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.

 

Sie meint, er widerspreche einer Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 1996, wonach das Militärregierungsgesetz Nr. 53 uneingeschränkt fortgelte (BGHSt 42, 113).

 

Allein über diese, den Teilfreispruch betreffende Revision der Staatsanwaltschaft wird am 21. April 1999 vor dem Senat verhandelt.

 

Am selben Tag um 9.00 Uhr findet eine weitere Revisionsverhandlung über eine staatsanwaltliche Revision, das Militärregierungsgesetz Nr. 53 betreffend, statt. Hier wendet sich die Staatsanwaltschaft dagegen, dass frühere Mitangeklagte von Dr. Schalck-Golodkowski wegen entsprechender Vergehen lediglich unter Vorbehalt von Geldstrafen verwarnt worden sind (5 StR 123/99).

 

Zitat Ende!

 
Das ObBefh (SHAEF) – Gesetz Nr. 53 existierte ursprünglich für Berlin und in Sonderübersichten getrennt für die US-Zone, Britische Zone und Französische Zone. Es befasst sich u. a. mit der Devisenbewirtschaftung, Grenzkontrollen, Siedlungsland und Bodenreform, Ein- und Ausfuhr und dem allgemeinen Geschäftsverkehr in allen Facetten.

 

Die Legaldefinition des Begriffes "Geschäfte" ist dazu in der DVO 4 z. G 52 vom 31.10.1950, Seite 663, zu finden. 

 

 

Punkt 19: Der Beitritt der neuen Bundesländer nach GG Art. 23 war nicht möglich

 

Im Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands – Einigungsvertrag - heißt es:

 

Artikel 1:

 

(1) Mit dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 23 des Grundgesetzes am 3. Oktober 1990 werden die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Länder der Bundesrepublik Deutschland. Für die Bildung und die Grenzen dieser Länder untereinander sind die Bestimmungen des Verfassungsgesetzes zur Bildung von Ländern in der Deutschen Demokratischen Republik vom 22. Juli 1990 - Ländereinführungsgesetz - (GBI. l Nr. 51 S. 955) gemäß Anlage II maßgebend.

 

(2) Die 23 Bezirke von Berlin bilden das Land Berlin.

 

Artikel 3:

 

Mit dem Wirksamwerden des Beitritts tritt das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1983 (BGBI. l S. 1481), in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie in dem Teil des Landes Berlin, in dem es bisher nicht galt, mit den sich aus Artikel 4 ergebenden Änderungen in Kraft, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.

 

Artikel 4 (2):

 

Artikel 23 wird aufgehoben.

 

GG Art. 23 existierte aber nachgewiesener Maßen bereits nicht mehr, als der angebliche Beitritt der Neuen Bundesländer am 03. Oktober 1990 wirksam erfolgt sein sollte.

 

Er konnte auch nicht juristisch irreführend für das Deutsche Volk erneut aufgehoben werden, weil auch diese Aufhebung noch dem Besatzungsvorbehalt unterlegen wesen wäre, der den GG Art. 23 jedoch schon vorher beseitigt hatte.

 

 

 

Punkt 20: Die neuen Länder gab es völkerrechtlich am 03.10.1990 noch nicht

 

Der deutsche Einigungsvertrag vom 31.08.1990 besagte, dass die neuen Länder auf dem Gebiet der DDR am 03.10.1990 gem. Art. 23 GG der BRD beitreten würden.

 

Art. 23 GG war aber mit dem Besatzungsvorbehalt der Alliierten bereits zum 18.07.1990 aufgehoben worden.

 

Selbst wenn man bei der Löschung des Art. 23 des Grundgesetzes erst auf die Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt abheben würde, welche ja letztlich ebenfalls dem Besatzungsvorbehalt unterlagen, kommt man über die bis vor kurzem veröffentlichte juristische Auslegung eines führenden Verlages für juristische Fachliteratur nicht hinweg. Dort heißt es schlicht und einfach:

 

Grundgesetz, Beck-Texte, 35. Auflage 1998, S. 11:  23.9./31.8.1990 GG Art. 23 aufgehoben

 

Ein wirksamer Beitritt "neuer Bundesländer" war also auch danach am 03.10.1990 rechtlich nicht mehr möglich. Außerdem ist der Einigungsvertrag vom 31.08.1990 auch allein betrachtet nichtig.

 

In Art. 1 des Ländereinführungsgesetzes heißt es:

 

„Mit Wirkung vom 14. Oktober 1990 werden in der DDR die Länder Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen gebildet. ...“

 

Das Ländereinführungsgesetz der DDR trat erst am 14.10.1990 in Kraft. Es gab also diese Länder rechtskraftfähig zu keiner Zeit während der Einigungsverhandlungen vor dem 03.10.1990.

 

Der Einigungsvertrag sah jedoch den Beitritt dieser noch nicht gebildeten Länder bereits am 03.10.1990 vor.

Nicht nur GG Art. 23 existierte nicht mehr am 03.10.1990, sondern auch die neuen Länder existierten noch nicht vor dem 14.10.1990.

Aus diesem Grund ist der Einigungsvertrag von vornherein wegen der sogenannten juristischen Klausel "der Unmöglichkeit" nichtig

 

Eine weitere gravierende Folge dieser Tatsache ist, dass die von den neuen Ländern, die am 03.10.1990 noch nicht existierten, entsandten Abgeordneten in den Deutschen Bundestag dadurch ebenfalls nicht legitimiert waren. Ihre Beteiligung an der Gesetzgebung ab dem 03.10.1990 widerspricht damit auch dem Grundgesetz, wodurch die gesamte Gesetzgebung in der BRD ab diesem Zeitpunkt ebenfalls illegal und nichtig war – wenn dann die BRD selbst nicht schon als aufgelöst zu erkennen wäre.

 

 

 

Punkt 21: BRD- und DDR-Einwohner sind Staatsangehörige des Deutschen Reiches

 

Entsprechend der Ausarbeitungen unter Punkt 09 gibt es keine Staatsangehörigkeit zur Bundesrepublik Deutschland. Solche Vereinnahmungen für ein Besatzungskonstrukt widersprachen grundsätzlich dem Völkerrecht und der Haager Landkriegsordnung.

Weder die BRD noch die DDR konnten Reichsbürger für eine beabsichtigte Staatengründung von deutschen Staaten aus Besatzerwillkür unterwerfen und einvernehmen. Sowohl die DDR und die BRD waren nur organisierte Modalitäten einer Fremdherrschaft und niemals Staaten, da es ihnen am eigenen Staatsvolk und eigenem Staatsgebiet mangelte. Selbst eine angemaßte, treuhänderische Verwaltung für das Deutsche Reich scheiterte rechtlich an der feindseligen Stellung zu demselben, weil beide Besatzungskonstrukte die Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches absichtlich und vorsätzlich verhinderten. Und es ausraubten.

Alle Personen, die im 1945 beschlagnahmten Gebiet von Deutschland geboren sind, sind ausschließlich Staatsangehörige des Deutschen Reiches.

Deutschland umfasst nach Völkerrecht nach wie vor das gesamte Gebiet des Deutschen Reichs in den Reichsgrenzen vom 31.12.1937, wie sie im SHAEF-Gesetz Nr. 52 (Artikel VII Nr. 9, Abschnitt e in Verbindung mit dem 1. Londoner Protokoll vom 12.9.1944) festgelegt wurden.

Alle innerhalb dieser Grenzen geborenen Personen sind gemäß des Reichs– und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22.7.1913 – und sogar nach Artikel 116 des „Grund-gesetztes für die Bundesrepublik Deutschland“  –  Deutsche und somit Bürger des Staates "Deutsches Reich".

Die Berliner in Ost und West sind und waren durchgehend seit dem 11.08.1919 immer Staatsangehörige des Staates Deutsches Reich, auch aufgrund des Vier-Mächte-Sonderstatus der Reichs-Hauptstadt Berlin.

Da alle in den Grenzen des Staates „Deutsches Reich“ im Gebietsstand vom  31.12.1937 geborenen Personen Staatsbürger des Staates Deutsches Reich sind, sind sie somit auch berechtigt, Personalpapiere des Staates „Deutsches Reich“ ohne irgendwelche Schwierigkeiten, rechtliche Konsequenzen oder Repressalien von Seiten der Behörden und Institutionen der nachweislich völkerrechtlich erloschenen "Bundesrepublik Deutschland" befürchten zu müssen, zu besitzen.

 

 

 

Punkt 22: Die BRD ist völkerrechtlich mangels Staatsangehörigen erloschen

 

Ein Staat besteht nur nach drei zu erfüllenden grundsätzlichen Bedingungen:

 

a)  Es muss ein Staatsvolk geben;

 

b)  Es muss ein diesem Staatsvolk nach völkerrechtlichen Grundlagen zuzuordnendes

     Staatsgebiet geben;

 

c) Es muss eine durch dieses Volk in freier Selbstbestimmung angenommene Verfassung existieren, durch die Recht und Gesetz zur Ausübung der Staatsgewalt gegenüber und mit dem Staatsvolk in den Grenzen des Staatsgebietes festgesetzt werden.

 

Ob ein Völkerrechtssubjekt als Monarchie, Demokratie oder Diktatur geführt wird, ist in Bezug auf die Beurteilung unerheblich, ob ein völkisches Gebilde einen Staat darstellt oder nicht (Quelle: jedes Buch oder Internseiten, die sich mit nationalem bzw. internationalem Staatsrecht und Staatsaufbaurecht beschäftigen).

 

Fehlt also ein eigenes Staatsvolk, existiert kein Staat!

 

Fehlt eine durch ein Staatsvolk in freier Selbstbestimmung angenommene Verfassung, herrscht bei Vorhandensein einer Staatsgewalt eine legitimierte oder angemaßte Gewaltherrschaft.

 

Die Siegermächte übten in der DDR und der BRD eine legitimierte Gewaltherrschaft in nichtstaatlichen Besatzungskonstrukten aus.

 

Seit dem 03.10.1990 üben nicht völkerrechtlich legitimierte Privatpersonen, insbesondere Scheinrichter und Scheinbeamte in vorgetäuschten Bundesorganen in der nur scheinbar intakten BRD eine heimliche Diktatur aus, weil die sog. BRD de jure erloschen ist. Diese Privatpersonen vergewaltigen mit ihren widerrechtlichen Beanspruchungen gesetzwidrig und völkerrechtswidrig Reichsdeutsche ohne Unterwerfungserklärungen.

 

Laut § 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22.Juli 1913 ( RGBl. S 583) in der im BGBl. III. Gliederungsnummer 102-1 veröffentlichten, bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618)  gilt:

 

Deutscher ist, wer die unmittelbare Reichsangehörigkeit besitzt !

 

 

 

Punkt 23: Die BRD will mit allen Mittel die Handlungsfähigkeit des DR verhindern

 

Von der Bundesregierung ist dafür als Begründung angegeben worden, dass die 1990 vollzogene sogenannte "Wiedervereinigung" Deutschlands mit dem Beitritt der DDR zum Grundgesetz vollzogen sei und daher kein weiteres Gebiet in Europa mehr der Bundesrepublik beitreten könne. Damit hat die Bundesregierung freilich direkt auf Ostdeutschland jenseits von Oder und Neiße verzichtet (Das eigentliche Ostdeutschland ist niemals Mitteldeutschland, wie dieses heute Ostdeutschland genannt wird.). Und das, obwohl zu diesem Zeitpunkt noch keine gesamtdeutsche Regierung und auch kein gesamtdeutscher Gesetzgeber bestand und daher eine solche Abtretung staatsrechtlich irrelevant ist, zumal ja auch die Bundesrepublik Deutschland nicht identisch mit dem Deutschen Reich war und ist, das nach wie vor besteht. Zu einer völkerrechtlich gültigen Abtretung fehlt ihr daher jede Rechtsgrundlage: Ich kann und darf nicht rechtsgültig das Grundstück meines Nachbarn an Fremde abtreten. Das wäre rechtsunwirksam.

 

Noch deutlicher als im Einigungsvertrag kommt diese gewollte Abtretung im "Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland", im sog. Zwei-Plus-Vier-Vertrag, zum Ausdruck, der am 12.09.1990 von der Bundesrepublik Deutschland, der DDR und den vier Hauptsiegermächten in Moskau abgeschlossen wurde. In Art. 1 dieses Vertrages wird auf jeden künftigen Gebietsanspruch Deutschlands anderen Mächten gegenüber verzichtet, ohne dass dafür eine Rechtsgrundlage welcher Art auch immer für die Bundesrepublik Deutschland vorhanden war. In diesem Artikel werden auch die deutschen Ostgebiete nicht mehr als deutsches Staatsgebiet aufgeführt.

 

Trotz dieser entscheidend deutlichen Völkerrechtsgrundlage muss die Bundesrepublik Deutschland aber in jedem Fall Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes berücksichtigen. Zu diesem dort genannten Recht gehört auch das Völkerrecht nach Art. 25 GG, das nach dieser Bestimmung sogar dem Bundesrecht im Rang vorgeht. Nach diesem allgemeinen Völkerrecht ergibt sich aber eine andere allgemeine Völkerrechtsgrundlage Gesamtdeutschlands. Sie gestaltet sich wie folgt: Die Ostgebiete des Deutschen Reiches jenseits von Oder und Neiße sind zum größten Teil von Polen, zu einem kleineren Teil in Nord-Ostpreußen von der Sowjetunion 1945 annektiert worden. Hierin ist der litauisch annektierte Teil eingeschlossen. Die Annexion, die in ihrem Wesen immer eine Aggression ist, wird jedoch größtenteils seit der sog. Simson-Doktrin von 1932 als völkerrechtlich unzulässig angesehen. Nach dieser Doktrin soll ein gewaltsamer Gebietserwerb auch nicht völkerrechtlich anerkannt werden. Andernfalls wäre der Briand-Kellogg-Pakt von 1928, der den Angriffskrieg - wie jede Aggression - ächtet, unwirksam geworden. Für die reine kriegsmäßige Besetzung, die als solche nur in einem Krieg zulässig ist, gilt jedoch nach wie vor die Haager Landkriegsordnung (HLKO) von 1907 und für das Verhältnis der Besatzungsmacht zum besetzten Feindstaat die Bestimmung des Art. 45 HLKO (Beachtung der Landesgesetze), Art. 46 HLKO (Schutz des Privateigentums), Art. 47 HLKO (Verbot der Plünderung), sowie Art. 53 HLKO (Beschlagnahme von Eigentum stets nur während der Besetzung).

 

Diese bereits bestehende spezielle Völkerrechtslage wird jetzt nochmals neu formuliert durch die Resolution 242 (1967) des Sicherheitsrates der UNO vom 22.11.1967. Danach darf fremdes Staatsgebiet immer nur vorübergehend, aber nicht auf Dauer besetzt gehalten werden. Diese Besetzung ist daher auch niemals ein anerkannter Völkerrechtsgrund für einen Gebietserwerb auf Dauer. Eine nicht nur vorgetäuschte Aufhebung des Besatzungsstatus bewirkt automatisch eine Rückgabe von Gesamtdeutschland (Deutschland als Ganzes).

 

Zur Durchsetzung der völkerrechtswidrigen Vorhaben der Siegermächte und ihrer deutschen Kollaborateure und Hochverräter am Deutschen Volk versuchen diese Kräfte unter ständiger Täuschung und Irreführung auch die normative Kraft des Faktischen zu bemühen, um planmäßig und vorsätzlich vollendete Tatsachen zu schaffen.

 

Die Übertragung der territorialen Souveränität über die deutschen Ostgebiete jenseits von Oder und Neiße von Seiten des Deutschen Reiches als dem einzigen Inhaber der Souveränität auf Polen, die Sowjetunion und Litauen ist aber schließlich auch nicht etwa aus dem Gesichtspunkt einer ,,normativen Kraft des Faktischen“ denkbar, zulässig oder völkerrechtlich gültig.

 

Tatsachen allein können nämlich niemals Recht schaffen.

 

Die ,,normative Kraft des Faktischen“ wird vielmehr nach allgemeinen Recht erst dann zu wirksamen Recht, wenn sich diese Tatsachen auch dem entsprechenden Rechtstitel anschließen. Dieses wiederum ergibt sich aus der allgemeinen Tendenz des Menschen, Gegebenes und Geübtes zur Norm, zum ,,Normalen“ zu erheben. Nur wenn bereits bestehende Tatsachen also durch diese menschliche Grundtendenz als Rechtsüberzeugung oder Rechtsbewusstsein ,,gerechtfertigt“ werden, können solche Tatsachen auch als autoritäres Gebot des Gemeinwesens, also als ,,Rechtsnorm“ anerkannt werden.

 

Denn nach Gustav Radbruch (Rechtsphilosophie, 1956) ist die ,,Normativität der Tatsachen“ ein Paradoxon: Aus einem Sein allein kann nie ein Sollen entspringen. Ein Faktum wie die Anschauung einer bestimmten Zeitepoche kann nur normativ werden, wenn eine Norm ihm diese Normativität beigelegt hat. Eine solche Norm ihrerseits kann aber wieder nur durch Anerkennung als Rechtsnorm entstehen. Nichts anderes besagt auch die von Georg Jellinek (Allgemeine Staatsrechtslehre, 1900) erstmals entwickelte Lehre von der ,,normativen Kraft des Faktischen“.

 

Solange die hier geschilderte Völkerrechtslage nicht völkerrechtsgemäß staats- und verfassungsrechtlich geklärt ist, verbleibt es im übrigen auch noch beim Fortbestand des Deutschen Reiches, und zwar auf der Rechtsgrundlage der entsprechenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes. So ist in der Folge etwa Art. 1 des ,,Zwei-Plus-Vier-Vertrages“ vom 29.09.1990 schon insoweit völkerrechtswidrig und damit nichtig nach Art. 53 der Wiener Vertragsrechtskonvention, als er für Gesamtdeutschland auf jeden künftigen Gebietsanspruch verzichtet: Solange das Deutsche Reich noch besteht, kann die Bundesrepublik Deutschland nicht auf Ansprüche verzichten, Gebiete von den Okkupationsmächten zurückzubekommen, über die jedenfalls die Bundesrepublik Deutschland niemals verfügungsberechtigt war, da sie darüber niemals irgendeine Territorialgewalt hatte. Und die dazu noch völkerrechtwidrig erlangt wurden. Auch eine solche Nichtigkeit kann daher jede zukünftige Bundesregierung zu jeder Zeit gegen eine polnische und russische (und litauische) Okkupationsmacht geltend machen.

 

Gleichwohl verfolgen die Privatpersonen aus den BRD-Scheinorganen jeden Versuch gesetzestreuer Reichsangehöriger zur Errichtung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches mit eigens dafür geschaffenen BRD-Scheingesetzen. Sie drängen jegliche diesbezügliche Bemühungen in die politisch rechte Ecke und wenden die scheinbar geltenden BRD-Gesetze auf solche Personen an, obwohl sie gegenüber sich selbst diese nicht mehr beachten wollen.

 

 

 

Punkt 24: Das Grundgesetz wird rechtsstaatswidrig zur Verfassung umgedeutet

 

Die Juristen und Richter der Bundesrepublik Deutschland sind durch ihre menschenverachtende Arroganz hinlänglich im In- und Ausland bekannt. Insbesondere zur Begründung des grundgesetzwidrigen Anwaltszwanges wird von ihnen angeführt, dass sich der Nichtjurist nicht verständlich und eindeutig in der juristischen Fachsprache ausdrücken kann. Bekanntlich lieben es diese juristischen Standesgenossen, Nichtjuristen sofort bei Gesprächen korrigierend in das Wort zu fallen, wenn Fachbegriffe wie z. B. Beschwerden, Einsprüche und Widersprüche nicht auseinander gehalten werden.

 

Und deshalb ist es auch besonders erstaunlich, dass diese sich selbst so erhaben, hoch und schlau Dünkenden nicht zu einer Unterscheidung zwischen Grundgesetz und Verfassung gelangen wollen.

 

In der BRD wird in allen juristischen Fachbüchern, Auslegungen und gerichtlichen Entscheidungen peinlichst vermieden, den hier eindeutig vorgestellten Unterschied zwischen Besatzungsrecht und freier Willensbildung eines Volkes zu erkennen.

 

Diese Irreführung findet schon im Grundgesetz statt, das von einer verfassungsgemäßen Ordnung und Verfassungsorganen spricht.

 

Bis zum 03.10.1990 war das deshalb egal, weil schlicht und einfach Besatzungsrecht galt. Nachdem die deutschen Kollaborateure mit der Besatzungsmacht aber den Besatzungsvorbehalt abgestreift glaubten, mussten sie die ursprüngliche Absicht zur Abstimmung über eine Verfassung nach GG Art. 146 mit einer weiteren Täuschung des Deutschen Volkes scheinbar unnötig machen. Sie versuchen deshalb nunmehr massiv durchzusetzen, dass das Grundgesetz eine Verfassung sei. Hierfür benutzen die Juristen und Politiker, in den höchsten Positionen oft in einer Person vereint, auch ihre durch Ämterkorruption in die Richterämter gehievten Kumpane.

 

Und so konnte man schon 1998 im Vorwort von Frau Prof. Dr. Jutta LIMBACH lesen, BECK-Texte im dtv, 35 Auflage 1998, S. VII, 1. Abs.:

 

Am 1. September 1948, also vor 50 Jahren, versammelten sich in Bonn im Museum König die Mitglieder des Parlamentarischen Rates, um eine demokratische Verfassung zu erarbeiten. In rund neun Monaten entwarfen sie ein Grundgesetz, das als eine Übergangsverfassung das staatliche Leben in den drei westlichen Besatzungszonen vorläufig ordnen sollte. Wider Erwarten war dieser Verfassung, die sich im Ost-West-Konflikt als die überlegene erwiesen hat, Dauer beschieden. Sie überdauerte das Ende der deutschen Teilung und wurde schließlich zur gesamtdeutschen Verfassung. Auch diejenigen, die die wiedergewonnene Einheit Deutschlands gern zum Anlass für einen gemeinsamen Verfassungsdiskurs genommen hätten, teilen den Stolz auf das Grundgesetz.

 

Wer die Rede von Prof. Dr. Carlo SCHMID und die tatsächlichen Umstände um die Verweigerung eines verlässlichen Deutschen Rechtsstaates seit der Beschlagnahmung des Deutschen Reiches kennt, wendet sich angewidert von der durchgängigen Strategie der deutschen Juristen ab, sich die Nichtjuristen auf dem Teilgebiet des ehemaligen Deutschen Reiches gewaltsam durch Betrug zu unterwerfen.

 

 

 

Punkt 25: BRD verwendet illegal Reichswappen und -Gesetze zur Irreführung

 

Zur planmäßigen Täuschung der BRD-Organe in der Absicht, das Deutsche Reich auf immer handlungsunfähig zu belassen und in das Vergessen zu bringen, gehört auch die Verwendung von Reichsinsignien, Amtsbezeichnungen und Reichsgesetze.

 

Der Präsident des Bundesverwaltungsamt in Köln betreibt dazu mit seinen Erfüllungsgehilfen im vollen Wissen um die Illegalität seines Handeln durch zahlreiche schon vorgelegte Einsprüche dennoch weitere Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen angeblicher Verwendung des Bundeswappen, das die BRD vom Deutschen Reich geklaut hat. Aufgrund seines Angriffs am 28.01.2005 gegen die Erfassungsstelle für Regierungskriminalität, Justizverbrechen und Amtmissbrauch in der BRD auf der Internetseite www.teredo.de wurde er auf folgendes hingewiesen:

 

Bekanntmachung, betreffend das Reichswappen und den Reichsadler.

Vom 11. November 1919.

 

Auf Grund eines Beschlusses der Reichsregierung gebe ich hiermit bekannt, daß das Reichswappen auf goldgelben Grunde den einköpfigen schwarzen Adler zeigt, den Kopf nach rechts gewendet, die Flügel offen, aber mit geschlossenem Gefieder, Schnabel, Zunge und Fänge von roter Farbe.

 
Wird der Reichsadler ohne Umrahmung dargestellt, so sind das gleiche Bild und die gleichen Farben, wie beim Adler im Reichswappen, zu verwenden, doch sind die Spitzen des Gefieders nach außen gerichtet.

 
Die im Reichsministerium des Innern verwahrten Muster sind für die heraldische Gestaltung des Reichswappens maßgebend. Die künstlerische Ausgestaltung bleibt für jeden besonderen Zweck vorbehalten.

 
Berlin, den 11. November 1919

Der Reichspräsident 
Ebert 
Der Reichsminister des Innern 
Koch

 

Und das hat das Besatzungskonstrukt BRD trotz weiterhin bestehendem Deutschen Reich versucht:

 

Bekanntmachung betreffend das Bundeswappen und den Bundesadler

Vom 20. Januar 1950 
 

Auf Grund eines Beschlusses der Bundesregierung gebe ich hiermit bekannt, daß das Bundeswappen auf goldgelbem Grund den einköpfigen schwarzen Adler zeigt, den Kopf nach rechts gewendet, die Flügel offen, aber mit geschlossenem Gefieder, Schnabel, Zunge und Fänge von roter Farbe.

 
Wird der Bundesadler ohne Umrahmung dargestellt, so sind das gleiche Bild und die gleichen Farben wie beim Adler im Bundeswappen zu verwenden, doch sind die Spitzen des Gefieders nach außen gerichtet.

 
Die im Bundesministerium des Innern verwahrten Muster sind für die heraldische Gestaltung des Bundeswappens maßgebend. Die künstlerische Ausgestaltung bleibt für jeden besonderen Zweck vorbehalten.

 
Bonn den 20. Januar 1950.

Der Bundespräsident 
Theodor Heuss 
Der Bundeskanzler 
Adenauer 
Der Bundesminister des Innern 
Heinemann

 

Schon durch die bereits im Jahre 1950 wortgleiche Übernahme der Beschreibung des Reichswappen ist die hinterlistige Absicht der BRD und ihrer Organe gemeinsam mit den Westmächten offen gelegt, dem Deutschen Reich während dessen vorübergehender Handlungsunfähigkeit die Hoheitszeichen zu entwenden. Das ist mit Hochverrat gegenüber dem Deutschen Reich bzw. den Reichsstaatsangehörigen gleich zu setzen - und widerspricht auch der Gesetzesauslegung nach dem Grundgesetz. Etwaige Markenanmeldungen der BRD wären gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG danach auch bösgläubig erworben und sind nichtig!

 

Im Internet sind die beschriebenen Sachverhalte ebenfalls ausführlich beschrieben. So kann man unter einer Website von Peter Endebrooks Spielkartenstempel aus Deutschlands Geschichte finden. Danach wurde z. B. die folgenden Steuer-Stempel in Deutschland von 1929 bis 1931 sowie von 1931 bis 1936 benutzt:

 

 

 

Urkundsbeweis: www.unics.uni-hannover.de/rrzn/endebrock/pers-home-de.html

Der Erlass über die Dienstsiegel ( Anlage 1: Reichsgesetzblatt 1922, I S. 329, herausgegeben vom Reichsverlagsamt im Jahre 1930 ) legt fest wer die "Dienstsiegel und Verwendung des Reichsadlers auf amtlichen Schildern und Drucksachen" verwenden darf.

 

Somit steht einwandfrei fest, dass die BRD – Organe einschließlich Bundesverwaltungsamt den Reichsadler unbefugt beanspruchen und benutzen, da ihre Bevollmächtigung durch den Besatzungsvorbehalt entfallen ist und vorerst mindestens ihre völkerrechtliche Legitimation insgesamt bestritten wird.

 

Die Irreführung führt z. B. dazu, dass auf dem so genannten Bundespersonalausweis der so genannte Bundesadler und das Reichsadler-Wappen neuerdings gleichzeitig benutzt werden, um die Beanspruchung einer Vertretungsvollmacht für das Deutsche Reich durch Gewöhnung zu bewirken. Das treuwidrige Verhalten  aller BRD-Organe gegen das Deutsche Reich erlaubt diese Wirkung niemals.

 

Im folgenden wird die BRD-Gewaltausübung zusätzlich auch als illegal nach dem Grundgesetz und der derzeitigen menschenrechtsfeindlichen Rechtsausübung festgestellt werden.

 

Unter www.rechtliches.de hat Mark Obrembalski den vollen Wortlaut des Rechtsberatungsgesetz (RBerG) vom 13.12.1935, RGBL I S. 1478, zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836), in das Internet gestellt.

 

Wegen der erheblichen Impertinenz von BRD-Organen in Amtsanmaßung ohne rechtliche Grundlage bei der Verfolgung von deutschen Reichsstaatsangehörigen, die sich aus deren Gewaltherrschaft endlich befreien wollen, wird nunmehr nachgewiesen, dass sich sogar BRD-Scheinminister nicht entblöden, sich selbst als Reichsminister zu bezeichnen, s. Artikel 5 des Rechtsberatungsgesetzes:

 

"(1) Die Ausführungsvorschriften werden im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern zu Artikel 1 dieses Gesetzes von dem Reichsminister der Justiz ... erlassen. Hierbei können ergänzende Bestimmungen getroffen, insbesondere Einschränkungen oder Erweiterungen der Erlaubnispflicht bestimmt werden.

 

(2) (außer Kraft)"

 

Die Täuschung der Bürger hat in der BRD schlicht und einfach einfach System!

 

 

 

Punkt 26: Das Wahlrecht zum Bundestag und die Gesetzgebung sind illegal

 

Die politischen Repräsentanten der BRD werden nicht müde, immer wieder darauf hinzuweisen, dass die Bundesrepublik Deutschland der freieste Staat deutscher Geschichte ist, und auch darauf, dass er ein Rechtsstaat sei. Das stimmt schon aus den bisher beschriebenen Sachverhalten nicht.

 

Das Grundgesetz macht über die Grundlagen eines Rechtsstaates klare, unmissverständliche Aussagen. Es möge hiermit dargelegt werden, dass ein weiteres Kernstück eines vorgegaukelten rechtsstaatlichen  BRD -  Staatswesens, das Parlament, seit Jahrzehnten unrechtmäßig zustande kommt, und es ein Betrug am irregeführten Wähler ist, zu behaupten, die Abgeordneten seien vom Volk gewählt,   obwohl es nach den gesetzwidrigen Wahlgesetzen rechtswidrig zusammengesetzt ist. Die Folgerungen, die sich daraus ergeben, sind kaum absehbar.

 

Denn die Bundesrepublik Deutschland ist auch aus diesem Grund gesetzlos und lebt im Zustand totaler Anarchie.

 

Der bekannte Staatsrechtler Hans Herbert von Arnim beschreibt in seinem Buch  "Staat ohne Diener" in Kapitel IV: "Die Wahlen sind unmittelbar der wissenschaftliche und historische Hintergrund dieses Skandals der Skandale"

 

Nach Artikel 38 des Grundgesetzes gilt; "Die Abgeordneten des deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt."

 

In Wirklichkeit werden die Abgeordneten in zwei verschiedenen, also nicht gleichen Wahlverfahren gewählt. Unter Missachtung des Gebotes des Artikels 38 des GG hat der Bundestag am 7, Mai 1956 das Bundeswahlgesetz beschlossen und ihm am 1. September 1975 seine heutige Fassung gegeben.

 

Das eine der darin bestimmten Wahlverfahren (Bundeswahlgesetz) sieht in der Tat unmittelbare Wahl eines Abgeordneten in jedem Wahlkreis vor.

 

In    einem   zweiten,    also    eben   nicht    gleichen,   anderen Wahlverfahren des Bundeswahlgesetzes  wählt der Wähler überhaupt keine Abgeordneten, sondern eine Partei, indem er seine Stimme für eine Landesliste abgibt, also wählt er auch keinen Abgeordneten unmittelbar.

 

Kurzum: Der Bundestag war seit 1956 und ist auch heute noch nicht grundgesetzkonform zusammengesetzt und damit ein rechtswidriges Staatsorgan.

 

Das hat bedeutende Folgen:

 

a) Da alle Handlungen  des  Bundestages der vorgeschriebenen  Form des Artikels    38    ermangelten,    sind    sie    samt    und    sonders    nichtige Rechtsgeschäfte ( § 125 BGB);

 

b) Da die Fälschung der Absicht des Artikels 38 durch das ihm entgegen stehende Bundeswahlgesetz als plumper Betrug gegen die guten Sitten verstößt, sind alle auf dieser Grundlage von nicht rechtens gewählten Abgeordneten vollzogenen Rechtsgeschäfte nichtig ( § 134 BGB);

 

c) Da das Grundgesetz ausdrücklich die mittelbare Wahl von Abgeordneten verbietet, indem es die unmittelbaren fordert, haben alle Handlungen des Bundestages gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen und tun es auch heute noch. Sie sind damit samt und sonders nichtig (§ 134 BGB).

 

Sämtliche Handlungen des Deutschen Bundestages seit 1956 standen damit im Widerspruch zum Grundgesetz, waren aber letztlich durch den Besatzungsvorbehalt während der Besatzungszeit gedeckt. Besatzerrecht ist immer Gewaltrecht und kein originäres Menschenrecht.

 

Ab dem 03.10.1990 allerdings sind sämtliche Handlungen des Deutschen Bundestages auch aus diesem Grund nicht nur nichtige Rechtsgeschäfte, sie waren und sind auch strafbar nach StGB § 92 (1), (2) und StGB 108 a (Wählertäuschung} und § 132 a (Amtsanmaßung). Dabei wiegt die Strafbarkeit der Leute, die das Bundeswahlgesetz verfasst und beschlossen haben, und derer, die von diesem Betrug heute absichtlich und vorsätzlich Vorteil ziehen, zwar schwer, ist aber im Zusammenhang mit dem Schaden, den die rechtswidrige Zusammensetzung des Bundestages noch immer verursacht, nachrangig.

 

Der nicht nach dem Grundgesetz zusammengesetzte BRD-Bundestag hat keinerlei menschen- und völkerrechtliche Legitimation zur Gesetzgebung.

 

Alle durch den Bundestag vorgenommenen Amtshandlungen und entworfenen Gesetze ab dem 03.10.1990 sind durch Amtsanmaßung von unautorisierten Privatpersonen vorgenommen, entworfen und nichtig.

 

Eine Folge dieser grundgesetzwidrigen Bundeswahlgesetze ist die unbeschreibliche Ämterkorruption in der BRD, die das ganze Land lähmend überzieht und verdirbt.

 

Die BRD ist eines der korruptesten Länder in der Welt. Dabei sind nicht nur die zahlreichen Bestechungen und Durchstechereien zwischen Wirtschaft und Behörden zur Verschwendung und Verteilung von Steuergeldern gemeint. Das gravierenste Korruptionsproblem in der BRD ist die Ämterkorruption, welche sich in dreifacher Gestalt manifestiert.

 

Zum Ersten besetzen die Parteien die öffentlichen Posten bis hinab zu Hausmeisterstellen in Schulen und Behörden mit ihren Parteiangehörigen, die sich dafür gegebenenfalls gefällig zeigen müssen und werden.

 

Zum Zweiten besetzen die Parteien alle von der öffentlichen Hand kontrollierten und zu beaufsichtigenden Positionen in z.B. Staatsbetrieben, anteilig gehaltenen Unternehmen, Energiekonzernen und Sparkassen ebenfalls mit Parteigenossen.

 

Zum Dritten besetzen sie alle nach dem Grundgesetz vorgesehenen Kontrollorgane zur Sicherung einer so genannten verfassungsgemäßen Ordnung wie auch alle Gerichte bis zum BVerfG ebenfalls mit Parteigenossen, die jegliche Gegenwehr und Beschwerden gegen die Ämterkorruption unmöglich machen.

 

Bei diesen Machenschaften verschwören sich die Parteien zu einem Parteienproporz, der damit im Wege einer heimlichen großen Koalition aller derzeitigen BRD-Parteien eine riesige Bereicherungsmöglichkeit für Parteimitglieder schafft. Wer seinen Posten für andere Parteien räumen muss, erhält seine Pfründe notfalls ohne Arbeit weiter, wodurch sich das Aufbegehren angeblich konkurrierender Parteien dämpfen lässt.  Die Abwahl in Korruptionsverdacht stehender Spitzenpolitiker mit erstrangigen Listenplätzen wie u. a. KOHL, SCHÄUBLE, RAU ist dem Wähler praktisch unmöglich gemacht.

 

Also ist auch mit den grundgesetzwidrigen Wahlgesetzen in der BRD kein Rechtsstaat zu machen, dem man zum Gehorsam verpflichtet sein könnte.

 

 

 

Punkt 27: Der Wesensinhalt des Grundgesetzes in der BRD wird beseitigt

 

In der Bundesrepublik Deutschland wird im Sinne eines Staatstreiches von oben durch Politik und Justiz gemeinsam das Grundgesetz, Recht und Gesetz seit vielen Jahren einer ständigen verwerflichen juristischen Knochenerweichung ausgesetzt, die nunmehr nach der Zivilprozessreform zum 01.01.2002 und dem Zustellungsreformgesetz zum 01.07.2003 eine fast vollständige Rechtlosigkeit missliebiger Rechtssuchender bewirken kann und auch in zahlreichen Fällen erzeugt, wie hier vorgetragen werden wird. Erklärte Absicht von Bundesregierung, Landesregierungen und hohen Richtern ist es, Rechtsuchenden durch untragbare Kostenbelastungen, Kostenüberhöhungen und Verfahrenshindernissen ihre Rechtsbegehren zu erschweren oder ganz zu verhindern, was zwangsläufig besonders die sozial Schwächeren diskriminiert.

 

"Höhere Prozessgebühren könnten die Prozessflut abschwächen" (ehem. Bundesjustizministerin DÄUBLER-GMELIN laut Wirtschaftswoche Nr. 37 vom 6.9.2001, S. 30)! Geert MACKENROTH, Vorsitzender des Deutschen Richterbundes, äußerte ebenda: "Für eine große Reform fehlt der Leidensdruck", weil ein angeblich gut funktionierendes Gerichtssystem in Deutschland angeblich schnell zu einem Urteil kommt. Was tatsächlich umfassend an deutschen Gerichten getrieben wird, ist deshalb jetzt Bestandteil dieser Beschwerde und der Anträge gegen die Bundesrepublik Deutschland. Dabei wird der Europäischen Kommission auch gezeigt werden, dass Rechtsbegehren in Deutschland über 10, 20, 30 Jahre hinweg verschleppt und verzögert werden, um kein Recht zu gewähren.

 

Und dieser Leidensdruck sollte und wurde daher absichtlich mit den Gesetzesänderungen ab 01.01.2002 planmäßig geschaffen, was aber nur durch die verwerfliche verbotene juristische Knochenerweichung und gegen das europäische Gemeinschaftsrecht möglich war.

 

Inzwischen wurden zum 01.07.2004 auch die Forderungen nach Kostenvorschüssen für Sozial-, Arbeits-, Finanz-, Verwaltungs- und andere Gerichte erhoben. Dadurch ist es dem Staat nun möglich, selbst die unsinnigsten und unberechtigten Forderungen gegenüber Deutschen zu erheben, ohne dass diese eine wirkliche rechtliche Waffengleichheit besitzen. Fordert das Finanzamt einfach unberechtigt 1 Million € nach, muss der Angegriffene zunächst zigtausend € Vorkasse leisten, wenn er sich verteidigen will. Es ist also nur eine Frage nach der Höhe rechtsstaatswidriger Beschwer, damit jeder Einzelne durch diese Handlungen verteidigungsunfähig sein muss.

 

In einer Verfassungsbeschwerde vom 30.12.2002 (1 BvR 262/03, vorher AR 8606/02) wurde die Verfassungswidrigkeit der "Reform"gesetze ausführlich begründet. Es wurden die sich abzeichnenden Folgen einer gravierenden Schlechterstellung, bzw. Rechtlosstellung von Rechtsuchenden aus den geänderten Gesetzen vorgestellt, die inzwischen in vielen Fällen auch in durchstandenen Gerichtsverfahren nachgewiesen werden können und grundsätzlich einen durchsetzbaren Anspruch auf faire Verfahren, gesetzliche Richter und rechtliches Gehör in Deutschland nicht mehr gewährleisten. Hierzu werden im Folgenden zahlreiche, unwiderlegbare Urkundsbeweise vorgelegt, auch wenn die Verfassungsbeschwerde - wie in Deutschland überwiegend üblich - ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen wurde.

 

Gedeckt wird das in Deutschland offen gelegte umfassende System des Verfassungshochverrates durch Juristen in Politik, Behörden und Richterämtern, s. Entwurf eines Antrages zur Einleitung eines EU-Verfahrens gegen die Bundesrepublik Deutschland nach Art. 7 Abs. 1 EUV in Verbindung mit Art. 309 EGV unter www.teredo.de.

 

Grundlage der Aufgabe der Rechtstaatlichkeit in Deutschland ist die Aufgabe der Unterwerfung der Richter unter das Gesetz. Nichtrichter, bzw. Nichtjuristen, werden dadurch diskriminiert, dass Richter (und Juristen) in Deutschland nicht mehr gleich vor dem Gesetz sind, sich gegenseitig bedingungslos und durch das Standesrecht verpflichtet schützen, das berücksichtigen und schamlos mit Willkür, Rechtsbeugung, Prozessbetrug und Vorteilsgewährung ausnutzen. Hierzu werden im EU-Antrag zahlreiche Nachweise von Rechtsmissbrauch, Rechtsanwendungsfehlern und Rechtsbeugung vorgestellt. An allen höheren deutschen und internationalen Gerichten ist das willkürliche Treiben deutscher Richter durch die Justiz-Opfer-Bürgerinitiativen und einzelne Beschwerdeführer längst vorgetragen worden und hinreichend bekannt. Selbst höchste deutsche Richter sind an der Aushebelung der Rechtsstaatlichkeit und damit des EU-Gemeinschaftsrechtes beteiligt.

 

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Plenum am 30.04.2003 die Gewährleistung der absoluten Rechtssicherheit für den Einzelnen im Wege weiterer verbotener, verwerflicher juristischer Knochenerweichung aufgehoben. Im Verfahren 1 BvR 10/99 haben die folgenden politisch bestimmten, parteiischen Richter PAPIER, HASSEMER, SOMMER, JAEGER, HAAS, HÖMIG, STEINER, JENTSCH, BROß, OSTERLOH, HOHMANN-DENNHARDT, HOFFMANN-RIEM, DI FABIO, BRYDE, MELLINGHOFF und LÜBBE-WOLFF unter dem Punkt "Gründe" folgende Ungeheuerlichkeit festgestellt:

 

b) Die Garantie einer einmaligen gerichtlichen Entscheidung über ein behauptetes Recht zielt darauf hin ab, Konflikte um eine mögliche Rechtsverletzung einer Prüfung und einer bestandskräftigen Entscheidung zuzuführen. Weiter reicht die Garantie nicht. Verfassungsrechtlich ist es nicht geboten, auch den Akt der gerichtlichen Überprüfung selbst daraufhin kontrollieren zu können, ob in ihm die für den Ausgangsrechtsstreit gültigen anwendbaren Rechtsnormen nunmehr vom Gericht verletzt wurden. Im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens nimmt das verfassungsrechtlich gewährleistete Rechtsschutzsystem bei einer Überprüfung eines Verhaltens ein verbleibendes Risiko falscher Rechtsanwendung durch das Gericht in Kauf.

 

c) Dies ist im Rechtsstaat des Grundgesetzes nicht zuletzt deshalb hinnehmbar, weil durch institutionelle Vorkehrungen und entsprechende Verfahrensvorgaben Sorge dafür getragen worden ist, dass Rechtsanwendungsfehler möglichst unterbleiben. Die Unabhängigkeit der Richter (Art. 97 Abs. 1 GG) soll sichern, dass die Gerichte ihre Entscheidungen allein an Recht und Gesetz ausrichten.

 

Rechtsanwendungsfehler sind in der Bundesrepublik Deutschland mittlerweile vielfach eher die Regel als die Ausnahme, wie erläutert werden wird. Weiter eingeschränkt werden mit dieser Begründung aller maßgeblichen Bundesverfassungsrichter doch nur die Kontrollen bei gesetzesuntreuen Richtern, die sich gerade deshalb unkontrolliert und risikolos nicht mehr an Gesetz und Recht halten müssen und es auch nicht tun! Und was sollen denn institutionelle Vorkehrungen und Verfahrensvorgaben noch sein, die jedem Bürger angeblich den sicheren effektiven Rechtschutz gewährleisten? Justiz-Opfer-Bürgerinitiativen haben in Deutschland alle als nutzlos ausprobiert, die vorgeschoben und bekannt sind, und werden auch diese Versuche in dieser Beschwerde ausführlich dokumentieren!

In der Bundesrepublik Deutschland besteht ein ausgeklügeltes System zur heimlichen, umfassenden, verbotenen Aufgabe der Rechtsstaatlichkeit. Es werden Gesetze gegen einzelne Bevölkerungsgruppen wie z. B. Politiker, Richter und Staatsanwälte  nicht mehr rechtmäßig angewendet und vielen anderen, besonders missliebigen und als hartnäckig aufgefallenen Rechtssuchenden umfassend und vorher ausgesprochen ihr Recht verweigert. Dabei gilt:

 

 

StGB § 81 (Hochverrat gegen den Bund)

 

1.     (1)  Wer es unternimmt, mit Gewalt oder Drohung von Gewalt

 

1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder

 

2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsgemäße Ordnung zu ändern,

 

wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren bestraft.

 

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem bis zu 10 Jahren.

 

 

Die Vorschrift betrifft nur den Hochverrat gegen den Bund (zum Hochverrat gegen ein Land § 82). Sie unterscheidet nach dem angegriffenen Rechtsgut den Bestandshochverrat (Abs. 1. Nr. 1) der den Gebietshochverrat einschließt, und den Verfassungshochverrat (Abs. 1, Nr. 2).

 

Angriffsgegenstand des Verfassungshochverrates ist die verfassungsgemäße Ordnung. Sie umfasst (anders als in Art. 2 I GG) die Grundlagen der konkreten Staatsordnung, d.h. diejenige tatsächliche Ausgestaltung, welche die Grundsätze einer freiheitlichen Demokratie auf dem Boden des GG gefunden haben, unabhängig davon, ob sie in der Verfassungsurkunde ausdrücklich genannt sind. Der Begriff ist umfassender als die Summe der Verfassungsgrundsätze nach StGB § 92 II, LACKNER/KÜHL 24. Aufl., StGB 81, Rn 3.

 

Tathandlung ist das Unternehmen, die verfassungsgemäße Ordnung zu ändern, ebenda, Rn 4.

 

Nach StGB § 92 II sind Verfassungsgrundsätze im Sinne dieses Gesetzes auch nach 2. die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsgemäße Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht!

 

Zur tatsächlichen Ausgestaltung gehören die dem GG untergeordneten Gesetze und Prozessordnungen. U. a. die verschiedenen Prozessordnungen und das Gerichtsverfassungsgesetz GVG sind die Grundlagen des einvernehmlichen, gemeinschaftlichen Zusammenlebens im Rechtsfrieden. Verfassungshochverräter in Richterrobe und Staatsanwaltskutten beseitigen daher mit der vom Volk verliehenen Gewalt durch planmäßige, bewusste und absichtliche Nichtbeachtung der Rechte und Gesetze wie u. a. auch der ZPO, der StPO, FGO, VwGO, des BGB, GVG und GG nicht nur den Rechtsfrieden, wie auch hier umfassend begründet vorgetragen und nachgewiesen werden wird, sondern beeinträchtigen auch den Bestand der Bundesrepublik Deutschland, weil vor solchen amtmissbrauchenden  und rechtsbeugenden Richtern nur noch die Flucht in das nichteuropäische Ausland bleibt, wenn die Gefahr nicht beseitigt wird.

 

In der Gewissheit, dass Juristen in Deutschland und Europa - und auch die Richter am EGMR und EuGH -  längst durch zahlreiche Eingaben und Beschwerden wissen, inwieweit die Rechtlosigkeit in Deutschland schon ausgeufert ist, bedarf es nun einer ausführlichen öffentlichen Darstellung der Absichten und des bisherigen Vorgehens, wie das Volk durch Politik, Gesetzgebung und Rechtsprechung weitgehend entmündigt und einer Willkürjustiz unterworfen wird.

 

Leider ist es ausgeschlossen, dass die Aufdeckung dieser Systematik durch einen zugelassenen Rechtsanwalt auch nur angedacht werden würde. Es sind genügend Fälle bekannt, in denen Anwälte ihre Zulassung verloren haben, entmündigt wurden und Bürovorstände erhielten, die solche nachdenklichen Juristen kalt stellten und ruinierten - aktuelle Fälle s. z. B. MAHLER, SCHRAMMEN, PLANTIKO, BORNSTEIN.

 

Die Justiz-Opfer-Bürgerinitiativen haben auch die wirkliche Bedeutung des Anwaltszwanges in Deutschland herausgefunden. Deshalb müssen sie ständig versuchen, den Anwaltszwang mit den noch letzten gegeben Möglichkeiten zu unterlaufen oder abzuschwächen. Auch ist sicherlich verständlich, dass sich kein Anwalt mehr finden lässt, welcher in Deutschland eine effektive Rechtssicherheit für von Richtern und Staatsanwälten ausgewählte potentielle Justiz-Opfer sichern will. Was solchen Rechtsanwälten in der BRD droht, ist bekannt.

 

Das juristische Funktionsmuster zur Aufgabe der Rechtsstaatlichkeit läuft wie folgt ab:

 

Zunächst ist ein abgestimmtes Verhalten in der deutschen Justiz festzustellen, zur Vermeidung der Übernahme von Verantwortung Recht und Gesetz dadurch zu unterlaufen, dass möglichst keine handschriftlichen Richterunterschriften unter versandte Gerichtsdokumente geleistet werden. Ausnahmen von der Regel sollen nur die Heilung vorher ungültiger Ausfertigungen vortäuschen.

 

Des Weiteren werden gerichtliche Dokumente und Schreiben meistens so vorbereitet und aufgesetzt, dass mindestens ein gravierender Formmangel gegen die beabsichtigte sofortige Rechtskraftbewirkung steht. Das ist auch nicht schlimm für die Juristen in Justiz und Anwaltschaften, weil zahlreiche weitere begleitende Maßnahmen in der Rechtsprechung mit der verbotenen juristischen Knochenerweichung von Recht und Gesetz zum Verfassungshochverrat längst das Grundgesetz an entscheidenden Stellen unterlaufen haben.

 

 Genau gleichartige Ausfertigungen rechtswidriger gerichtlicher Scheindokumente aus allen Ländern der Bundesrepublik lassen erkennen, dass eine zentrale Anweisung zum Betrug des Volkes existieren muss. Und zwar von ganz oben!

 

Nach ZPO § 517 (Berufungsfrist) in Verbindung mit weiteren Paragraphen wie zum Beispiel ZPO § 189 (Heilung von Zustellungsmängel) wird z. B. Unrecht in Deutschland ohne formgerechte, gesetzlich vorgeschriebene Zustellung von fristsetzenden, gerichtlichen Entscheidungen nach Zeitablauf zu Recht erklärt, was u. a. auch der BGH und das BVerfG betreiben und decken. Nicht die gesetzlich vorgeschriebene Zustellung ist nach dem 2. Halbsatz für die Berufung auch gegen krasse Willkür maßgeblich, sondern der reine Zeitablauf mit 5 Monaten z. B. nach der Verkündung.

 

Eine Verkündung allerdings braucht wiederum nach ZPO § 310 (Termin der Urteilsverkündung), bzw. ZPO § 329 (Beschlüsse und Verfügungen), einer Partei gar nicht bekannt zu sein, um die Berufungsfrist dennoch in Gang zu setzen. Mit einem Rechtsstaatprinzip ist diese Automatik prinzipiell unvereinbar.

 

Die in Deutschland sukzessiv eingeführten verfassungswidrigen Gewohnheiten und Gesetze zur Begünstigung von Verfassungshochverrat wurden für folgende Schritte benötigt, die sich in ihrer gesamten Konsequenz aus der hier und der EU-Kommission am 18.05.2004 vorgelegten Analyse zum menschen- und völkerrechtlichen Legitimationsdebakel der BRD erschließen, Zitat Anfang:

 

s. Punkt 4.1.  Planmäßiger Entzug des gesetzlichen Richters

 

4.1.1. Verweigerung von rechtskonformen Geschäftsverteilungsplänen

4.1.2. Aushebelung der Gesetze zur Ablehnung befangener Richter

4.1.3. Entzug des gesetzlichen Richters durch Anwaltszwang

4.1.4. Entzug des gesetzlichen Richters durch Rechtsmissbrauch

4.1.5. Entzug des gesetzlichen Richters durch Vorlageverweigerung

4.1.6.              Missbrauch des Richterprivilegs

4.1.7 Willkürlicher Entzug der Geschäfts- und Prozessfähigkeit

4.1.8. Versagen der Richterdienstaufsicht durch irreführende Politiker

4.1.9. Ausnahmegerichtsbarkeit für Richter und Anwälte

 

s. Punkt 4.2.  Planmäßige Verweigerung des rechtlichen Gehörs

 

4.2.1. Verweigerung der Postulationsfähigkeit

4.2.2. Verweigerung der Akteneinsicht und Kopienaushändigung

4.2.3. Ladungsvereitelung zwecks Verfahrensausschluss

4.2.4. Ignorierung von Sachverhalten und Beweisangeboten

4.2.5. Vereitelung von Beweisanträgen

4.2.6. Verweigerung der Protokollierung

4.2.7. Protokollfälschungen

4.2.8. Absichtliche Irreführung von Parteien im Verfahrensablauf

4.2.9. Verbotene Überbeschleunigung

4.2.10. Überraschungsentscheide von bis dato unbekannten Richtern

4.2.11. Zustellung von Protokollen erst mit der gerichtlichen Entscheidung

4.2.12. Fehlerhafte, nachträgliche oder unterlassene Zustellungen

  

s. Punkt 4.3. Planmäßige Gestaltung unfairer Verfahren

 

4.3.1. Beschneidung der Informationsfreiheit durch Rechtsberatungsgesetz

4.3.2. Ignorierung von Sachverhalten und Sachverhaltsverfälschungen

4.3.3. Höchstrichterlicher Schutz selbst für rechtsbeugende Richter

4.3.4. Schutz der Juristen"kollegen" durch Standesrecht und Standesordnung

4.3.5. Beschneidung der Instanzenwege und Entscheidungskontrolle

4.3.6.         Beschneidung des Beschwerderechtes

4.3.7. Beschränkung der Beschwerdefristen

4.3.8.             Verweigerung der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden

4.3.9. Zustellungsvereitelung durch Richter und Gerichte

4.3.10. Allgemeine regelmäßige Missachtung von Recht und Gesetz

4.3.11. Maulkorb durch Verfolgung angeblicher Beleidigungen von Juristen

4.3.12. Willkürlicher Entzug der Geschäfts- und Prozessfähigkeit

4.3.13. Hohe Streitwertfestsetzungen zur Abstrafung und Existenzbedrohung

4.3.14. Die umfassende Verweigerung der Prozesskostenhilfe

 

5. Die Rolle der Staatsanwaltschaften beim Verfassungshochverrat

 

6. Schweigekartell der Verfassungsorgane und öffentlichen Medien

  

7. Fehlende völkerrechtliche Grundlagen in Deutschland für Justiz

 

8. Problematik der fehlenden Verfassung in Deutschland

 

Zitat Ende!

 

Das SHAEF – Gesetz Nr. 1 der Militärregierung Deutschland – Kontroll-Gebiet des obersten Befehlshaber beginnt wie folgt:

 

Um die Grundsätze und Lehren der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei aus dem deutschen Recht und der Verwaltung innerhalb des besetzten Gebietes auszurotten, um für das deutsche Volk Recht und Gerechtigkeit wieder herzustellen und den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz wieder einzuführen, wird folgendes bestimmt, ...! 

 

Die Grundlage des Nationalsozialismus war eine willfährige und durch die Machthaber kontrollierte Justiz. Dieses erkannten auch die Siegermächte, weshalb schon im ersten Verwaltungsgesetz der Besatzungsära, SHAEF-Gesetz Nr. 2,  die gesamten deutschen Gerichtsbarkeiten geschlossen wurden und alle Richter, Staatsanwälte, Notare und Rechtsanwälte aus den Ämtern gehoben wurden.

 

Niemand durfte ohne Genehmigung der Militärregierung und auch erst nach Schwur eines Amtseides als Richter, Staatsanwalt, Notar oder Rechtsanwalt tätig sein.

 

Der Schwur wird hier deshalb vorgestellt, weil er auch den heutigen Richtern, Staatsanwälten, Notaren und Rechtsanwälten die Schamröte im Hinblick auf die deutsche Geschichte, ihre Standesschuld und ihre Berufsausübung in der BRD in das Gesicht treiben würde, wenn sie überhaupt noch eine Funken Moral hätten.

 

Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen, dass ich die Gesetze gegenüber jedermann zu niemandes Vorteil und niemanden Nachteil, mit Gerechtigkeit und Billigkeit gegenüber jedermann, ohne Rücksicht auf Religion, Rasse, Abstammung oder politischer Überzeugung anwenden und handhaben werde; das ich die deutschen Gesetze und alle Rechtssätze der Militärregierung sowohl ihrem Wortlaut als ihrem Sinne nach beachten werde, und dass ich stets mein Bestes tun werde, um die Gleichheit aller vor dem Gesetz zu wahren. So wahr mir Gott helfe!

 

Die gleiche juristische Gesellschaftsgruppe, die mit ihrem Standesdünkel Steigbügelhalter der NAZI war, verdirbt in der BRD heute mit den gleichen Methoden ein weiteres Mal die deutsche Gemeinschaft, bis sie wieder insgesamt abberufen werden kann. Die Besatzungsmächte haben am 17.07.1990 wieder versagt und damit die Voraussetzungen für eine erhebliche Störung des Weltfriedens durch BRD-Juristen geschaffen.

 

Auf die Wiedergabe der Amtseide für BRD-Politiker, Juristen und Beamten wird verzichtet, weil diese nur als Folklore – s. Meineidsverfahren gegen KOHL - Gewicht haben und Meineide von Juristen und Beamten in der BRD als Ungleiche vor dem Gesetz nicht abgestraft werden.

 

Deutsche Richter haben sich mit ihrem juristischen Standesrecht noch nie allein an Recht und Gesetz gehalten und werden es auch zukünftig nicht tun, wenn sie nicht immer wegen Vergehen gegen Pflicht, Recht und Gesetz bestraft werden können. Rechtsanwendungsfehler sind in der Bundesrepublik Deutschland mittlerweile eher die Regel als die Ausnahme. Weiter eingeschränkt werden mit der oben angeführten Begründung aller maßgeblichen zu dieser Zeit amtierenden Bundesverfassungsrichter doch nur die Kontrollen bei vielen gesetzesuntreuen Richtern, die sich gerade deshalb risikolos nicht mehr an Gesetz und Recht halten müssen und es auch nicht tun!

 

In der Bundesrepublik Deutschland nach dem Grundgesetz ist daher jeder Bürger und jede juristische Person weitgehend schutzlos gestellt, wenn es nur einem Richter einfällt.

 

 

 

Punkt 28: Die Normallage ist in der BRD weggefallen, Rechtsbehelfe sind nutzlos

 

Im Urteil des Ersten Senates des BVerfG vom 17.08.1956 (1BvB 2/51) wird folgendes festgestellt:

 

Berücksichtigt man die Abwehr von Verfassungsverletzungen, die schon im System der gegenseitigen Hemmung und des Gleichgewichtes staatlicher Gewalten gegeben ist, und den wirksamen Rechtsschutz, der in der Bundesrepublik gegen Verfassungsverstöße und – verfälschungen von Staatsorganen durch den weiteren Ausbau der Gerichtsbarkeit, vor allem der Verfassungsgerichtsbarkeit besteht, so fragt sich, ob überhaupt noch ein Bedürfnis für ein Widerstandsrecht anzuerkennen ist. Diese Frage braucht hier nicht erörtert zu werden, denn selbst, wenn man auch hier das grundsätzliche Bestehen eines Widerstandrechtes bejaht, so sind an seine Ausübung jedenfalls Anforderungen zu stellen, die bei der KPD nicht vorliegen.

 

Wer hier bereits ein Widerstandsrecht anerkennen wollte, übersähe den grundsätzlichen Unterschied zwischen einer intakten Ordnung, in der im Einzelfalle auch Verfassungswidrigkeiten vorkommen mögen, und einer Ordnung,  in der die Staatsorgane aus Nichtachtung von Gesetz und Recht die Verfassung, das Volk und den Staat im Ganzen verderben, so dass auch die etwa in solcher Ordnung noch bestehenden Rechtsbehelfe nichts mehr nützen.

 

Die Entwicklung in der BRD hat nunmehr genau zu der Situation geführt, dass die etwa in solcher Ordnung noch bestehenden Rechtsbehelfe nichts mehr nützen. Es gibt weder unabhängige Richter noch unabhängige Staatsanwälte als Voraussetzung für einen wahren  Rechtsstaates.

 

Zur einfachen Beweisführung wird hiermit auf das Verfahren 3 C 370/92 des Amtsgerichtes Clausthal-Zellerfeld und aller weiteren sich dazu entwickelnden Folgeverfahren am Landgericht Braunschweig, Verwaltungsgericht Braunschweig, Oberlandesgericht Braunschweig, Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Bundesgerichtshof, Niedersächsischen Verfassungsgericht und Bundesverfassungsgericht bezug genommen. In diesem ist Ausgangssachverhalt eine richterlich durch den Amtsgerichtsdirektor PECHA erstellte unechte Urkunde, die im weiteren zu richterlichen Beschluss- und Grundbuchfälschungen verwendet wurden. Dieses Beispiel zur Nutzlosigkeit von Rechtsbehelfen ist im Gegensatz zu den Erlebnissen vieler Deutscher mit den raffinierten Unterdrückungen von Beweisanträgen, Rechtsverdrehungen und –verfälschungen deshalb zuerst gewählt, weil die durch Dokumente belegten Urkunden-, Beschluss- und Grundbuchfälschungen schlicht unwiderlegbar sind.

 

Jegliche seit 1992 dagegen eingeleitete Rechtsbehelfe in der BRD waren aber ergebnislos, unter anderem dadurch, dass alle damit befassten Richtern an allen deutschen Gerichten die Fälschungen trotz ständigem Vortrag einfach nicht zur Kenntnis nahmen und niemals in ihren gerichtlichen Entscheidungen erwähnten oder kommentierten. Auch die Verpflichtungen zur Berichtigung von Grundbüchern von Amtswegen wurden nicht beachtet, obwohl es in Grundbuchangelegenheiten auch das grundgesetzwidrige Richterprivileg nicht gibt.

 

Dabei gelangte die in Punkt 27 ausführlich erläuterte Systematik des Verfassungshochverrates in der BRD durch Rechtsbeugung und Strafvereitelung in einer bisher unbeobachteten Gesamtheit zur Anwendung, um Rechtsbegehrende wirtschaftlich zu ruinieren, psychisch und physisch zu verfolgen, ihrer bürgerlichen Ehrenrechte zu berauben und schlussendlich ihre Freiheit und ihre Selbstbestimmungsrechte zu entziehen.

 

Die folgenden Bundesorgane wurden wiederholt aufgefordert, dem Grundgesetz zur Geltung zu verhelfen und die Bestrafung der rechtsbeugenden Richter und strafvereitelnden Staatsanwälte zu veranlassen – ohne Erfolg und nutzlos. 

 

Bundeskanzler,

Bundespräsident,

Bundestagspräsident,

Petitionsausschuss des Bundestages,

Landesregierung Niedersachsen,

Petitionsausschuss des Landes Niedersachsen,

Verfassungsgerichtshof des Landes Niedersachsen,

Bundesgerichtshof,

Bundesverfassungsgericht,

Bundeskriminalamt,

Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft in Braunschweig,

Generalbundesanwaltschaft,

 

Wer sich mit der Rolle der deutschen Staatsanwaltschaften bei der Abwehr von Strafanzeigen gegen ihre richterlichen Juristenkollegen ein bisschen intensiver beschäftigt, wird sich schnell fragen, wieso einerseits im Internet u. a. unter www.teredo.de schon über zwei Jahre fortlaufend weitere Richterverbrechen aufgezeigt werden, die vermeintlichen Autoren zwar durch polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Verfolgung zunehmend eingeschüchtert werden sollen, aber andererseits noch keiner der Verbrecher in Richterrobe sich einem Strafverfahren ausgesetzt sah. Laut Süddeutscher Zeitung ist auch ein noch nicht gefasster und abgeurteilter Rechtsbrecher ein Verbrecher. Nach diesem Sprachgebrauch ist auch jeder Parteiverräter, Rechtsbeuger und Strafvereitler ein Verbrecher, wobei die Bezeichnung nicht für Kleinkriminelle verwendbar sein dürfte. Im Hinblick auf die vorgesehenen und zusammengefassten Strafmaße nach StGB für Verfassungshochverrat, Urkundenfälschungen, Rechtsbeugung, Prozessbetrug, Meineid, Kreditschädigung und vieler weiterer Verbrechen, die Richter und Staatsanwälte mit erheblicher krimineller Energie in der Regel schon bei einer gesetzwidrigen Verfahrensführung oder Verweigerung einer Strafverfolgung bewirken, sind solche Subjekte einfach als Verbrecher erkannt.

 

Parallel zu den jetzt fast 13-jährigen, vergeblichen Versuchen, richterliche Urkunden-, Beschluss- und Grundbuchfälschungen auf dem Rechtsweg zu beseitigen, wurden unzählige Strafanzeigen gegen Richter und Grundbuchbeamte erstattet und ohne rechtskonforme Bearbeitung eingestellt. Nach dem Strafgesetz können auch Staatsanwälte, Beamte und öffentliche Bedienstete dem Verdacht der Rechtsbeugung ausgesetzt sein. Bei Staatsanwälten ist besonders dem Verdacht der Strafvereitelung im Amt nachzugehen. Das wird aber in der Regel nicht durchgeführt, da auch hier die politische Gängelung und das "Standes"recht jegliche geordnete Rechtssprechung nach Artikel 20, Abs. 3, Grundgesetz verhindert. Rechtsanwälte, Richter und Staatsanwälte besitzen die gleiche Befähigung zum Richteramt. Ein häufig zu beobachtender Wechsel zwischen der Funktion eines Richters oder Staatsanwaltes, wie auch im Lebenslauf von Bundesverfassungsgerichtspräsident PAPIER und Bundesgeneralstaatsanwalt NEHM aus dem Internet abzurufen, zeigt eine kumpanenhafte Beziehung, welche regelmäßig zu Lasten von Nichtjuristen und sozial Schwächeren geht.

 

Mit Erschrecken wird auch beobachtet, dass sich in Deutschland juristisch ausgebildete Ehepaare so aufteilen, dass ein Partner in der Staatsanwaltschaft sitzt, der andere auf dem Richterstuhl. Und somit die nach GG geforderte strikte Gewaltentrennung familiär durch regen Informationsaustausch und Vorteilsgewährung unterlaufen.

 

Dass die Staatsanwälte also keine Neigung haben, deshalb gegen ihre Vorsitzenden im Deutschen Richterbund oder die anderen angezeigten Richter zu ermitteln, erscheint einleuchtend.

 

Das bedeutet aber die Aufgabe von Recht und Ordnung und der Gleichheit vor dem Gesetz.

 

Die juristischen Verfassungshochverräter haben auch diesen Teil ihrer Schutzmechanismen planmäßig eingerichtet. Sie werden dabei von der Politik unterstützt, zumal entgegen dem Bevölkerungsdurchschnitt die Juristen dort weit überdurchschnittlich auftreten und sich prinzipiell der höchsten Posten bemächtigen, wozu ihnen ihr mafiöses juristisches Standesrecht einen Bewerbervorsprung garantiert.

 

Am Mittwoch, den 25.09.2002, wurde im Hessischen Rundfunk um 21.45-22.30 im 1. Programm die Sendung "Maulkorb für den Staatsanwalt" ausgestrahlt. Sowohl der Videofilm als die Textabschrift liegen vor. Staatsanwälte werden danach massiv an ihrer vom Gesetz vorgeschriebenen "unabhängigen" Tätigkeit gehindert. Sie müssen um Stellung und Beruf fürchten, wenn sie gegen Politiker oder Standeskollegen ermitteln wollen. Es ist daher vorstellbar, dass nur gewissenlose und skrupellose Juristen im Beruf des Staatsanwaltes reüssieren können. Es wird von diesen anscheinend immer dann Rechtsbeugung erwartet, wenn es um Standeskollegen oder politische Interessen geht!

 

Zitate:

 

"Staatsanwälte reagieren auf Befehl und Gehorsam und sind eingebettet in eine fast militärische Administration."

 

"Dass Politik sich dieser Staatsanwälte nun bedient, um ihre Interessen durchzuziehen - ist normal."

 

"Weil sich die Fahnder nicht ausbremsen lassen, plant die Kohl-Regierung den Putsch von oben."

 

"Wir haben heute im Bereich des staatsanwaltschaftlichen Handelns im Grunde völlig willkürliches Handeln."

 

"Wir nennen das Erosion, den Niedergang des Rechtsstaates, weil jedes zweite anklagefähige Verfahren einfach eingestellt wird."

 

"Die Schande ist, dass so etwas ohne Aufsicht und Kontrolle der Öffentlichkeit stattfindet. In Hinterzimmern, im Grunde mafiös."

 

"Der vorauseilende Gehorsam ist systemimmanent. Denn das Weisungsrecht garantiert, dass der Wille des Vorgesetzten unten ausgeführt wird."

 

Auch die BRD-Staatsanwaltschaften sind also auf breiter Basis am Verfassungshochverrat beteiligt, weshalb von diesen auch kein Schutz unseres Grundgesetzes erwartet werden kann.

 

Die bei diesen erfolglos angezeigten Delikte von Richtern, Staatsanwälten und Rechtsanwälten umfassen regelmäßig das ganze Spektrum des Strafgesetzbuches und sind häufig Offizialdelikte, bei denen schon von Amts wegen die Verpflichtung zu sorgfältiger Ermittlung besteht, wie z.B.:

 

Beschluss- und Urkundenfälschung

Grundbuchfälschungen

Gravierende Rechtsbeugung nicht gesetzlicher Richter

Rechtsmissbrauch

Versuch der Zwangspsychiatrisierung gesunder Menschen zwecks Strafvereitelung

Vorteilsgewährung

Falsche Anschuldigung

Kredit- und Vermögensschädigung

Betrug

Prozessbetrug

Bildung krimineller Vereinigungen

Verfassungshochverrat

Verfolgung Unschuldiger von Amts wegen

Nötigung

Einbruch mit rechtswidrigen Durchsuchungsbeschlüssen

Unterschlagung von Firmen- und Privatbesitz

Versuchte Freiheitsberaubung

Körperverletzung u. v. a. mehr !

Zwar stellt nicht jeder Rechtsanwendungsfehler die Grundnormen der BRD in Frage, aber die dort grundsätzliche, flächendeckende Verweigerung des gesetzlichen Richters durch mangelhafte Geschäftsverteilungspläne, Kammerüberbesetzungen, verfassungswidrige Verweigerung des rechtlichen Gehörs, Verfahrensführungen durch erkennbar befangene oder auch selbst kriminelle Richter und  die Häufung von gravierenden "Verfahrensfehlern" in unerträglichem Ausmaß, hat die Normallage definitiv und nachweisbar beseitigt.

 

Juristen dürfte auch die Expertise zu dem  Inhalt des Grundgesetzes mit Artikel 20 Abs. (3) und (4) von ISENSEE, JOSEF, Das legalisierte Widerstandsrecht, Verlag Gehlen, Bad Homburg 1968, zugänglich sein, in der es heißt:

 

"Der Rechtsstaat garantiert dem Einzelnen effektiven Rechtsschutz..."

 

Die hier vorgestellte Analyse zum menschenrechtlichen und völkerrechtlichen Legitimationsdebakel in der Bundesrepublik Deutschland zeigt aber, dass in dieser weder dem Einzelnen effektiver Rechtsschutz garantiert wird noch diese sich als rechtsstaatlich bezeichnen kann. Absichtlich wird zahlreichen Rechtsuchenden nicht nur der gesetzliche Richter durch nicht ordentlich ausgelegte, nicht gesetzeskonform erstellte Geschäftsverteilungspläne verweigert, sondern diese werden auch häufig in planmäßigem abgestimmten Verhalten mit Unrechtsurteilen, hohen Gerichtskosten und anderer unbegründeter staatlicher Verfolgung, zum Beispiel durch Steuerfahndung, Polizei, Psychiater und Vollstreckungsbehörden, in ihrer wirtschaftlichen Existenz und persönlichen Integrität bedroht.

 

Dabei wird die sogenannte verfassungsgemäße Ordnung vielfach ignoriert, die Rechtsprechung hält sich einfach nicht mehr an Recht und Gesetz. Die Normallage ist nachweisbar in der BRD beseitigt.

 

Wie BRD-Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte grundgesetzwidrig ihr Geschäft betreiben, wissen Millionen von deutschen Justizgeschädigten und ihre deshalb gegründeten Bürgerinitiativen.

 

Weitere diesbezügliche Informationen erschließen sich aus den nachfolgenden Internetseiten!

 

http://www.existenzvernichter.de/

http://www.immobetrug.de/

http://www.union-fuer-sozialerhalt-und-buergerrechte.de/

http://www.rechtsbeugermafia.de/  

http://www.tacheles.wtal.de/

http://www.justiz-chaos-buergerselbsthilfegruppe.de

http://www.jaschik-justizopfer.de

http://www.geheimpolitik.de

http://home.t-online.de/home/unschuldige/Info.htm 

http://www.helft-deutschland.de/

http://www.fortunecity.com/

http://www.schutzbund-der-kreditnehmer.com

http://www.resistanz.de/unrecht

http://kommunalfenster.de/

http://www.behandlungsfehler-arztpfusch.de/

http://www.erfassungsstelle.de/

http://www.arbeitslose.biz

http://www.qwm.mobilixnet.dk/terror.htm

http://www.prozessbetrug.de/

http://www.grauezone.de/

http://home.tiscali.de/alex.sk/prozesse/

http://www.torpedokaefer.de/

http://www.pickelfrei.de/

http://www.wirtschaftsverbrechen.de/

http://www.staatshehlerei.de/  

http://www.melhorn.de/

http://www.beschwerdezentrum.org/

http://www.callforjustice.org/

http://www.niehenke.de/

http://www.gegen-gewalt-online.de/

http://www.justizskandale.de/

http://www.gehove.de/

http:// home.online.no/~wkeim/files/

http://www.wer-weiss-was.de/

http://www.w-akten.de/

http://www.huesken-justizopfer.de

http://www.ti-deutschland.de/

http://www.heise.de/

http://www.hans-joachim-selenz.de

http://www.rammegate.de.vu

http://www.cchr.org/

http://www.skandale-in-sachsen.de

http://www.bidok.uibk.ac.at/

http://www.krohn.de

http://www.aufklaerungsarbeit.de/  

http://www.fesi.franken.de/

http://www.hara.de

http://www.tacheles-sozialhilfe.de/

http://www.denkfabrik-info.de/ 

http://www.unfallopfer.de/

http://abwasser-megaabzocke.de/

http://www.volker-bouffier.de.vu/

http://www.wk-institut.de/

http://www.euro-antimobbing.org

http://www.vermisste-kinder.de/

http://www.justizopfer.de/

http://www.richterdatenbank.org/

http://www.projektwerkstatt.de/

http://www.bi-gb.de/

http://www.gegenwind-whv.de/

http://www.montagsdemos.info/

http://www.igfm.de/

http://www.klaus-krusche.de/

http://www.ihk-zwang-nein.de/

http://www.cilip.de/

http://www.labournet.de/

http://www.buergerinitiative.de/

http://www.un-archiv.de/

http://www.justizskandal-world.com/

http://www.un-nachrichten.de/   

http://www.webautor.de/

http://www.chemieopfer.homepage.t-online.de/

http://www.irrenoffensive.de/

http://www.allexperts.com/

http://www.montagsdemo-dresden.de/

http://www.staatsbriefe.de/

http://www.justizirrtum.de/

http://www.antipsychiatrieverlag.de/

http://bessereweltlinks.de/

http://www.netzwelt.com/

http://www.luebeck-kunterbunt.de/

http://www.justiz-opfer.de/

http://www.askme.com/

http://www.people.freenet.de/Fehn

http://www.politik-poker.de/

http://www.gabnet.de/

http://www.luebeck-untergrund.de/

 

 

 

Punkt 29: Die Verweigerung der Rechtsstaatlichkeit verstößt gegen EU-Recht

1.  Deutsches Grundgesetz, EMRK und Gemeinschaftsrecht der EU

1.1. Grundgesetznormen der Bundesrepublik für Gerichtsverfahren

Das deutsche Grundgesetz ist höchstes deutsches Recht und geht allen anderen deutschen Gesetzen vor. Die - für die vorliegende Analyse zum Legitimationsdebakel der BRD  nachzuweisende schwerwiegende Verletzung fundamentaler Grundsätze der Union - wichtigsten unveränderbaren Artikel des Grundgesetzes erfordern einen Vergleich wesentlicher Artikel des Grundgesetzes mit Gemeinschaftsrecht. Die folgenden wesentlichen Normen werden durch deutsche Richter ständig und regelmäßig ignoriert, obwohl diese auch im Europäischen Gemeinschaftsrecht in ähnlicher, gleicher oder sogar stärkerer Bindung enthalten sind. Es gilt im Grundgesetz:

GG Art. 1  (Schutz der Menschenwürde)

 

Die Würde des Menschen ist untastbar (Abs. 1, Satz 1)

 

Sie zu achten und zu schützen ist die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt (Abs.1, Satz 2).

 

Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

 

GG Art. 2  (Allgemeines Persönlichkeitsrecht)

 

Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsgemäße Ordnung oder das Sittengesetz verstößt (Abs. 1, Satz 1).

 

GG Art. 3  (Gleichheit vor dem Gesetz)

 

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich (Abs. 1, Satz 1).

 

GG Art. 4 (Glaubens-. Gewissens- und Bekenntnisfreiheit)

 

Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit der religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisse sind unverletzlich (Abs. 1).

 

GG Art. 5 (Meinungs- und Pressefreiheit, Freiheit der Kunst und Wissenschaft)

 

Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten (Abs. 1, Satz 1).

 

GG Art. 6 (Ehe, Familie, nicht eheliche Kinder)

 

Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz des Staates (Abs.1).

 

GG Art. 14 (Eigentum, Erbrecht und Enteignung)

 

Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet (Abs1, Satz 1).

 

Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt (Abs. 1, Satz 2).

 

GG Art. 19 (Einschränkung von Grundrechten)

 

In keinem Fall darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden (Abs. 2).

 

Wird jemand durch öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen (Abs. 4, Satz 1).

 

GG Art. 20 (Verfassungsgrundsätze; Widerstandsrecht)

 

Die Gesetzgebung ist an die verfassungsgemäße Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden (Abs. 3).

 

Gegen jeden, der es unternimmt, die verfassungsgemäße Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist (Abs. 4).

GG Art. 33 (Staatsbürgerliche Rechte)

 

Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten (Abs. 1).

 

GG Art. 101 (Verbot von Ausnahmegerichten)

 

Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden (2).

 

GG Art. 103 (Grundrechte des Angeklagten)

 

Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör (1).

 

2.     1.2.Fundamentale Grundsätze der Union

 

Die Bundesrepublik Deutschland hat sich u. a. zu der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 mit den einzelnen Zusatzprotokollen (EMRK), zu dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 25. März 1957 (EGV) und zu dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) vom 7. Februar 1992 durch Unterschrift bekannt. Sie hat sich damit zur Einhaltung der fundamentalen Grundsätze der Union verpflichtet, hält sich aber weitgehend nicht mehr daran. Aus diesem Grund werden die für diese Ausarbeitung wichtigsten zu beachtenden und zu erfüllenden fundamentalen Verpflichtungen aufgelistet.

 

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) in der Fassung des Protokolls Nr.11:

 

Verstoß gegen Art. 3  (Verbot der Folter)

 

Niemand darf erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

 

Verstoß gegen Art. 5 (1)  (Recht auf Freiheit und Sicherheit)

 

Jeder Mensch hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit.

 

Verstoß gegen Art. 6 (1) ( Recht auf faires Verfahren)

 

Jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat.

 

Verstoß gegen Art. 8 (1)  (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens)

 

Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Verstoß gegen Art. 9 (1) (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit)

 

Verstoß gegen Art. 10 (1) (Freiheit der Meinungsäußerung)

  

Verstoß gegen Art. 13  (Recht auf wirksame Beschwerde)

 

Verstoß gegen Art. 14  (Verbot der Benachteiligung)

 

Verstoß gegen Art. 17  (Verbot des Missbrauchs der Rechte)

 

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) in der Fassung des Zusatzprotokolls Nr.1:

 

Verstoß gegen Art. 1(1,2)  (Schutz des Eigentums)

 

Jede natürliche und juristische Person hat ein Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden,...!

 

Aus dem Vertrag über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 (EUV) sind nach Art. 6 die folgenden fundamentalen Grundsätze festgelegt und vertraglich vereinbart: 

 

Bei einer Verletzung fundamentaler Grundsätze der Gemeinschaft durch einen Mitgliedsstaat greift Art. 7 EUV in Verbindung mit weiteren aus EMRK, EUV und EGV.

 

Aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 25. März 1957 (EGV) sind die folgenden Grundsätze zu entnehmen, der die Bundesrepublik Deutschland sich vertraglich unterworfen hat.

 

Art. 5 (Subsidiaritätsprinzip)

 

Art. 12 (Diskriminierungsverbot)

 

Art. 13 (Antidiskriminierungsmaßnahmen)

 

Art. 308 (Vorschriften für unvorhergesehene Fälle)

  

 

1.3. Maßnahmen gegen die Verweigerung der Gesetzestreue zur EU in der BRD

 

Unter bezug auf die vorstehenden fundamentalen Grundsätze der Union und der untergeordneten Rechtsnormen des deutschen Grundgesetzes wegen der nun folgenden Nachweise des abgestimmten und kontinuierlich vollzogenen Abbaus der Rechtsstaatlichkeit in Deutschland durch Politik und Justiz mit dem Ziel, Deutsche und Europäer einer ständig verfeinerten BRD-Willkürjustiz aussetzen zu können, wurde zur Wiederherstellung von Recht und Ordnung gegen Verfassungshochverräter in höchsten öffentlichen BRD-Ämtern ein EU-Verfahren über den Präsidenten der Europäischen Kommission beantragt. Insbesondere EGV Art. 220 (Wahrung des Rechts) bis EGV Art. 232 (Untätigkeitsklage) sind für eine sorgfältige Bearbeitung und Erledigung der vorliegenden Beschwerde zu beachten.

 

Bisher in der Bundesrepublik Deutschland erhobene Rechtsbehelfe zu diesem Zweck haben sich immer wieder als nutzlos und erfolglos erwiesen. Sie brachten Beschwerdeführer gleichzeitig immer wieder und immer mehr in eine große persönliche Gefahr durch Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz, Enteignung, Wohnungsdurchsuchungen, Freiheitsberaubung und Bestrafung nach willkürlicher Strafverfolgung z. B. wegen angeblicher Beleidigung von Richtern und Juristen - bei nachweisbaren Tatsachen und Fakten zur Rechtsbeugung!

 

Im folgenden wird der Antrag an den Präsidenten der EU-Kommission PRODI wiedergegeben.

 

 

Der oben abgebildete Antrag an den EU-Kommissionspräsidenten wurde erwartungsgemäß nicht EU-rechtskonform bearbeitet, um den größten Nettobeitragszahler über nicht legitimierte, deutsche Privatpersonen durch gezielte Ausplünderung des Deutschen Volkes nicht nach geltendem Recht sofort ausschließen zu müssen.

 

Die aktuelle Situation bezüglich der (Nicht)Bearbeitung des Antrages zur Einleitung eines EU-Ausschlussverfahrens gegen die BRD ist im Internet nachzulesen. Jedoch steht schon auf Grund der unwiderlegbaren, eingereichten Beweise zur Aufgabe der Rechtsstaatlichkeit in der BRD fest, dass diese nur noch eine unlegitimierte Gewaltherrschaft von Politikern, Juristen und Beamten darstellt.

 

Das ist mit den EU-Verträgen und der BRD-Mitgliedschaft in der EU unvereinbar.

 

Auch aus den Gesichtspunkten heraus, dass die BRD kein Staatsvolk besitzt und kein Staat ist, kann sie nicht rechtskraftfähig Mitglied in der EU sein.

 

Durch die mindestens grundgesetzwidrige Besetzung des Deutschen Bundestages hat die EU auch keine völkerrechtlich verbindlichen Verträge mit der BRD ab dem 03.10.1990 schließen können.

 

Sie hat diese Verträge auch nicht schließen können, wenn das Grundgesetz sich über die vorzeitige Aufhebung des Art. 23 selbst beseitigt hat.

 

Die BRD ist schlicht ein irreführendes, täuschendes, rechtsstaatswidriges scheinstaatliches, scheinsouveränes Phantom innerhalb der europäischen Union, welche dieses aus Geldgier noch immer nicht begriffen hat.

 

Gleichwohl ist unter keinem juristischen Gesichtpunkt das Handeln der sich hinter dieser Bezeichnung für sie handelnden Privatpersonen legitimiert. Sie konnten seit dem 03.10.1990 weder rechtskraftfähige BRD-Gesetze schaffen noch das EU-Recht in Deutschland umsetzen.

 

Die BRD-Politiker, Juristen und Beamten sind schon vielfach darauf hingewiesen worden und können kein Nichtwissen vorschützen.  

 

 

 

Punkt 30: Die Verweigerung der Rechtsstaatlichkeit verstößt gegen UN-Recht

 

Die Charta der Vereinten Nationen wurde in der Stadt San Francisco am 26. Juni 1945 unterzeichnet.

 

Die Präambel lautet:

 

Wir, die Völker der Vereinten Nationen – fest entschlossen, künftige Geschlechter vor der Geißel des Krieges zu bewahren, die zweimal zu unseren Lebzeiten unsagbares Leid über die Menschheit gebracht hat, unseren Glauben an die Grundrechte des Menschen, an Würde und Wert der menschlichen Persönlichkeit, an die Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie von allen Nationen, ob groß oder klein, erneut zu bekräftigen, Bedingungen zu schaffen, unter denen Gerechtigkeit und die Achtung vor den Verpflichtungen aus Verträgen und anderen Quellen des Völkerrechts gewahrt werden können, den sozialen Fortschritt und einen besseren Lebensstandard in größerer Freiheit zu fördern,

 

und für diese Zwecke

 

Duldsamkeit zu üben und als gute Nachbarn in Frieden miteinander zu leben, unsere Kräfte zu vereinen, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren, Grundsätze anzunehmen und Verfahren einzuführen, die gewährleisten, dass Waffengewalt nur noch im gemeinsamen Interesse angewendet wird, und internationale Einrichtungen in Anspruch zu nehmen, um den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt aller Völker zu fördern –

 

haben beschlossen, in unserem Bemühen um die Erreichung dieser Ziele zusammenzuwirken.

 

Dementsprechend haben unsere Regierungen durch ihre in der Stadt San Franzisko versammelten Vertreter, deren Vollmachten vorgelegt und in guter und gehöriger Form befunden wurden, diese Charta der Vereinten Nationen angenommen und errichten hiermit eine internationale Organisation, die den Namen "Vereinte Nationen" führen soll.

 

Kapitel I: Ziele und Grundsätze

 

Artikel 1

 

Die Vereinten Nationen setzen sich folgende Ziele:

1.  den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren und zu diesem Zweck wirksame Kollektivmaßnahmen zu treffen, um Bedrohungen des Friedens zu verhüten und zu beseitigen, Angriffshandlungen und andere Friedensbrüche zu unterdrücken und internationale Streitigkeiten oder Situationen, die zu einem Friedensbruch führen könnten, durch friedliche Mittel nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit und des Völkerrechts zu bereinigen oder beizulegen;

2.  freundschaftliche, auf der Achtung vor dem Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker beruhende Beziehungen zwischen den Nationen zu entwickeln und andere geeignete Maßnahmen zur Festigung des Weltfriedens zu treffen;

3.  eine internationale Zusammenarbeit herbeizuführen, um internationale Probleme wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und humanitärer Art zu lösen und die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu fördern und zu festigen;

4.  ein Mittelpunkt zu sein, in dem die Bemühungen der Nationen zur Verwirklichung dieser gemeinsamen Ziele aufeinander abgestimmt werden.

 

Kapitel II: Mitgliedschaft

 

Artikel 3

 

Ursprüngliche Mitglieder der Vereinten Nationen sind die Staaten, welche an der Konferenz der Vereinten Nationen über eine Internationale Organisation in San Franzisko teilgenommen oder bereits vorher die Erklärung der Vereinten Nationen vom 1. Januar 1942 unterzeichnet haben und nunmehr diese Charta unterzeichnen und nach Artikel 110 ratifizieren.

 

Artikel 4

 

(1)  Mitglied der Vereinten Nationen können alle sonstigen friedliebenden Staaten werden, welche die Verpflichtungen aus dieser Charta übernehmen und nach dem Urteil der Organisation fähig und willens sind, diese Verpflichtungen zu erfüllen.

(2)  Die Aufnahme eines solchen Staates als Mitglied der Vereinten Nationen erfolgt auf Empfehlung des Sicherheitsrats durch Beschluss der Generalversammlung.

 

Artikel 5

 

Einem Mitglied der Vereinten Nationen, gegen das der Sicherheitsrat Vorbeugungs- oder Zwangsmaßnahmen getroffen hat, kann die Generalversammlung auf Empfehlung des Sicherheitsrats die Ausübung der Rechte und Vorrechte aus seiner Mitgliedschaft zeitweilig entziehen. Der Sicherheitsrat kann die Ausübung dieser Rechte und Vorrechte wieder zulassen.

 

Artikel 6

 

Ein Mitglied der Vereinten Nationen, das die Grundsätze dieser Charta beharrlich verletzt, kann auf Empfehlung des Sicherheitsrats durch die Generalversammlung aus der Organisation ausgeschlossen werden.

 

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte wurde am 10. Dezember 1948 von der Generalversammlung der UN genehmigt und verkündet - Resolution 217 A (III). Um die Rechtsstaatswidrigkeit der BRD insgesamt zu erfassen, wird diese zur verbindlichen Rechtsgrundlage der UN avancierte Erklärung im Volltext wiedergegeben. Erst hieraus erschließt sich zwingend, dass die BRD auch als UN-Mitglied völlig untragbar ist und den Weltfrieden ernsthaft dadurch gefährdet, dass sie die Rechtsstaatlichkeit vollständig verweigert. Die Erklärung vom 10.12.1948 lautet also:

Präambel

 

Da die Anerkennung der angeborenen Würde und der gleichen und unveräußerlichen Rechte aller Mitglieder der Gemeinschaft der Menschen die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet,

da die Nichtanerkennung und Verachtung der Menschenrechte zu Akten der Barbarei geführt haben, die das Gewissen der Menschheit mit Empörung erfüllen, und da verkündet worden ist, dass einer Welt, in der die Menschen Rede- und Glaubensfreiheit und Freiheit von Furcht und Not genießen, das höchste Streben des Menschen gilt,

da es notwendig ist, die Menschenrechte durch die Herrschaft des Rechtes zu schützen, damit der Mensch nicht gezwungen wird, als letztes Mittel zum Aufstand gegen Tyrannei und Unterdrückung zu greifen,

da es notwendig ist, die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Nationen zu fördern,

da die Völker der Vereinten Nationen in der Charta ihren Glauben an die grundlegenden Menschenrechte, an die Würde und den Wert der menschlichen Person und an die Gleichberechtigung von Mann und Frau erneut bekräftigt und beschlossen haben, den sozialen Forschritt und bessere Lebensbedingungen in größerer Freiheit zu fördern,

da die Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben, in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen auf die allgemeine Achtung und Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten hinzuwirken,

da ein gemeinsames Verständnis dieser Rechte und Freiheiten von größter Wichtigkeit für die volle Erfüllung dieser Verpflichtung ist,

 

verkündet die Generalversammlung

 

diese Allgemeine Erklärung der Menschenrechte als das von allen Völkern und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal, damit jeder einzelne und alle Organe der Gesellschaft sich diese Erklärung stets gegenwärtig halten und sich bemühen, durch Unterricht und Erziehung die Achtung vor diesen Rechten und Freiheiten zu fördern und durch fortschreitende nationale und internationale Maßnahmen ihre allgemeine und tatsächliche Anerkennung und Einhaltung durch die Bevölkerung der Mitgliedstaaten selbst wie auch durch die Bevölkerung der ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiete zu gewährleisten.

 

Artikel 1

Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geist der Brüderlichkeit begegnen.

 

Artikel 2

Jeder hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand.

Des weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebiets, dem eine Person angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner Souveränität eingeschränkt ist.

 

Artikel 3

Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.

 

Artikel 4

Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel sind in allen ihren Formen verboten.

 

Artikel 5

Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.

Artikel 6

Jeder hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden.

 

Artikel 7

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung verstößt, und gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung.

 

Artikel 8

Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzt werden.

 

Artikel 9

Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden.

Artikel 10

Jeder hat bei der Feststellung seiner Rechte und Pflichten sowie bei einer gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Beschuldigung in voller Gleichheit Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht.

 

Artikel 11

1. Jeder, der wegen einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat das Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen Verfahren, in dem er alle für seine Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.

2 Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden.

 

Artikel 12

Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. Jeder hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.

Artikel 13

1.     1.       Jeder hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu wählen.

2.     2.       Jeder hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen und in sein Land zurückzukehren.

 

Artikel 14

1.     1.       Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen.

2.     2.       Dieses Recht kann nicht in Anspruch genommen werden im Falle einer Strafverfolgung, die tatsächlich auf Grund von Verbrechen nichtpolitischer Art oder auf Grund von Handlungen erfolgt, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen.

 

Artikel 15

1.     1.                    Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit.

2. Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch das Recht versagt werden, seine Staatsanghörigkeit zu wechseln.

 

Artikel 16

1.     1.       Heiratsfähige Frauen und Männer haben ohne Beschränkung auf Grund der Rasse, der Staatsangehörigkeit oder der Religion das Recht zu heiraten und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte.

2.     2.       Eine Ehe darf nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung der künftigen Ehegatten geschlossen werden.

3.     3.       Die Familie ist die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.

 

Artikel 17

1. Jeder hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit anderen Eigentum innezuhaben.

2. Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden.

 

Artikel 18

Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.

 

Artikel 19

Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.

 

Artikel 20

1. Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschließen.

2.     2.                    Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.

 

Artikel 21

1.     1.       Jeder hat das Recht, an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter mitzuwirken.

2.     2.       Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern in seinem Lande.

3.     3.       Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der öffentlichen Gewalt; dieser Wille muss durch regelmäßige, unverfälschte, allgemeine und gleiche Wahlen mit geheimer Stimmabgabe oder in einem gleichwertigen freien Wahlverfahren zum Ausdruck kommen.

 

Artikel 22

Jeder hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit und Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit sowie unter Berücksichtigung der Organisation und der Mittel jedes Staates in den Genuß der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen, die für seine Würde und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlich sind.

 

Artikel 23

1.     1.       Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit.

2.     2.       Jeder, ohne Unterschied, hat das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.

3.     3.       Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert, gegebenenfalls ergänzt durch andere soziale Schutzmaßnahmen.

4.     4.       Jeder hat das Recht, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu bilden und solchen beizutreten.

 

Artikel 24

Jeder hat das Recht auf Erholung und Freizeit und insbesondere auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und regelmäßigen bezahlten Urlaub.

 

Artikel 25

1.     1.       Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen gewährleistet sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände.

2.     2.       Mütter und Kinder haben Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche wie außereheliche, genießen den gleichen sozialen Schutz.

 

Artikel 26

1.     1.       Jeder hat das Recht auf Bildung. Die Bildung ist unentgeltlich, zum mindesten der Grundschulunterricht und die grundlegende Bildung. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch. Fach- und Berufsschulunterricht müssen allgemein verfügbar gemacht werden, und der Hochschulunterricht muss allen gleichermaßen entsprechend ihren Fähigkeiten offen stehen.

2.     2.       Die Bildung muss auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muss zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen beitragen und der Tätigkeit der Vereinten Nationen für die Wahrung des Friedens förderlich sein.

3.     3.       Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteil werden soll.

 

Artikel 27

1.     1.       Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben.

2.     2.       Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.

 

Artikel 28

Jeder hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in der die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden können.

 

Artikel 29

1.     1.       Jeder hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entfaltung seiner Persönlichkeit möglich ist.

2.     2.       Jeder ist bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zweck vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und des allgemeinen Wohles in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen.

3.     3.       Diese Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt werden.

 

Artikel 30

Keine Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden, dass sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, welche die Beseitigung der in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat.

 

Ein Vergleich von Grundgesetz, der Allgemeinen Menschenrechtserklärung und der EU-Menschenrechtskonvention ergibt, dass das Grundgesetz die schlechteste Zusicherung von unveräußerlichen Menschenrechten ist. Nach GG Art 25 ist allerdings schon festgelegt, dass die allgemeinen Regeln des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrecht sind und den Gesetzen der BRD vorausgehen.

 

Völkerrechtlich ergibt sich die folgende Rechtrangfolge:

 

Allgemeine Menschenrechte vor Haager LKO vor UN-Recht vor EU-Recht vor Besatzungsrecht vor GG vor BRD-Rechtsauslegungen

 

Die BRD hat als Besatzungskonstrukt sowohl unter dem Besatzungsvorbehalt bis zum 02.10.1990 diese Rechtsrangfolge akzeptiert und ab dem 03.10.1990 den Anschein erweckt, sich dieser vollumfänglich und verbindlich unterzuordnen. Selbst unter der Voraussetzung, dass die BRD keinerlei völkerrechtliche Legitimation mehr hat und erloschen wäre, müsste sie sich gleichwohl aufgrund der für sie handelnden Privatpersonen dazu als bindend verpflichtet ansehen.

 

Allerdings beachten weder die BRD noch die für sie privat handelnden Deutschen auch die Gesetze der UN vorsätzlich und absichtlich nicht.

 

Die schwerwiegende Missachtung des UN-Gesetzeswerk verpflichtet jeden Deutschen in Berufung auf Art. 30 der Allgemeinen Erklärung zu den Menschenrechten wegen der Präambel der UN-Charta gegen die deutschen Feinde der Menschheit einzuschreiten, die den Weltfrieden bedrohen und letztlich wegen der Verweigerung jeglicher verlässlicher Rechtsstaatlichkeit in der BRD erzwingen, gegen die festgestellte Tyrannei der BRD-Politiker, Juristen und Beamten aufzustehen.

 

Die BRD hat auch durch die vollständige Verletzung der UN-Gesetze keinerlei Anspruch auf Gehorsamkeit von Deutschen mehr. Sie ist am Ende angelangt, weil sich Deutsche auch unter dem Schutz der UN begeben dürfen, um sie unschädlich zu machen.  

 

 

 

Punkt 31: Die Gehorsamkeitspflicht wäre auch nach GG Art. 20 (4) beendet

 

Der vorgestellte Verfassungshochverrat von BRD-Politikern, Richtern und Juristen wird als Staatsstreich von oben bezeichnet. Das Grundgesetz der BRD sieht in Art. 20 (4) ein verbrieftes Widerstandsrecht dagegen vor:

 

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutsche das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

 

Eine Ausübung des Widerstandsrechts setzt außer der Gefährdung der in Art. 20 Abs. 1-3 GG umrissenen Ordnung durch den Versuch oder die Vollendung ihrer Beseitigung voraus, dass andere Abhilfe nicht möglich ist. Widerstandshandlungen sind mithin die ultima ratio, sie bleiben gegenüber allen anderen verfassungsrechtlichen oder in Übereinstimmung mit der Verfassung geschaffenen Instrumenten zur Rechtsverteidigung subsidiär (= unterstützend).

 

Mit dem Erfordernis der Unmöglichkeit anderweitiger Abhilfe wird an das KPD-Urteil des BVerfG angeknüpft, wo es wörtlich heißt, dass "alle von der Rechtsordnung zur Verfugung gestellten Rechtsbehelfe so wenig Aussicht auf wirksame Abhilfe bieten, dass die Ausübung des Widerstandes das letzte verbleibende Mittel zur Erhaltung und Wiederherstellung des Rechtes ist."

 

Das GG qualifiziert die Art, Formen und Grenzen des Widerstandes nicht näher. Das mögliche Spektrum reicht vom passiven Widerstand in Form der Verweigerung von gesetzlichen Pflichten bis hin zum aktiven Widerstand durch die Anwendung von Gewalt gegen Sachen und  Personen.

 

Im Hinblick darauf, dass durch den Widerstand die rechtsstaatliche und demokratische Ordnung bewahrt und wiederhergestellt werden soll, muss auch der diese Ordnung prägende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Anwendung finden.

 

Für die Beurteilung der Widerstandshandlungen kommt es aber auf die Sicht ex ante an. Das Widerstandsrecht kann gegen jeden ausgeübt werden, der es unternimmt, die in GG Art. 20 niedergelegte Ordnung zu beseitigen.

 

Der Widerstand muss verhältnismäßig sein. Es muss mit anderen Worten eine Abwägung zwischen den Nachteilen der Maßnahme für den Betroffenen einerseits und den Vorteilen für das Gemeinwohl stattfinden. Dabei ist nicht allein auf die Wertigkeit der jeweiligen Rechte, Rechtsgüter oder sonstiger Belange abzustellen, sondern auch der Grad der jeweiligen Beeinträchtigung zu berücksichtigen.

 

Je höher der Grad der Nichterfüllung oder Beeinträchtigung des einen Prinzips ist, umso größer muss die Wichtigkeit der Erfüllung des anderen sein.

 

Die Maßnahme muss geeignet sein, den erstrebten Zweck zu erreichen. Dies ist der Fall, wenn durch die Maßnahme der gewünschte Erfolg gefördert werden kann.

 

Die Maßnahme muss erforderlich sein, um den erstrebten Zweck zu erreichen.

 

Die in Art. 3 GG statuierte Bindung der rechtsprechenden Gewalt an "Gesetz und Recht"  bedeutet, dass alle Rechtsprechungsorgane ihren Entscheidungen die Normen der verfassungsmäßigen Rechtsordnung einschließlich des Völker- und Europarechts zugrunde zu legen haben.

 

Aus GG Art. 20 Abs. 3,  Art. 97 Abs. l folgt ferner, dass es - Richterrecht als eigenständige Rechtsquelle nicht geben darf.

 

Die Interpretation und Weiterentwicklung des Rechts muss immer im Rahmen des geltenden Rechts erfolgen. Regelungslücken kann der Richter nicht nach freien rechtlichen Erwägungen, sondern nur auf der Grundlage der Wertvorstellungen, die der verfassungsmäßigen Rechtsordnung immanent sind, treffen.

 

BVerfG: ... dass der Richter sich nicht „ dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes entziehen" dürfe.

 

Aus den Grundrechten in Verbindung mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (GG Art. 20 Abs. 3 ) ist jedenfalls ein auf die Beseitigung rechtswidriger Folgen staatlichen Handelns gerichteter Folgenbeseitigungsanspruch abzuleiten (v. Mangoldt, Klein, Starck, GG Bonner Grundgesetz, Band 2)

 

Die Ausgestaltung des Widerstandrechts hat der renommierte Staatsrechtlers und Professor ISENSEE 1968 in einem Buch umfassend erfasst. Die vollständige Verweigerung einer verlässlichen Rechtsstaatlichkeit in der BRD lässt nunmehr die ausdrückliche Berufung auf das Widerstandrecht für jeden Deutschen zu. Es werden daher die folgenden Zitate bezüglich der erlaubten Möglichkeiten aus dem Buch

 

ISENSEE, JOSEF, Das legalisierte Widerstandsrecht, Verlag Gehlen, Bad Homburg 1968,

 

vorgestellt, nach denen jede Beanspruchung und jeder Strafverfolgungsanspruch der derzeitigen Bundesrepublik Deutschland nach dem Grundgesetz (Besatzungsrecht) wegen Widerstandsbereitschaft  völkerrechtswidrig und von Anfang an nichtig ist. Zuwiderhandelnde Privatpersonen in den BRD-Organen sind hinzutretende Verfassungshochverräter und als solche zu behandeln.

Seite 13

"Der Widerstandsfall ist ausgelöst, wenn ein Unternehmen, das die Beseitigung der in Art. 20 I-III GG niedergelegten Grundsätze zum Ziel hat, nicht mehr mit den legalen Mitteln der staatlich geordneten Normallage abgewehrt werden kann."

 

Es ist in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Grundgesetz, ausführlich in den Internetseiten www.teredo.de und den weiterführenden Links bewiesen, dass die rechtsbeugenden Richter und Verfassungshochverräter nicht mehr mit legalen Mitteln der staatlichen Normallage abgewehrt werden können. Der Widerstandsfall ist also gegeben.

Seite 21

"Ausschlaggebend ist dagegen die Tendenz, die Verfassungsordnung zu beseitigen."

"Der Angriff braucht sich nicht gegen alle Ordnungselemente des Art. 20 GG zu richten. Es genügt, dass nur ein Wesensmerkmal der Staatsform ... beseitigt werden soll."

"Das verfassungsfeindliche Vorgehen muss von einer aktiv kämpferischen aggressiven Haltung getragen werden."

 

Die rechtsbeugenden Richter und Verfassungshochverräter versuchen, jeden durch Entmündigung zu beseitigen, der sie in ihren kriminellen Handlungen stoppen will. Aggressivere Menschenfeindlichkeit gibt es in einem Land ohne Todesstrafe nicht.

Seite 22

"Es muss eine konkrete Gefahr heraufbeschworen sein"

 

Der Bestand der Bundesrepublik Deutschland und die sogenannte verfassungsgemäße Ordnung sind durch den umfassenden Angriff der Richter und Juristen auf den Rechtsstaat gefährdet.

Seite 23

"Das mit dem Widerstandsrecht zu bekämpfende Unrecht muss offenkundig sein."

 

Urkunden-, beschluss- und grundbuchfälschende Richter, die damit auch eine Vermögensgefährdung betreiben, tun offenkundiges Unrecht. Eine Abhilfe wurde über 12 Jahre mit immer neuen Kostenbelastungen für den Betroffenen und immer neuen unbegründeten Verfolgungen von Amts wegen verweigert.

 

Auch der Versuch zur Behinderung der Inanspruchnahme von Grundgesetz, EU- und UN-Recht ist offenkundig Unrecht.

Seite 25

"Das Unternehmen der Beseitigung umfasst Versuch und Vollendung."

"Solange wie einer Gefährdung mit den Abwehrmitteln der Normallage begegnet werden kann, ist die Alarmschwelle des Art. 20 IV GG ohnehin noch nicht erreicht. Ist das aber nicht mehr der Fall, liegt mit Sicherheit ein Unternehmen vor."

 

Die Gefährdung ist nicht mehr zu beseitigen, so lange die namentlich bekannten Richter als Rechtsbeuger und Verfassungshochverräter durch Vorgesetzte im Amt gehalten werden. Dadurch verlieren alle übrigen Richter und Juristen jeden Respekt vor dem Gesetz - durch das Standes"recht" hatten sie diesen Respekt allerdings sowieso nicht verdient

Seite 26

"Der Widerstandsfall wird durch den objektiven Angriff ausgelöst."

 

Der objektive Angriff ist gegen den Autor dieser Expertise seit 1992 erfolgt. Er ist aber auch für mehrere Millionen Justiz-Opfer längst im Gange.

 

Eingeleitete Strafverfolgung wegen angeblicher Steuerhinterziehung, Insolvenzverschleppung,  Juristenbeleidigung und Bundeswappenmissbrauch sind die bekannten und üblichen objektiven, aber wissentlich falschen Angriffe, die in der BRD immer wieder stattfinden.

Seite 27

"In der Schutzrichtung und in der Objektivation des Schutzgutes weist das Widerstandsrecht analoge Strukturen wie das Polizeirecht auf, das auf den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung von Störungen abstellt und das der Gefahrenabwehr dient, ohne Rücksicht auf die subjektive Einstellung des Störers."

 

Die Justiz-Opfer-Bürgerinitiativen wollen einen Rechtsstaat mit Informations- und Meinungsfreiheit und nicht ein Verbrecherkabinett von geheimbündlerischen Juristen.

Seite 28

"Das Unternehmen kann aus dem Innern der Staatsorganisation durch Organwalter geführt werden (Staatsstreich von oben, Putsch)...."

"Staatsstreich von oben ist der Verfassungsbruch seitens der Staatsorgane"

 

In der Bundesrepublik Deutschland wird der Staatsstreich von oben betrieben. Die Verfassungsorgane zum eigentlichen Schutze des Grundgesetzes selbst sind Teilnehmer am Staatsstreich.

Seite 29

"Der Staatsstreich von oben kann durch Tun wie Unterlassen erfolgen, sei es, dass Verfassungsinstitutionen beseitigt, sei es, dass Verfassungsaufträge nicht ausgeführt werden."

 

Es werden Verfassungsaufträge nicht ausgeführt, nach denen die Rechtsprechung an Recht und Gesetz gebunden ist. Das Europäische Recht und das Grundgesetz gehen auch dem Rechtsberatungsgesetz voraus.

 

Seite 30

"Wenn etwa die zuständigen Organe generell darin versagen, dem freien Individuum Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten, so verwirken sie den Gehorsamkeitsanspruch gegenüber ihren Untertanen, und der Widerstandsfall tritt ein."

 

Sämtliche zuständigen Organe, angefangen vom Bundespräsidenten über den Bundestagspräsidenten, Bundeskanzler, alle Ministerpräsidenten, Bundestag, Bundesrat, alle höheren Gerichte mit insbesondere dem Bundesgerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht, die niedrigeren sowieso, Generalbundesanwalt, Bundeskriminalamt, Verfassungsschutzorgane und andere wurden auf den Staatsstreich von oben hingewiesen. Sie sind aber selbst beteiligt, weil sie ihn nicht abstellen wollen.

Seite 32

"Der Widerstandsfall tritt ein, wenn "andere Abhilfe" gegen verfassungsfeindliche Unternehmen nicht möglich ist."

 

Es gibt also nach bestem Wissen und Gewissen der deutschen Justiz-Opfer-Bürgerinitiativen keine andere Abhilfe, da tausende von Eingaben besorgter Bürger bei allen möglichen Verfassungsorganen einfach weggelegt und ignoriert werden.

Seite 33

"Wird aber der legale Abwehrmechanismus der Normallage ausgeschaltet, so bricht das staatliche Monopol legitimer Gewaltsamkeit zusammen,..."

"Das souveräne Volk tritt wieder in seine ursprünglichen Rechte ein, wenn seine Beauftragten ihre Aufgaben nicht mehr wahrnehmen können."

 

Das Deutsche Volk muss seine Rechte wieder selbst ausüben, da die von ihm Beauftragten es in das Verderben führen. Rechtsberatung ist ein legitimes Recht zur Informationserlangung.

Seite 34

"Der legale Verfassungsschutz durch Repräsentativorgane ist dann lahm gelegt, wenn im Staatsstreich von oben die Organwalter dazu übergehen, die Verfassungsordnung abzubauen, und das System der Hemmungen und Kontrollen keine Selbstreinigung der Staatsapparatur mehr herbeiführt."

 

Nichts anderes machen Gesetzgeber und Rechtsprechung kontinuierlich im Wege der juristischen Knochenaufweichung. Eine Selbstreinigung in der BRD ist nicht mehr denkbar.

Seite 36

"Es sind (nur) äußerste Grenzfälle der Ermessenwidrigkeit denkbar, in denen staatliche Institutionen untätig sind und die Indolenz gegenüber dem Verfassungsgegner in Kollaboration mit ihm übergeht. Hier allerdings ist Widerstand der Bürger am Platz."

 

Die Kollaboration wurde allen Organwaltern durch nutzlose Rechtsbehelfe von tausenden von Bürgern nachgewiesen.

Seite 37

"Es ist die ultima ratio des Rechts schlechthin, das Staatliche mit unstaatlichen Mitteln retten zu wollen."

 

Dazu wird es in Deutschland so sicher wie das Amen in der Kirche kommen, weil den Juristen ihre diktatorische Machtstellung nur mit Gewalt aus dem Volk genommen werden kann. Die Bauernkriege im 14. und 15. Jahrhundert hatten ähnliche Auslöser.

Seite 41

"Der Rechtsstaat garantiert dem Einzelnen effektiven Rechtsschutz..."

"Die Friedenspflicht des Bürgers und das Verbot der Selbsthilfe bestehen aber nur soweit, wie der effektive staatliche Rechtsschutz reicht. Das Selbsthilferecht des Bürgers lebt deshalb in Grenzfällen auf, in denen ausnahmsweise keine gerichtliche Hilfe erreichbar und die vorläufige Hinnahme einer Rechtsverletzung durch Staatsorgane unzumutbar ist."

"Wem die Verfassung ein Freiheitsrecht zuerkennt, der muss es auch behaupten können - und sei es im äußersten Fall mit Gegengewalt."

 

Eine Friedenspflicht gibt es in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Grundgesetz längst nicht mehr. Zunächst ist sich jeder selbst der Nächste, weil er schon morgen von Politikern, Richtern, anderen Juristen und Beamten vergewaltigt werden kann. Es kommt vermutlich jeder dran, weil die Ausplünderung des Volkes immer weniger Ergebnisse einfahren lässt.

Seite 45

"Der Widerstandskämpfer handelt an Stelle der (aktionsunfähigen) Rechtsgemeinschaft, der er angehört, und er handelt in deren Interesse."

"Wo es gilt, die Freiheit der Bürger zu retten, ist keiner Privatmann"

 

Die Antragsteller zur Einleitung eines EU-Verfahrens gegen Deutschland werden sich bei Erreichen einer kritischen Masse im Volk daran beteiligen, sämtliche derzeitigen Richter und Juristen als erkannte und nachgewiesene Rechtsbeuger und Verfassungshochverräter aus dem Amt zu zerren, einer Bestrafung zuzuführen und deren Vermögen zum Zwecke des Schadensersatzes einzuziehen.

Seite 50

"Aber eine solche normative Vor-Auslese widerspricht der egalitären Demokratie, die alle gleichen Bürger in gleicher Weise zu ihrer Verteidigung aufruft und es der Wirklichkeit überlassen muss, wie sich im Fall der Bewährung die Spreu der Verfassungsfeinde, Opportunisten, Feiglinge und Gleichgültigen vom Weizen der staatstreuen Bürger sondert."

 

Es haben sich bereits zahlreiche staatstreue Bürger in Bürgerinitiativen organisiert, um dem Treiben der juristischen Verfassungsfeinde ein Ende zu bereiten. Der Unwillen über das amtmissbrauchende und rechtsbeugende Richtertreiben besonders in den neuen Bundesländern übersteigt offensichtlich die Vorstellungskraft der öffentlich beschäftigten Juristen. 20.000 Richter und 5.000 Staatsanwälte gilt es nun durch gesetzestreue Juristen nach Abschaffung des Standes"rechts" zu ersetzen.

Seite 52

"Das Ziel des Widerstandsrechts ist der Schutz der bestehenden Staatsform."

"Das Widerstandsrecht ergänzt den staatlichen Verfassungsschutz."

 

Besser heißt es wohl, das Ziel des Widerstandsrechts ist die Schaffung der bisher nur vorgegaukelten und dem Volk vorenthaltenen rechtsstaatlichen Staatsform und einer freiheitlichen Demokratie. In Deutschland gilt immer noch Besatzungsrecht und Deutschland wird durch eine Diktatur von politischen und juristischen Verfassungshochverrätern in das Unglück dirigiert.

Seite 56

"Das Widerstandsrecht kann nur unter der doppelten Bedingung ausgeübt werden, dass die (wenigstens umrisshafte) Kenntnis der Widerstandslage und der Wille, die Ordnung zu verteidigen, vorhanden sind."

"Die Anforderungen an die Zielsetzungen des Bürgers, der Widerstand übt, dürfen aber nicht überspannt werden. In der Regel wird, wer als Einzelner Widerstand leistet, sich gegen einen konkreten Übergriff wehren. Er wird sein persönliches Recht verteidigen und kaum anstreben, das ganze Unrechtsregime aus den Angeln zu heben und die legitime Ordnung als solche wieder herzustellen."

"Aber wie jeder Unrechtsakt das Recht schlechthin beleidigt, so wirkt auch die Verteidigung einer individuellen Rechtsposition für das Ganze der Rechtsordnung."

 

Mit der Verteidigung der persönlichen Rechte nur eines Einzelnen ist die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr zu retten. Ziel der Analyse und der Bürgerinitiativen in Deutschland ist es, das ganze Unrechtssystem so lange bloß zu stellen, bis sich genügend Kräfte zur Beseitigung des ganzen deutschen Unrechtsregimes gefunden haben. 

Seite 57

"Wenn auch ein Widerstandsfall erst durch einen aufs Ganze zielenden Angriff ausgelöst wird, so muss die Abwehr, die Ausübung des Widerstandsrechts, nicht aufs Ganze gehen."

"Legitim ist jedes noch so bescheidene Teilziel, soweit es nur näher zur Ordnung des Grundgesetzes zurückführt. Dazu trägt schon bei, wer nur dem Geßlerhut den Gruß verweigert, wer nur dem Gefangenen, der Hunger leidet, Brot schenkt. Man kann dem Unrechtsregime widerstehen, wo immer man ihm im Einzelfall begegnet."

 

Mit dieser Feststellung ist heute in der Bundesrepublik Deutschland jede Gehorsamsverweigerung durch das Widerstandsrecht gedeckt.

Seite 58

"Wenn dem Staat höchste Gefahr droht, ist jeder Bürger aufgerufen, die Sache des Staates zu seiner eigenen zu machen."

 

Die Staatsdiener, insbesondere die Organe der Rechtspflege selbst wollen offensichtlich ihre Pflicht gegenüber dem Volk nicht mehr wahrnehmen, aber dieses dumm halten und dessen Steuerleistungen weiter für sich persönlich verbrauchen. Sie haben auch ihren Vergütungsanspruch verwirkt.

Seite 61

"Die Grundformen des Widerstandes sind deshalb Ungehorsam und Gewalt."

 

Beginnen wir in diesem Zusammenhang mit Ungehorsam und Verweigerung, jegliche Beanspruchung durch BRD-Organe auch nur anzuerkennen..

Seite 62

"Beim Staatsstreich von oben ist zu differenzieren: Alle Maßnahmen, die offensichtlich die verfassungsgemäße Ordnung beseitigen sollen, sind ohnehin nichtig; sie schaffen auch keinen beachtlichen Rechtsschein. Hier bedarf es ebenfalls keiner ausdrücklichen Suspension der Gehorsamspflicht, zumal da diese schon in der Normallage gegenüber krassen Rechtsbrüchen seitens der öffentlichen Gewalt ("nichtigen" Hoheitsakten) entfällt,..."

 

Alle derzeitigen gerichtlichen Entscheidungen in der Bundesrepublik Deutschland werden durch nicht gesetzliche Richter erlassen, die sich zur Rechtsbeugung im Bedarfsfalle verpflichtet haben. Die Entscheidungen sind daher alle nichtig und in einem neuen Deutschland mit Schadensersatzleistung aufzuheben.

Seite 63

"Der Steuerstreik wäre damit eine mögliche Aktion des passiven Widerstandes."

"Die Möglichkeiten des aktiven Widerstandes sind ebenso wenig normativ bestimmbar, wie der Verlauf der künftigen Widerstandsfälle vorhersehbar ist. Formen des Widerstandes können viele Maßnahmen werden, die nach dem Recht der Normallage Straftaten oder zivilrechtlich unerlaubte Handlungen wären: Sabotage, Aufruhr, Landfriedensbruch, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Verrat von Staatsgeheimnissen etc.! Maßgeblich ist nur, dass die jeweiligen Aktionen geeignetes Mittel zum vorgegebenen Widerstandszweck ist, dem Zweck nämlich, die Verfassungsstörung zu beseitigen."

 

Die Steuerbehörden sind Staatsorgane, welche ebenfalls gezielt zur Vernichtung von Firmen und Menschen eingesetzt werden, wenn der richterliche Druck nicht ausreicht. Am Beispiel in Niedersachsen wurde für einen Deutschen beispielsweise aufgezeigt, wie man ohne Einkommen und finanzielle Zuflüsse zu Steuerforderungen von fast € 500.000 veranlagt werden kann, um jegliche Zukunft verbaut zu erhalten. Als Folge wurde ein absoluter Steuerstreik erklärt.

Seite 64

"Nicht ausgeschlossen sind dagegen alle Handlungen, die - präventiv oder repressiv - Verfassungsstörungen verhindern oder unterbinden sollen. Zulässig sind Schutzvorkehrungen wie die Festnahme des Verfassungsfeindes und im äußersten Fall sogar seine Tötung, wenn sie als Notwehraktion der Rechtsgemeinschaft unausweichlich ist, um den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen."

 

"Das Verbot der Todesstrafe steht hier nicht entgegen, weil es sich hier nicht um eine Bestrafung (Art. 102 GG), sondern um eine nicht von Art. 102 GG erfasste notwehrähnliche Schutzmaßnahme handelt."

"Da im Widerstandsfall mit dem staatlichen Gewaltmonopol auch das Verbot militärischer Macht in Privathand entfällt, kann der Widerstand auch durch organisierten Einsatz von Waffengewalt durchgeführt werden."

 

Dieses Thema wird in Deutschland schon ausführlich erörtert, hoffentlich geben die derzeitigen deutschen Richter und Staatsanwälte vorher auf. Es kann der UN damit bewiesen werden, dass die Verfassungshochverräter der BRD schon den Aufstand provozieren und daher eine Mitgliedschaft in der UN nicht länger verdienen.

Seite 67

"Der Einzelne ist frei, sein Widerstandsrecht auszuüben."

 

Und nimmt es sich, indem er auch zum Aufstand aufruft und Aufklärung betreibt, sofern er dafür genügend Kenntnisse hat.

Seite 70

"Die Mittel des Widerstandes müssen objektiv geeignet sein, dem Widerstandsziel näher zu kommen."

 

Die BRD muss erläutern, wieso amtmissbrauchende und rechtsbeugende Richter nicht unverzüglich aus dem Amt geschasst werden. Jede Aufklärung des Volkes wird deren Schicksal etwas mehr besiegeln. Eine umfassende Rechtsberatung und Information unter einander kommt dem vorstehend erklärten Widerstandsziel näher.

Seite 71

"Die moralische Wirkung kann eine Maßnahme sogar dann legitimieren, wenn überhaupt kein äußerlicher sichtbarer Erfolg zu erwarten ist."

"Letztlich bedarf es noch nicht einmal irgendeiner Wirkung auf Umgebung oder Nachwelt; die individuelle Abwehr des Unrechts, die nur der moralischen Selbstbehauptung dient, verteidigt die legitime Ordnung - und ist damit geeignet."

 

Der beabsichtigte weitere Maßnahmenplan mit der Unterrichtung von Unternehmern, Grundbesitzern, Sparern und Justiz-Opfern in Deutschland wird die namentlich benannten Rechtsbeuger und Verfassungshochverräter in Richterrobe weiter demaskieren und ihren Verbleib im Amt immer mehr erschweren.

Seite 78

"Es gibt kein Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, in dem das Widerstandsrecht durchgesetzt werden könnte. Solange nämlich diese Wege sinnvoll beschritten werden können, ist die Normallage nicht aufgehoben, das Widerstandsrecht also gar nicht entstanden. Somit muss der Einzelne selbst entscheiden, ob der Widerstandsfall eingetreten ist, ob und wie er sein Recht ausüben will."

 

Es gibt auch kein Gericht in Deutschland, das nicht durch Verfassungshochverräter beherrscht wird. Einer Erlaubnis zum Widerstand braucht es nicht.

Seite 80

"Das Wagnis übersteigt unendlich jene "Zivilcourage", deren man auch in zivilen Angelegenheiten gelegentlich bedarf, um seine Rechte zu wahren."

 

Die hoch dotierten Preisverleihungen in der Bundesrepublik Deutschland für angebliche Zivilcourage an Prominente sind lediglich Lachnummern. Da wurde doch tatsächlich eine Polizeipräsidentin in Eberswalde für Zivilcourage ausgezeichnet, von deren Einschreiten gegen Verfassungshochverrat nie etwas bekannt wurde und die nur ihre berufliche Pflicht absolvierte. Man bedient sich im Land des Hochverrates regelmäßig untereinander – mafiagleich.

Seite 86

"Es gibt nur einen Weg, das Widerstandsrecht durchzusetzen."

 

Aufstehen und Handeln!

Seite 87

"Die Ausübung des Widerstandsrechtes in seinen immanenten Grenzen ist niemals strafbar."

"Das Strafrecht hat sich an der Verfassung auszurichten, nicht umgekehrt."

"Soweit die Strafbarkeit einer Handlung von einer verfassungsfeindlichen Absicht abhängt,...kann die subjektive Tatseite nicht vorliegen, weil Widerstandshandlungen von der verfassungskonservierenden Gegentendenz geleitet sein müssen."

 

Die strafrechtliche Verfolgung von widerstandsleistenden Demokraten zum Schutz gegen Rechtsbeuger und Verfassungshochverräter in Richterroben ist hiernach unmöglich, weil der Staat gerade auch gegen die Strafverfolger verteidigt werden muss, die den Hochverrat decken, dulden, nicht verfolgen und damit Mittäter sind.

Seite 88

"Soweit eine Maßnahme an sich den Tatbestand einer strafbaren Handlung erfüllt - etwa Auflauf, Sabotage, Nötigung -, greift das Widerstandsrecht als Rechtfertigungsgrund ein."

"Der Schutz der Gemeinschaftsgüter ist im demokratischen Gemeinwesen auch dem einzelnen Bürger anvertraut, wenngleich das Schutzrecht nur in Grenzfällen auflebt. Der vom Widerstandsrecht Begünstigte ist der Staat."

"Diese Sicht wird besonders deutlich, wenn der Staatsstreich von oben abgewehrt werden soll."

 

Das Widerstandsrecht ist Rechtfertigungsgrund an sich. Das Grundgesetz geht allen anderen deutschen Gesetzen voraus. Eine Strafverfolgung von couragierten Bürgern wegen angeblich unerlaubten Rechtsberatungen zum Vorteil von Rechtsbeugern und Verfassungshochverrätern scheidet grundsätzlich aus.

Seite 89

"Wenn die Auflehnung gegen staatlichen Machtmissbrauch von Art. 20 IV GG gedeckt wird, muss der Vorwurf der Rechtswidrigkeit entfallen. Das gilt auch für den Widerstand gegen rechtswidrig handelnde Vollstreckungsbeamten (§113 StGB)"

 

Der Widerstand gegen die Verweigerung der Rechtsstaatlichkeit ist ein Grundrecht im Grundgesetz, in der EMRK sowie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte durch die UN. In Deutschland muss die Rechtsstaatlichkeit gegen den Staatsstreich von oben mit Verfassungshochverrat nunmehr im Wege des Widerstandes durchgesetzt werden.

 

Grundgesetz Artikel 20, Abs. 4, macht es derzeit in der BRD nach rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht möglich, die Strafverfolgung wegen angekündigter Widerstandsleistungen wegen der Verweigerung eines verlässlichen Rechtsstaates durchzusetzen. Sowohl die Richter als auch die Strafverfolger als auch die in der Rechtspflege tätigen Rechtsanwälte sind als Verfassungshochverräter erkannt. Der Tatsachenbeweis liegt u. a. in der Unterwerfung unter das Standes"recht". Daneben sind vielfache Tathandlungen zum Amtsmissbrauch und zur Rechtsbeugung als Beweis vorgestellt und im Internet aufgeführt. Die Mitwisserschaft an solchen rechtwidrigen Vorgängen macht Juristen zu Mittätern, es sei denn, sie weisen nach, dass sie jeden Versuch unternommen haben, um die faulen Eier aus dem Nest zu kriegen. Hatten sie keinen Erfolg, hätten sie als Ehrenmänner ihren öffentlichen Dienst aufgeben müssen. Die freie Informationsbeschaffung und aktive und passive Rechtsberatung ist dadurch unabdingbar geworden.

 

Einen zusätzlichen Schutzschirm gegen unbegründete Strafverfolgung bietet das UN- und Europäische Recht. Die Bundesrepublik Deutschland wird schon durch viele Eingaben vieler Bürger der schwerwiegenden Verletzung der fundamentalen Grundsätze der Europäischen Union durch Verweigerung der Rechtsstaatlichkeit bezichtigt, die auch in dieser Ausarbeitung mit dem Versuch der Durchsetzung eines deutschen Rechtsstaates leicht zu erkennen ist.

 

Weil das Bundesverfassungsgericht selbst den Verfassungshochverrat kultiviert und Eingaben dagegen prinzipiell in das Leere laufen lässt, muss zur Abwehr des Unrechtsregimes die gesamte EU und UN auf die aus Deutschland heraufziehende Gefahr permanenter Gesetzlosigkeit mit Vernichtung von immer größeren Kreisen an Firmen und Menschen hingewiesen werden. Sabotage, Aufruhr und letztlich Bürgerkrieg als Folge dieser staatlichen Willkür durch die juristischen Verderber des Staates sind vorhersehbar.

 

Bei genauer Betrachtung entpuppt sich die Strafverfolgung wegen jeglicher Widerstandsleistungen durch Staatsanwälte und Richtern als reines Machtkalkül. Juristisch unhaltbar, versucht die BRD das von ihr zu Unrecht beanspruchte, mündige Deutsche Volk mundtot und uninformiert zu machen, um seine von ihm ausgewählten Opfer eines nach dem anderen auszuplündern, auszulutschen und beseitigen zu können.

 

Dagegen hilft nur der umfassende Bezug auf UN-, EU- und Grundgesetz mit den vorstehenden Argumenten und eine massive Beteiligung der Öffentlichkeit an solchen Verfahren mit den vielfach zur Zeit betriebenen Abstrafungsversuchen mit Hausdurchsuchungen und PC-Beschlagnahmungen wegen angeblich rechtswidriger Handlungen nach ungültigen Gesetzen.

 

Wagen es dennoch weiterhin Staatsanwälte und Richter, solche Verfahren zu führen und gar Verurteilungen auszusprechen, ist der unbedingte Wille erforderlich, den gesamten Rechtsweg durchzuhalten und gemeinsam mit weiteren Betroffenen internationale Gremien in der EU und der UNO zu informieren.

 

Die deutschen Justiz-Opfer-Bürgerinitiativen führen schon lange Strafregister für Richter, Staatsanwälte, andere Juristen und Beamten, die bei geänderten Verhältnissen in einem wirklichen Rechtsstaat Deutschland unweigerlich zur Verurteilung der Erfassten nach den jetzt scheinbar oder tatsächlich geltenden nationalen und internationalen Gesetzen führen werden. Verfassungshochverrat bedeutet lebenslängliche Haftstrafe für jeden derzeit im Amt tätigen Politiker, Juristen und Beamten der Bundesrepublik Deutschland nach dem Grundgesetz, wenn dazu auch als letztes Mittel erst ein durch die heutige juristische kriminelle Organisation öffentlich bestellter BRD-Juristen provozierter Bürgerkrieg den Deutschen Rechtsstaat mit Rechtsicherheit für jedermann hergestellt hat.

 

 

 

Punkt 32: Die Weimarer Verfassung gilt weiterhin

 

Die Weimarer Verfassung vom 11.08.1919 ist nie völkerrechtlich wirksam aufgehoben oder ersetzt worden. Da das Deutsche Reich mit der Kapitulation der Wehrmacht nicht untergegangen ist, sondern lediglich mangels für es handelnde Organe als handlungsunfähig erklärt wurde, gilt diese Verfassung weiterhin für das Deutsche Reich.

 

Zwar wurde die Weimarer Verfassung durch die Nationalsozialisten 1935 mit dem „Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich“ und der Schaffung des Landes Sachsen-Anhalt völkerrechtswidrig außer Kraft gesetzt, doch sind diese völkerrechtswidrigen Gesetze der Nationalsozialisten durch das SHAEF-Gesetz Nr. 1 der Alliierten wieder aufgehoben worden. Damit ist der Verfassungszustand vom 30.01.1933 wieder hergestellt worden.

 

Die Weimarer Verfassung gilt also in der Fassung vom 30.1.1933 mit den durch die alliierte Gesetzgebung bis zum 22.5.1949 vorgenommenen Veränderungen.

 

Unter der Voraussetzung, dass mit der Beseitigung des GG Art. 23 mit Wirkung zum 18.07.1990 durch Besatzungsvorbehalt, spätestens aber mit der völkerrechtlich und formaljuristisch missglückten Wiedervereinigung von Teilen des Deutschen Reiches am 03.10.1990, die BRD keine Legitimation mehr besitzt und untergegangen ist, ist die Weimarer Verfassung die einzige völkerrechtlich gerechtfertigte, gültige Verfassung in Deutschland.

 

Allen übrigen, auch fälschlich als Verfassungen in der BRD bezeichneten Machwerke ermangelt es an der Annahme durch einen Volksentscheid in freier Willensbildung und einem selbst grundgesetzwidrigen Wahlrecht bei der Auswahl der Abgeordneten in Bund und Länder, die solche entworfen, beschlossen und angenommen haben.

 

Die Staatsangehörigen des Deutschen Reiches können sich also uneingeschränkt auf die Gültigkeit der Weimarer Verfassung berufen und die Unterwerfung unter ein nicht demokratisch zustande gekommenes, durch Besatzungsmächte aufoktroyiertes Grundgesetz der BRD zu Recht ablehnen. Daraus dürfen ihnen nach dem Völkerrecht, der Haager Landkriegsordnung und dem UN-Recht auch keinerlei Nachteile erwachsen – was privat handelnde Personen in sämtlichen BRD-Organen im Bruch gegen Menschen- und Völkerrechte bis jetzt vorsätzlich, planmäßig ignorieren und mit mittlerweile auch schon anonymisierten, unterschriftslosen Amtsterrorismus, Geldbußen, Strafbefehlen, Gerichtsstrafen und Haft verfolgen, s. z. B. Sachbearbeiter 534 der StA Dresden – 534 VRs 307 Js 14218/04-a-01.

 

Hiergegen ist Widerstand in jeglicher Form  nach Völkerrecht, UN-Recht und GG Art. 20 (4) ein legitimes Mittel

 

 

 

Punkt 33: Handlungen für das Deutsche Reich in Geschäftsführung ohne Auftrag

 

Der Artikel 23 des Grundgesetzes ist mit großer Wahrscheinlichkeit aus völkerrechtlicher Sicht bereits vor dem angeblichen Beitritt der neuen Länder zu diesem am 17.07.1990 mit Wirkung zum 18.07.1990 durch die Macht des Besatzungsvorbehaltes durch die Siegermächte aufgehoben worden.

 

Nicht das Volk und auch nicht der Bundestag, sondern die Bundesregierung Deutschland hat dabei als Erfüllungsgehilfe und in Amtsführung für das Besatzungskonstrukt BRD über das Grundgesetz verfügt.

 

Dieses ist ein einmaliger Vorgang in der Geschichte einer so genannten "Verfassung", die sich in den Gesetzbüchern zum Grundgesetz wie folgt liest, Grundgesetz, Beck-Texte, 35. Auflage 1998:

 

Einigungsvertragsgesetz in Verbindung mit Kapitel II Art. 4 Einigungsvertrag, Datum 23.9.1990/31.08.1990, wobei Präambel, Art. 51, Abs. 2, Art. 146 geändert, Art. 143 eingefügt und Art. 23 aufgehoben wurde. Und zwar ohne Zustimmung des Volkes aufgrund vorauseilender angemaßter Regierungsbevollmächtigung.

 

Dieser Ablauf hat ungeachtet anderer Formulierungen zum Inkrafttreten des Einigungsvertrages vom 31.08.1990 nach der Zustimmung des Bundestages vom 23.09.1990 den Artikel 23 des Grundgesetzes jedenfalls zu diesem Datum beseitigt, weil damit definitiv die Zustimmung der Siegermächte aufgrund ihres Vorbehaltsrechtes bewirkt wurde.

 

Wir erinnern uns:

 

Im Art. 23 GG stand, für welches Gebiet das Grundgesetz — die Scheinverfassung und in Wirklichkeit Besatzerrecht der Alliierten — galt und das waren nur die so genannten westlichen Bundesländer. Alle Gesetze und Verordnungen der Volkskammer und der Bundesregierung ab der Aufhebungserklärung vom 17.07.90 sind deshalb nach dem Völkerrecht anscheinend rechtsungültig, weil die Rechtsvoraussetzungen fehlten.

 

Es gab rechtlich gesehen die beiden künstlichen Verwaltungsgebiete BRD und DDR nach dem 17.07.1990 nicht mehr. Die Besatzungsmächte haben dies klar beschlossen.

 

Einige der vorbereiteten Einzelregelungen, wie zum Beispiel das Ländereinführungsgesetz der Volkskammer der DDR, erlangten nach deren eigener Festlegung erst nach dem Einigungsvertrag vom 03.10.1990 am 14.10.1990 Rechtskraft, also zu einem Zeitpunkt, als es die DDR gar nicht mehr gab.

 

Es hat mit großer Wahrscheinlichkeit de facto deshalb eine nach dem Völkerrecht gesetzlich verbindliche "Wiedervereinigung" zum Deutschen Reich auch am 03.10.1990, die bekanntlich nur in Rumpfreichsgebieten stattfanden, noch nicht gegeben.

 

Damit ist das Deutsche Volk in Not geraten, weil seine staatliche Ordnung völlig losgelöst von fundierten, international verbindlichen Organisations- und Vertragsgestaltungen sowie der Anerkennung in der Völkergemeinschaft nicht mehr besteht.

 

 

Die Täuschung durch die handelnden Usurpatoren als Privatpersonen in den BRD-Organen ohne jegliche Legitimation nach den Menschenrechten und dem Völkerecht verpflichtet Staatsangehörige des Deutschen Reiches,

 

in Geschäftsführung ohne Auftrag

 

tätig zu werden, wenn anderenfalls die Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches noch nicht hergestellt sein sollte.

 

Auch unter der Voraussetzung der BRD-Gesetze wäre es daher für jedermann gestattet, die durch die Besatzungskonstrukte DDR und BRD als Rechtsstaatsverweigerer beabsichtigte entgültige Ausschaltung des Deutschen Reiches als verlässlicher Rechtsstaat dadurch zu verhindern, dass sie durch Zusammenschluss zu Organen des Deutschen Reiches dessen Handlungsfähigkeit wieder herstellen, nachdem die Besatzungsmächte vordergründig die Besatzung für beendet erklärt haben. 

 

BGB § 677 (Geschäftsführung ohne Auftrag)

 

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie ihm das Interesse des Geschäftsherren mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert. 

 

BGB § 680 (Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr)

 

Bezweckt die Geschäftsführung die Abwehr einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr, so hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

 

Ein entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn ist allerdings unerheblich, wenn die Geschäftsführung im öffentlichen Interesse liegt oder zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht dient.

 

Es liegt aber im Interesse der Staatsangehörigen des Deutschen Reiches, wieder geordnete staatliche Verhältnisse in einem verlässlichen Rechtsstaat hergestellt zu erhalten.

 

"Der Rechtsstaat garantiert dem Einzelnen effektiven Rechtsschutz..." , ISENSEE, a.a.O.!

 

Die Bundesrepublik Deutschland verweigert genau und gerade diesen effektiven Rechtsschutz für jeden Einzelnen, woraus sich auch eine drohende, dringende Gefahrenabwehr ebenso begründet wie dadurch, dass die BRD in Feindschaft zum Deutschen Reich dessen Handlungsunfähigkeit mit allen illegalen Mitteln aufrecht erhalten will, um nicht für völkerrechtswidrig und damit ungültig aufgegebene Reichsgebiete  und annektiertes Reichsvermögen in Regress genommen werden zu können.

 

Dem Deutschen Reich wird damit vorsätzlich und planmäßig Schaden zugefügt.

 

Seit 1985 versuchen Staatsangehörige des Deutschen Reiches, die Handlungsfähigkeit dieses wieder herzustellen, um einen Friedensvertrag mit den Kriegsgegner zu schließen und damit den Zweiten Weltkrieg entgültig zu beenden. Das Besatzungskonstrukt BRD hingegen wird mit dem Willen der Siegermächte in Selbstkontrahierung seit 60 Jahren benutzt, das Deutsche Volk mit heimlichen Reparationszahlungen für die ehemaligen Kriegsgegner des Deutschen Reiches auszuplündern und wirtschaftlich niederzuhalten. 

 

Zahlreiche deutsche Initiativen wollten diesen Zustand über den Abschluss eines Friedensvertrages nach der Herstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches beenden. Dieses Ziel entspricht allen Grundlagen des Völkerrechts.

 

Bekannt sind u. a.:

 

Kommissarische Reichsregierung

Exilregierung des Zweiten Deutschen Reiches

Exilregierung des Deutschen Reiches

Exilregierung der Ostpreußischen Provinzen

weitere Exilregierungsbildungen

Nationalversammlung des Deutschen Reiches

(Vertretung des fortgeltenden Rechtstatus der Verfassung von Weimar)

Gründungsinitiative Deutsche Nationalversammlung – Verfassungsinitiative zu GG Art. 146

Volksbund Deutsches Reich

(Zur Wahl auf Reichsebene – Für die Reichsverfassung)

Deutsches Kolleg

Sachwalter des Deutschen Reiches

Abstimmung über eine Neue Deutsche Verfassung nach GG Art. 146 und Völkerrecht

 

Das Legitimationsdebakel der Bundesrepublik Deutschland nach den Menschenrechten, der Haager Landkriegsordnung und den Völkerrechten bewirkt, dass kein BRD-Organ mit international anerkannten Gesetzen gegen diese Aktivitäten einschreiten kann. Im Gegenteil setzt sich mehr und mehr dort die Erkenntnis durch, dass das eigene Handeln illegal ist und den Handelnden Strafverfahren nach den Hochverratsparagraphen der Reichsgesetze drohen.

 

Die aufgelisteten Versuche zur Errichtung eines verlässlichen Deutschen Rechtsstaates berufen sich bis auf einen ausschließlich auf ihre Rechte nach:

 

Haager Landkriegsordnung, Charta der Vereinten Nationen, Universal Declaration of Human Rights, EU-Verträge, EU-Menschenrechtskonvention, SHAEF-Gesetzgebung, Weimarer Verfassung, Grundgesetz der BRD und der mit dieser tatsächlich verbindlich oder scheinbar rechtskraftfähig abgeschlossenen internationalen Verträgen,

 

an welche die BRD sich auch dann einseitig festmachen lässt, weil sie vorsätzlich betrügerisch ohne Volksauftrag handelt und handelte. 

 

Die Kommissarische Reichsregierung bezieht ihren Legitimitätsanspruch bezüglich einer Regierungsbildung zusätzlich auf die erforderliche Bekanntgabe bei den Siegermächten nach dem Besatzungsvorbehalt. Dazu dienten Einschreiben/Rückschein-Sendungen an das US-Hochkommissariat. Nachdem die beigefügten Briefsendungen dort angenommen, aber nicht innerhalb von 21 Tagen beantwortet wurden, beruft sich die Kommissarische Reichsregierung auf stillschweigendes Einverständnis. Bekanntlich galt bis zum 03.10.1990 nach dem Abkommen über die Dreimächtekontrolle für Westdeutschland vom 10. April 1949, Absatz 5:

 

Jede Änderung des Grundgesetzes bedarf vor ihrem Inkrafttreten der ausdrücklichen Genehmigung der Besatzungsbehörden. Länderverfassungen, Änderungen dieser Verfassungen, alle sonstige Gesetzgebung und alle Abkommen zwischen dem Bund und ausländischen Regierungen treten 21 Tage nach ihrem amtlichen Eingang bei den Besatzungsbehörden in Kraft, es sei denn, dass diese sie vorher vorläufig oder endgültig  ablehnen.

 

Diese zusätzliche Berufung geht augenscheinlich in das Leere, weil lediglich Vereinbarungen zwischen der Militärregierung und ihrem Besatzungskonstrukt BRD getroffen wurden!

 

 

 

Punkt 34: Die Erzwingung des deutschen Rechtsstaates ist Pflicht jedes Deutschen

 

Die UN hat in ihrer Charta festgestellt, dass zur Sicherung des Friedens in der Welt die Rechtsstaatlichkeit unter Anerkennung der universalen Menschenrechte und internationalen Völkerrechte unabdingbare und unverzichtbare Vorrausetzungen sind.

 

Die Bundesrepublik Deutschland verweigert diese Anerkennung strikt und umfassend, wie in einem bereits am 18.05.2004 bei der EU-Kommission eingereichten Antrag auf ihren Ausschluss durch deutsche Bürgerrechtler nachgewiesen wurde.

 

Gleichwohl hat sich die BRD durch ihre Mitgliedschaft in der UN, der EU und NATO zu einer zwingenden Rechtsstaatlichkeit verbal und schriftlich verpflichtet. Sie bricht damit sämtliche diesbezügliche internationale Verträge.

 

Sie bricht auch das Grundgesetz insgesamt und insbesondere GG Art. 25:

 

Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

Nachdem die deutschen Bürgerbewegungen und Justiz-Opfer-Initiativen immer wieder auf die absolute Verweigerung der Rechtsstaatlichkeit in der BRD hingewiesen haben, bei allen sogenannten BRD-Verfassungsorganen um Abhilfe nachgesucht haben und alle noch vorhandenen Rechtsbehelfe nutzlos waren, sind sie und alle Deutschen Reichsstaatsangehörigen verpflichtet und gezwungen, den Rechtsstaat notfalls mit Gewalt zu errichten.  

 

Selbst nach BRD-Recht wäre diese Rechtsauslegung statthaft: GG Art 20 (4), StGB §§ 32, 34, 138 u. a.!

 

Nach § 138 StGB ist das Nichtanzeigen geplanter Straftaten in Deutschland mit Strafe bedroht:

 

(1)  Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung

 

2.  eines Hochverrats in den Fällen §§ 81 bis 83 Abs. 1,

 

7.  einer Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen §§ 234, 234 a, 239 a oder 239 b,

 

zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

2.     (1)                                      Ebenso wird bestraft, wer von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Straftat nach § 129 a zu einer Zeit, zu der die Ausführung noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten.

 

§ 129 a StGB richtet sich gegen alle kriminelle Vereinigungen. Dazu gehören auch die im öffentlichen Dienst in Deutschland befindlichen Juristen, Richter und Staatsanwälte, sie haben sich schon lange in einer kriminellen Vereinigung zwecks Verfassungshochverrats im Staatsstreich von oben verschworen. Die Gebrauchsanweisung und organisatorische Struktur hierzu wird durch das juristische Standes"recht"  und die Standesordnung festgelegt, auf welche sie nicht nur Gelübde abgelegt haben, welche ihren Amtseiden direkt widersprechen. Sie haben sich damit auch ganz einfach einvernehmlich zu Rechtsbeugung und Parteiverrat im Gegensatz zu Art. 20, Abs. 3, Grundgesetz verabredet, was den Tatbestand des Verfassungshochverrates nach StGB § 81 in Verbindung mit § 92 II StGB erfüllt, s. LACKNER/KÜHL StGB, 24. Auflage, § 81, Rn 3.

 

Die vorstehenden und nachstehenden Ausführungen zu der vorliegenden Analyse bezüglich des menschenrechtlichen und völkerrechtlichen Legitimationsdebakels der Bundesrepublik Deutschland wegen der umfassenden Aufgabe der Rechtsstaatlichkeit zeigen, dass die deutschen Regierungen und Behörden mit allen ihren Richtern, Staatsanwälten und sonstigen Juristen selbst auf die bestens begründeten und mit Urkundsbeweisen belegten Strafanzeigen, welche unter den § 138 StGB fallen, nicht mehr rechtsstaatlich korrekt reagieren, sondern solche vorsätzlich und bewusst ignorieren. Sie sind daher sämtlich auch Beitretende und Mittäter am Verfassungshochverrat.  Es gilt aber:

 

§ 32 StGB Notwehr

 

(1)  Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

 

(2)  Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

 

Die Notwehr bezweckt sowohl den Schutz von Rechtsgütern als auch die Bewährung des Rechts. Ohne Zweifel greifen Verfassungshochverräter in Richterroben und Staatsanwaltskutten regelmäßig rechtlich geschützte Interessen von Rechtssuchenden und Bürgern an, weil sie sich absichtlich und wissentlich nicht an Recht und Gesetz halten.

 

Der normale Bürger und Nichtjurist weiß aber regelmäßig nicht über seine Rechte Bescheid, kennt auch die Begriffe des gesetzlichen Richters, des rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens nicht ausreichend. Er weiß auch nichts über seine Auslieferung und Unterwerfung unter das juristische Standes"recht" bei der Beauftragung eines Rechtsanwaltes, zu der er auch noch regelmäßig durch das Gesetz gezwungen wird.

 

Es ist daher die Pflicht eines jeden deutschen, umfassender gebildeten Bürgers, dem so unterjochten Nichtwissenden in juristischen Angelegenheiten zu Hilfe zu eilen und beizustehen. Nach § 32 StGB wendet ein Rechtsberatung Anbietender seine Hilfe nämlich nur deshalb an, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von anderen abzuwenden.

 

Weiterhin gilt in Deutschland immer noch:

 

§ 34 StGB Rechtfertigender Notstand

 

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

 

Auch dieser § 34 StGB erlaubt die Erzwingung eines Deutschen Rechtsstaates durch jedermann gegenüber jedermann, weil die Rechtssicherheit für den Einzelnen in der BRD vorsätzlich und erklärter Maßen nicht mehr gewährleistet wird.

 

Der breiten Bevölkerung ist diese von BRD-Organen und der Justiz bis zum BVerfG planmäßig im Staatsstreich von oben erklärte und exekutierte Willkür bei der nicht mehr rechtsstaatskonformen Justizgewährleistung in schwerwiegender Verletzung der fundamentalen Grundsätze der EU und der UN noch nicht bewusst.

 

Der in Deutschland durch die Justiz und die Juristen praktizierte Verfassungshochverrat im Staatsstreich von oben lässt daher rechtsstaatskonforme Gegenmaßnahmen von Privatpersonen in Amtsanmaßung in BRD-Organen nicht zu.

 

Im Gegenteil macht sich jeder an solchen beabsichtigten Verfolgungen Beteiligte wegen Unterstützung des Hochverrats als Mittäter nach StGB 25 selbst strafbar und muss zu gegebner Zeit mit seiner eigenen Aburteilung durch das Volk rechnen

 

Die unhaltbaren, rechtsstaatswidrigen Zustände für Staatsangehörige des Deutschen Reiches und in der BRD Lebenden in der BRD müssen im Wege der Volksaufklärung bekannt gemacht werden.

 

BRD-Organe benutzen den Holocaust, Judenhassvorwurf und Anti-Naziparolen permanent, um damit die Bemühungen um einen Rechtsstaat verbal zu diskreditieren, obwohl sie selbst grundsätzlich mit den gleichen juristischen Mitteln und mindestens genau so gesetzlos agieren wie ihre vorgeschobenen Popanzen.

 

StGB § 86 richtet sich gegen die Verbreitung von Propagandamittel verfassungswidriger Organisationen. Propagandamittel sind nur solche Schriften (§ 11 Abs.3), deren Inhalt sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist!

 

In der derzeitigen Bundesrepublik Deutschland wird die freiheitliche demokratische Grundordnung nur vorgegaukelt.

 

Es gibt diese nicht, weil weder der rechtsstaatlich korrekte Justizgewährleistungsanspruch noch die Rechtssicherheit für jeden Einzelnen durchsetzbar ist. Im Gegenteil unternehmen es die Juristen in allen Ebenen des Staates und der Justiz mit der Hilfe des Bundesverfassungsgerichtes, diese Ansprüche auf gesetzliche Richter, rechtliches Gehör und faire Verfahren durch systematischen Hürdenaufbau und planmäßige Verkürzung  der Rechtsbehelfe, der Beschwerdeinstanzen, der Fristen und des Postulationsrechtes abzuscheiden.  Der EU-Antrag vom 18.05.2004 im Vorfeld dieser Analyse zur Legitimation der BRD hat dieses in vielen Fällen durch Urkundsbeweise schon schlüssig nachgewiesen.

StGB § 86

 

(3) 1 Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.

 

Bisher beriefen sich die sogenannten Verfassungsschützer der BRD oftmals auf den Paragraphen 86 Absatz 3 des Strafgesetzbuches. Danach ist etwa das Verbreiten von Hetzschriften erlaubt, wenn es der Forschung oder „der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen" dient. Die Geheimdienste sehen darin einen viel weiter gehenden Freibrief - schließlich sei der Spitzel ja für einen guten Zweck tätig, aus DER SPIEGEL, NPD-Verbotsverfahren!

 

Mit dem gleichen Recht können selbst Bürgerbewegungen und Justiz-Opfer-Initiativen am äußersten rechten Rand der Gesellschaft ihr Propagandamaterial weiterhin verteilen, wenn sie damit die Herstellung eines deutschen Rechtsstaates erreichen wollen. Einen solchen gibt es derzeit nicht. Die verfassungsfeindlichen Bestrebungen der Juristen in der Bundesrepublik Deutschland sind hier umfassend erläutert.

 

Es ist die Pflicht eines jeden Deutschen, die rechtsstaatswidrige, nicht legitimierte BRD zu bekämpfen und möglichst bald abzuschaffen!

 

Hierbei kann die Hilfe der gesamten Völkergemeinschaft beansprucht werden, da deren Existenzgrundlagen auf eine Rechtsstaatlichkeit fußen.  

 

 

 

Punkt 35: Zuständigkeit des BVerfG nach GG Art. 100 und 126

 

Das BVerfG bezeichnet sich selbst als oberstes BRD-Organ zum Schutz der Verfassung, obwohl den dortigen Richtern mit ihrer juristischen Ausbildung immer bewusst ist und war, dass sie keine Verfassung schützen, sondern in Kollaboration für die Siegermächte das Besatzungsrecht in Form eines Grundgesetzes.

 

Diese Tatsache an sich zeigt schon die menschlichen und moralischen Qualitäten dieser politisch sortierten und ausgewählten, parteiisch denkenden und urteilenden, nicht gesetzlichen, nicht unabhängigen Richter. Ihre Auswahl für ihr Richteramt widerspricht ebenso dem Grundgesetz, wie die Wahl der sie Auswählenden.

 

Diese Richter sind dann auch in Verpflichtung für ihre die Richterkarriere bestimmenden Parteien zu vielen Entscheidungen und Urteilen gelangt, die mit dem Wesensinhalt des Grundgesetzes nichts gemein hatten.

 

In der Regel wimmeln sie die Beschwerdeführer schon einfach durch vorgeschaltete Nichtrichter ohne Begründung ab, um den Hochverrat im Staatsstreich von oben auf breiter Basis zu unterstützen.

 

Sie umgingen damit bisher auch die Beantwortung der Frage nach der völkerrechtlichen Legitimität aller BRD-Organe sowie ihrer eigenen nach dem 03.10.1990 bis heute.

 

Nach dem Grundgesetz gibt es zwei schwache, nicht zwingend durchsetzbare Möglichkeiten, das BVerfG zur Äußerung zu der Frage des Fortgeltens alten Rechts zu bewegen.

GG Art. 100 (Verfassungswidrigkeit von Gesetzen)

 

(2)   Ist in einem Rechtsstreit zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. 

 

BRD-Richter werden sich hüten, diesbezügliche Zweifel zu haben. Dabei hilft ihnen ihre grundsätzliche Arroganz und ihr Standes"recht".

 

GG Art. 126 (Streit über Fortgelten alten Rechts)

 

Meinungsverschiedenheiten über Fortgelten von Recht als Bundesrecht entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

 

BVerfGG § 90 (1) verhindert dabei, dass sich jedermann mit einer Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des GG Art. 126 an das BVerfG wenden kann. Das ist zwar damit ebenfalls grundgesetzwidrig beschlossen, weil der Einzelne nunmehr auch hier sein Recht nicht unabweisbar einfordern kann.

 

So wie hier ist das Zusammenspiel von scheinbar gewährtem Grundgesetz und Ausschluss davon in den nachfolgenden Gesetzen durch überwiegend unüberwindbare Hürden in der BRD durchgängig aufgebaut.

 

Es bedarf erheblicher juristischer Kleinarbeit und Spitzfindigkeit, überhaupt beim Bundesverfassungsgericht mit einem Gesuch um Klarstellung der Legitimität aller BRD-Organe und damit auch der Rechtssprechung durch nicht gesetzliche Richter, Verweigerung des rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens vorstellig werden zu können.

 

Entscheiden will es in dieser Frage nicht, weil damit ein BRD-Lügengebäude zusammenbrechen muss oder ein leichter durchschaubares entstehen würde.

 

Allerdings liegt dem Bundesverfassungsgericht nach vollständig begangenem Weg der Rechtsbehelfe über den BGH hinweg nun in einem Fall ohne Anwaltszwang nach der BRD-Rechtslage - wegen des Versuches der Erklärung der Prozessunfähigkeit durch einen unbekannten, nicht gesetzlichen Richter, am falschen Gerichtsstand, nach gezielter Kammer- und Richterauswahl am GVP vorbei, ohne ärztliches Gutachten, ohne Zustellung einer Klage an die Gegenpartei (einen OLG-Präsidenten wegen Verletzung der Dienstaufsichtspflicht) und bei gegenstehenden Gutachten über die volle Gesundheit des so ausgeschlossenen Klägers - eine Eingabe vor, die diese Fragen gleich mit aufwirft.

 

Die Beschwerde 2 BvR 708/04 wurde am 31.03.2004 eingereicht.

 

Sollte sich das BVerfG wiederum wie überhäufig vorgekommen weigern, die in der BRD weitgehend auch nicht mehr beachtete Justizgewährleistungsverpflichtung in vollem Umfang einzuhalten, bzw. wenigsten in einem Einzelfall geltendes Recht durchzusetzen, wäre der Weg zu den internationalen Gerichten frei.

 

Insgesamt aber ist das Bundesverfassungsgericht als ein unter Camouflage-Namen agierendes BRD-Organ erkannt, dass den festgestellten Verfassungshochverrat in der BRD im Staatsstreich von oben mit politisch ausgewählten, nicht gesetzlichen Richtern erst ermöglichte und absicherte.

 

 

 

Punkt 36: BRD verweigert Rechtsweggarantien nach internationalem Recht

 

Rechtsweggarantien sollen gewährleisten, dass es für jede denkbare Rechtsverletzung, zu denen auch und gerade die Menschenrechtsverletzungen nach den Allgemeinen Erklärungen der Menschenrechte durch die UN vom 10. Dezember 1948, die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Fassung des Protokolls Nr. 11 der EU und nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland gehören, einen allgemeinen wirksamen Rechtsweg gibt.

 

Das sichert Grundgesetz Art. 103 (1) zu:

 

Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

 

Das sichert Art. 6 (1) der EMRK zu:

 

Jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb angemessener Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat.

 

Das sichert Art. 13 der EMRK zu:

 

Sind in der vorliegenden Konvention festgelegte Rechte und Freiheiten verletzt worden, so hat der Verletzte das Recht, eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz einzulegen, selbst wenn die Verletzung von Personen begangen wurden, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.

 

Das sichert Artikel 8 der Allgemeinen Erklärungen zu den Menschenrechten der UN zu:

 

Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzt werden.

 

Die Bundesrepublik Deutschland verstößt fortwährend und andauernd auch in den existenziellen Grundlagen eines Rechtsstaates gegen diese Gebote und kümmert sich weder um internationale noch nationale Grundrechte. Dieses wird nunmehr am Beispiel der Einreichung einer Verfassungsbeschwerde gegen den Versuch, Deutschen eine EU-Verfassung aufzuoktroyieren, indem in angemaßter Stellvertreterschaft illegal gewählte Bundestagsabgeordnete diese für jeden Einzelnen anzunehmen gedenken.

 

Die Beschwerde wurde mit Datum vom 30.06.2004 eingereicht. Die folgende Sachstandsanfrage wurde wegen der Eilbedürftigkeit am 01.11.2004 gestellt, Zitat Anfang:

 

Begründung:

 

Das so genannte Bundesverfassungsgericht hat nunmehr schon seit 4 Monaten nicht auf den Eilantrag reagiert.

 

Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist eilbedürftig und notwendig, weil

 

1.     1.     die Regierungschefs der EU-Staaten am Freitag, den 29.10.2004, diese unterzeichnet haben;

2.     2.     Bundeskanzler SCHRÖDER öffentlich erklärt hat, dass er die EU-Verfassung schnellstens und im Durchmarsch durch den Bundestag ratifizieren lassen will;

3.     3.     weder Bundesregierung noch Bundestag in Deutschland eine Verfassung in angemaßter Stellvertretung für jeden einzelnen Deutschen annehmen können.

 

Der Deutsche Bundestag hat sich sogar erlaubt, eine gegen diesen gerichtete Klage als grundgesetzwidrig handelndes Organ der BRD einfach zurück zu senden. Es wird nun nachgewiesen, dass die Kenntnisnahme von der Klageschrift umfassend und ausreichend ist.

  

 

Urkundsbeweis und in Augenscheinnahme: Umlaufnachweis aus Bundestag

 

 

Der Bundestag hat die Klageschrift völlig unverständlich als Petition behandelt. Der Petitionsausschuss erhielt dazu die Klageschrift von Bundestagspräsident W. THIERSE. Der Petitionsausschuss retournierte die Klageschrift mit nachfolgend abgebildetem Schreiben an die Antragssteller. Diese Verfahrensweise ist vermutlich mit Mitarbeitern am sogenannten BVerfG abgestimmt worden, die ihrerseits eine ordentliche Bearbeitung und Weitergabe zur richterlichen Entscheidung verhinderten.

  

 

Urkundsbeweis und Inaugenscheinnahme: Annahmeverweigerung einer Klageschrift

 

Die Beschwerdeführer haben keine Mittel für eine erneute Versendung frei! Eine Scannung ist ausweislich der Stempel aber beim Bundestag erfolgt.

 

Es ist jedoch für jede Beschwer eines in der BRD lebenden Deutschen durch BRD – Organe ein gesetzlicher Richter und ein zuständiges Gericht zu gewähren. Im Falle von den Wesensinhalt des Grundgesetzes verändernden Versuchen von so genannten Verfassungsorganen wie der Bundesregierung und dem Bundestag versperrt GG Art. 19 (2) diese Absicht. Unbestreitbar ist GG Art. 146 ein Grundrecht, das jedem Einzelnen im Volk die Annahme oder Verwerfung einer Verfassung in freier Entscheidung gewährt, GG Art. 20, Abs. (2). Eine stellvertretende Annahme durch wen auch immer ist somit ausgeschlossen.

 

Nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG würden durch die Nichtbearbeitung der Klage gegen den Deutschen Bundestag unmittelbar GG Art. 101 (1) 2 und Art. 103 (1) verletzt.

 

Nach BVerfGG § 93 a ist der Antrag deshalb anzunehmen, weil ihm grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt. Nach BVerfGG § 90 (1) werden den Beschwerdeführern durch die Versagung einer Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entstehen, weil sie damit einer Diktatur der Bundestagsparteien unterworfen würden und die BRD als nicht demokratisches Gebilde festgestellt würde.

 

Das Grundgesetz ergibt keinerlei Handlungsvollmacht für hochpolitische Maßnahmen der Bundesregierung noch gesetzgeberische Befugnisse des Bundestages, sich mit der Annahme einer Verfassung in Vertretungsanmaßung über jeden Einzelnen im Volk zu erheben und so die freie Willensbildung auszuhebeln. Damit werden die Grundlagen der Freiheit, Gleichheit und Demokratie beseitigt und die Bundesregierung mit dem Bundestag als Diktatur inthronisiert.

 

Die europäische Verfassung ist eine effektive Beeinträchtigung der grundgesetzlichen, unveräußerlichen Positionen der Beschwerdeführer und nicht ein einfacher internationaler Vertrag. Die Annahme dieser Verfassung durch wen auch immer beseitigt nach GG Art. 146 das Grundgesetz selbst. Anderenfalls wäre die freie Willensbildung verneint, was eine Verfassungsannahme wiederum ausschließt und diese nicht rechtskraftfähig macht.

 

Der Antrag stützt sich also vorrangig auf das zum Grundgesetz nicht passende Vorhaben, überhaupt eine EU-Verfassung vor einer deutschen Verfassung zur Wahl zu stellen, um die Deutschen schon vor einer freien Willensbildung und Ordnung ihres Staatswesens zu fesseln und zu binden. Im übrigen werden mit dem Vorhaben auch GG Art. 9, 10 und 11 für die Beschwerdeführer verletzt, die sich selbst bereits für die Durchführung einer Abstimmung für eine deutsche Verfassung seit dem 09.09.2003 engagiert haben, bzw. diese angenommen haben. Nach dieser sind Bundesregierung und Bundestag nach dem Grundgesetz ebenso wenig noch legitimiert wie nach dem Völkerrecht allgemein. Der diesbezügliche Vortrag steht in der Klageschrift.

 

Nach der Entscheidung des BVerfG vom 31.03.2000 – 2 BvR 2091/99 soll Art. 146 GG kein verfassungsbeschwerdefähiges Individualrecht begründen, weil keine Pflicht staatlicher Stellen zur Durchführung einer Verfassungsabstimmung besteht.

 

Hieraus erfolgt zwingend, dass niemandem sonst in Deutschland die Durchführung einer Verfassungsabstimmung verboten ist oder verwehrt werden kann. Andererseits ist jede Wahlbehinderung ein Straftatbestand nach StGB § 107. In diesem Rahmen dient StGB § 107 dem Schutz der Wahl in seinem Gesamtablauf (RGSt 63, 382,387), LACKNER/KÜHL, StGB, 24. Auflage, Rn 1. Die Absicht zur Wahl einer EU-Verfassung in die laufende Abstimmung zur deutschen Verfassung hinein ist eine unzulässige Störung des Gesamtablaufes und somit grundgesetzwidrig.

 

Nach BVerfGG § 32 (1) ist daher die einstweilige Anordnung dringend geboten. Die Abwehr schwerer Nachteile für die Beschwerdeführer und der wichtige Grund für das allgemeine Wohl gebieten die Anordnung dringend. Die Annahme einer Verfassung beseitigt das Grundgesetz nach Art. 146 im gleichen Augenblick. Die EU-Verfassung regelt aber die innerdeutsche Ordnung nicht umfassend und vollständig, so dass ein staatliches Chaos sehenden Auges durch Regierung und Bundestag provoziert wird. Die Begründung dafür ist auch aus der Klageschrift zu entnehmen.

 

Bundesregierung und Bundestag sind aber danach auch schon jetzt nicht mehr völkerrechtlich legitimiert, in Vertretung für Deutsche aufzutreten. 

     

Das so genannte Bundesverfassungsgericht soll die grundgesetzliche Ordnung gegenüber missachtenden Bestrebungen der übrigen so genannten Verfassungsorgane schützen. Sollte es sich daher also durch richterlichen Entscheid für unzuständig erklären, wäre damit der Nachweis fehlenden Rechtsschutzes in Deutschland gegen die Verweigerung der Rechtsstaatlichkeit gegeben.

 

Die Klageeinreichung vor dem EUGH in Luxemburg wäre die logische Konsequenz.

 

Und auch der Antrag auf Einleitung eines EU-Verfahrens gegen Deutschland vom 18.05.2004 erhielt dadurch zusätzliches Gewicht und Beweisurkunden.

 

Aufgrund der Eilbedürftigkeit akzeptieren die Beschwerdeführer auch keine Ausflüchte mit einem anderen ordentlichen Rechtsweg mehr. Dieser wird in Deutschland nur vorgetäuscht und ist beweisbar nicht rechtssicher zu beschreiten.

 

Die deutsche Justiz setzt erkennbar und nachweisbar darauf, dass trotz anders lautender Entscheidungen internationaler Gerichte jeder Rechtsuchende erneut durch die Instanzen in Deutschland gezwungen wird, um ihn möglichst vorher zur Aufgabe aus finanziellen, zeitlichen und physischen Gründen zu zwingen, z. B. für Akteneinsichtsnahme in Zivil- und Strafverfahren. Die dafür durch Gesetzgebung und Rechtsprechung entwickelten Knochenerweichungen und Umgehungen des Grundgesetzes sind ausführlich im EU-Antrag gegen Deutschland dokumentiert und werden im Bestreitensfall ausführlich ergänzend vorgetragen.

 

Der deutsche Bundestag darf niemals alleine mit seinen teilweise in Korruptionsverdacht verhafteten Spitzen, die durch ein grundgesetzwidriges, parteienbegünstigendes Wahlrecht kaum noch durch die Wähler abgewählt werden können, eine Verfassung für jeden Einzelnen annehmen. Eine solche Diktatur wäre die Provokation zu einer Berufung auf GG Art. 20 (4). Das BVerfG muss entscheiden.

 

Das BVerfG hat wie üblich in der BRD ohne jegliche Begründung, ohne rechtliches Gehör, ohne mündliche Verhandlung, ohne gesetzliche Richter im Verstoß gegen internationales und nationales Recht die Verfassungsbeschwerde vorsätzlich und planmäßig nicht angenommen.

 

Es verweigert auch die gesetzlich vorgeschriebene förmliche Zustellung für fristsetzende Bekanntgabe einer Ausfertigung ohne Ausfertigungsdatum!

 

Damit wird nachgewiesen, dass eine wirksame Rechtswegegarantie in der BRD auch nicht existiert.

 

 

 

Punkt 37: Verfassungsinitiativen als Ausweg nach GG Art. 146, bzw. Völkerrecht

 

 

Der Aufruf  von Prof. Dr. Carlo Schmid an das Deutsche Volk, sich bei passender Gelegenheit von der Fremdherrschaft zu befreien und das Grundgesetz abzuschütteln, um wieder ein Staat zu sein,  hat daselbst  Eingang gefunden.

 

Artikel 146 des Grundgesetzes ist unmittelbar aus der Rede von Carlo Schmidt hervorgegangen, dessen Formulierungsvorschlag  übernommen wurde.

Es ist denkwürdig, dass der Wille zur Befreiung in Artikel 146 GG auch noch  in der  geänderten Fassung des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S.889,890) zu Worte kommt. Die Schlussbestimmung des Grundgesetzes lautet heute wie folgt:

 

Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte Deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem Deutschen Volk in freier Entscheidung beschlossen worden ist.

 

Die in der Textergänzung liegende Bestätigung des Aufrufs zur Befreiung ist ironischerweise wohl nur dem Drang der Erfüllungsgehilfen der Siegermächte und Kollaborateure im Verrat am Deutschen Volk zu danken, zwei weitere Geschichtslügen in den Korpus des Grundgesetzes aufzunehmen: die Behauptungen nämlich, dass  mit der Einverleibung  des Territoriums des östlichen Besatzungskonstrukt DDR in das westliche Besatzungsgebiet

 

1. die Einheit Deutschlands

 

und

 

2. die Freiheit für dieses Land – BRD - vollendet seien.

 

Den Wortlaut des Artikels 146 GG frech missachtend, lügen die BRD-Organe nunmehr  jenes Grundgesetz in die Deutsche Verfassung um. So heißt es in einer regierungsoffiziellen Darstellung des Grundgesetzes im elektronischen Weltnetz kurz und bündig:

 

„Mit dem Vollzug der staatlichen Einheit Deutschlands am 3.10.1990 ist es (das Grundgesetz) durch die souveräne und bewusste Entscheidung der Deutschen Bevölkerung zur gesamtdeutschen Verfassung geworden.

 

http://www.bundesregierung.de/Gesetze/Grundgesetz-,4221/Informationen-ueber-das-Grundg.htm)

 

Es ist der Wortlaut des Artikels 146 GG selbst, der die zu 2. benannte Lüge kenntlich macht. Wie kann von „Vollendung der Freiheit“ die Rede sein, wo das Deutsche Reich ohne Verfassung als ein Torso, - als ein Körper ohne Kopf, Arme und Beine - im Staube liegt?  - Aber im „Jahrhundert der Lüge“ (Hugo Wellems)  ist es nicht verwunderlich, sie auch im Kleide des Grundgesetzes einherschreiten zu sehen.

 

Als Gesetz macht die Lüge sich die Richter der BRD bis in die höchsten Gerichte zu Komplizen.

 

Und wo die Gerichte nicht mehr der Wahrheit sondern der Lüge dienen, ist der Volksaufstand unausweichlich.

 

Was heute schon allgemeines Bewusstsein in der Bundesrepublik Deutschland ist, drückt Hans Ulrich JÖRGES im STERN 1/2003 S. 31 wie folgt aus:

 

"Lüge ist der Normalfall der Politik geworden. Überall.....Schwindel, Vertuschung, Halbwahrheit, Schönfärberei, Irreführung, Betrug." 

 

Es mehren sich die Stimmen, die  die Bürger auf die Barrikaden rufen (Deutsches Kolleg, Arnulf Baring, Frank Schirrmacher).

 

Und "wer zu spät kommt, den bestraft das Leben." (M. Gorbatschow) 

 

Im Aufstand ist die verfassunggebende Gewalt (zu diesem Begriff im Unterschied zur verfassungsändernden Gewalt: Maunz in Maunz-Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Präambel Rdnr. 12 ff.) des Deutschen Volkes unmittelbar gegenwärtig.

 

Die verfassunggebende Versammlung ist die Naturalform des Deutschen Reiches, das 1945 nicht untergegangen sondern nur handlungsunfähig geworden ist.

 

Die Alternativen zum Aufstand werden zur Zeit in Deutschland durch verantwortungsvolle Bürgerrechtler versucht. So gibt es die Versuche, eine Deutsche Nationalversammlung einzuberufen, welche eine Verfassung entwirft und zur Abstimmung bringt.

 

Diese Versuche haben den Nachteil, dass bereits schon wieder eine geschlossene Gesellschaft mit ausgewählten und vorsortierten, gleichgesinnten Menschen die restlichen Deutschen beglücken möchte. Und ihnen möglichst eine Verfassung verpasst, Der SPIEGEL 52/2004, Die Blamage, s. 26, letzter Absatz:

 

Verfassungsrechtler verweisen schon verheißungsvoll auf den Grundgesetz-Artikel 146, der dem deutschen Volk noch immer eine Chance gibt, nach seiner Wiedervereinigung eine Nationalversammlung zu wählen, die dem Lande eine Verfassung verpasst.

 

Zur Annahme einer Neuen Deutschen Verfassung durch alle Deutschen ist auch die Einberufung einer Nationalversammlung nicht zwingend erforderlich. Sie kann auch nach oben stehenden Ausführungen über einen Aufstand erfolgen – oder vor einem solchen als letztes Mittel zur Befreiung von Bevormundung und Tyrannei über eine Volksabstimmung.

 

Ein weiterer Versuch besteht darin, eine schon entworfene Verfassung auf der Grundlage des Grundgesetzes, der Europäischen Menschenrechtskonvention und des Völkerrechts zur Abstimmung in das Internet zu stellen, die den unverbindlichen Charakter des Grundgesetzes, welcher zur Veränderung des Wesensinhaltes geradezu einlädt, zu korrigieren, um die Gleichheit vor dem Gesetz zu erzwingen.

 

Diese Abstimmung läuft seit dem 09.09.2003 und dient als völkerrechtliche Sperre gegen jegliche Versuche, mit einer weiteren vorgelegten oder aufoktroyierten Verfassung hinter die von der Weltgemeinschaft in der UN angenommenen Menschen- und Grundrechte erneut zurück zu fallen.

  

 

 

  

 

Nach GG Art. 20 (4), StGB §§ 32, 34, 138 und Punkt 34 der Ausarbeitung bietet die JOIe an:

 

Broschüre € 7,50 oder CD € 5,00 zu Selbstkosten plus Rückumschlag DIN A 4 und Rückporto € 1,44 oder sicherheitshalber Porto für Einwurfeinschreiben, da für Postmanipulationen natürlich keine Gewähr übernommen werden kann – wir wissen, wovon wir sprechen!

  

 

JOIe Justiz-Opfer-Initiative Clausthal

Postfach 1222

D - 38 670  Clausthal-Zellerfeld

 

Telephon: 05323 7001   ( Anrufbeantworter! )

Telefax:      05323 2004   ( nach  Anmeldung! )

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